Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7313/2014

Urteil vom 22. August 2016

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

1. A._______,geboren am (...),

2. B._______,geboren am (...),

3. C._______,geboren am (...),

4. D._______,geboren am (...),

5. E._______,geboren am (...),
Parteien
6. F._______,geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohnsitz im nordsyrischen Ort G._______ (kurdisch: H._______) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Nach Angaben der Beschwerdeführer verliessen sie gemeinsam Syrien Ende August 2014 und gelangten in die Türkei, von wo aus sie mit einem Einreisevisum am 22. Oktober 2014 rechtmässig in die Schweiz einreisten. Am 27. Oktober 2014 stellten sie ein Asylgesuch und wurden in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 28. Oktober 2014 bevollmächtigten sie den oben rubrizierten Rechtsvertreter, welcher die Beschwerdeführer 1-4 am 19. November 2014 zu den summarischen Anhörungen (Befragungen zur Person [BzP]) begleitete. Am 24. November 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung für die Beschwerdeführer 1 und 2. Die am 25. November 2014 begonnene Anhörung der Beschwerdeführerin 3 wurde wegen Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin abgebrochen, und am 27. November 2014 - wie die Anhörung des Beschwerdeführers 4 - erneut durchgeführt. Bei allen Anhörungen war der mandatierte Rechtsvertreter anwesend.

B.

B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei als staatenloser Ajnabi lange Zeit verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Seine Schwester sei 2001 in den Libanon gereist, um überhaupt studieren zu können. Sie sei 2005 nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon verhaftet und für längere Zeit inhaftiert worden. Er selbst sei aufgrund seiner ständigen Nachfrage nach ihrem Verbleib auf dem (...)-Posten in Damaskus ebenfalls für vier Tage inhaftiert und während dieser Zeit von einem Mann namens I._______ geschlagen worden. Er habe in der Folge für die Freilassung seiner Schwester Geld bezahlen müssen. 2008 sei sie definitiv ausgereist, weshalb er 2009 vom politischen Sicherheitsposten in X._______ vorgeladen und aufgefordert worden sei, in der Öffentlichkeit nichts über ihren Verbleib zu erzählen. 2010 habe er sich aufgrund der 2005 in Haft erlittenen Schläge am Ohr operieren lassen müssen. Er habe als Fussballprofi aufgrund seines Status als Ajnabi nur in "Ghettovereinen" Fussball spielen dürfen. Anfang 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, sei aber weiterhin rechtlos gewesen. Er habe die kurdische Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) bis zur Ausreise namentlich im Sportbereich unterstützt, sei aber vereinzelt auch an Waffentransporten beteiligt gewesen. Im Jahr 2014 sei die Angst vor der sich nähernden Kampfzone gestiegen; so hätten sich die Organisation Islamischer Staat (IS) und die al-Nusra-Front dem Wohnort seiner Familie genähert. Er habe Angst gehabt, dass seine Kinder ebenfalls zum Kampf gezwungen worden wären, zumal verschiedene Angehörige dort verschwunden seien. Zudem habe er befürchten müssen, aufgrund der hohen beruflichen Position seines Schwagers, der als Direktor für die (...) in J._______ verantwortlich gewesen sei, als Lösegeldpfand entführt zu werden.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte darüber hinaus geltend, die Sicherheitslage in Syrien sei sehr schlecht gewesen. Auch wenn ihre Kinder nie konkret bedroht worden seien, habe sie aufgrund der näherkommenden Kämpfe Angst um sie gehabt. Sie sei von Anfang 2013 bis kurz vor der Ausreise für den Volksrat der PYD tätig gewesen und habe in dieser Funktion beispielsweise Lebensmittel verteilt sowie die Termine für Märtyrer-Beerdigungen und Demonstrationen öffentlich mitgeteilt. Es habe Aufrufe gegeben, sich am bewaffneten Kampf der PYD zu beteiligen, weshalb sie befürchtet habe, dass ihre Kinder in den Kampf hätten gehen müssen. Zwang sei allerdings trotz der öffentlichen Aufrufe nie ausgeübt worden. Die Gefährdung für PYD-Angehörige sei namentlich vom IS ausgegangen, zumal dessen Kämpfer laut Erzählungen in Nachbardörfern bereits PYD-Angehörige getötet hätten.

B.c Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei nach ihrem Schulabbruch im Jahr 2011 als Kurdischlehrerin tätig gewesen und habe sich dafür engagiert, dass Kurdisch als offizielles Unterrichtsfach an den Schulen gelehrt werden dürfe. Aufgrund des Näherrückens des IS sei sie von PYD-Vertretern aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen. Sie habe aber Angst gehabt vor Waffen und vor dem IS, weshalb sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Dies habe keine negativen Konsequenzen gehabt. Die Bedrohung durch den IS sei namentlich für PYD-Angehörige gross gewesen; ausserdem hätten ihr persönlich aufgrund der Tätigkeit als Kurdischlehrerin auch Probleme durch das syrische Regime erwachsen können, zumal ihr Name und ihre Tätigkeit von diesem vermutlich registriert worden sei. Überdies hätte sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht studieren können, weshalb ein Verbleib in Syrien perspektivlos gewesen wäre.

B.d Der Beschwerdeführer 4 machte geltend, nach seinem Schulabbruch im Jahr 2013 bis zur Ausreise für die PYD an einem Militärkontrollpunkt und auf Ölfeldern als Wache tätig gewesen zu sein. Er habe sich vor den Kämpfen gefürchtet, zumal verschiedene seiner Kollegen im Kampf verschwunden beziehungsweise verrückt geworden seien. Als PYD-Angehöriger sei er insbesondere durch den IS bedroht gewesen. Er sei aufgrund seines jungen Alters nie in Kampfhandlungen involviert gewesen. Auch ihn habe ein Freund aber - ohne Ausübung von Zwang - zum Kampf aufgerufen.

