Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7772/2006
{T 0/2}

Urteil vom 22. Juni 2007

Mitwirkung: Richter Weber, Tellenbach, Stöckli
Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg

A._______, geboren (...), Türkei, (...), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederöst,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 14. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / (...)

Sachverhalt:

A. Am 15. Dezember 2005 reiste der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - mittels gefälschtem türkischen Reisepass von Moskau her kommend auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Dort wurde ihm die Einreise in die Schweiz mittels Verfügung des BFM vom gleichen Tag verweigert und es wurde ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen.
B. Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in B._______ vom 21. Januar 2000, in welchem dem Beschwerdeführer diverse Tötungsdelikte, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und weitere Straftaten vorgeworfen werden, respektive ein Verhaftersuchen von Interpol C._______ vom 22. August 2000 (ergänzt am 4. Dezember 2001, am 23. September 2002 sowie am 22. und 23. Dezember 2005) ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) am 20. Dezember 2005 die provisorische Auslieferungshaft des Beschwerdeführers an. Noch am gleichen Tag wurde dieser verhaftet und ins (...)gefängnis D._______ verbracht.
Eine gegen die Anordnung der Auslieferungshaft erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2006 wurde vom Bundesstrafgericht in Bellinzona mit Urteil vom 18. Januar 2006 abgewiesen.
C.
C.a) In Anwendung von Art. 23 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 23 Entscheide am Flughafen - 1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
1    Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
2    Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligte die Vorinstanz am 22. Dezember 2005 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz.
C.b) Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2005 erstmals im Auftrag des BFM durch die E._______ zu seinen Asylgründen befragt worden war, erfolgte am 16. und 20. Februar 2006 die direkte Bundesanhörung durch die Vorinstanz.
In erwähnten Befragungen, welche jeweils im Beisein einer Rechtsvertreterin erfolgten, brachte der Beschwerdeführer - (...) - im Wesentlichen vor, seinen Heimatstaat letztmals legal am 6. Mai 1989, am Tag seines Beitrittes zur PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans), verlassen zu haben. Danach habe er sich insbesondere im Grenzgebiet zu Iran und Irak sowie in Syrien aufgehalten. In die Türkei sei er jeweils auf illegalem Weg zurückgekehrt, da er dort aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PKK, einer gemäss dem türkischem Staat terroristischen Organisation, behördlich gesucht worden sei.
Zunächst habe er sich nach seinem Beitritt zur PKK im Mai 1989 in den F._______ begeben, wo er bis Juni 1991 in G._______ für die Zeitung H._______ respektive I._______gearbeitet habe. Danach habe er sich im Camp J._______, K._______, wo er durch die PKK ausgebildet worden sei, aufgehalten. Dort habe er später selber Ausbildungen erteilt. Er sei zuständig gewesen für die Schulung in kurdischer Geschichte und Kultur, habe Unterricht in Geographie, Demokratie, Menschenrechte, Kapitalismus, Sozialismus und türkischer Staatsgeschichte erteilt sowie die Gründe für die Unterdrückung der Kurden aufgezeigt. Diese Aufgabe, die rein diplomatischer Natur gewesen sei, habe er an verschiedenen Orten im Gebirge, wo er jeweils zusammen mit Guerillas gelebt habe, ausgeübt. Er habe sich jedoch persönlich nie als Guerillakämpfer betätigt, sondern sich lediglich bei Angriffen durch die türkische Armee verteidigt. Im März 1992 sei er sodann im iranisch-türkischen Grenzgebiet tätig gewesen und habe in verschiedenen iranischen und türkischen Dörfern politisch-ideologische Aufgaben innegehabt. So habe er unter anderem den Dorfbewohnern aufgezeigt, wie sie sich gegen den türkischen Staat, der in jener Zeit extralegale Hinrichtungen vorgenommen und kurdische Dörfer in Brand gesetzt habe, verhalten respektive sich zur Wehr setzen könnten, indem sie sich beispielsweise an den internationalen Gerichtshof für Menschenrechte wenden sollten. Ende 1992 bis Juni 1993 habe er sich im L._______, M._______, aufgehalten. Sie hätten dort ein Camp eingerichtet, in welchem ebenfalls Guerilleros zugegen gewesen seien. Auf den in jener Zeit von der PKK ausgerufenen Waffenstillstand habe der türkische Staat nicht reagiert. Er, der Beschwerdeführer, sei schon damals der Ansicht gewesen, dass ein bewaffneter Kampf nicht das geeignete Mittel sei.
Ab 1993 sei er zudem auch für die Region N._______ respektive im O._______ in der Türkei für Aufklärungsarbeiten - unter anderem in Form der Propagierung der Menschenrechte - verantwortlich gewesen. Da er während eines Fussmarsches in den Iran schwere Erfrierungen erlitten habe, sei er sodann bis im August 1994 in P._______ in Behandlung gewesen. Anschliessend sei er in die Gebirgsregion des Iraks gesandt worden. Anlässlich des fünften Kongresses der PKK in Haftan, Irak, im Jahre 1995 sei er in seiner Abwesenheit ins Zentralkomitee, dem obersten Komitee der PKK respektive ihrer Nachfolgeorganisation der Kongra-Gel (Kurdistan Halk Kongresi, Volkskongress von Kurdistan) gewählt worden. Dem Zentralkomitee habe er bis zirka Ende 2004 oder Februar/März 2005 angehört und damit eine der höchsten Positionen innerhalb der Partei innegehabt. Zahlreiche Unterkomitees wie etwa das Pressekomitee, das politische Komitee, das Ausbildungskomitee oder das diplomatische Komitee seien ihm unterstellt gewesen.
Bis 1995 sei er im Weiteren als einfaches Mitglied für den Pressebereich der PKK tätig gewesen. Am 28. November desselben Jahres habe er Abdullah Öcalan in einem der beiden PKK-Lager in Q._______, Syrien, getroffen und sei von diesem als Hauptverantwortlicher in Sachen Erziehung und Ausbildung für eines der Camps ernannt worden. Öcalan, den er in diplomatischer Funktion auf Empfängen begleitet habe, sei ebenfalls der Auffassung gewesen, dass ein Waffenstillstand wichtig sei. Vom 18. Mai 1996 bis im Juni 1998 habe er sich im Gebiet R._______ aufgehalten und habe dort als einer der Funktionäre des Hauptquartiers der PKK fungiert. Sein Aufgabenbereich habe in der Kommunalpolitik und im Erziehungsunterricht bestanden.
Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 habe er die Verantwortung für das türkisch-irakisch-iranische Grenzgebiet übernommen und dabei verlauten lassen, dass die PKK den politischen Kampf mit demokratischen Massnahmen führen sollte. Diesen Standpunkt, aufgrund dessen er als oppositionelle Person erachtet worden sei, habe er auch in verschiedenen Gesprächen mit hohen Funktionären anderer kurdischer Parteien zu vermitteln versucht und auch am Kongress der KADEK (Kürdistan Ýþçi Partisi Partiya Karkeren Kürdistan, Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans beziehungsweise Kongress für Frieden und Demokratie von Kurdistan) vom 4. April 2002 offiziell zum Ausdruck gebracht. Da die PKK auch von ihm verlangt habe zu kämpfen, er hingegen seinen politischen Auftrag für die PKK weiterhin auf friedlichem Weg habe erfüllen wollen, habe er beschlossen, sich von der Partei zu trennen.
Am ersten Kongress der Kongra-Gel im Jahre 2003, an welchem die Befürworter des bewaffneten Kampfes nicht zugelassen gewesen seien, habe er wiederholt betont, dass der Einsatz von Gewalt abzulehnen sei. Danach sei ihm die Koordination mit den GUS-(Gemeinschaft unabhängiger Nachfolgestaaten der Sowjetunion) Staaten übertragen worden. Ende 2003 sei er erstmals über Jordanien nach Kasachstan und anschliessend nach Moskau gereist, wo er bis im August 2004 namens der Kongra Gel politische Aufgaben erfüllt habe. Nachdem er sich nicht weiter den von Osman Öcalan - dem Leiter des diplomatischen Komitees, mit dem er zwischen 2002 und 2003 zusammen diplomatische Tätigkeiten ausgeführt habe - vorgesehenen Reformen respektive politischen Zielen habe anschliessen wollen, habe er Schwierigkeiten innerhalb der Partei bekommen und diese habe ihn in den S._______ berufen. Er habe es dann abgelehnt, weiterhin Mitglied des Zentralkomitees zu sein. Zudem sei er nach T._______, U._______, gereist, wo er sich als Vertreter der Kongra-Gel/PKK mit Jalal Talabani und seinem Stellvertreter getroffen habe. Anschliessend habe er Kurden in den (...) Städten von V._______, W._______ und X._______ besucht und sei zudem nach Y._______ gereist, von wo aus er sich später nach Z._______ begeben habe. Nach einem Aufenthalt während sechs Tagen in C._______ sei er auf dem Luftweg nach D._______ gelangt und einen Monat später mit dem Zug nach Moskau gefahren, wo er bei Freunden aus F._______ gewohnt habe. Aus Angst, dass ihn die Mafia von G._______, unterstützt durch das türkische Konsulat, beseitigen könnte, sei er zwei Mal nach Kasachstan zurückgekehrt. Am 15. August 2005 habe er anlässlich einer Konferenz in H._______ namens der Kongra Gel ein letztes Communiqué abgegeben und erklärt, die Kurden sollten mit demokratischen Mitteln versuchen, ihre Gegner zu bekämpfen. Im September desselben Jahres habe er seinen Kontakt zur PKK abgebrochen. Durch Vermittlung von kurdischen Jeziden, die er in I._______ kennen gelernt habe, sei er schliesslich an einen Schlepper gelangt, der ihm einen gefälschten türkischen Pass und ein Ticket via die Schweiz nach J._______ besorgt habe.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die ihm anlässlich des strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens in der Schweiz erstmals bekanntgegebenen Deliktsvorwürfe durch die Türkei würden ihm aus rein politischen Gründen unterstellt. Er sei nie gewalttätig gewesen und werde zu Unrecht deren Begehung beschuldigt. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde ihm eine schwere Bestrafung in Form von lebenslanger Haft drohen. Trotz den erfolgten Gesetzesänderungen im Rahmen der EU-Verhandlungen würden zudem in seiner Heimat Menschen nach wie vor gefoltert oder sogar getötet. Ein Leben in einem türkischen Gefängnis könne den Tod bedeuten. Er werde sich daher allenfalls mittels Hungerstreiks gegen seine zwangsweise Rückführung wehren und eher den Tod vorziehen, als den türkischen Behörden überstellt zu werden. Wegen seiner Trennung von der PKK befürchte er zudem, dass diese ihm nach seinem Leben trachten könnte.
Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass seit längerer Zeit die türkischen Behörden auch seine Familie unter Druck setzten, indem Familienmitglieder etwa zwecks Einvernahme festgenommen würden. Ausserdem sei ein Cousin väterlicherseits, der sich im Jahre 2000 von der PKK getrennt und den türkischen Behörden gestellt habe, zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. Dessen Bruder habe man nach 15 Jahren aus dem Gefängnis entlassen, und ein weiterer Cousin sei in den Bergen während eines Gefechts erschossen worden.
C.c) Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ins Recht: Ein Flugticket K._______-L._______-M._______ vom 15. Dezember 2005, einen Boardingpass, eine Reservationsbestätigung und weitere gedruckte Informationen diesen Flug betreffend, eine (...) Quittung, einen handschriftlichen Notizzettel mit diversen Telefonnummern sowie Adressen, ein Buchhaltungsdiplom, ausgestellt im Jahre 1986, sechs Fotos, auf denen er unter anderem zusammen mit Führungspersönlichkeiten der PKK zu sehen sei, zwei Passfotos und eine Kopie eines türkischen Nüfüs.
D. Mit Noten vom 26. und vom 30. Januar 2006 beantragte die Türkei gestützt auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in B._______ vom 21. Januar 2000 sowie einen weiteren Haftbefehl des zuständigen Gerichts in N._______ vom 1. Februar 2005 formell die Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 7. Februar 2006 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um Übermittlung von ergänzenden Informationen zum Sachverhalt. Mit Noten vom 22. und 24. Februar 2006 sowie vom 1. März 2006 übermittelte die türkische Botschaft in Bern die entsprechenden Angaben und kam zudem der Aufforderung des BJ vom 27. März 2006 respektive vom 22. Juni 2006, verschiedene Garantien in ausdrücklicher Form abzugeben, durch Überbringung der entsprechenden Erklärungen durch die türkischen Behörden mit Noten vom 5. April 2006 und vom 4. Juli 2006, nach.
E. Am 29. August 2006 beantragte das BJ gemäss Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) dem Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne gegenüber die Abweisung der Einrede des politischen Deliktes. Diesen Antrag stützte das BJ auf den gleichentags von ihm erlassenen Auslieferungsentscheid, mit welchem es unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligte. Diese Bewilligung erfolgte einzig für den mit Anklageschrift vom 9. Mai 2002 des zuständigen Gerichts in B._______ erhobenen Vorwurf, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der PKK (...) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers, der in der Folge durch vier PKK-Mitglieder ermordet worden sei, erteilt habe. Für sämtliche weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten verweigerte das BJ die Auslieferung entweder zufolge Verjährung oder mangels Substanziierung des Sachverhaltes.
F. Mit Verfügung vom 5. September 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen Anträge vom 22. Dezember 2005 und vom 3. August 2006 hin Einsicht in die Verfahrensakten. Auf eine Zusendung der beim BFM vorhandenen Aktenstücke betreffend das Auslieferungsverfahren verzichtete die Vorinstanz unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits in deren Besitz sei. Diesbezüglich hielt sie zudem fest, das Aktenstück A40, eine (...) Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zuhanden des BJ vom 20. Juni 2006, könne dem Beschwerdeführer nicht als solches offengelegt werden, der wesentliche Inhalt werde ihm jedoch zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 22. September 2006 zu den Abklärungen des BFM hinsichtlich Auslieferungsverfahren und den ihm vorliegenden Aktenstücken zu äussern und insbesondere auch zur Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit i.S. von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG und eines Ausschlusses nach Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sowie zu dem erhobenen Tatvorwurf, (...) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers erteilt zu haben, Stellung zu nehmen.
G. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2006 um vollständige Einsicht in das Aktenstück A40 ab, ergänzte indessen nach Rücksprache mit dem EDA seine diesbezüglichen Ausführungen vom 5. September 2006. Im Weiteren sandte es dem Beschwerdeführer wunschgemäss Kopien der dem BFM vorliegenden, wesentlichen Aktenstücke aus dem Auslieferungsverfahren zu. Gleichzeitig erstreckte es dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 26. Oktober 2006.
H. Auf schriftliche Anfrage des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 hin verneinte das BFM mit Antwortschreiben vom 24. Oktober 2006 die Frage, ob das EDA in erwähnter Stellungnahme Bezug nehme auf die aktuelle Verschärfung des türkischen Antiterror-Gesetzes.
I. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber die Gewährung von Asyl in der Schweiz respektive die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren stellte er für den Fall der Berücksichtigung der Aussagen von O._______ durch die Vorinstanz den Beweisantrag, die der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden Strafverfahrensakten erwähnter Person seien beizuziehen. Ausserdem ersuchte er um Einvernahme des Zeugen P._______.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente bei: Ein in niederländischer Sprache verfasstes Urteil des "Hoge Raad der Nederlanden" vom 15. September 2006, eine deutsche Zusammenfassung dieses Urteils, ein Gutachten von Walter Kälin im Auslieferungsfall Q._______ vom 11. Dezember 2003, ein Kurzgutachten von R._______ vom 15. November 2004 betreffend Menschenrechtsverletzungen und politische Diskriminierung in türkischen Haftanstalten, eine Stellungnahme in türkischer Sprache des türkischen Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) Istanbul vom 13. Oktober 2006 und eine deutsche Zusammenfassung dieser Stellungnahme.
Auf die Ausführungen, die genannten Beweismittel und Beweisanträge wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J. Mit Verfügung vom 14. November 2006 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2005 ab und ordnete dessen Wegweisung sowie - unter Vorbehalt des Vorliegens eines rechtskräftigen, die Auslieferung bewilligenden Auslieferungsentscheides - den Vollzug an.
Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K. Gegen den Entscheid des BFM vom 14. November 2006 sowie gegen dessen Zwischenverfügungen vom 5. September und vom 5. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, wobei er seine Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeeingabe erklärte.
In seiner Rechtsmittelschrift beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung erwähnter Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Im Weiteren ersuchte er um vollständige Einsicht in das Schreiben des EDA vom 20. Juni 2006 (Aktenstück A40) respektive um dessen Offenlegung mittels Abdeckung der vertraulichen Stellen sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
In seiner Beschwerdebegründung, auf die in untenstehenden Erwägungen eingegangen wird, bot der Beschwerdeführer zudem an, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Zeitpunkt des ihm mit Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zur Last gelegten Tötungsdelikts (...) im S._______ gewesen sei. Ausserdem stellte er den Antrag, im Falle der Berücksichtigung der Aussagen von O._______ seien die diesbezüglichen der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden Akten sowie gegebenenfalls allfällige Strafverfahrensakten von O._______ beizuziehen.
Seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 legte der Beschwerdeführer - nebst den angefochtenen Verfügungen, dem obgenannten Entscheid des BJ, der Stellungnahme vom 30. September 2006 - folgende Unterlagen bei: Einen Bericht vom November 2006 von Human Rights Watch (HRW) mit dem Titel "Diplomatische Zusicherungen gegen Folter - Fragen und Antworten" sowie einen offenen Brief von HRW an die Schweizerische Regierung vom 14. Dezember 2006.
L. Mit Urteil vom 23. Januar 2007 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wurde eine vom Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 29. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie dessen Einrede des politischen Delikts unter dem Vorbehalt eines rechtskräftig ablehnenden Asylentscheides abgewiesen. Gleichzeitig ergänzte das Bundesgericht das Dispositiv des erwähnten Auslieferungsentscheides des BJ, indem es den Vollzug der Auslieferung von der zusätzlichen Bedingung abhängig machte, dass die schweizerische Botschaft in Ankara das Recht zur Bezeichnung von Vertretern erhalte, die den Beschwerdeführer nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen, sich über den Verfahrenstand erkundigen und an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen könnten, sowie der Beschwerdeführer ausserdem jederzeit das Recht habe, sich an diese Vertreter zu wenden.
M. Mit Feststellungsverfügung vom 15. März 2007 erachtete das BJ die ihm von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelten zusätzlichen Zusicherungen als vollständig respektive als mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2007 verlangten Garantien übereinstimmend. Diese Feststellungsverfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2007 beim Bundesstrafgericht in Bellinzona an und reichte dort gleichzeitig ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 2. Mai 2007 hiess das Bundesstrafgericht in Bellinzona die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2007 teilweise gut und wies das BJ an, von der Türkei als ersuchenden Staat innert einer letztmaligen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen den Nachweis einzuholen, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2. März 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde. Auf eine gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 nicht ein.
Gestützt auf erwähntes Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzona forderte das BJ mit Schreiben vom 3. Mai 2007 die türkische Botschaft in Bern auf, bis zum 16. Mai 2007 den entsprechenden Nachweis zu erbringen, ansonsten der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft entlassen werde. Die türkische Botschaft in Bern stellte in der Folge dem BJ mit Note vom 16. Mai 2007 eine Bestätigung des türkischen Ministeriums für Justiz, T._______, vom 9. Mai 2007 zu. Damit wurde gemäss Feststellungsverfügung des BJ vom 24. Mai 2007 der geforderte Nachweis erbracht, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2. März 2007 von der zuständigen türkischen Behörde abgegeben worden sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist derzeit noch beim Bundesstrafgericht in Bellinzona hängig.
N. Aufgrund eines Hungerstreiks wurde der Beschwerdeführer am 14. März 2007 vom (...)gefängnis D._______ in die Gefangenenabteilung des U._______spitals V._______ verlegt. Am 29. März 2007 brach der Beschwerdeführer den bis dahin 58 Tage dauernden Hungerstreik ab. Nach Stabilisierung seines Gesundheitszustandes wurde er am 11. April 2007 ins (...)gefängnis D._______ verlegt.
O. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Offenlegung des Aktenstückes A40 als auch dessen Gesuch um Beschwerdeergänzung beziehungsweise Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess das Bundesverwaltungsgericht - eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers vorbehalten - gut. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge sein bisheriger Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet.
P. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung im Einzelnen wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q. Am 29. März 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, bis zum 10. April 2007 eine detaillierte Kostennote einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich innert derselben Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge zwecks Verfassens der Replikschrift mit Eingabe vom 2. April 2007 um Zustellung der vollständigen Gerichtsakten.
R. Am 3. April 2007 verzichtete der Beschwerdeführer auf die von ihm zuvor beantragte Einsicht in die vollständigen Gerichtsakten und erklärte mit Schreiben vom 5. April 2007 zudem, von weiteren Ausführungen im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts abzusehen. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ein.
S. Diese Kostennote erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht genügend detailliert, weshalb es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 aufforderte, diese bis zum 24. April 2007 zu präzisieren. Zugleich gab es ihm Gelegenheit, innert derselben Frist den Nachweis für den von ihm mit seinem Klienten vereinbarten Stundenansatz zu erbringen.
T. Mit Schreiben vom 24. April 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote sowie eine Stellungnahme ein, welche er mit Eingabe vom 8. Mai 2007 ergänzte. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet seit dem 1. Januar 2007 auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 20. März 2007 hat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts sowohl den Antrag auf vollständige Offenlegung des Aktenstückes A40 als auch das damit verbundene Gesuch des Beschwerdeführers um Beschwerdeergänzung beziehungsweise um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Für die Begründung wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. März 2007 verwiesen. Der Antrag auf ergänzende Einsicht in erwähntes Aktenstück bildet damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Urteils.

4.
4.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.
4.3. Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (prosecution) per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (persecution) im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem der genannten Motive erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde, als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g S. 281, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, Mario Vena: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3 ff.).
Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Auslieferung ist im Asylverfahren gemäss nach wie vor zutreffender Praxis der ARK (vgl. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a S. 317 f.) zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Indessen gilt es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. Vena, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 7 f.).
4.4. Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 18 E. 6c S. 177) - jedoch nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.
Diese Bestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149).
Als schwere Verbrechen gelten beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 [UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Genf, 4. September 2003 [UNHCR, Background Note], Ziff. 40).
Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien, Ziff. 15; UNHCR, Background Note, Ziff. 41; vgl. Kälin, a.a.O., S. 180 und 107 ff.).
Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 18 ff.; UNHCR, Background Note, Ziff. 50 ff.). Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst zwar nicht aus, dass hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen. Die frühere Asylrekurskommission hat direkte Verantwortlichkeiten von hochrangigen Führungspersonen bisher in Anwendungsfällen der Ausschlussklauseln von Art. 1 F Bst. a und c FK bejaht (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11). Auch das UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Auslegung der Ausschlussklauseln (Art. 1 F Bst. a-c FK) bei hohen Führungspersonen von der Möglichkeit einer direkten Zurechenbarkeit schwerer Verbrechen im Sinne der Ausschlussklauseln aus (vgl. die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR, Richtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 19; UNHCR, Refugee Protection in International Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection, Geoff Gilbert, Current Issues in the Application of the Exclusion Clauses, 2003 [Gilbert, Current Issues], S. 439 und 444 f.). Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation (deren Ziel, Handlungen und Methoden von extremer Gewalt zeugen) die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen und hinsichtlich der Stellung innerhalb des Führungsgremiums mögliche Faktoren wie Grösse dieses Gremiums, Stellung und Einflussnahme der einzelnen Führungspersonen, Führungsbereiche, Unterteilung in politische und militärische Flügel, allfällige Ausübung von Druck oder Zwang, und Zeitspanne, in welcher diese Funktion ausgeübt wurde, mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 6.2).
Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.).
4.5. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zwar grundsätzlich geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend seien indessen die gesetzlichen Ausschlussgründe näher zu prüfen. Nach Aufzählung der Voraussetzungen von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG schränkte sie diese Prüfung allerdings auf den Tatbestand von Art. 1 F Bst. b FK ein. Dabei führte sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 18, 2002 Nr. 9 E. 6b sowie 1999 Nr. 11 in allgemeiner Hinsicht unter anderem aus, erwähnte Ausschlussklausel würde keine eigenhändig begangene Tat bedingen. Diesen Tatbestand würden auch Personen erfüllen, die aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung als Mittäter zu erachten oder aufgrund ihrer Funktion direkt und persönlich mitverantwortlich seien oder angesichts ihrer hohen Stellung innerhalb einer Organisation aufgrund ihres bestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zeichneten, da sie in der Lage gewesen seien, die Zielsetzungen der Organisation zu prägen. Art. 1 F Bst. b FK komme auch zum Tragen, wenn der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klar überwiege. Habe ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter (BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8), so sei die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten könnten nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel seien, um die im Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (BGE 106 Ib 309).
In seinen anschliessenden Erwägungen verwies die Vorinstanz auf die Tatsache, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen wie die Kongra-Gel in der Europäischen Union (EU) als terroristische Organisationen gelten würden. Gemäss Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9 reiche zwar die einfache Mitgliedschaft in der PKK für die Bejahung der Asylunwürdigkeit nicht aus. Indessen begehe diese Organisation zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch die PKK zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren, denen seit 1984 zahlreiche Menschen, darunter Zivilpersonen und lokale Amtsträger, zum Opfer gefallen seien und daher offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls politischen Zielen stehen würden.
