Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-353/2019
Urteil vom 22. März 2019
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Besetzung Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 22. Dezember 2015 wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen.
A.c Am 24. Dezember 2015 folge eine Befragung zu ihrer Person und ihrem Reiseweg (Personalienaufnahme MIDES). Am 11. Januar 2016 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 8. März 2016 wurde eine Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihre Familie sei für die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) politisch tätig gewesen. Deshalb sei die Familie von den iranischen Behörden überwacht und ihre Telefone abgehört worden. Im November 2015 sei ihr Haus von der iranischen Polizei durchsucht worden, weil bei ihrer Schwester B._______ pro-kurdische Werbeplakate gefunden worden seien. Dabei hätten die Polizisten einen Memory-Stick mit Fotos, auf denen sie in traditionellen kurdischen Kleidern und mit der kurdischen Fahne posierend zu sehen sei, mitgenommen. Sie sei bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen, da sie zuvor von einem Verwandten gewarnt worden sei. Aufgrund dieser Hausdurchsuchung habe sie mit einer Festnahme gerechnet und dass sie in der Haft vergewaltigt werden könnte. Sie sei deshalb nach ihrer Arbeit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zur Ausreise entschieden. Ende November 2015 sei sie mit einem Onkel illegal aus dem Iran in den Irak ausgereist und von dort über die Türkei und die Balkanroute in die Schweiz eingereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte eine iranische Identitätskarte (Melli-Karte) in Kopie samt deutscher Übersetzung und ein Bestätigungsschreiben der DPK vom (...) 2017 zu den Akten.
A.d Am 16. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Diese Verfügung wurde vom SEM am 23. November 2018 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abholschein zur Entgegennahme der Verfügung des SEM vom 23. November 2018 wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post bei der Adresse der Beschwerdeführerin am 26. November 2018 gemeldet. Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung innerhalb der von Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb jene am 5. Dezember 2018 wieder ans SEM retourniert wurde.
C.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 23. November 2018 samt Beilagen per Postsendung erneut zu.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 (Poststempel: 18. Januar 2019) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Eine Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 beim zuständigen Betreuer der Kantonalen Unterkunft C._______ - der Wohnadresse der Beschwerdeführerin - ergab, dass die Beschwerdeführerin den Briefkasten mit fünf weiteren Asylsuchenden teilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 7 und Art. 84 ) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Zur Frage, ob vorliegend die Beschwerdefrist von 30 Tagen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten worden ist, ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung des SEM vom 23. November 2018 als eröffnet zu gelten hat.
1.6.1 Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz zur Frage der rechtsgenüglichen Eröffnung von Verfügungen, eine solche erfolgt indes in der Regel durch persönliche Zustellung, d.h. Übergabe der schriftlichen Verfügung an den Adressaten (Art. 34 Abs. 1 VwVG), oder mündlich in dessen Anwesenheit. Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen.
1.6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, ist die (erste) Zustellung der Verfügung des SEM mit Rückschein an die Adresse der Beschwerdeführerin, wo diese über einen gemeinsamen Briefkasten mit weiteren BenutzerInnen verfügt, erfolgt. Nachdem die Verfügung mangels Abholung von der Post an das SEM retourniert worden war, stellte das SEM der Beschwerdeführerin die Verfügung nochmals per normaler Briefpost zu und wies sie auf die noch laufende Beschwerdefrist hin.
1.6.3 In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die eingeschriebene Verfügung des SEM nicht abholen können, weil sie und fünf weitere Asylsuchende Zugriff auf das (gemeinsame) Postfach hätten und eine andere Person den Abholschein entwendet haben müsse. Sie habe daher von der Verfügung erst am 20. Dezember 2018 erfahren. Dieser Umstand wurde vom zuständigen Betreuer der Unterkunft dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 24. Januar 2019 telefonisch bestätigt (vgl. Bst. F hievor).
