Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6401/2018

Urteil vom22. Juni 2020

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 27. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Februar 2016 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

Dabei machte die kurdisch-stämmige Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe abwechslungsweise in B._______ bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter oder in C._______ bei ihrem (Nennung Verwandter) gelebt. Ihre Eltern hätten sich vor (Nennung Zeitpunkt) scheiden lassen, worauf ihre Mutter im Jahr (...) die Türkei verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei. (Nennung Häufigkeit) sei sie von ihrer Mutter in der Türkei besucht worden. Sie habe insgesamt während neun Jahren die Schulen besucht, zuletzt das Gymnasium, welches sie jedoch nicht abgeschlossen habe. Sie habe nämlich (Nennung Sportbereich) werden wollen und deshalb heimlich trainiert. Als ihr Vater bei einem Telefonat mit dem Schuldirektor davon erfahren habe, habe er sie als Strafe nicht mehr aus dem Haus respektive in die Schule gehen lassen, worauf sie wegen unregelmässigen Schulbesuchs vom Gymnasium suspendiert worden sei. Zudem habe ihr Vater sie deswegen psychisch unter Druck gesetzt und wiederholt gedemütigt. Ausserdem sei sie von ihm seit ihrer Kindheit (Nennung Behelligungen). Auch ihre Geschwister hätten unter den gewalttätigen Ausbrüchen des Vaters leiden müssen. Sie habe deswegen jedoch weder eine Anzeige bei der Polizei gemacht noch einen Arzt aufgesucht. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sie begonnen, in einem (Nennung Geschäft) im Zentrum von B._______ zu arbeiten. Nach nur (Nennung Zeitpunkt) habe sie diesen aber auf Anweisung ihres Vaters wieder verlassen müssen. Sodann sei der Antrag ihrer Mutter, das Sorgerecht über sie zu erhalten, von einem Familiengericht im Jahr (...) abgelehnt worden. Im gleichen Jahr hätten die Schweizer Behörden zudem ihrem Visumsantrag nicht stattgegeben.

In der Türkei sei ihr Leben von ihrem Vater gesteuert und bestimmt worden, sie habe sich von dieser Unterdrückung lösen wollen. Zudem habe ihr Vater gedroht, sie irgendeinmal zu verheiraten. Dies auch deshalb, weil sie von ihrer Stiefmutter nicht akzeptiert und schikaniert worden sei. Insbesondere nach den Wahlen im (...) hätten sie wieder Streit gehabt und die Stiefmutter haben ihrem Vater das Ultimatum gestellt, sich entweder für seine Frau oder für seine Tochter zu entscheiden. Ihr Vater wäre seinen Aussagen zufolge mit ihrer Heirat seine Sorgen losgeworden. Ferner habe sie einfach bei ihrer Mutter sein wollen und könne in der Schweiz ihr Leben selber in die Hand nehmen.

Aus Angst vor einer Zwangsheirat habe sie sich nach E._______ zu Verwandten begeben und sei schliesslich von dort gegen (Nennung Zeitpunkt) mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Mit den heimatlichen Behörden habe sie keinerlei Probleme gehabt. Gelegentlich sei sie in das nahe gelegene Vereinslokal der F._______ gegangen oder habe an Beerdigungszeremonien von (Nennung Personen) oder an Protestmärschen teilgenommen. Diese Aktivitäten hätten keine behördlichen Konsequenzen nach sich gezogen.

Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sodann ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass eines Asylentscheids betreffend ihren (Nennung Verwandter) G._______.

Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die ihr geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) bis zum 26. November 2018 einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.

E.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin bei.

G.
Das SEM liess sich am 19. Dezember 2018 zur Beschwerde vernehmen.

H.
Die Beschwerdeführerin replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 1. Februar 2019.

I. .
Mit Schreiben vom 28. März 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und dessen fehlerfreien Würdigung, so insbesondere durch die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen Umstände im Rahmen der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 unten und S. 9 unten).