Unter Darlegung der vom Beschwerdeführer seit 1989 ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb der PKK gelangte das BFM zum Schluss, dass sich - ungeachtet der inneren Einstellung des Beschwerdeführers - klarerweise eine direkte Mitverantwortung desselben, der seit 1995 Kader- und Führungsmitglied der PKK gewesen sei, für die von dieser Organisation im Laufe der Jahre verübten zahlreichen gemeinrechtlichen Straftaten ergebe. Eine wie in EMARK 1993 Nr. 8 vorgesehene Güterabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, da die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden Verbrechen der PKK und sein diesbezüglicher Tatbeitrag als ranghohes Kadermitglied objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu bezeichnen seien, was schwerer wiege, als die ihm drohende Verfolgung. Dabei gelte es, sich die auslieferungsrechtlichen Modalitäten zu vergegenwärtigen, wonach dem Beschwerdeführer in der Türkei ein faires strafrechtliches Verfahren gewährleistet werde. Den türkischen Strafbehörden werde zudem lediglich eine strafrechtliche Verfolgung in Bezug auf einen einzigen Deliktsvorwurf erlaubt. Die Frage, ob die gemeinstrafrechtlichen Vorwürfe seitens der türkischen Behörden in der Sache begründet seien und wie diese unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit zu qualifizieren wären, könne daher offen bleiben; dies umso mehr, als das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine überwiegende Anzahl der vorgeworfenen Sachverhalte abgelehnt habe.
Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG komme vorliegend nicht zum Tragen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz zahlreicher im Rahmen des Annäherungsprozesses an die EU vorgenommener Gesetzesänderungen und der von der Türkei gegenüber Folter und Misshandlungen erklärten Politik der Null-Toleranz, könne zwar eine Verletzung von Grundrechten nach wie vor nicht ganz ausgeschlossen werden. Im Rahmen des strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens habe aber die Türkei dem BJ gegenüber folgende individuell-konkrete Garantien abgegeben:
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- Die Zusicherung von korrekten Haftbedingungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sowohl während der Untersuchungshaft als auch während eines allfälligen Strafvollzuges.
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- Keine Erschwerung der Haftbedingungen wegen politischer Anschauungen und Aktivitäten oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers.
- Die Wahrung der physischen und psychischen Integrität gemäss der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2).
- Ein korrektes Gerichtsverfahren, die Einhaltung der Verfahrensgarantien gemäss EMRK und UNO-Pakt II, kein Verfahren vor einem Ausnahmegericht.
- Die Feststellung der gesetzlichen Abschaffung der Todesstrafe, keine Verfolgung oder Bestrafung wegen allfälliger politischer Hintergründe der Straftaten, auch nicht in Form einer Erhöhung oder Verschärfung der Strafe.
- Ein jederzeitiges Besuchsrecht der Familie sowie den uneingeschränkten und unbeaufsichtigten Anwaltskontakt.
Diese Garantien, unter die auch die aktive Verpflichtung falle, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch andere Häftlinge zu schützen, seien für sämtliche türkischen Behörden verbindlich. Zudem hätten sie Vorrang vor späteren gesetzlichen Änderungen und seien durch das EDA als rechtsgenüglich erachtet worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Zusicherungen tatsächlich eingehalten würden und zwar auch unter dem Aspekt der internationalen Dimension des vorliegenden Falles. Das BJ habe zudem nur für einen einzigen Tatvorwurf, nämlich die Anstiftung zur Tötung eines Dorfvorstehers (...), die Auslieferung bewilligt. Dieser Anklagepunkt sei vom Grundsatz her als legitimer gemeinstrafrechtlicher Vorwurf zu erachten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf das Spezialitätsprinzip für die ihm in den Anklageschriften zusätzlich enthaltenen Tatvorwürfe strafrechtlich nicht belangen dürften. Hinzu komme schliesslich, dass bis anhin kein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vorliege und die türkischen Behörden ihm unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensgarantien die betreffende Straftat nachweisen müssten.
Der Vollzug der Wegweisung, welcher frühestens ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftig die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligenden Entscheides erfolgen könne, sei daher als zulässig sowie im Übrigen auch als zumutbar und möglich zu erachten.
4.6. Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen ein, das BFM lege in der angefochtenen Verfügung weder dar, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen respektive schweren Verbrechen dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK entgegenzuhalten seien. Auch zeige sie dessen persönliche Verantwortlichkeit als Führungsmitglied der PKK an der durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten gemeinrechtlichen Straftaten nicht auf. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 1 F Bst. b FK eine Auslegung nach strafrechtlichen Gesichtspunkten impliziere, weshalb die hierarchische Stellung des Beschwerdeführers innerhalb eines Machtapparates für sich allein nicht für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Taten, die untergeordnete Funktionäre ausgeübt hätten, genüge, es sei denn, man würde ihm eine Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung vorwerfen. Eine Verurteilung eines Funktionärs der PKK gestützt auf Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 31. Dezember 1937, SR 311.0) sei durch die schweizerischen Behörden bis dato jedoch nie erfolgt. Die PKK sei daher nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB einzustufen. Auch bestehe kein Anlass, von der in EMARK 2002 Nr. 9 aufgezeigten Rechtsprechung abzuweichen, wonach sich insbesondere ableiten lasse, dass für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK eine pauschale Betrachtung nicht genüge. Die Vorinstanz zeige indessen keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Einflussbereich des Beschwerdeführers innerhalb der PKK und der von dieser Organisation verübten Straftaten auf. Selbst bei Vorliegen von rechtsgenügenden Verdachtsmomenten könnte er aber persönlich nicht für schwere Verbrechen von PKK-Mitgliedern im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich gemacht werden, da seine Beteiligung daran in einer rein politischen Verantwortung läge. Eine wie vom BFM vorgenommene, lediglich abstrakte Begründung reiche angesichts des rein politischen Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers für die Anwendung der Ausschlussklausel nach Art. 1 F Bst. b FK nicht aus. Ohne nähere Prüfung der konkreten Vorwürfe, die von türkischer Seite im Auslieferungsverfahren geltend gemacht worden seien, lasse sich ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.
In seinen weiteren Ausführungen legte der Beschwerdeführer sodann dar, dass das ihm gemäss Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zur Last gelegte Tötungsdelikt - und damit die Verletzung von Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) -, für welches die Auslieferung des BJ einzig bewilligt worden sei, gemäss Art. 3 des türkischen Antiterrorgesetzes als relativ politisches Delikt zu qualifizieren wäre. Diese Tat könne demnach - sowie zufolge nicht hinreichend verdichteter Verdachtsgründe - nicht unter Art. 1 F Bst. b FK subsumiert werden. Zudem habe er sich im Tatzeitpunkt nachweislich im X._______ aufgehalten. Mangels eines ihm konkret vorwerfbaren Tatbeitrags könne auch Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Erwähnte Anklageschrift werfe überdies diverse Fragen, insbesondere jene danach, ob die Zeugenaussagen von O._______ unter Folter zustande gekommen seien, auf, weshalb weder zur Begründung der Asylunwürdigkeit nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG noch für die Frage des Ausschlussgrundes nach Art. 1 Bst. b
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK auf die Auslieferungsakten abgestellt werden könne.
Was schliesslich die Wegweisung respektive deren Vollzug anbelangt, vertrat der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf erwähnte Gutachten von Walter Kälin und R._______ sowie der Stellungnahme des IHD Istanbul - die Ansicht, die in diesem Zusammenhang von der türkischen Botschaft in Bern abgegebenen Garantien, die keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen würden und an keinerlei Sanktionen geknüpft seien, bildeten den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung an die Türkei gefoltert oder misshandelt werden könnte. Diese könnten daher nicht als taugliches Mittel zur Verhinderung von Folter und Misshandlungen erachtet werden und seien als unwirksam zu erachten.
4.7. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2006 hielt das BFM an seiner Auffassung, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen, fest und legte wiederholt dar, diese Norm sei auch dann anwendbar, wenn eine Person ein entsprechendes Delikt nicht eigenhändig sondern in direkter Mittäterschaft begangen habe. Eine gegenteilige Auffassung, wie sie in der Beschwerdeschrift vertreten werde, würde dazu führen, dass reine Schreibtischtäter nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten, was offenkundig dem Grundgedanken von Art. 1 F FK widersprechen würde.
Zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verwies die Vorinstanz sodann auf die Tatsache, dass das BJ zwischenzeitlich die vom Bundesgericht verlangte zusätzliche Garantie eingeholt habe. In dieser werde der schweizerischen Botschaft in Ankara das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeichnen, die den Beschwerdeführer jederzeit besuchen, sich über den Verfahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen könnten. Zudem werde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, sich jederzeit an diese Vertreter zu wenden. Dieses umfassende Monitoring seitens der Schweizerischen Botschaft in Ankara biete eine zusätzliche Gewähr für eine menschenrechtskonforme Behandlung des Beschwerdeführers sowie für ein faires Gerichtsverfahren in der Türkei. Im Weiteren verwies das BFM auf die Feststellungsverfügung des BJ vom 15. März 2007, nach welcher sämtliche türkischen Behörden (namentlich Polizei-, Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugs- sowie Gerichts- und Justizbehörden) an die von der türkischen Botschaft in Bern mittels diplomatischer Noten abgegebenen Zusicherungen förmlich gebunden seien.