B.e Die Beschwerdeführer 2-4 führten übereinstimmend aus, die PYD habe zwar öffentlich dazu aufgerufen, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, Zwang sei allerdings nie ausgeübt worden. Zudem seien sie persönlich vom IS nie konkret bedroht worden.

B.f Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Identitätsdokumente ein (Familienbüchlein, Identitätskarten, Zivilregisterauszüge, Laissez-Passer); zudem gaben sie zum Nachweis ihrer Fluchtvorbringen verschiedene Schreiben, einen Arztbericht und den Artikel einer Menschenrechtszeitschrift zu den Akten.

C.
Am 1. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz den Entwurf einer Verfügung dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zu. Dieser nahm am 2. Dezember 2014 dazu Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei der geltend gemachten Bedrohung durch den IS handle es sich nicht um eine gezielte, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung, weshalb das entsprechende Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die Aufforderungen zum Kampf durch die PYD und die Verhaftung beziehungsweise die Vorladungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2009 erreichten nicht die erforderliche Verfolgungsintensität. Auch die von der Beschwerdeführerin 3 befürchteten Nachteile wegen ihrer Tätigkeit als Kurdischlehrerin bezögen sich auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen und könnten trotz ihrer schwerwiegenden Folgen nicht als asylrelevant eingeordnet werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2014 wurde zudem ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass PYD-Angehörige durch das Regime verfolgt würden. Aus den Akten ergäben sich ausserdem keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer durch den IS konkret bedroht seien, auch wenn der Bruder der Beschwerdeführerin 2 Direktor der (...) in J._______ sei.

E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014. Materiell stellten sie den Antrag, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde war ein Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 22. Oktober 2013 beigelegt, welcher den Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge zum Gegenstand hat.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des späteren Wegfalls der Bedürftigkeit gut.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die auf den 27. April 2016 datierte Vernehmlassung des SEM ging beim Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2016 ein. Das SEM hielt darin an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM vom 27. April 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Replik zu. Dieser reichte am 17. Mai 2016 eine Replik ein, wobei er an der Beschwerde vollumfänglich festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG i. V. m. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn für die Beschwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.).Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S.17).

4.

4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, sie hätten als besonders stark engagierte PYD-Mitglieder begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den IS. Die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht die Verfolgung durch das Regime, sondern die Furcht vor dem IS im vorliegenden Fall als zentrales Asylvorbringen zu werten gewesen wäre. Aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Direktor der (...) von J._______ seien sie besonders gefährdet gewesen, vom IS verfolgt zu werden. Es habe vorliegend zwar keine asylrelevante Vorverfolgung vorgelegen, hingegen hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den IS gehabt, zumal sich dieser H._______ im Sommer 2014 bis auf zirka sechs Kilometer genähert habe. Der weitere Verlauf der Dinge sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführer sei aufgrund ihres Profils auch objektiv begründet, wobei bei der Beurteilung des Risikoprofils auch die besondere Verletzlichkeit der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen sei. Auch eine nunmehr drohende Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD sei bei der Beurteilung der Asylgesuche fälschlicherweise nicht in Betracht gezogen worden.

4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer kein Profil auf, das sie einer besonders ausgeprägten Gefährdung durch den IS aussetzen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3210/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3). Die Beschwerdeführer 1-4 waren weder in exponierten politischen Funktionen tätig, noch haben sie sich an Kampfhandlungen der PYD beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) beteiligt. Sie können deshalb trotz der nachgewiesenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Direktor der (...) von J._______ nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalisten angesehen werden. Selbst wenn zudem aufgrund der Umstände nachvollziehbar erscheint, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Flucht subjektiv vor einer Verfolgung durch den IS gefürchtet haben, erscheint diese Gefahr im heutigen, dem für die Beurteilung der Fluchtvorbringen massgeblichen Zeitpunkt (s. o., E. 3.2) deutlich geringer. Nach gesicherten Erkenntnissen haben die PYD und die YPG den IS seit Anfang 2015 kontinuierlich zurückdrängen können. Al-Hasakah, die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, befindet sich heute fast ausschliesslich unter der Kontrolle der YPG und ihrer Aliierten; lediglich in Qamishli
kontrolliert das Regime von al-Asad kleinere Gebiete (vgl. Carter Center, Tracking the Front Lines in Syria, abrufbar unter: , zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Auch
in den angrenzenden Teilen des Iraks schrumpft das vom IS kontrollierte Gebiet kontinuierlich (vgl. mit einer aktuellen Übersicht das Institute for War, Iraq Control of Territory [Stand: 14. Juli 2016], abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Die irakischen Streitkräfte scheinen gegenwärtig auch in Richtung der IS-Hochburg Mosul vorzurücken (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Tausende Menschen fliehen vor Kämpfen bei Mossul, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 3. August 2016).

4.3 Auch das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen (vgl. nur das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass einerseits keine Zwangsrekrutierungen stattfinden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 50; A35/11, F 44; A36/8, F 30), und anderseits die Verweigerung zu kämpfen keine schwerwiegenden Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 45; A35/11, F 26; A36/8, F 19). Die Beschwerdeführer bringen im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas ändern könnte.

4.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer folglich zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7313/2014
Date : 22. August 2016
Published : 30. August 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  44  105  106  112
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
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BVGE
2013/37 • 2011/51
BVGer
D-5329/2014 • E-3210/2016 • E-7313/2014
EMARK
1994/6