Hierzu ist festzuhalten, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die an der Verwertbarkeit der beiden erstellten Protokolle im Rahmen der BzP und der Anhörung Zweifel aufkommen liessen. Die Beschwerdeführerin bestätigte jeweils am Ende der Befragung die Wahrheit und die Korrektheit ihrer Aussagen - im Fall der Anhörung überdies auch die Vollständigkeit - nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift und machte dabei auch keine Übersetzungsprobleme geltend. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung brachte ferner keine Einwände vor und regte auch keine weiteren Abklärungen an (vgl. act. A7, Unterschriftenblatt Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG). Nach dem jeweiligen freien Erzählbericht wurden der Beschwerdeführerin diverse Nachfragen - so insbesondere im Rahmen der Anhörung - gestellt, um die geschilderten Asylvorbringen weiter zu erhellen (vgl. act. A3/11, S. 6 f.; A7, S. 13 ff.). Am Ende der Anhörung hielt die Befragerin des SEM sodann fest, es seien aus ihrer Sicht jetzt alle Fakten gesammelt, die für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wesentlich seien (vgl. act. A7, S. 17 unten). Diese Feststellung blieb von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Der an die Vorinstanz gerichtete, jedoch nicht weiter konkretisierte Vorwurf, den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Sodann stellt alleine die Tatsache, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen oder der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gelangt, als von ihr gefordert, keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Diesbezüglich vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Bezug zur Situation in der Türkei nahm, namentlich auch zur Niederschlagung des Militärputsches vom 15/16. Juli 2016. Dabei führte es an, es herrsche trotzdem keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei. Es stellte sodann fest, das gemäss BVGE 2013/2 ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Sirnak und Hakkâri unzumutbar sei. Zwar berücksichtigte es dabei das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, worin eine aktualisierte Lageanalyse der südöstlichen Provinzen der Türkei vorgenommen wurde, nicht. Die Nichtberücksichtigung des Referenzurteils hat jedoch keine negativen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin, zumal in EMARK 1996 Nr. 2 festgestellt wurde, dass die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Türkei grundsätzlich gegeben sei, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergebe. Das SEM hat vorliegend das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Fall der Beschwerdeführerin geprüft und eine solche angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie des im Grossraum E._______ bestehenden Beziehungsnetzes bejaht (vgl. act. A13/7, S. 6). Es hat demnach die individuellen Kriterien gemäss der Rechtsprechung ausreichend geprüft. Dass es diese anders würdigt als die Beschwerdeführerin, stellt ebenfalls keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar.

Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, in erster Linie wegen familiären Schwierigkeiten die Türkei verlassen zu haben. Die geschilderten Formen der häuslichen Gewalt stellten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der türkische Staat sei auch bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Es bestehe zudem auch die Möglichkeit, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort den Antrag auf Erlass eines sogenannten Schutzbefehls zu stellen. Es bestehe demnach in der Türkei eine entsprechende Schutzinfrastruktur und ein rechtlicher Rahmen, der die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Handlungen ahnde. Aus den Akten seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit den staatlichen Behörden diesbezüglich Kontakt aufgenommen oder eine Schutzverweigerung der türkischen Behörden stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin mache private Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten familiären Schwierigkeiten ableiteten. Sie könne sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes - beispielsweise in den Grossraum E._______, wo Verwandte von ihr lebten - diesen Schwierigkeiten entziehen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Vor diesem Hintergrund stellten die geltend gemachten Ereignisse keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Die vorgebrachte gelegentliche Teilnahme an pro-kurdischen Veranstaltungen genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei nicht parteipolitisch tätig gewesen und mit den Behörden nie in Konflikt geraten. Sie sei kein Mitglied einer pro-kurdischen Partei gewesen und habe auch keine Beweismittel zu ihren diesbezüglichen Vorbringen eingereicht. Die generellen Angaben zu ihren pro-kurdischen Aktivitäten seien nicht geeignet, individuell-konkrete Verfolgungselemente zu begründen. Es bestehe daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre Befürchtungen verwirklichen würden. Sodann führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdisch-alevitische Bevölkerung in der Türkei befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 die Situation der Kurden verbessert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei generell unterdrückt zu
werden, sei daher als asylirrelevant zu qualifizieren.

Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass generelle Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen würden. Sie habe weder einen Reisepass noch originale Unterlagen zu ihrer Identität eingereicht, so dass ihre Aussagen zum Reiseweg und Aufenthalt in der Schweiz unklar seien. Die Aussagen zu den Ausreisemodalitäten seien pauschal und vage ausgefallen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, substanziierte und konkrete Angaben zur geltend gemachten Zwangsheirat zu machen. Vielmehr habe sie angegeben, es sei nur bei Bemerkungen ihres Vaters geblieben, und es habe keinerlei Kontakte zum allfälligen Ehekandidaten gegeben.

5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe lediglich in pauschaler Art und Weise und ohne Berücksichtigung der zahlreichen positiven Glaubhaftigkeitselemente die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezweifelt. Es sei angesichts des Umstandes, dass ihre Mutter für sie einen Visumsantrag gestellt habe, davon auszugehen, dass sich in den Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens genügend Dokumente fänden, welche ihre Identität beweisen würden und vom SEM hätten berücksichtigt werden müssen. Es sei sodann unzutreffend, dass ihre Aussagen pauschal und äusserst vage ausgefallen seien. Sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise verwirrt gewesen und habe sich während derselben in einem Lastwagen befunden, den sie nicht verlassen habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie die durchquerten Länder nicht benennen könne. Zudem habe sie in der Anhörung plausibel erklärt, weshalb sie sich nach ihrer Einreise nicht direkt in ein Empfangszentrum begeben habe. Ihre Aussagen betreffend den Reiseweg und den Aufenthalt würden demnach keine Widersprüche enthalten, seien lebensnah und so detailliert wie möglich ausgefallen. Im Weiteren habe sie keine genauen Angaben zu ihrem künftigen Ehemann machen können, weil sie ihn nicht persönlich gesehen und sich sofort nach E._______ begeben habe, nachdem sie durch ihren Vater über die beabsichtigte Zwangsheirat informiert worden sei. Immerhin habe sie sagen können, dass ihr künftiger Ehemann in H._______ wohnhaft sei und sich ihr Vater mit ihrem (Nennung Verwandter) telefonisch darüber unterhalten habe. Zudem dürften ihre diesbezüglichen Aussagen nicht isoliert von den anderen Aussagen zur erlebten Gewalt betrachtet werden, welche äusserst detailliert, lebensnah und in sich stimmig ausgefallen seien. Auch würden ihre Aussagen auch mit der - den Behörden bekannten - Situation der Frauen im Südosten der Türkei und der vor Ort herrschenden archaischen Sitten und Bräuchen übereinstimmen. Zudem sei sie vor der Ausreise minderjährig gewesen, man habe ihre (Nennung Verwandte) allesamt zwangsverheiratet und sie stamme aus einer patriarchalischen Familie im Südosten des Landes. Ihre Ausführungen würden überdies von ihrer (Nennung Verwandte) im beigelegten Schreiben bestätigt. Ihre Angaben seien daher insgesamt als glaubhaft zu erachten.

Bei den erlittenen Misshandlungen und der drohenden Zwangsheirat handle es sich um frauenspezifische Fluchtgründe. Sodann müsse sie schlimmstenfalls mit einem Ehrenmord rechnen, weil sie durch ihre Flucht gegen die kulturellen und familiären Wertvorstellungen verstossen und sich ihrem Vater widersetzt habe. Die Situation der Frauen in der Türkei sei trotz gewissen Fortschritten noch immer prekär und Zwangsheiraten sowie Ehrenmorde würden häufig vorkommen. Die Gewalt gegen Frauen stelle nach wie vor ein grosses Problem dar und die staatlichen Massnahmen zum Schutz der Frauen seien als unzureichend zu erachten. Unter dem Diktat des türkischen Staatspräsidenten, welcher eine konservative Familienpolitik verfolge, wandle sich die Türkei je länger je mehr von einem demokratisch verfassten, laizistischen in einen konservativ-islamischen Staat. Es könne in naher Zukunft nicht mit einer Besserung der Lage der Frauen in ihrer Heimat gerechnet werden. Der türkische Staat sei in diesem Zusammenhang weder als schutzwillig noch als schutzfähig zu bezeichnen. Ferner bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme für sie zumutbar wäre. Es gebe gegen die Bedrohungen seitens ihres Vaters keine absolut sicheren Ausweichmöglichkeiten innerhalb der Türkei. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in einem anderen Landesteil schnell von ihrem Vater ausfindig gemacht würde. Zudem handle es sich bei ihr um eine junge, alleinstehende Frau, die in der Türkei über kein tragfähiges soziales Netzwerk verfüge. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Familienangehörigen sie vor einer Zwangsverheiratung und weiterer körperlicher Gewalt vor dem Vater nicht beschützen würden. Trotz der ihren Verwandten bekannten Situation habe ihr letztlich niemand geholfen. Ihre Mutter und ihr (Nennung Verwandter) G._______ würden sich beide in der Schweiz aufhalten. Von der Mutter könne sie keine finanzielle Hilfe erwarten, da deren finanzielle Situation schlecht sei. Sie habe deshalb kein soziales Beziehungsnetz, das ihr beim Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in einem anderen Landesteil der Türkei behilflich sein könne. Für alleinstehende kurdische Frauen ohne familiäre Unterstützung sei dies jedoch im Westen des Landes sehr schwierig. Zwar habe sie eine Schulausbildung, aber keine nennenswerte Arbeitserfahrung. Ins Gewicht würden zudem ihre angeschlagene Psyche und die derzeit herrschenden Unruhen in der Türkei fallen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ihr (Nennung Verwandter) G._______, der in der Türkei Mitglied der I._______ gewesen sei, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit bestehe für sie die Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung. Ferner sei sie in der
Schweiz exilpolitisch aktiv und nehme regelmässig an Kundgebungen teil.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen.