4.8. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und begründet den Anspruch der Partei, dass ihre Vorbringen soweit gewürdigt werden, wie dies für die Verfügung wesentlich ist. Sie gewährleistet dem Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen. Das Ergebnis der Würdigung der erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde muss sich in der Entscheidbegründung niederschlagen. Dabei hat sich die verfügende Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Indessen hat sie die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 4 sowie EMARK 2004 Nr. 38 mit weiteren Hinweisen).
Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.8.1. Das Bundesgericht verneinte in seinem Entscheid vom 23. Januar 2007 (publiziert als BGE 133 IV 76; vgl. Bst. E u. L) den vorwiegend politischen Charakter der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat in Form der Beteiligung an der Tötung eines Dorfvorstehers (...). Die rechtliche Qualifikation dieses Delikts - welche nach bisheriger Praxis der Asylbehörden im Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK grundsätzlich nach den gleichen Gesichtspunkten erfolgt (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff., Vena, a.a.O., Ziff. 1.1. S. 4) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils. Vielmehr ist nachstehend aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung an erheblichen Mängeln in der Begründung leidet und hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes zentrale Fragen, wie insbesondere jene, welchen Verfolgungsrisiken der Beschwerdeführer auch ausserhalb des die Auslieferung begründenden Strafverfahrens ausgesetzt sein wird, unbeantwortet geblieben sind.
4.8.2. Das Bundesamt hat seinen Entscheid darauf fokussiert, den Beschwerdeführer nach Prüfung von Art. 1 F Bst. b FK vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Dabei führt es aus, die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung sei angesichts der auslieferungsrechtlichen Modalitäten weniger schwer zu gewichten, als die von ihm als führendes Mitglied der PKK mitzuverantwortenden terroristischen Aktionen, ohne aber näher zu erläutern, worin diese Verfolgungssituation des Beschwerdeführers besteht. Der angefochtenen Verfügung ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geeignet erscheinen. Aus dem Hinweis des BFM auf die abgegebenen Garantien der türkischen Behörden, welche unter anderem dem Beschwerdeführer in der Türkei ein faires Strafverfahren gemäss EMRK und UNO-Pakt II gewährleisten sollen, liesse sich vermuten, die Vorinstanz schliesse mithin nicht aus, dass dem Beschwerdeführer zufolge seines politischen Profils im Strafverfahren vor dem Gericht in B._______ Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden könnten. Ob das BFM im Rahmen seiner Entscheidfindung tatsächlich von einem solchen Politmalus ausgeht, kann letztlich offen gelassen werden, zumal andere Gründe - die es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwingend zu prüfen gilt - eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgung begründen könnten, wie etwa, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus dem Gefängnis respektive bei einem Freispruch aufgrund seines politischen Profils asylrelevante Übergriffe durch private Dritte - so beispielsweise durch Mitglieder der PKK - zu gewärtigen hätte, von staatlichen oder dem Staat nahestehenden Organisationen zur Rechenschaft gezogen werden könnte, oder die konkrete Gefahr bestünde, dass er aufgrund neuer, im bisherigen Auslieferungsverfahren nicht genannter Anklagepunkte in Untersuchungshaft genommen und misshandelt werden könnte. Die Gründe, die das BFM zur Annahme einer Verfolgung veranlasst haben, können aber der Entscheidbegründung nicht entnommen werden.
Angesichts der Tragweite eines Ausschlusses vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention ist das BFM mit der blossen Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zwar zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet erscheinen, seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade unter dem Aspekt der nach Art. 1 F Bst. b FK zu erfolgenden Abwägung zwischen dem Schutzinteresse eines mutmasslichen Täters vor ihm allfällig drohender Verfolgung gegenüber der Verwerflichkeit der ihm zur Last gelegten Verbrechen und seiner subjektiven Schuld, der Frage der Flüchtlingseigenschaft entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und daher eine eingehende Prüfung als notwendig zu erachten ist.
Zum selben Ergebnis führt die Beurteilung im vorliegenden Fall unter Beachtung der Auslegung, wie sie vom UNHCR in den Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln vorgenommen wird. Gemäss UNHCR ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden sei oder offensichtliche Beweise dafür vorlägen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1 F Bst. c FK - verwickelt sei oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt stehe (vgl. UNHCR back ground paper, current issues in the application of the exclusion clauses, Geoff Gilbert, 2001, S. 28 f.; UNHCR, Richtlinien, Ziff. 31.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dem Prinzip "inclusion before exclusion" und der genannten Betrachtungsweise, wenn auch nicht in der Beschränkung auf die drei exklusiv genannten Ausnahmen, grundsätzlich an. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von der Regel abgewichen werden sollte, steht doch hier - wie an sich auch von der Vorinstanz anerkannt - die Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuldfrage anderseits im Vordergrund, was zwangsläufig bedingt, dass so genau wie möglich bestimmt wird, was gegeneinander abzuwägen ist.
4.8.3. Der vorinstanzliche Entscheid erscheint im Weiteren auch nicht schlüssig in seiner Argumentation. Im Rahmen der Güterabwägung nach Art. 1 F Bst. b FK hält die Vorinstanz zuerst fest, die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden Verbrechen der PKK und sein diesbezüglicher Tatbeitrag als langjähriges, hochrangiges Kadermitglied erschienen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend, weshalb diese klarerweise schwerer zu gewichten seien als die ihm in der Türkei konkret drohende (in der Verfügung nicht weiter spezifizierte) Verfolgung. Demgegenüber führt das BFM bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Vorinstanz geht damit offenbar davon aus, durch die abgegebenen Garantien könne ein Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer verneint werden. Eine solche Annahme hätte zum Einen in letzter Konsequenz dazu führen müssen, die Voraussetzungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu verneinen (vgl. UNHCR, Note on Diplomatic Assurances and International Refugee Protection, Genf, August 2006, [UNHCR Note on Diplomatic Assurances] Ziff. 48 und 53, Fn 57). Zum Anderen haben, insoweit bei der Frage nach dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers eine zu befürchtende Verfolgung und allfällige Zweifel an der Wirksamkeit der von der Türkei abgegebenen Garantien (vgl. unten) zu berücksichtigen sind, diese Überlegungen auch bei der Prüfung, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei das Non-Refoulement-Gebot verletzt, einzufliessen.
4.8.4. Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der im Auslieferungsverfahren abgegebenen diplomatischen Zusicherungen lässt die angefochtene Verfügung nicht nur weitere Mängel in der Begründung erkennen, sondern es bleiben in diesem Zusammenhang auch zahlreiche rechtserhebliche Fragen unbeantwortet.
So stützt sich die Erkenntnis des BFM, es sei davon auszugehen, dass die in einem strafrechtlichen Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen für sämtliche türkischen Behörden verbindlich seien und tatsächlich eingehalten würden, überwiegend auf die Einschätzung des EDA sowie die Entscheide des BJ respektive des Bundesgerichts in dieser Sache. Mit der Frage aber, inwieweit diese diplomatischen Zusicherungen im Asylverfahren zu berücksichtigen sind respektive welche praktische Wirksamkeit ihnen in diesem Kontext zukommt, setzt sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung vertieft auseinander. Eine solche Auseinandersetzung ist aber erforderlich, zumal solche diplomatischen Zusicherungen gemäss zutreffender Auffassung des UNHCR Bestandteil der tatsächlichen Elemente bilden, die (bereits) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst bei der Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung möglich erscheint, zu berücksichtigen wären. Insbesondere wäre demgemäss zu prüfen gewesen, ob eine solche Garantie im vorliegenden Fall ein geeignetes und verlässliches Mittel darstellt, um wirksam alle denkbaren Formen von Verfolgung auszuschliessen (vgl. UNHCR Note on Diplomatic Assurances, Ziff. 41 u. 48 ff.). Die Vorinstanz hätte daher - nebst der Frage, ob diese Garantien für sie als Asylbehörde rechtlich überhaupt bindend sind - zumindest darüber befinden müssen, welche Schutzwirkung respektive Tauglichkeit den Zusicherungen im flüchtlingsrechtlichen Sinne zukommen kann (vgl. Vena, a.a.O, Ziff. 1.2.2, S. 9).
So fehlt konkret eine Beurteilung des BFM darüber, mit welchen Mitteln und Massnahmen die einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen in der Praxis durchgesetzt werden könnten, um so den Beschwerdeführer - auch - vor möglichen Übergriffen ausgehend von Gefängniswärtern oder Mitinsassen genügend zu schützen. Mit der - nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden - Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle seiner Verurteilung würden die Garantien keinen wirksamen Schutz vor einer allfälligen Unterbringung in einem Gefängnis des Typ F und damit vor einer Isolationshaft bieten, beschäftigt sich die Vorinstanz ebenfalls nicht. Im Weiteren basiert die Annahme des BFM, die diplomatischen Zusicherungen würden allfälligen künftigen strafrechtlichen Gesetzesänderungen in der Türkei vorgehen, einzig auf der (in französischer Sprache) zitierten Note der türkischen Behörden vom 4. Juli 2006. Diese räumt dem Beschwerdeführer zwar das Recht ein, immer und jederzeit einen Anwalt seiner Wahl zu kontaktieren und dabei nicht überwacht zu werden. Ein ausdrücklicher Vorrang der Garantien vor künftigen innerstaatlichen Gesetzesänderungen lässt sich darin jedoch nicht erblicken, womit auch diese Frage durch die Vorinstanz nicht genügend geklärt scheint. Ohne weitergehende Erläuterung erachtet das BFM zudem die gegenüber der schweizerischen Botschaft in Ankara zugesicherten Überwachungsmassnahmen als umfassendes Monitoring. Wie dessen Umsetzung in concreto durch die schweizerische Vertretung in Ankara ausgestaltet sein wird respektive welche Instrumentarien zu dessen Durchsetzung vorgesehen sind und faktisch zur Verfügung stehen, lässt die Vorinstanz jedoch offen.