1.6.4 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verantwortung für den Briefkasten, den sie mit weiteren Personen teilt, und die damit bestehenden Risiken trägt. So besteht offensichtlich kein Mandatsverhältnis zwischen ihr und den anderen BenutzerInnen des Briefkastens. Trotz dieses Umstandes konnte die Verfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 2bis VwVG (Zustellfiktion), wie von der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2018 festgehalten worden ist, als eröffnet gelten. Indes war diese Eröffnung aufgrund dieses Umstands (kollektiver Briefkasten ohne Mandatsverhältnis) mit einem Mangel behaftet, der jedoch durch die zweite Zusendung behoben wurde. Damit gilt die Verfügung erst mit der durch das SEM erneuten (per normaler Briefpost erfolgten) Zustellung am 20. Dezember 2018 als rechtmässig eröffnet (Ausgangsstempel des SEM: 17. Dezember 2018). Mit der Einreichung der Beschwerde am 18. Januar 2019 (Poststempel) ist die Frist somit eingehalten worden. Damit entstand der Beschwerdeführerin als Folge der mangelhaften Eröffnung der Verfügung anlässlich der ersten Zustellung kein Nachteil, war sie doch in keiner Weise in der Ausübung ihres Beschwerderechts eingeschränkt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Hausdurchsuchung im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Ausser der erwähnten Durchsuchung habe es keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben. Aus den Akten seien auch keine weiteren Konsequenzen der Hausdurchsuchung auf die Beschwerdeführerin persönlich oder ihre Angehörigen ersichtlich. Sie sei zudem nie politisch aktiv gewesen und erfülle auch kein besonderes politisches Profil, das dazu geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Ihr Vater sei als (...) für die DPK tätig gewesen und die Familie habe sich schon immer für kurdische Anliegen engagiert. Ihr Bruder sei in der DPK aktiv gewesen. Zudem habe sie zu deren Tätigkeit nur oberflächliche und undetaillierte Angaben gemacht. Es könne auch von Seiten ihrer Familie nicht darauf geschlossen werden, dass für sie aufgrund deren Tätigkeiten für die DPK ein Anlass für begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Iran bestehe. Weiter habe sie keine konkreten Anzeichen nennen können, dass ihr Telefon von den iranischen Behörden abgehört werden würde. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der Erlebnisse aus subjektiver Sicht vor den iranischen Behörden gefürchtet habe. Objektiv betrachtet bestünden jedoch keine Anzeichen, dass ihr diese Ereignisse aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Eine hypothetische Furcht vor zukünftigen Übergriffen stelle kein hinreichendes Motiv gemäss Art. 3 AsylG dar. Die Vorinstanz verneinte eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Daran vermöge auch das eingereichte Dokument, wonach sie "Unterstützerin" der DPK sei, nichts zu ändern.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, als iranische Frau stünden ihr nicht dieselben Menschenrechte wie den Männern zu. Sie habe weder das Recht, ihren Lebenspartner selber zu wählen, noch dürfe sie einen Job oder ihre Kleidung selber bestimmen. Die iranischen Mullahs würden sie als kurdische politische Frau als Verbrecherin behandeln. Zudem weist sie auf die Verfolgung der Parteimitglieder DPK, welche auch ausserhalb des Irans ein Thema seien, sowie die Menschenrechtssituation im Iran hin. In der Schweiz habe sie als freie kurdische Frau unterschiedliche Aktivitäten gegen das iranische Regime ausgeübt. Gleichzeitig stellte sie Unterlagen zu ihrer Tätigkeit in Aussicht.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. So ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 4.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, als Frau stünden ihr im Iran nicht dieselben Rechte wie Männern zu, macht sie damit keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl geltend. Daran vermögen auch die verschiedenen Hinweise zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran nichts zu ändern.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der DPK vom (...) 2017 ein, in dem bestätigt wird, dass sie Unterstützerin der DPK sei und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sei. Auf Beschwerdeebene wies sie diesbezüglich weiter darauf hin, sie habe in der Schweiz als freie kurdische Frau unterschiedliche Aktivitäten gegen das Regime im Iran ausgeübt. Dabei stellte sie nebst einer Bestätigung der DPK Fotos ihres Engagements "in den nächsten Tagen" in Aussicht. Diese wurden trotz ausreichender Zeit seit der Beschwerdeeingabe nicht nachgereicht. Indessen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen darauf verzichtet werden, deren mögliche Beibringung abzuwarten.
6.2 Nachdem eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin hievor verneint worden ist, ist zu prüfen, ob sie aufgrund des vorgebrachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-2343/2017 vom 1. März 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung von exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4).
7.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
7.2.4 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, wonach sich die Beschwerdeführerin durch die von ihr nicht näher bezeichneten Aktivitäten in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Ihr Verhalten in der Schweiz ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem Bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten als kurdische Frau behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
8.
Das SEM hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).
10.4.2 Sodann handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einem Universitätsabschluss und Berufserfahrung als (...). Sie kann in ihrer Heimat zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte; vgl. Akten A9 S. 4 und A21 S. 2 ff.) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein werden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin, welche zur selben Zeit wie sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben (N [...] und N [...]), ebenfalls zur Rückreise in den Heimatstaat verpflichtet sind. Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Den Akten können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten. Dabei ist unerheblich, dass die erste Zustellung mangelhaft eröffnet worden war. So konnte die Beschwerdeführerin nach der zweiten Zustellung die Beschwerdefrist einhalten. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: