Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-7264/2007
{T 0/2}

Urteil vom 22. April 2008

Besetzung
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident/Instruktionsrichter), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
D._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, Postfach 3075, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Suspension einer Einreisesperre.

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende, ehemalige Saisonnier D._______ (geb. _______, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 1. August 1988 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 1988 die Schweizer Bürgerin S._______. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt) erteilte ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen die Kinder A._______ (geb. _______) und B._______ (geb. _______) hervor.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Mit Strafbefehl vom 19. April 1990 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Winterthur des Diebstahls, der wiederholten Fälschung von Ausweisen, des fortgesetzten Lenkens eines Personenwagens ohne Führerausweis und der fortgesetzten Lernfahrten ohne die erforderliche Begleitperson für schuldig erklärt und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Wegen der Einfuhr von und des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte ihn das Landgericht Rottweil (Deutschland) am 23. Januar 1992 sodann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Revision verwarf der Deutsche Bundesgerichtshof am 3. September 1992 als unbegründet. Vom 28. November 1990 bis 22. Dezember 1992 befand sich der Betroffene deswegen in Deutschland in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Am 30. März 1999 sprach das Tribunal de district de Lausanne den Beschwerdeführer schliesslich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 992 Tagen erstandener Untersuchungshaft) sowie zu einer Landesverweisung von 15 Jahren, letztere bedingt erlassen auf eine Probezeit von fünf Jahren. Das Tribunal cantonal du Canton de Vaud (Cour de cassation pénale) bestätigte das Urteil am 11. August 1999.
C.
Am 24. Oktober 2003 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die bis zum 21. Dezember 1996 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ordnete an, der Beschwerdeführer habe das zürcherische Kantonsgebiet nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Dagegen beschwerte sich dieser erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2005 ab.
D.
Nach der Mitte November 2005 erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug dehnte das BFM die kantonale Wegweisung am 22. Dezember 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 15. Februar 2006 zu verlassen. Besagter Aufforderung kam er innert der angesetzten Frist nach. Auf ein von seiner Ehefrau gegen den Ausdehnungsentscheid eingelegtes Rechtsmittel trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 28. März 2006 nicht ein.
E.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM am 11. April 2006 über den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer mit der Begründung, sein Verhalten habe im In- und Ausland zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Die weitere Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht. Die am 2. Mai 2006 eröffnete Einreisesperre blieb unangefochten.
F.
Am 15. Mai 2006 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Einreisesperre für maximal 20 Tage zu suspendieren, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sich in der Schulthess Klinik in Zürich einem ambulanten operativen Eingriff am rechten Fuss zu unterziehen. Am 6. Juni 2006 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf operiert wurde. Mit Rücksicht auf verschiedene medizinische Nachbehandlungen und Kontrollen wurde die ausgestellte Suspension vom BFM zweimal verlängert. Wegen der noch nicht abgeschlossenen ärztlichen Behandlung setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Betroffenen am 4. September 2006 in der Folge eine Frist bis zum 3. Oktober 2006, um das Land zu verlassen.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 gelangte der Parteivertreter an das BFM und stellte einen Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre; im Sinne mehrerer Eventualbegehren ersuchte er ergänzend darum, die über seinen Mandanten verhängte Fernhaltemassnahme bis auf weiteres zu suspendieren. Am 3. Oktober 2006 wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Einreisesperre als auch die Begehren um Verlängerung der Suspension ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Juni 2007, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat.
H.
Während der Hängigkeit des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wies das BFM am 20. Februar 2007 ein erneutes, separat gestelltes Suspensionsgesuch ab. Auf eine am 20. März 2007 dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 nicht ein.
I.
Am 13. Juli 2007 ersuchte der Parteivertreter um Suspension der Einreisesperre für die Zeit vom 18. August 2007 bis 1. September 2007. Bei dieser Gelegenheit warf er die Frage auf, ob es möglich sei, für die kommenden Jahre eine Suspensionspraxis zu "institutionalisieren".
J.
Nach Einholung ergänzender Erkundigungen bei der kantonalen Migrationsbehörde wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, Einreisesperren würden ständiger Praxis zufolge nur ausnahmsweise und lediglich dann suspendiert, wenn an der Einreise der betreffenden Person ein erhebliches schweizerisches Interesse bestehe oder zwingende humanitäre Gründe vorlägen. Ferner müssten in jedem Falle auch die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein. Derweil erstere Voraussetzungen mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 noch als gegeben betrachtet werden könnten, bestünden aufgrund der Vorakten erhebliche Zweifel an einer gesicherten und anstandslosen Wiederausreise des Beschwerdeführers, würde vorliegend doch alles Erdenkliche versucht, um für ihn eine Einreise in die Schweiz mit anschliessendem Bleiberecht zu erzwingen. Die Fernhaltemassnahme wie beantragt pauschal über einen längeren Zeitraum hinweg zu suspendieren, stünde überdies in totalem Widerspruch zu einer strengen Ein- und Ausreisekontrolle. Die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass sämtliche ausländischen Staatsangehörigen nach Ablauf ihres Aufenthalts wieder in ihr Land zurückkehrten. Die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer hätten eindeutig gezeigt, dass hier kein Spielraum übrig bleibe, um das Suspensionsgesuch zu bewilligen.
K.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2007 stellt der Beschwerdeführer die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreisesperre so bald wie möglich für drei Wochen zu suspendieren; eventualiter sei ihm ab 1. Januar 2008 eine pauschale Suspension von dreimal drei Wochen pro Kalenderjahr bei frei wählbarem Einreisezeitpunkt zu gewähren. Dazu verweist er einleitend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007, wonach die Vorinstanz den Belangen der nächsten Angehörigen bei der Gestaltung der künftigen Suspensionspraxis Rechnung zu tragen habe, was leider nicht geschehe. Der Beschwerdeführer sei seit über einem Jahr nicht mehr in der Schweiz gewesen. Die Vorinstanz hege Zweifel an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise. Objektive Anhaltspunkte für diese Annahme fänden sich in den Akten jedoch keine. Im Gegenteil sei der Betroffene im Zusammenhang mit der Einreisesperre bereits zweimal ohne weiteres wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Er werde auch in Zukunft anstandslos und fristgerecht aus der Schweiz ausreisen. Ein aktuelles Arztzeugnis bestätige, dass sich der psychische Zustand der Tochter B._______ zunehmend verschlechtere und zu entgleisen drohe, was aus kinderpsychiatrischer Sicht einen zwingenden humanitären Grund darstelle, um die Einreisesperre ihres Vaters zu suspendieren. Regelmässige, im Voraus geplante und mitgeteilte Besuche des Vaters in der Schweiz dürften dem Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vorenthalten werden. Mit der nun eingeschlagenen Suspensionspraxis verletze die Vorinstanz das Recht auf Familienleben der ganzen Familie. Deren Interessen an einer Suspension der Einreisesperre seien höher zu gewichten als die angeblichen öffentlichen Interessen an einer ununterbrochenen Fernhaltung. Die Nichtgewährung der beantragten Suspension erweise sich zudem als unverhältnismässig.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ausführt, aus den Vorakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mühe bekunde, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und mit allen Mitteln versuche, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Allein schon deshalb könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise in keiner Art und Weise als gesichert betrachtet werden. Auch die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der letzten bewilligten Einreise liessen zweifelsohne auf erhebliche Festsetzungstendenzen schliessen.
M.
Mit Replik vom 7. Januar 2008 hält der Rechtsvertreter an den bisherigen Anträgen fest.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Suspension einer Einreisesperre, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Suspendierung der Einreisesperre am 13. Juli 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
a  sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b  sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2    Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die eidgenössischen Behörde kann über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG).
3.2 Die vom BFM am 11. April 2006 über den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme ist rechtskräftig. Nach Gesetz und gängiger Praxis kann eine Einreisesperre auf begründetes Gesuch hin aber für eine kurze und klar begrenzte Zeit suspendiert werden, wenn die Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz im öffentlichen Interesse liegt oder aus wichtigen persönlichen bzw. zwingenden humanitären Überlegungen notwendig oder geboten erscheint. Die privaten Interessen an einer vorübergehenden Aufhebung der Einreisesperre müssen hierbei umso evidenter sein, je gravierender sich die Umstände präsentieren, welche zur Verhängung der Fernhaltemassnahme geführt haben.
4.
4.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, liegen der angeordneten Fernhaltemassnahme und der gestützt darauf erlassenen angefochtenen Verfügung drei in die Zeitspanne von 1990 bis 1999 fallende strafrechtliche Verurteilungen (unter anderem Handel mit harten Drogen) zu Grunde, die Freiheitsstrafen von insgesamt rund siebzehn Jahren nach sich zogen. Vor allem wegen der schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte scheint bei der Bewilligung von Suspensionsgesuchen im Falle des Beschwerdeführers eine restriktive Praxis angezeigt (vgl. BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f. oder BGE 125 ll 521 E. 4a S. 526 f.).
4.2 Dem öffentlichen Interesse am Fernbleiben des Beschwerdeführers stehen dessen Interesse und dasjenige seiner Ehefrau und der beiden Kinder an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird (zum Ganzen vgl. BGE 133 I 58 E. 6.1 S. 66 f. mit Hinweisen oder BGE 129 ll 215 E. 4.1 u. 4.2 S. 218 f.). Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Suspendierung der Einreisesperre vor diesen beiden Bestimmungen, die im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln, standhält.
4.3 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Ein Eingriff in besagtes Grundrecht ist jedoch zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; vgl. dazu im Einzelnen Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 37 ff. zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK).
4.4 Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer sowie seiner in der Schweiz lebenden Ehegattin, der 13-jährigen Tochter B._______ und dem vor kurzem volljährig gewordenen Sohn A._______. Die Pflege solcher Kontakte im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Verweigerung einer Suspension würde somit dann zu einem Eingriff führen, wenn der Ehefrau und den Kindern Reisen ins Ausland verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde, was hier nicht zutrifft (siehe hierzu die nachfolgende E. 5.3). Insoweit lässt sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden.
5.
5.1 Massgebend zur Beurteilung der für und gegen eine Einreise sprechenden Interessen ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung sind sieben Monate, seit dem letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers hierzulande rund eineinhalb Jahre verstrichen. Eine über eine längere Zeit hinweg verweigerte Suspension der Einreisesperre kann unter Umständen zu einer unzulässigen Aushöhlung von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK führen; dies gilt namentlich dann, wenn die familiären Beziehungen (beispielsweise aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des betreffenden Ausländers oder anderweitiger persönlicher Umstände wegen) auf unabsehbare Dauer nur unter erschwerten Bedingungen im Ausland gepflegt werden können.
5.2 Unter dem Blickwinkel der verfassungskonformen Auslegung der obgenannten Bestimmungen bleibt daher zu prüfen, ob die Einreiseverweigerung in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und heute immer noch angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. In dem Sinne ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Suspensionsgesuches einerseits und den davon beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie seiner nächsten Angehörigen bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
5.3 Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wiegen schwer und tangieren gewichtige öffentliche Interessen. Zwar liegen die Urteile des Tribunal du Canton de Vaud (August 1999) und des Deutschen Bundesgerichtshofes (September 1992) achteinhalb bzw. fünfzehneinhalb Jahre zurück und seit der letzten Strafhandlung (Juni/Juli 1996) sind ebenfalls schon bald zwölf Jahre vergangen. Allerdings erweist sich insbesondere die vom Waadtländer Kantonsgericht verhängte Zuchthausstrafe von 14 Jahren (laut dem fraglichen Urteil spielte der Verurteilte eine Hauptrolle in einem gross angelegten Handel mit Kokain) als ausgesprochen hoch. Dass sich der Beschwerdeführer durch seine verantwortungsvolle Stellung als Ehemann und Vater zweier minderjähriger Kinder damals nicht von seinem strafbaren Verhalten hat abbringen lassen, wirft ein denkbar schlechtes Licht auf ihn. Zu bedenken gilt es ferner, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens unter den konkreten Begebenheiten nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt, sondern auf das Datum der letztmaligen Entlassung aus der Haft, die am 11. November 2005 erfolgte, abzustellen ist. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter erweist sich die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit von zweieinhalb Jahren folglich als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Soweit bekannt, geht er im Heimatstaat überdies keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach (vgl. den Visumsantrag vom 3. September 2007). Bezüglich der Interessen der nächsten Familienangehörigen wiederum lässt sich festhalten, dass Besuchsreisen dieser Personen in den Kosovo wohl mit gewissen Kosten und Aufwand verbunden, aber grundsätzlich möglich sind und soweit aktenkundig bislang regelmässig unternommen wurden. Dadurch konnte und kann der Situation der unter der Trennung von Vater anscheinend besonders leidenden Tochter B._______ teilweise Rechnung getragen werden. Im Übrigen sind die nachteiligen Auswirkungen auf die nächsten Angehörigen allein dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben (vgl. das in gleicher Angelegenheit im Aufenthaltsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 2A.554/2005 vom 21. November 2005 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt als zulässig und opportun, ihm die Suspension zu verweigern.
5.4 Die Vorinstanz stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, die Wiederausreise könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. Der Parteivertreter hält dem entgegen, sein Mandant sei bereits zweimal anstandslos und fristgerecht in den Kosovo zurückgekehrt. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer das Land nach Abschluss des Aufenthaltsverfahrens per 15. Februar 2006 ordnungsgemäss verlassen hat (vgl. die Ausdehnungsverfügung des BFM vom 22. Dezember 2005 und die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 25. April 2006). Dass er gegen die seinerzeitige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2003 alle Rechtsmittel ausschöpfte, erscheint unter den damaligen Umständen legitim. Weniger eindeutig verhält es sich mit den Vorkommnissen anlässlich der letzten bewilligten Einreise. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 eine Suspension für maximal 20 Tage aus, damit er sich im Auftrage der SUVA in Zürich am rechten Fuss operieren lassen könne. Am 6. Juni 2006 machte der Betroffene davon Gebrauch. Die Ausreise erfolgte jedoch nicht nach Ablauf der 20 Tage, sondern erst nachdem er bei der Vorinstanz zweimal um Verlängerung der Suspension und bei der kantonalen Migrationsbehörde danach einmal um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht hatte. Die Erstreckungsgesuche als solche wurden zwar rechtzeitig eingereicht und der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 3. Oktober 2006 letztlich innerhalb der erstreckten Ausreisefrist verlassen, trotzdem deutet die Ereignisabfolge auf erhebliche Festsetzungstendenzen hin. Sie werden durch die sonstigen Vorkehren, welche die Betroffenen im fraglichen Zeitraum trafen, bestärkt (vgl. das Gesuch des früheren Parteivertreters vom 31. August 2006 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder das Gesuch des jetzigen Rechtsvertreters vom 27. September 2006 um Aufhebung der Einreisesperre und Verlängerung der Suspension). Auch danach wurde einiges versucht, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, in die Schweiz einzureisen. Es kann an dieser Stelle auf die Suspensionsgesuche vom 17. November 2006 bzw. 5. Februar 2007, das von seinem Schwiegervater am 19. August 2007 beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichte Aufenthaltsgesuch und die in der Eingabe des Parteivertreters vom 7. März 2008 zum Ausdruck kommenden Bestrebungen, die Einreisesperre zwecks sozialversicherungsrechtlicher Abklärungen suspendieren zu wollen, verwiesen werden. Die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanz erweisen sich damit als begründet.
5.5 Schliesslich bezieht sich der Rechtsvertreter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007. In der darin angerufenen Erwägung 6.2, die ein Rechtsmittelverfahren betreffend wiedererwägungsweiser Aufhebung der Einreisesperre und Verlängerung der Suspension zum Gegenstand hatte und die nicht losgelöst von den übrigen Erwägungen (insbes. E. 6.4) betrachtet werden kann, wird festgehalten, die Vorinstanz werde den geltend gemachten Belangen der nächsten Angehörigen bei der Gestaltung der künftigen Suspensionspraxis Rechnung zu tragen haben. Die jetzige Verweigerung steht dazu nicht in Widerspruch. Mit dem vorgenannten Urteil wurde zugleich das Gesuch um Verlängerung der am 15. Mai 2006 bewilligten Suspension abgewiesen. Seither haben sich die wesentlichen Sachverhaltselemente kaum verändert. Wohl steht es einer ausländischen Person jederzeit offen, ein neues Gesuch zu stellen; einem solchen kann im Kontext der hier vorrangige Bedeutung geniessenden öffentlichen Interessen aber erst Aussicht auf Erfolg beschieden sein, wenn der Betroffene das Land über einen längeren Zeitraum hinweg ("pendant un laps de temps significatif") verlassen und den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten erbracht hat (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 493 E. 5 S. 504). Das vorliegende Suspensionsgesuch wurde am 13. Juli 2007, also gerade mal einen Monat nach dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und etwas mehr als neun Monate nach dem letzten (mehrmonatigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, beim BFM eingereicht. Der Vorinstanz lässt sich vor diesem Hintergrund somit nicht vorwerfen, das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtet gelassen zu haben. Alles in allem kann noch nicht von einem ausreichend langen, ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland und entsprechend stabilisierten Lebensverhältnissen ausgegangen werden. Es ist folglich weder angezeigt noch gerechtfertigt, dem Suspensionsgesuch stattzugeben.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an der beantragten Suspension im Vergleich zu den betroffenen öffentlichen Interessen vorderhand in den Hintergrund zu treten haben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 14

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] retour)

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7264/2007
Date : 22. April 2008
Published : 15. Mai 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Suspension einer Einreisesperre


Legislation register
AuG: 25  112  125  126
BGG: 83
BV: 13
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VwVG: 5  48  49  62  63
BGE-register
130-II-281 • 130-II-493 • 133-I-58
Weitere Urteile ab 2000
2A.10/2001 • 2A.451/2002 • 2A.554/2005
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