Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1993/2018

Urteil vom 22. August 2018

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

X._______,
Parteien
Gesuchstellerin.

Gegenstand Ausstandsbegehren
im Beschwerdeverfahren B-1650/2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass sich X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 26. Mai 2015 für die erleichterte Berufsprüfung "Schwimmsportlehrer/in" anmeldete;

dass die Prüfungskommission Sportartenlehrer (nachfolgend: Prüfungskommission) am 5. November 2015 u.a. verfügte, dass die Gesuchstellerin zur regulären Berufsprüfung unter dem Vorbehalt der Beibringung zusätzlicher Dokumente zugelassen sei (Ziff. 1) und dass sie die praktische Berufsprüfung vom 11. September 2015 mangels Erscheinens oder ordnungsgemässer Abmeldung nicht bestanden habe (Ziff. 2);

dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: SBFI) anfocht;

dass das SBFI mit Entscheid vom 14. Februar 2017 die Beschwerde abwies und den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. November 2015 bestätigte;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. März 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei neben dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in beantragte; dass sie in formeller Hinsicht Einsicht in die Verfahrensakten beim SBFI und bei der Prüfungskommission anbegehrte (Beschwerdeverfahren B-1650/2017);

dass der für das Beschwerdeverfahren B-1650/2017 eingesetzte Instruktionsrichter Francesco Brentani mit Verfügung vom 27. April 2017 einen (ersten) Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) anordnete, in dessen Rahmen das SBFI und die Prüfungskommission je eine Vernehmlassung zur Beschwerde einreichten;

dass mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2017 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wurde, dass vorbehältlich allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen und/oder Parteieingaben von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde;

dass auf entsprechenden (sinngemässen) Antrag der Gesuchstellerin vom 22. Juni 2017 hin der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Verfügung vom 26. Juni 2017 einen weiteren (zweiten) Schriftenwechsel einleitete und in der Folge mit Verfügungen vom 1. September 2017, 3. Oktober 2017 und 2. November 2017 der Gesuchstellerin die Frist zur Einreichung einer Replik jeweils antragsgemäss erstreckte;

dass der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 2. November 2017 zudem mitgeteilt wurde, dass es nicht klar sei, inwiefern ein weiterer Schriftenwechsel überhaupt notwendig sei; dass ferner der Hinweis erging, dass die Akten der Prüfungskommission bzw. das Beilagenverzeichnis der Akten des SBFI der Gesuchstellerin am 23. Mai 2017 bereits zugestellt worden seien, und dass, falls die Gesuchstellerin Einsicht in die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Akten des SBFI Einsicht nehmen wolle, dies dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend mitzuteilen sei;

dass die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 30. November 2017 u.a. ausführte, dass die im erforderlichen Masse gebotene Akteneinsicht bei den Verbänden "sportartenlehrer.ch", "swimsports.ch" und "swiss swimming" sich noch nicht habe durchsetzen lassen;

dass, nachdem die Prüfungskommission und das SBFI je eine Duplik eingereicht hatten, der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Verfügung vom 22. Januar 2018 den Verfahrensbeteiligten mitteilte, dass vorbehältlich allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen und/oder Parteieingaben von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde;

dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (sinngemäss) die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels beantragte;

dass der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Verfügung vom 15. Februar 2018 von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel absah, wobei er die Gesuchstellerin darauf hinwies, dass es ihr grundsätzlich frei stehe, weitere Eingaben zu machen (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG); dass er dabei erwog, dass das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch nicht begründet habe und dass sich die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels insbesondere auch deshalb nicht aufdränge, weil die Dupliken der Prüfungskommission und des SBFI aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Vorbringen enthielten;

dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. März 2018 erneut um "vollumfängliche Einsicht in sämtliche mit ihr in Verbindung stehenden Akten- und Datensammlungen zur eidgenössischen SSL-Berufsprüfung 2015" (unter Beilage von Datenträgern) sowie um Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel ersuchte;

dass der Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 mit Verfügung vom 13. März 2018 der Gesuchstellerin sämtliche Beilagen zur Eingabe des SBFI vom 22. Mai 2017 zustellte (Ziff. 1) und von einer Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel erneut absah (Ziff. 2); dass er hierbei u.a. ausführte, dass die Gesuchstellerin keine konkreten Angaben darüber gemacht habe, welche Akten fehlen würden bzw. inwiefern weitere Akten entscheidrelevant sein könnten, und dass es der Gesuchstellerin grundsätzlich nicht verwehrt sei, weitere Eingaben zu machen (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG);

