Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6116/2015
Urteil vom 22. Januar 2016
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren am (...),
Parteien Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Gegenstand zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ sowie H._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / (...) + (...) + (...) + (...) + (...) + (...) + (...).
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM vom 9. September 2010 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügt. Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B erlosch die vorläufige Aufnahme am 4. Dezember 2014.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 10. Juni 2015 Angehörige der Beschwerdeführerin - B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ sowie H._______ (Mutter/Geschwister/Schwägerin der Beschwerdeführerin) - beim schweizerischen Generalkonsulat in I._______ schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise auf Ausstellung humanitärer Visa einreichten. Aus ihren Anträgen geht hervor, dass der Reisezweck familiären Besuchsgründen diente, was durch das undatierte Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin (Gastgeberin) untermauert wurde. Zur Begründung wurde in diesem Einladungsschreiben im Wesentlichen ausgeführt, wegen der prekären Lage in Syrien sei es den Gesuchstellenden nicht mehr zuzumuten, dort zu leben. Zudem seien ihre Mutter und Geschwister psychisch krank geworden. Die Mutter leide seit Jahren unter einer (Krankheitsbild). Es sei ihr immer wieder schwindlig, weswegen sie auf Medikamente angewiesen sei, welche in Syrien nicht permanent verfügbar seien. Ihr Bruder M. sei vom Militärdienst desertiert und habe sich bei den Grosseltern in einem kleinen Dorf versteckt. Er habe seinen Identitätsausweis während des Militärdienstes abgeben müssen. Möglicherweise werde er immer noch von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) verfolgt. Ihr Bruder F. werde auch wegen des Militärdienstes gesucht. Er sei als Reservist aufgeboten worden, weswegen er sich habe verstecken müssen und die Flucht ergriffen habe. Er sei im Gefängnis gewesen und werde zusätzlich von der YPG wegen Zwangsrekrutierung gesucht. H. und K. (recte wohl: M. und F.) seien sehr gefährdet, falls sie vom Regime oder der YPG gefasst würden. Sie seien daher gezwungen, in die Türkei zu flüchten. Weiter wurden - wie in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren - ausführliche Textpassagen allgemeiner Natur zur Lage in Syrien, zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung/Desertion, zur Registrierung bei den türkischen Behörden, zum Schutz in den Flüchtlingslagern sowie zum Aufenthalt und Verbleib in der Türkei angeführt und in casu festgehalten, die Gesuchstellenden hätten in den Flüchtlingslagern keinen Schutz gefunden und seien von den türkischen Behörden nicht registriert worden. Die Lebensumstände in der Türkei seien katastrophal und die Bestreitung des Lebensunterhalts sei sehr teuer. Im Notfall werde auch keine umfassende medizinische Hilfe angeboten.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in I._______ am 30. Juni 2015 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 beim SEM Einsprache. Unter zusätzlichen Ausführungen (u.a. zur allgemeinen Wehrpflicht in den von der PYD kontrollierten kurdischen Gebieten, zur Zwangsrekrutierung von Kindern, zur Einberufung von Reservisten) berief sie sich inhaltlich grundsätzlich auf dieselben Gründe wie im undatierten Einladungsschreiben und präzisierte, ihre Mutter sei krank und müsse sich demnächst einer Operation unterziehen, welche im Heimatland wegen fehlender Medizin nicht durchgeführt werden könne. Im Ausland sei die Operation mit hohen Kosten verbunden. Ihre Mutter verfüge nicht über die nötigen Mittel hierzu und in den Nachbarländern würde diese Art von Operation nicht unentgeltlich durchgeführt. Eine solche Operation könne nur im Ausland in einer Spezialklinik durchgeführt werden.
D.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter Fristansetzung die Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Ablehnung der Einsprache ergänzend Stellung zu nehmen. Mit gleicher Verfügung wurde ein Kostenvorschuss erhoben.