6.2

6.2.1 Unbesehen der vom SEM angeführten Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Identität und der Aussagen zur beabsichtigten Zwangsheirat wie auch der Ausreisemodalitäten, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu verkennen scheint - nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin gewalttätige Übergriffe ihres Vaters und eine beabsichtigte Zwangsheirat anführt, sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei wurde zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.2). Es bestehen indessen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den J._______ien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.3). Auch wird seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 in der Türkei von einer Zunahme der Gewalt gegen Frauen berichtet (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.4). Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt nicht entscheidend zu verändern. Bei künftigen erheblichen Veränderungen bei dieser Thematik, so beispielsweise in der türkischen Gesetzgebung oder in der Gesellschaft, wäre die Frage der Schutzbereitschaft jedoch einer neuen Evaluation zu unterziehen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.5).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Bei Bedarf wäre der in B._______ wohnhaften Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, sie habe nie eine Anzeige gegen ihren Vater erstattet, weil sich ein Vater alles erlauben dürfe beziehungsweise das Oberhaupt der Familie sei und das Sagen habe (vgl. act. A7, S. 6 und S. 14). Dadurch verunmöglichte es die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der angedrohten Zwangsheirat immerhin bereits (...) Jahre alt war, den heimatlichen Behörden, sich für ihre Belange einzusetzen respektive Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Diese Untätigkeit hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten, sie kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Sodann stünde ihr selbst im Fall einer allenfalls von der Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige die Möglichkeit offen - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - sich an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen. Die geltend gemachten familiären Schwierigkeiten und Übergriffe vermögen deshalb keine Asylrelevanz zu entfalten.

6.2.3 Da sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG festgestellt worden ist, die Beschwerdeführerin jedoch vorliegend eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 10), welche vielmehr die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative betreffen, sind somit nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei derjenigen des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen.

6.2.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie und alle Angehörigen der kurdischen Minderheit würden in ihrer Heimat von den türkischen Behörden unterdrückt (vgl. act. A7, S. 15, F162). Alleine die Volkszugehörigkeit zu den Kurden stellt jedoch keine asylrechtlich relevante Gefährdung für die Angehörigen dieser Volksgruppe dar. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Von den allgemeinen Beeinträchtigungen sind in der Türkei eine Vielzahl von Personen betroffen, so dass aus der blossen Zugehörigkeit zur erwähnten Minorität keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann.

6.2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten gelegentlichen Teilnahmen der Beschwerdeführerin an pro-kurdischen Veranstaltungen in ihrer Heimat kann, in Ermangelung entsprechender Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, auf die zu bestätigenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. A13/7, S. 4, 5. Abschnitt). Insbesondere ist festzuhalten, dass die heimatlichen Behörden von diesen Aktivitäten offenbar keinerlei Kenntnis hatten, zumal die Beschwerdeführerin jegliche Kontakte oder Probleme mit denselben verneinte (vgl. act. A7, S. 15, F155 ff.).