Schliesslich mangelt es auch an einer konkreten Einschätzung des BFM darüber, ob der Einhaltung des Spezialitätsprinzips in jeder Hinsicht Nachachtung verschafft werden kann, zumal bereits unterschiedliche Gerichtsbehörden mit der Strafverfolgung des Beschwerdeführers befasst sind und spätere Misshandlungen im Rahmen von derzeit nicht aktenkundigen Anklageerhebungen - verbunden mit einer polizeilichen Untersuchung - nicht ausgeschlossen werden können. Jedenfalls lässt sich dem vorinstanzlichen Hinweis, die türkischen Behörden seien an dieses Prinzip gebunden und könnten den Beschwerdeführer daher einzig wegen des Vorwurfs der Tötung eines Dorfvorstehers strafrechtlich verfolgen, keine zufriedenstellende Antwort auf diese Frage entnehmen.
Solchen und weiteren der vollständigen Sachverhaltserhebung und unter anderem der umfassenden Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienenden Fragen - wie insbesondere jener, wie das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers im Falle einer Freilassung nach Strafverbüssung oder eines Feispruchs einzuschätzen wäre - hätte das BFM indessen nachgehen und auch mittels Botschaftsabklärung klarstellen müssen. Damit hat die Vorinstanz auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.8.5. Das BFM stützt sich in seinen Erwägungen auf einen publizierten Entscheid der ARK (EMARK 2002 Nr. 9). Dieser beansprucht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit, wird hingegen vorliegend durch die Vorinstanz falsch interpretiert. So erwägt sie unter explizitem Verweis auf erwähntes Urteil (Erwägung 7c), die PKK begehe zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen des bewaffneten Kampfes seit Jahren - als notorisch zu geltende - massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Damit erachtet das BFM zumindest implizit die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Dieser Schluss lässt sich indessen aus EMARK 2002 Nr. 9 nicht ableiten. So hielt die ARK in genanntem Urteil unter anderem zwar fest, dass die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei, führte aber auch aus, dass ebenso zweifelsfrei feststehe, dass ihre politische Motivation und teilweise ihre Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei entspreche. Je nach Zeit, Ort, Angriffsziel und Methode, beteiligte Personen etc. habe sich in den Jahren des Kampfes der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen oder aber ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, indem diese als terroristische Organisation erachtet und demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit sich strafbar machen würde, rechtfertige sich nicht. Deshalb sei in beiderlei Hinsicht von einer pauschalen Betrachtung Abstand zu nehmen und daher bei der Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Das BFM geht somit in seiner Einschätzung, die PKK begehe seit Jahren massive Gewaltakte, die nach erwähnter Rechtsprechung der ARK insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, fehl. Die angefochtene Verfügung widerspricht diesbezüglich der zitierten Praxis der ARK, zumal denn auch die Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt die PKK offiziell nicht als terroristische Organisation qualifiziert hat und es bisher zu keiner Verurteilung von PKK-Mitgliedern gestützt auf erwähnte Strafrechtsnorm gekommen ist, und stützt sich damit auf einer unzutreffenden Beurteilungsgrundlage ab.
4.8.6. Nach erwähnter Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Art. 1 F Bst. b FK. Wie oben erwähnt (E. 4.4), bildet die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt ebenfalls Tatbestandselement dieser Norm. Zu beachten gilt es zudem, dass gemäss der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 79, EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2. S. 167, EMARK 1999 Nr. 12) Art. 1 F FK verlangt, dass "ernsthafte Gründe" für den Verdacht - im Sinne von substanziell verdichteten Verdachtsmomenten - vorliegen, dass eine Person eine im Sinne dieser Bestimmung aufgeführte Handlung begangen hat. Es ist damit zwar ein tieferer Beweismassstab anzusetzen als die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; blosse Mutmassungen genügen indessen nicht für die Anwendung erwähnter Ausschlussnorm (vgl. Gilbert, Current Issues, S. 444).
Das BFM führt in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe insbesondere zufolge seiner Kaderstellung innerhalb der PKK deren zahlreiche Gewaltakte mitzuverantworten. Dabei handle es sich um terroristische - und damit als nicht politisch zu bezeichnende - Handlungen, unter anderem in Form von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, denen im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte seit 1984 überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien.
Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte in einer Zeitspanne von über 20 Jahren aus, ohne die Stellung und Verantwortlichkeit innerhalb des Führungsgremiums genauer zu erörtern (vgl. E. 4.4) und die Straftaten der Organisation punkto Zeitraum, Tatort, beteiligte Opfer etc. näher zu bezeichnen und damit insbesondere ohne den persönlichen Tatbeitrag sowie das Tatmotiv des Beschwerdeführers zu nennen. Eine solche Schlussfolgerung kann im Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK in dieser allgemeinen Form nicht zum Tragen kommen. Eine hiervon abweichende Beurteilung fiele - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die PKK offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Einer solchen Erklärung liegt dannzumal die Vermutung zugrunde, dass eine kriminelle Organisation mit etablierter, längerfristig angelegter Gruppenstruktur, stark hierarchischem Aufbau und hochgradiger Arbeitsteilung, mit Abschottung nach innen und aussen, starker Geheimhaltung und der Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung vorwiegend qualifizierte Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, vorliegt (vgl. Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Kommentar zu Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, BBl 1993 III 295 ff.), weshalb (zumindest) aus strafrechtlicher Sicht der Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten nicht erforderlich ist (vgl. Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, vierte Auflage, Bern 1995, S. 184 f.). Ob aber eine solche Vermutung vorbehaltlos auch im Asylverfahren zum Tragen kommt, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die frühere Asylrekurskommission hat diese Frage nicht beantwortet (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.3 S. 314 f.). Anzumerken bleibt jedoch, dass solche Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegbar sind (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 18f. u. Ziff. 25f.).
Wie vorstehend aufgezeigt, lässt sich die PKK indessen nicht per se als terroristische Organisation bezeichnen und ist sie durch die Schweiz auch nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erkannt worden. Es wäre damit im Rahmen von Art. 1 F Bst. b FK durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen, ob in casu ernsthafte Gründe im Sinne von verdichteten Verdachtsmomenten bestehen, dass der Beschwerdeführer für ihm persönlich vorwerfbare, schwerwiegende, einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 Bst. b
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK verantwortlich zeichnet. Eine solche dem vorliegenden Einzelfall gerecht werdende Prüfung - unter Berücksichtigung der Stellung und Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die konkreten Entscheide des Zentralkomitees der PKK und unter Beachtung der ihm in den verschiedenen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft persönlich zurechenbaren gewalttätigen Handlungen - hat das BFM hingegen nicht vorgenommen. Dass es auch nicht genügen kann, dem Beschwerdeführer die mutmassliche Begehung des Delikts, dessentwegen er ausgeliefert werden soll, ohne jegliche Prüfung der Täterschaft und der Schuldhaftigkeit des Beschwerdeführers vorzuhalten, versteht sich von selbst, da bekanntlich Tat- und Schuldfragen grundsätzlich nicht von den Auslieferungsbehörden zu prüfen sind und mithin das Bundesgerichtsurteil diesbezüglich keine Antwort zu geben vermag.
4.8.7. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Dokumentation lässt sich bezüglich der Organisationsstruktur und des Entscheidfindungsprozesses des Zentralkomitees der PKK nur wenig entnehmen. Entsprechende Erkenntnisse wären aber gerade auch mit Blick auf die zuvor erwähnte Prüfung der persönlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für ihm vorwerfbare strafrechtliche Handlungen von gewichtiger Bedeutung. Eine entsprechende Abklärung, allenfalls mittels einer Anfrage bei der schweizerischen Vertretung in Ankara, wäre deshalb auch hier angezeigt gewesen.
Zudem ist festzustellen, dass die beiden vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle wenig und zudem nicht kongruente Angaben über den Zeitraum der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu erwähntem Komitee enthalten. So werden aus den Befragungsprotokollen der genaue Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal seine Antworten diesbezüglich eher vage und ausweichend ausgefallen sind. Eine weitergehende Konfrontation respektive ergänzende Fragestellungen bezüglich seines Vorbringens, er habe stets rein politische Aufgaben wahrgenommen, hätte sich daher aufgedrängt. Der Sachverhalt erscheint damit auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zukommenden Rolle im Zentralkomitee nicht vollständig erstellt.
4.8.8. Die Anwendung der Ausschlussklauseln von Art. 1 F FK sind - wie vorstehend erwähnt - restriktiv zu handhaben. Dies bedeutet, dass diese Ausschlussgründe im Allgemeinen nur mit äusserster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Handbuch, Ziff. 149; vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 2). An die Begründung eines solchen Entscheides sind demnach von Vornherein erhöhte Anforderungen zu stellen.
Das BFM wird diesem Anspruch auch im Rahmen der von ihm vorgenommenen Güterabwägung (vgl. E. 4.4) nicht gerecht. So erschöpfen sich die Erwägungen des BFM darin, die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden Verbrechen der PKK seien objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu erachten. Diese seien daher klarerweise schwerer zu gewichten, als die ihm in der Türkei konkret drohende Verfolgung. Nebst dem - bereits zuvor dargelegten - Mangel der eingehenden Erörterung der ihm im Heimatstaat drohenden Verfolgung lässt sich aus dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung weder das subjektive Mass der Schuld des Beschwerdeführers entnehmen, noch geht daraus hervor, ob allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag respektive Form der Tatteilnahme, oder eine allfällige Deliktsverjährung beziehungsweise Verfolgungsverjährung - durch die Vorinstanz berücksichtigt oder zumindest in Betracht gezogen wurden. Ebenso wenig wird damit aufgezeigt, inwiefern der Beschwerdeführer, der angeblich der PKK nicht mehr zugehörig sein soll, nach Auffassung des BFM - weiterhin - eine potenzielle Gefahr für die schweizerische Allgemeinheit darstellt. Diesen und weiteren Elementen hätte das BFM aber gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 1 F Bst. b FK Rechnung tragen müssen.
4.9.
4.9.1. Das BFM zeigt vorliegend weder auf, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch gibt die angefochtene Verfügung über die flüchtlingsrechtliche Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der abgegebenen Garantien Aufschluss. Durch die Vorinstanz wird hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zudem nicht näher präzisiert, für welche konkreten gemeinrechtlichen Delikte der Beschwerdeführer nach ihrer Überzeugung persönlich verantwortlich zeichnet. Auch nennt sie ihre konkreten Überlegungen, die zum Ergebnis führen, das Schutzinteresse des Beschwerdeführers sei geringer einzustufen, als die Verwerflichkeit der von ihm begangenen Taten, nicht. Damit mangelt es der angefochtenen Verfügung an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung im Asylpunkt.
Im Weiteren lässt sich eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9 erkennen und es ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz in casu zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt hat.
4.9.2. Die Vorinstanz ist somit - wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt - ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG nicht nachgekommen und hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt. Zugleich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG festzustellen. Es fehlt der angefochtenen Verfügung demnach an der erforderlichen Entscheidungsreife. Eine Heilung der genannten Mängel und damit ein reformatischer Beschwerdeentscheid - wie dies aus prozessökonomischen Überlegungen erfolgen kann - fällt ausser Betracht, da die Verletzungen schwer wiegen und insbesondere weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 38 mit weiteren Hinweisen).

5.
5.1. Das BFM hat demnach Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 14. November 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Sinne dieses Kassationsentscheides durch die Vorinstanz zu berücksichtigenden Erwägungen sind für die Vorinstanz bindend (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 28).
Dabei hat sich die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung insbesondere mit folgenden Punkten eingehend auseinanderzusetzen respektive nachfolgende Fragen, soweit notwendig auch mittels Botschaftsabklärung und einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, zu klären:
- -:-
- Welcher konkreten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist der Beschwerdeführer nach Auffassung des BFM ausgesetzt?
Hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, zufolge seines politischen Profils nach einer Entlassung aus dem Gefängnis respektive bei einem Freispruch Übergriffen von privaten Dritten oder von staatlichen oder staatsnahen Organisationen ausgesetzt zu werden?
Besteht für ihn die Gefahr, aufgrund neuer - allfällig vorgeschobener - Anklagepunkte, festgenommen, inhaftiert und misshandelt zu werden?
Hat er während einer Untersuchungshaft oder im Falle der Verbüssung einer Strafe asylrelevante Behelligungen durch Polizeibeamte oder Mitinsassen zu befürchten?
Besteht die Möglichkeit, dass er im Falle einer Verurteilung in Isolationshaft versetzt respektive in ein Gefängnis des Typ F verbracht wird?
- Inwieweit sind die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen als taugliches Mittel zur Beseitigung asylrelevanter Verfolgung zu werten?
Mit welchen Mitteln und Massnahmen werden die einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen durchgesetzt?
Mit welchen Instrumentarien wird die schweizerische Botschaft in Ankara die ihr von der Türkei zugesicherte Überwachung umsetzen?
Gehen die diplomatischen Zusicherungen allfälligen künftigen strafrechtlichen Gesetzesänderungen in der Türkei vor?
- Welche verdichteten Verdachtsmomente bestehen nach Ansicht des BFM, aus denen sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer für ihm persönlich vorwerfbare schwerwiegende einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich ist?
Welche konkrete Organisations- und Befehlsstruktur weist respektive wies das Zentralkomitee der PKK auf?
Welche genauen Aufgaben kamen dem Beschwerdeführer innerhalb dieses Komitees zu?
Welche konkreten Gewalthandlungen sind dem Beschwerdeführer in welchen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft in der PKK persönlich zuzurechnen?
- Worin besteht nach Auffassung der Vorinstanz das subjektive Mass der Schuld des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK? Sind in concreto allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag oder Form der Teilnahme - sowie eine allfällige Deliktsverjährung zu berücksichtigen?
- Welche aktuelle potenzielle Gefahr für die schweizerische Allgemeinheit stellt der Beschwerdeführer dar?
5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Beschwerdeschrift einzugehen.

6. Gemäss Art. 32 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist. Nach weiterhin zutreffender Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 34 E. 5 ist die Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG dann nicht mehr von den Asylbehörden zu prüfen, wenn die vom Herkunftsstaat verlangte Auslieferung bewilligt worden ist.
Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides kann die Frage offengelassen werden, ob die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zur Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und damit gleichzeitig auch zur Prüfung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG berechtigt war. Das BFM wird aber im Rahmen seiner Neubeurteilung zu prüfen haben, ob - unter Berücksichtigung des die Auslieferung bestätigenden Urteils des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 - im Falle eines ablehnenden Asylentscheides die Wegweisung anzuordnen ist.

7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
3 VwVG).
7.2.
7.2.1. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 8 u
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
7.2.2. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 den Rechtsvertreter aufforderte, die von ihm am 5. April 2007 eingereichte Kostennote zu präzisieren, reichte dieser am 24. April 2007 eine aktualisierte Kostennote ein. Darin erbrachte er den geforderten Nachweis über den mit seinem Klienten vereinbarten Stundenansatz und klärte das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm verwendeten Abkürzungen und die Funktionen der darin erwähnten Personen auf, wobei er insbesondere ausführte, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, jeden einzelnen Kontakt zwischen ihm und seinen Mitarbeitern weiter zu substanziieren. Auch entspreche es nicht der Praxis, derart hohe Anforderungen an die Substanziierung der Aufwendungen zu stellen. Es treffe zwar zu, dass nicht alle aufgeführten Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der Rechtsvertretung in vorliegendem Verfahren stünden. Dennoch handle es sich dabei um Aufwendungen, die eine sachgerechte Mandatsführung mit sich bringen würden. Dazu gehörten vor allem der Informationsaustausch und die Koordination zwischen der Rechtsvertretung im Auslieferungs- und im Asylverfahren. Eine allfällige Intervention des UN-Sonderberichterstatters über Folter könne zudem den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beeinflussen, weshalb die aufgeführte Eingabe einen direkten Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren aufweise. Auch seine Bemühungen im Rahmen des Hungerstreiks seines Mandanten würden in einem sachlichen Konnex zum Beschwerdeverfahren stehen, da er einerseits von seinem Mandanten den Auftrag erhalten habe, erwähnten Streik vorliegend in zeitlicher Hinsicht als Druckmittel einzusetzen und andererseits die Betreuung seines Mandaten während dieses Streiks ebenfalls zu seiner Mandatsführung gehöre. Aufgrund des offensichtlichen Einflusses der Politik auf das vorliegende Asylverfahren habe er seine Bemühungen zudem nicht ausschliesslich auf das rechtliche Vorgehen beschränken können und die Vertretung im Asylverfahren habe auch Interventionen auf politischer Ebene mit sich gebracht. Diese Arbeit sowie auch die Öffentlichkeits- und Medienarbeit seien daher zu seiner Entlastung von W._______ übernommen worden. Dessen Aufwendungen habe er vorliegend aber nicht in Rechnung gestellt.