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. April 2018 den Ausstand von Richter Francesco Brentani wegen Befangenheit im Verfahren B-1650/2017 beantragt und ihre Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel erneuert hat;

dass dem Ausstandsverfahren die Geschäftsnummer B-1993/2018 zugewiesen wurde;

dass die Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 über die Zusammensetzung des vorliegenden Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbegehren informiert wurde;

dass mit derselben Zwischenverfügung Richter Francesco Brentani ersucht wurde, zum Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen;

dass sich Richter Francesco Brentani mit Stellungnahme vom 1. Mai 2018 zum Ausstandsbegehren äusserte und dessen Abweisung beantragt hat;

dass mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Mai 2018 ein Doppel dieser Stellungnahme der Gesuchstellerin zugestellt und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wurde, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Eingang: 4. Juni 2018) um Ansetzung einer - mindestens 30-tägigen - Replikfrist ersucht hat;

dass dieses Gesuch mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 20. Juni 2018 zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 eine Replik einzureichen;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Juni 2018 (Eingang: 22. Juni 2018) um Erstreckung der Replikfrist um mindestens 14 Tage ersucht hat;

dass sie mit derselben Eingabe ausserdem darum ersucht hat, die Erst- und Vorinstanz bzw. die Verbände "swimsports.ch" und "swiss swimming" "auf das unverzügliche Bereitstellen der betreffenden Unterlagen unter Ausstand bzw. Ausschluss von A._______ und B._______ hinzuweisen und zu drängen";

dass mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 (Dispositiv-Ziff. 1) das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin letztmals Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb von 5 Tagen (seit Empfang der betreffenden Zwischenverfügung) eine Replik zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 einzureichen, wobei die Gesuchstellerin darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten entscheiden werde;

dass im Übrigen auf das (sinngemässe) Einsichts- und Editionsgesuch vom 20. Juni 2018 betreffend die Akten- und Datensammlungsbestände der Erst- und Vorinstanz sowie der Verbände "swimsports.ch" und "swiss swimming" sowie auf das Ausstandsbegehren gegenüber A._______ und B._______ nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018);

dass auf entsprechendes Nachfragen der Gesuchstellerin (Eingabe vom 13. Juli 2018) hin ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2018 mitgeteilt wurde, dass die (erstreckte) Frist für die Einreichung einer Replik zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 bis zum 16. August 2018 laufe, wobei die Gesuchstellerin erneut darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten entscheiden werde;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. August 2018 eine Replik zur Stellungnahme von Richter Francesco Brentani vom 1. Mai 2018 eingereicht hat, in welcher sie an ihrem Ausstandsbegehren gegenüber Richter Francesco Brentani festhält und ihre (sinngemässen) Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition (unter Aufhebung sämtlicher vorausgegangener abschlägiger Entscheide und unter Einräumung der Möglichkeit zum "Bereitstellen von chronologisch geordneten Akten an das Bundesverwaltungsgericht durch die [Gesuchstellerin]") sowie ihr Ausstandsbegehren gegenüber A._______ und B._______ erneuert hat;

dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheid im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 aus Art. 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ergibt, und dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Hauptverfahrens auch zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig ist (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer B-3507/2016 vom 15. September 2016);

dass nach Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten und dass sich im Übrigen das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet;

dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG), dass sich die betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG) und dass bei deren Bestreiten die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG);

dass der Entscheid im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), dass der vorliegende Spruchkörper auf elektronischem Weg aleatorisch generiert wurde und dass er somit für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig ist;