6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

6.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung, da ihr in der Türkei politisch aktiver (Nennung Verwandter) G._______ in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, welches derzeit noch hängig sei, mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgendes zu erwägen:

Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, die Einreise des (Nennung Verwandter) G._______ in die Schweiz und dessen Asylgesuch hierzulande seien geeignet, die Beschwerdeführerin zu gefährden. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 wurde das Asylgesuch von G._______ rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde ein politisches Profil von G._______ aufgrund seines untergeordneten Engagements als unwahrscheinlich erachtet, weshalb er den heimatlichen Behörden nicht als missliebige Person bekannt sein dürfte. Sodann wurde die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements verneint. Ausserdem machte G._______ keine weiteren Behelligungen seiner im Heimatland verbliebenen (Nennung Verwandte) und des Vaters geltend (D-7303/2018 E. 5). Zwar mag der Umstand, dass ihr (Nennung Verwandter) G._______ in die Schweiz flüchtete und hier (erfolglos) ein Asylverfahren durchlief, für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber aufgrund der unterbliebenen Massnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung zu erkennen. So sind sowohl sie als auch G._______ aus eigenen Gründen aus der Türkei geflüchtet. Dass es nach der Flucht der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zu irgendwelchen Behelligungen des - erst nach ihr aus der Türkei ausgereisten - (Nennung Verwandter) G._______ oder anderer Familienangehörigen gekommen sei, ist weder aktenkundig noch wird solches geltend gemacht. Zudem sind gemäss dem oben erwähnten Urteil auch nach der Flucht von G._______ offenbar keine behördlichen Massnahmen gegen die Familie ergriffen worden. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung hat die Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen der durchgeführten BzP oder der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geäussert. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass sich G._______ in der Schweiz als Asylbewerber aufhielt, für die Annahme
einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

6.3.2 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu prüfen.

Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht - wie bereits erwähnt - subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeb- lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.3.3 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).

6.3.4 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines exilpolitischen Engagements geltend, sie nehme regelmässig an Demonstrationen gegen das türkische Regime teil. Aus den beigelegten Fotos sei ersichtlich, dass sie anlässlich einer Kundgebung am (...) in (...) eine Leuchtweste getragen habe, da sie damals für den Ordnungsdienst zuständig gewesen und dadurch individuell aus der protestierenden Masse hervorgestochen sei. Ferner habe sie unter anderem (Nennung weitere Kundgebungsteilnahmen). Sie engagiere sich auch im Verein J._______, dessen Mitglied sie seit dem (...) sei. Während (Nennung Dauer) beziehungsweise bis am (...) sei sie (Nennung Funktion) gewesen. Dabei habe sie unter anderem am (...) mit (Nennung Personen) öffentlich zu einer Konferenz beziehungsweise zur Kampagne (...) aufgerufen, die am (...) stattgefunden habe. Davon sei durch einen Kollegen am (...) ein Video auf Facebook gepostet worden, auf welchem sie zu sehen sei. Daraus folge, dass sie sich politisch besonders exponiert habe und sie wohl von den türkischen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden sei.

6.3.5 Auf den eingereichten Fotos der Kundgebung vom (...) ist die Beschwerdeführerin - soweit sie überhaupt identifizierbar ist - als einfache Kundgebungsteilnehmerin mit einer gelben Leuchtweste zu erkennen. Dass sie sich dadurch besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion inngehabt hätte, ist nicht ersichtlich, auch wenn sie angeblich für den Ordnungsdienst zuständig gewesen ist und dafür eine Leuchtweste trug. Auch ihre Tätigkeit (Nennung Tätigkeit innerhalb des Vereins) oder auch die wiederholte Teilnahme an Kundgebungen lassen kein exponiertes exilpolitisches Engagement erkennen. Ebenso vermag der angebliche öffentliche Aufruf zu einer Konferenz beziehungsweise zur Kampagne (...) zusammen mit zwei (Nennung Personen), der dem eingereichten Foto und der Übersetzung des Videos zufolge in den Räumlichkeiten des Vereins aufgenommen und anschliessend auf Facebook gestellt worden sein soll, keine Schärfung ihres Profils zu bewirken, zumal sie namentlich nirgends erwähnt und das Video auf dem Profil respektive unter dem Namen des Kollegen veröffentlicht wurde. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihr bestehen könnte, da es sich bei ihr nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aufgrund ihres niederschwelligen politischen Engagements keinerlei behördliche Schwierigkeiten bekundete und demzufolge nicht im Visier der heimatlichen Behörden gestanden haben kann. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.