7.2.3. Nach Prüfung der aktuellen Kostennote vom 24. April 2007, mit welcher insgesamt Aufwendungen von Fr. 39'997.70 geltend gemacht werden, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der darin aufgeführte Stundenansatz von Fr. 350.-- nicht als angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE werden daher Fr. 300.-- pro Stunde vergütet, dies nicht zuletzt deshalb, da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der ehemaligen ARK ein Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- galt (vgl. Mitteilungen der ARK in EMARK 2000 Nr. 1). Der Antrag auf definitive Festlegung der Parteientschädigung zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Eingabe vom 8. Mai 2007, S. 1) ist daher abzuweisen.
Im Weiteren erscheint der in der Kostennote ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 102 Stunden und 15 Minuten mangels genügender Substanziierung nach wie vor nicht in allen Teilen nachvollziehbar. So geht aus einzelnen Aufwandsposten weiterhin weder klar hervor, in welchem direkten Zusammenhang diese mit vorliegendem Beschwerdeverfahren stehen, noch wurde eine eigentliche Aufteilung zwischen Aufwendungen, die einen primären Bezug zum Auslieferungsverfahren aufweisen und solchen, die dem Asylbeschwerdeverfahren zuzurechnen sind, vorgenommen oder aber etwa hinreichend detailliert aufgezeigt, welche Tätigkeiten der Koordination von Asylbeschwerde- und Auslieferungsverfahren dienen. Androhungsgemäss werden daher die dargelegten Aufwendungen nach freiem Ermessen festgelegt. Nach Abzug der dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig erscheinenden beziehungsweise nach Auffassung des Gerichts nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden Aufwendungen wird der notwendige Zeitaufwand auf 44 Stunden und 35 Minuten bemessen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE, Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).
Dabei ist zu präzisieren, dass die vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 24. April 2007 dargelegten Kontaktnahmen mit X._______., Y._______, Z._______, C._______, D._______ und E._______ als für den vorliegenden Fall relevant erachtet wurden oder aber aus Gründen der Koordination zwischen dem Auslieferungs- und dem Asylbeschwerdeverfahren - soweit spezifierbar - Eingang in diese Berechnung fanden. Die Kontakte mit G._______ und H._______, den (...) im Auslieferungsverfahren, sowie mit I._______, der Mitarbeiterin von H._______, wurden, soweit sie dem Bundesverwaltungsgericht als notwendig erschienen, berücksichtigt.
Die dem Beschwerdeführer respektive dem Rechtsvertreter erwachsenen Kosten zufolge des Hungerstreiks des Beschwerdeführers - wie etwa der Entwurf einer Patientenverfügung oder die damit einhergehenden Besprechungen, Telefonate etc. mit J._______, die die medizinischen Anordnungen notariell beglaubigt hat - sind dem Beschwerdeführer, der sich einige Tage nach dem erfolgten Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2007 bewusst in diese Lage versetzt hatte, zuzuschreiben und daher auch von diesem selber zu tragen. In Zusammenhang mit erwähntem Hungerstreik sei zudem darauf hingewiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht als unabhängiges Gericht nicht durch solche - oder andere - Massnahmen, die durch eine Beschwerde führende Person in der Absicht ergriffen werden, einen raschen Entscheid zu bewirken, beeinflussen lässt und entsprechende Aufwendungen jedenfalls nicht als für das vorliegende Beschwerdeverfahren notwendige Kosten berücksichtigt werden können.
Was schliesslich die vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Kosten betreffend seine Zusammenarbeit mit W._______ anbelangt, können diese Aufwendungen mangels Notwendigkeit für die rechtliche Vertretung in vorliegendem Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Das Augenmerk des Publikums- und Medieninteresses richtet sich vorwiegend auf das strafrechtliche Auslieferungsverfahren, dem eigentlichen Anlass der verschiedenen Berichte der Medien, die zudem auch den Hungerstreik des Beschwerdeführers mehrfach thematisierten. Auch zielt das Komitee A._______ beziehungsweise zielen die von ihm organisierten Protestaktionen primär darauf ab, eine strafrechtliche Auslieferung des Beschwerdeführers zu verhindern. Auch wenn ein Konnex zwischen dem Auslieferungsverfahren und dem Asylverfahren besteht, handelt es sich dennoch um Kosten, die ausserhalb der notwendigen rechtlichen Vertretung, welche sich in casu auf Rechts- und Sachfragen im vorliegenden Aslybeschwerdeverfahren zu konzentrieren und sich nicht mit politischen Aspekten zu befassen hat, angefallen sind. Eine Übernahme solcher Aufwendungen, die letztlich auf freien Willen des Beschwerdeführers hin und durch Medialisierung seiner persönlichen Situation als Auszuliefernder und Asylbewerber entstanden sind, fällt damit ausser Betracht.
7.3. Nach Kürzung der Kostennote im Sinne der obigen Ausführungen ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 14'973.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
sowie Art. 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Der Anspruch auf das amtliche Honorar des mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit - ungeachtet der Frage nach einer allfällig erfolgten Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 14. November 2006 wird aufgehoben.
2. Die Akten werden dem BFM im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um definitive Festlegung der Parteientschädigung zu einem späteren Zeitpunkt wird abgewiesen.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'973.-- zu entrichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (...), mit den Akten (Ref.-Nr.: [...])
- das Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung ad (...)

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7772/2006
Date : 22. Juni 2007
Published : 04. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1  33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  23  44  53  105  106
AsylV 1: 32
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
IRSG: 55
StGB: 260ter
VGG: 16  31  34  53
VGKE: 7  8  8u  9  10  11  13
VwVG: 5  12  35  48  50  61  63  64  65
BGE-register
106-IB-307 • 133-IV-76
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • question • federal administrational court • undertaking • distress • statement of affairs • asylum procedure • within • federal court • indictment • hunger strike • membership • day • sentencing • home country • federal department of foreign affairs • federal criminal court • political offence • iran • life • presumption • bellinzona • function • meadow • weight • pressure • director • outside • iraq • 1995 • time limit • criminal organization • criminal prosecution • asylum legislation • un covenant ii • victim • appeals committee • remand • extraditional custody • letter of complaint • convention relating to the status of refugees • penal code • profile • position • warrant of arrest • character • language • condition • race • [noenglish] • entry • witness • federal office of justice • remuneration • communication • acquittal • execution of a sentence • asylum law • judicature without remuneration • trial • judicial agency • accused • declaration • partition • duration • costs of the proceedings • [noenglish] • arrest • [noenglish] • effect • [noenglish] • measure • adult • strike • swiss authority • common law • kazakhstan • democracy • family • airport • death • syria • cease-fire • suspicion • peace • copy • standard • component • solitary confinement • [noenglish] • prisoner • decision • abrogation • file • statement of reasons for the request • document • negotiation • judiciary • expenditure • mountain • [noenglish] • non-refoulement • lawyer • correctness • finding of facts by the court • scope • authorization • federal constitution of the swiss confederation • obligation • number • uno • duty to give information • visit • handwritten • criminal act • federal law on administrational proceedings • bar • identification paper • guarantee of proceedings • basic work • sanction • relationship between • penal institution • legal representation • contracting body • mandate • air traffic • communication with the defender • interest protected by law • cost • autonomy • form and content • answer • statement of reasons for the adjudication • effective complaint • remedies • guideline • increase • illegality • extent • swiss citizenship • proviso • court and administration exercise • echr • condition • nationality • end • publishing • run • cantonal remedies • voting suggestion of the authority • request to an authority • dismissal • cooperation obligation • false statement • labeling • evaluation • planned goal • embassy • embassy • certification • purpose • distance • execution • answer to appeal • intermediary • capitalism • drawee • murder • contract between a canton and a foreign state • interpol • requesting state • region • preliminary acceptance • international criminal court • crime against humanity • newspaper • month • address • secrecy • geography • international court of justice • ex officio • socialism • constitution • rape • death penalty • accusation • section • doubt • painter • knowledge • lausanne • convicted person • robbery • flight • federal department • physical condition • value added tax • jordan • self-monitoring • exceptional court • repetition • behavior • political rights • war crime • evidence • discretion • nation • proof demand • orderer • meeting • media • cis • residence • asylum seeker • value • intention • history • documentation • tug • treaty • ethnic • mutual assistance in criminal matters • concordat
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E-7772/2006
EMARK
1993/8 • 1993/8 S.1 • 1993/8 S.49 • 1996/18 S.177 • 1996/29 S.281 • 1996/34 S.316 • 1996/34 S.317 • 1996/34 S.44 • 1999/11 • 1999/12 • 2000/1 • 2002/9 • 2002/9 S.79 • 2003/13 • 2004/30 • 2004/38 • 2005/18 • 2006/28 • 2006/29 • 2006/4 S.38
BBl
1993/III/295