Eine ergänzende Einspracheschrift wurde nicht eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde bezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 18. September 2015 - wies das SEM die vorgenannte Einsprache ab. Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte es aus, ein Visum aus humanitären Gründen könne nur erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Unter Verweis auf die umfangreiche Rechtsprechung sowie die Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 führte es weiter aus, die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Die Gesuchstellenden würden sich zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten, womit die Regelvermutung greife, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise einer Zwangsrekrutierung durch die YPG in Syrien sei nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Der angebliche Gefängnisaufenthalt von F. sei nicht belegt. Die Befürchtungen im Hinblick auf eine Kooperation der türkischen Behörden mit der YPG und einer allfälligen Rückweisung nach Syrien würden unbegründet und ohne konkreten Anhaltspunkte erscheinen Die angebliche Gefährdungslage in der Türkei bleibe diffus und nicht hinreichend konkret dargelegt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Gebrechen sei festzuhalten, dass allgemein betrachtet die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorfügbar sei. Zudem drohe den Gesuchstellenden keine Abschiebung nach Syrien. Aus der gesamten Aktenlage würden keine substanziierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Medizinische Unterlagen
oder Belege zum aktuellen Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin seien nicht eingereicht worden. In den Rechtsschriften (Einladungsschreiben, Einsprache) sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt worden, weshalb die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen wäre und eine notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz erhältlich sei. Allein der Umstand, wonach die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau wie in der Schweiz aufweisen würden, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Für weitergehende Unterstützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei eine Registrierung beim UNHCR zumutbar, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementsprogramme anzumelden. Zudem bestehe in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Es dürfe auch davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren können, was ein erneuter Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Für einen Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort ohne gegen sie gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten, mithin keine qualifizierten Hinweise zu erkennen seien, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden hindeuten würden. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen (Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; |
b | längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; |
c | Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten); |
d | Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34 |
d1 | einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder |
d2 | räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; |
e | Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35 |
e1 | einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder |
e2 | räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; |
f | Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt; |
g | Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist. |
nicht in Frage kommen würde, da die Gesuchstellenden nicht zum begünstigten Personenkreis zählen würden.Schliesslich falle die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt für den gesamten Schengen-Raum auch nicht in Betracht. (Art. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 32 Visakodex [Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009]; Art. 12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70. |
|
1 | Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70. |
2 | Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt. |
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden zur Einreise in die Schweiz (Neubeurteilung der Visumsgesuche). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-, zahlbar bis zum 22. Oktober 2015, zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Oktober 2015 geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 fand eine die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Bescheinigung vom 8. Mai 2015 in Kopie Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin zugrunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu erteilen (vgl. Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive zur Vermeidung von Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf die in BVGE 2015/5 E. 3 und 4 enthaltene Rechtsprechung verwiesen werden.
4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den zitierten Bestimmungen im obgenannten Urteil. Vonseiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem bloss geltend gemacht, im Falle ihrer Angehörigen ersuche sie in Berücksichtigung der aktuellen Situation um Neubeurteilung der Visagesuche. Weder im diesbezüglichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wird dem Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben) begegnet. Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden seien aus Syrien geflüchtet, mithin sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, sie hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen, weshalb die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist.
4.3
4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
4.3.2 Von der Beschwerdeführerin wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht (Einladungsschreiben, Einsprache, Beschwerde), die sich in der Türkei befindenden Gesuchstellenden würden sich in einer absolut prekären Notsituation befinden. Sie seien bei den türkischen Behörden nicht registriert und würden von diesen keine Unterstützung erhalten. Mit der diesbezüglichen Argumentation beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch - wie vom SEM sinngemäss erwogen - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. Es gilt festzuhalten, dass sich die in den diversen Rechtsschriften allgemein gehaltenen Ausführungen - abgesehen von geringfügigen und für das vorliegende Verfahren unbedeutenden Abweichungen - inhaltlich nicht wesentlich unterscheiden. Ebenfalls ist zu vermerken, dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich unterbleibt (u.a. Registrierung; Grundversorgung und Zugang zu medizinischen Basisleistungen; Möglichkeiten weitergehender Unterstützung, Verbleib in einem sicheren Drittstaat). Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin wird den vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt. Im Gegenteil, mit der nicht näher kommentierten und in Kopie eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 8. Mai 2015 wird dargetan, dass der Mutter der Beschwerdeführerin medizinische Hilfe in Form einer medikamentösen Behandlung zuteil gekommen ist. Ferner werden weder nähere Hinweise geliefert noch medizinische Unterlagen eingereicht, welche Auskünfte über ein konkret sich manifestierendes Krankheitsbild oder Informationen über eine - wie behauptet - dringend benötigte Operation enthalten. Die Beschwerdeführerin lässt es bei pauschalen Ausführungen bewenden (vgl. Bst. C hiervor). In Anbetracht der allgemein gehaltenen Vorbringen ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Mit Verweis auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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