dass sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 3. April 2018 auf das hängige Beschwerdeverfahren B-1650/2017 bezieht, in welchem sie Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert ist; dass das Begehren in der zu beachtenden Form und mit Bezug auf die Einwände betreffend Richter Francesco Brentani innert nützlicher Frist eingereicht wurde, nämlich im Nachgang zur Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 im Verfahren B-1650/2017 (empfangen am 21. März 2018), und dass der betreffende Richter das Bestehen eines Ausstandsgrundes bestreitet;

dass damit die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt sind, weshalb darauf einzutreten ist;

dass in sachlicher Hinsicht der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Ausstandsfrage in Bezug auf Richter Francesco Brentani (als Instruktionsrichter des Hauptverfahrens) begrenzt ist und dass die übrigen prozeduralen oder materiellrechtlichen Aspekte im Kontext des Hauptverfahrens grundsätzlich nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands bilden;

dass in Bezug auf die (sinngemässen) Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel im Hauptverfahren B-1650/2017 festzustellen ist, dass diese Anträge ausserhalb des vorliegenden - ausstandsrechtlichen - Streitgegenstands liegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

dass die beantragten Ausschlüsse von A._______ und B._______ von den hängigen vor- und erstinstanzlichen Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens gegen Richter Francesco Brentani bilden, weshalb auf diese Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und in Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird, gewährleistet (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; BVGE 2007/5 E. 2.2);

dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, wobei solche Umstände entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein können (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 136 I 207 E. 3.1; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG N. 23);

dass für eine Ablehnung nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich befangen ist, sondern es vielmehr genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
zweiter Satz BGG; BGE 140 I 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 136 I 207 E. 3.1), wobei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 m.w.H.); dass mit anderen Worten gewährleistet sein muss, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheint (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1), und dass entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG N. 2);

dass gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG ein Ausstandsgrund vorliegt, wenn eine Gerichtsperson ein persönliches Interesse an der Sache hat (Bst. a), in einer anderen Stellung damit bereits einmal befasst war (Bst. b), enge partnerschaftliche (Bst. c) bzw. familiäre (Bst. d) Bande zu einer Partei, deren Vertretung oder einer Person aufweist, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, sowie wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Bst. e; vgl. statt vieler: Zwischenentscheid des BVGer A-2342/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.61 ff.);

dass die Gesuchstellerin ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Richters Francesco Brentani im Wesentlichen damit begründet, dass er in seiner Funktion als Instruktionsrichter im Verfahren B-1650/2017 ihre frühzeitig gestellten und jeweils wiederholten Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht (bzw. Aktenedition), namentlich in Bezug auf die sich bei den - im Beschwerdeverfahren nicht involvierten - Verbänden befindlichen Unterlagen und Datensammlungen, in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt habe, womit er gegen den durch die Bundesverfassung und die EMRK geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, gegen das Gebot der Fairness und Gleichbehandlung sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen habe; dass Richter Francesco Brentani ausserdem in der Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 keine Angaben über den Verbleib und weiteren Umgang der von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 9. März 2018 beigelegten Datenträger gemacht habe und überdies auch keine Anstrengungen unternommen habe, um rufschädigenden Bemerkungen vonseiten der Prüfungskommission, wonach die Gesuchstellerin und ihr Anwalt Stellungnahmen nicht fristgemäss ausfertigten, entgegenzuwirken;

dass Richter Francesco Brentani in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2018 ausführte, dass nicht ersichtlich sei, dass und inwiefern die bisherige Instruktion im Verfahren B-1650/2017, in deren Rahmen der Gesuchstellerin sowohl die Akten der Prüfungskommission als auch - trotz nicht erfolgter Spezifizierung der zur Einsichtnahme beantragten Dokumente vonseiten der Gesuchstellerin - sämtliche Vernehmlassungsbeilagen des SBFI zugestellt worden seien, Anlass zur Geltendmachung eines Ausstandsgrundes oder den Anschein einer Befangenheit bewirken könnte; dass im Übrigen über die Frage, ob und allenfalls welche Akten bei Verbänden einzuholen seien, welche nicht im Beschwerdeverfahren involviert seien, bislang (noch) nicht verfügt worden sei;

dass zunächst festzuhalten ist, dass (Zwischen-)Entscheide des Instruktionsrichters unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 93 ff. BGG anfechtbar sind und dass der für das Ausstandsverfahren zuständige Spruchkörper insoweit keine "Rechtsmittelinstanz" gegen Entscheide bildet, welche in die instruktionsrichterliche Zuständigkeit fallen;

dass in ausstandsrechtlicher Hinsicht zudem zu beachten ist, dass praxisgemäss Verfahrens- und Einschätzungsfehler sowie falsche (Sach-)Entscheide für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit sind (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4), weshalb letztere die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen können, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 m.w.H.; ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG N. 19), wobei es sich nach bundesgerichtlicher Judikatur um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln muss, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 m.w.H.);

dass abgesehen davon, dass - wie Richter Francesco Brentani zu Recht darauf hinweist - über die Frage, ob und allenfalls welche Akten bei den (externen) Verbänden zu edieren seien, bislang (noch) keine Verfügung ergangen ist, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die bisherige Instruktion im Verfahren B-1650/2017 mit (evidenten) Rechtsfehlern behaftet sei;

dass die Gesuchstellerin darüber hinaus geltend macht, dass die Prüfungskommission in ihren Schriftsätzen den Richter Francesco Brentani herzlich grüsse, was im Rechtsverkehr nicht nur unüblich sei, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine enge persönliche oder freundschaftliche Beziehung hindeute; dass Richter Francesco Brentani nichts unternommen habe, um diesen vereinnahmenden Grussformeln entgegenzuwirken, und dass im Übrigen der Verdacht bestehe, dass die Prüfungskommission (A._______) sich "gepflegter Beziehungen oder zumindest ähnlich bzw. gleichwertig ambitionierter Orientierungen" zum Richter Francesco Brentani - ausdrucksfindend durch "herzliche Grüsse" - bediene, um verletzte Aktenführungspflichten zu verdecken;

dass Richter Francesco Brentani ausführte, dass er absolut keine persönlichen oder freundschaftlichen Beziehungen zur Prüfungskommission pflege und es nicht in seinem Einflussbereich liege, wenn die Prüfungskommission ihre Eingaben mit der Grussformel "herzliche Grüsse" abschliesse;

dass der Umstand, dass die Prüfungskommission die Grussformel "herzliche Grüsse" verwendete, keinen Ausstand oder Befangenheitsanschein zu begründen vermag und im Übrigen auch auf keine potentielle Verdeckung präsumierter Verletzungen der Aktenführungspflicht schliessen lässt;

dass nach dem Dargelegten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die im Verfahren B-1650/2017 den Anschein einer Befangenheit von Richter Francesco Brentani indizieren würden, weshalb das Ausstandsbegehren gegen Richter Francesco Brentani abzuweisen ist;

dass die Gesuchstellerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend gilt, weshalb sie die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass die Verfahrenskosten auf Fr. 500.- festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;

dass die vorliegend unterliegende Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Ausstandsbegehren gegen Richter Francesco Brentani im Verfahren B-1650/2017 wird abgewiesen.

2.
Auf die Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel im Verfahren B-1650/2017 sowie auf das Ausstandsbegehren gegen A._______ und B._______ wird nicht eingetreten.

3.
Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde);

- Richter Francesco Brentani (interne Post; Beilagen:
Verfahrensakten B-1650/2017);

- das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 (Einschreiben);

- die Prüfungskommission Sportartenlehrer
als Erstinstanz im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 23. August 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1993/2018
Date : 22. August 2018
Published : 13. November 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-1650/2017. Nichteintreten BGer 2C_894/2018 vom 18.10.2018..


Legislation register
BBG: 61
BGG: 34  36  37  42  82
BV: 30
EMRK: 6
VGG: 21  31  33  38
VGKE: 1  7
VwVG: 10  32  57  63  64
BGE-register
131-I-24 • 136-I-207 • 139-I-121 • 140-I-326 • 140-III-221
Weitere Urteile ab 2000
1B_60/2008 • 5A_206/2008
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BVGE
2007/4 • 2007/5
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A-2342/2014 • B-1650/2017 • B-1993/2018 • B-3507/2016