6.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
respektive Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG und Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohen würde. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.2 Was die dargelegten psychischen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz B._______. Gemäss konstanter Praxis und auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Provinz B._______ als generell zumutbar zu erachten.

8.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Die im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführerin verfügt sowohl in der Stadt als auch in der Provinz B._______ über diverse Verwandte (Nennung Verwandte), welche sie nach ihrer Rückkehr unterstützen können, weshalb sie nicht zwangsläufig auf die Hilfe der ebenfalls in B._______ wohnhaften Familie ihres Vaters angewiesen ist (vgl. act. A7, S. 3 f. und S. 10). Angesichts ihrer Schulbildung, ihrer Sprachkenntnisse und der - wenn auch geringen - Arbeitserfahrung sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, dort ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Dabei hat sie die Möglichkeit, auf die Hilfe einzelner Familienangehöriger zurückzugreifen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Verwandte in (...) und in (...), die ihr jedenfalls finanzielle Hilfe bieten können (vgl. act. A3/11, S. 5, Ziff. 3.02 f.). Überdies verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrem in E._______ wohnhaften (Nennung Verwandter), bei welchem sie vor ihrer Ausreise wohnen konnte und der sich gegenüber ihrem Vater für sie einsetzte und ihr schliesslich bei der Ausreise aus der Türkei behilflich war (vgl. act. A3/11, S. 7), zweifellos über einen Bezug zu dieser Stadt, weshalb auch die Möglichkeit der dortigen sozialen Integration als gegeben zu erachten wäre. In Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch dort nicht aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

8.3.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation liegt bei der Beschwerdeführerin gemäss dem in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) eine (Nennung Diagnose) vor. Die Beschwerdeführerin stehe (Nennung Therapie). Die Dauer der hiesigen Behandlung sei ungewiss. Die Behandlung werde bis zur sicheren Stabilisierung des Gesundheitszustandes durchgeführt, was bei traumatisierten Patienten mit Migrationshintergrund unter anderem von einer sicheren Aufenthaltssituation abhänge. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin ebenfalls zu. Bei Wegfall der aktuellen Belastungen psychosozialer Art sei die Prognose günstig. Hingegen sei bei Weiterbestehen oder Zunahme der Belastungen eine Eigengefährdung nicht auszuschliessen.

8.3.4 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden ärztlichen Bericht aufgeführt werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.).

Dass die behandelnden Therapeutinnen (laut dem [Nennung Beweismittel]) in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlungsmöglichkeit (...) in der Türkei in Frage stellen, vermag namentlich vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen letztlich nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Es ist angesichts des sowohl in der Herkunftsprovinz als auch in E._______ bestehenden Beziehungsnetzes für die Beschwerdeführerin als möglich und zumutbar zu erachten, eine entsprechende Behandlung weiterzuführen. Sodann kann einer allfälligen Eigengefährdung der Beschwerdeführerin als Reaktion auf den negativen Beschwerdeentscheid und der Aussicht auf eine bevorstehende Rückkehr in ihre Heimat im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung angemessen Rechnung getragen werden. Abschliessend ist auf die Möglichkeit, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG), hinzuweisen.

8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 28. März 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen der Rechtsvertretung auf 14 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- bei amtlicher Vertretung belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 103.50 aufgeführt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 3183.50 (ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Betrag ist indes - so hinsichtlich der überaus einlässlichen Ausführungen zur Prozessgeschichte und der - von der Vorinstanz lediglich in zweiter Linie bezweifelten Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Reiseweg und dem Aufenthalt in der Schweiz - nicht vollumfänglich angemessen. Ausserdem ist der Aufwand für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind die zu entschädigenden Stunden auf elf (11) zu reduzieren. Damit ist das Honorar aufgerundet auf insgesamt Fr. 2718.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2718.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6401/2018
Date : 22. Juni 2020
Published : 30. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018


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Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  30  44  54  93  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 9
VwVG: 5  29  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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