Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2625/2011

Urteil vom 22. Januar 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. November 2010 und reiste am 17. November 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. November 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Anhörung des Beschwerdeführers statt. Eine einlässliche Befragung durch das BFM folgte am 21. März 2011. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von 1995 bis 1999 als Mitglied der LTTE in [Ortschaft] und in der Vanni-Region im Einsatz gewesen. Nachdem er sich anlässlich eines Gefechts schwere Verletzungen zugezogen habe, habe er sich aus gesundheitlichen Gründen im [Arbeitsbereich] der LTTE ausbilden lassen, wo er bis im Jahr 2009 als [Berufsbezeichnung] beschäftigt gewesen sei. Danach habe er sich mit seiner jungen Familie ins Flüchtlingslager nach B._______ begeben. Dort sei er im Januar 2010 von der sri-lankischen Armee verhaftet und in einem Armee-Camp gefoltert worden, bis er sich mit Hilfe eines Freundes gegen Geldzahlung habe freikaufen können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der LTTE werde er durch die sri-lankische Regierung verfolgt. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn bereits als Befreiungskämpfer identifiziert. Aus diesen Gründen habe er sich nach seiner Freilassung entschieden, seine Heimat zu verlassen.

Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten:

- Kopie seiner Geburtsurkunde;

- ein Schuldokument, ausgestellt am 31. Mai 2002, im Original;

- diverse Fotos aus seinem Leben in Sri Lanka, die ihn unter anderem bei der Arbeit, als Soldat oder an seiner Heirat zeigen;

- diverse sri-lankische Internetartikel zu Kriegsopfern in Sri Lanka;

- Bestätigungen für Arztbesuche in der Schweiz;

- Adresse seines Bruders in [Drittstaat], die auf einem FedEx-Lieferschein aufgeführt wird.

B.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 6. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Verfügung des BFM an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- Foto Nr. 1 - der Beschwerdeführer bei der Arbeit als [Berufsbezeichnung];

- Foto Nr. 2 - [Räumlichkeiten des Arbeitsorts];

- Bericht der ETH Zürich "(...)" vom (...) 2007;

- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet "(...)" vom (...) 2005;

- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet "(...)" vom (...) 2005;

- Medienbericht der Zeitung Tamil Guardian "(...)" vom (...) 2005;

- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet "(...)" vom (...) 2008;

- Foto Nr. 3 - drei unterschiedliche Ausschnitte eines Hochzeitfotos mit seiner Ehefrau;

- Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 21. März 2011;

- Schreiben des Hausarztes Dr. med. (...) vom 27. April 2011.

D.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete damit auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Gericht innert angesetzter Frist zwei Arztberichte einzureichen und das Gericht über das Verfahren im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der [psychiatrische Klinik] auf dem Laufenden zu halten.

E.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende weitere Beweismittel zu den Akten:

- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 20. Mai 2011;

- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 4. März 2011;

- Heiratsbestätigung der LTTE vom 30. März 2005 mit deutscher Übersetzung;

- behördliches Schreiben betreffend einer Bewilligung des Holztransports (versehen mit einem handschriftlichen Kommentar des Beschwerdeführers) vom 15. Oktober 2005 mit deutscher Übersetzung;

- Antrag für eine Lebensmittelkarte durch die LTTE-Behörden vom (...) 2005 mit deutscher Übersetzung;

- 3 Fotos, die den Beschwerdeführer in LTTE-Uniform und mit Waffe zeigen (versehen mit handschriftlichen Kommentaren des Beschwerdeführers, welche auf Deutsch übersetzt wurden);

- 3 Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit beim [LTTE Arbeitgeber] zeigen (ebenfalls handschriftlich kommentiert durch den Beschwerdeführer mit deutscher Übersetzung).

F.

In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auch in seiner Rechtsmitteleingabe die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen können. Es hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Vernehmlassung beigelegt war - auf vorgängige Aufforderung des Gerichts - ein Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 zur Lage in Sri Lanka.

G.
Mit Replik vom 20. März 2012 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung, wobei sie insbesondere die Aussagekraft des im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Dienstreiseberichts des BFM in Zweifel zog. Im Übrigen hielt sie an ihren Beschwerdebegehren vollumfänglich fest.

H.

Mit Datum vom 6. Juni 2012 wurde ein weiteres Beweismittel - ein psychiatrischer Bericht des [psychiatrische Klinik], vom (...) 2012 - nachgereicht.

I.

Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2012 dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Beweismitteln geboten wurde, nahm das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung mit Datum vom 2. Juli 2012 hierzu Stellung und führte aus, die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme seien nicht als so gravierend zu bezeichnen, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dem Beschwerdeführer stünden - unter Hinweis auf einen COI-Report 2011, S. 130ff. - medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

J.

Im Zusammenhang mit der zweiten Vernehmlassung des BFM nahm die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Juli 2012 wie folgt Stellung: Da sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf einen bestimmten Bericht berufe, ohne dessen vollständige Quellenangabe zu nennen, ersuche sie um eine korrekte Bezeichnung des fraglichen Berichts sowie um die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs.

K.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2012 wurde der Rechtsvertreterin die beantragte vollständige Quellenangabe zum fraglichen Bericht mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

L.

Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Replik vom 31. Juli 2012 zum COI-Report im Wesentlichen darauf hin, dem Bericht könne nicht entnommen werden, dass in Sri Lanka für tamilische Personen mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten vorhanden und zugänglich wären.

M.

Mit Eingabe vom 5. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein rechtskräftiges Urteil des 'Cour nationale du droit d'asile' vom (...) 2009 ein, worin das französische Gericht den Vater des Beschwerdeführers, C._______, als Flüchtling anerkannt hat. Im Zusammenhang mit dessen Asylverfahren in Frankreich wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:

- französische Ausweiskopien von C._______;

- Beschwerde des Vaters an die 'Commission des recours des réfugiés';

- Schreiben von (...), Member of Parliament in Sri Lanka, vom 6. Februar 2007 in sri-lankischer Sprache samt französischer Übersetzung;

- Arztbericht vom 15. Juni 2007 zu C._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund unlogischer und widersprüchlicher Schilderungen insgesamt unglaubhaft. So habe er an der Erstanhörung ausgesagt, er habe von Januar 1995 bis 1999 für die LTTE gearbeitet und sei dann im (...) 1999 ins Flüchtlingscamp eingetreten. Dagegen habe er an der Zweitanhörung angegeben, bis im Jahr 2008 für die LTTE tätig gewesen zu sein und sich erst im (...) 2009 ins Flüchtlingslager begeben zu haben. Seine Beschäftigung beim [LTTE Arbeitgeber] zwischen 2006 und 2008 sei an der Erstbefragung noch unerwähnt geblieben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschreibungen des Beschwerdeführers seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. So habe er unter anderem nicht angeben können, wie lange ein Verhör durch das sri-lankische Militär jeweils gedauert habe, da er während den Befragungen bewusstlos geworden sei. Das BFM erachtete die Darstellung der Inhaftierung, der Verhöre und der Haftentlassung durch den Beschwerdeführer als zu ungreifbar und unpersönlich, mithin als konstruiert. Schliesslich widersprächen seine Schilderung zu seiner Freilassung gegen Geldzahlung und die Begleitung durch Armeeangehörige bis zum Schlepper in Colombo der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns von Behörden mit Inhaftierten.

4.2

4.2.1 Die Rechtsvertreterin hielt auf Beschwerdeebene fest, dass der Beschwerdeführer als LTTE-Kämpfer 1998 bei einem Gefecht schwer verletzt worden sei und sechs Monate gelähmt im Krankenhaus und weitere zwei Jahre in Rehabilitation verbracht habe. Infolgedessen habe er in der [Abteilung] der LTTE zu arbeiten begonnen und sei schliesslich zum [Berufsbezeichnung] des Nachrichtensenders NTT befördert worden. Aufgrund der strengen Geheimhaltungspflicht der internen Abläufe habe es sich hierbei um eine sehr wichtige Funktion innerhalb der LTTE gehandelt, weshalb er jahrelang im Visier der sri-lankischen Regierung gewesen sei. Sein Alias-Name sei "D._______" gewesen und (...). Im April 2009, kurz vor Kriegsende, sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie gelungen, aus dem Einflussbereich der LTTE zu entfliehen und sie hätten im Flüchtlingslager in B._______ Schutz gefunden. Der Beschwerdeführer sei jedoch Monate später, im Januar 2010, von Armeeangehörigen verhaftet und während seiner Gefangenschaft mindestens vier Mal verhört worden. Die Armee habe seinen LTTE-Aliasnamen "D._______" gekannt und über seine Tätigkeit [beim LTTE-Arbeitgeber] Bescheid gewusst. Während diesen Anhörungen sei er dermassen schwer misshandelt worden, dass dies bis zur Bewusstlosigkeit geführt habe. Die Foltererlebnisse hätten den Beschwerdeführer schwer traumatisiert. Die Freilassung aus der siebenmonatigen Haft sei für den Beschwerdeführer sehr überraschend gekommen. Dies sei nach der erstmaligen Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen möglich geworden. Die Haftentlassung habe allerdings die Zahlung von rund Fr. 30'000.- bedingt, welche durch seinen in [Drittstaat] ansässigen Bruder geleistet worden sei.

4.2.2 Dem Argument des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, hielt die Rechtsvertreterin entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Sri Lanka schwer traumatisiert sei und sich bei seiner Ankunft in der Schweiz gefürchtet habe, als Terrorist eingestuft zu werden. Diese Angst habe sich in seiner Erzählweise an der Erstbefragung zu erkennen gegeben. Er habe bewusst keine Details genannt und habe in seiner Schilderung gewisse Sachverhaltselemente ausgelassen. Ferner weist die Rechtsvertreterin daraufhin, dass dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt der ablehnenden Verfügung kein Rechtsbeistand zur Seite stand, der ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hätte aufklären können. Weiter sei dem Vorwurf der Vorinstanz, es fehle an persönlichen Empfindungen des Beschwerdeführers, als er von den militärischen Verhören berichtete, zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung durch das BFM, als er auf die Verhöre angesprochen wurde, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm schwer falle, über diese Ereignisse zu sprechen. Er sei sehr emotional gewesen und habe mehrmals geweint. Dies habe auch die damals anwesende Hilfswerksvertreterin in ihrem Kurzbericht kommentiert. Weiter sei die Folgerung der Vorinstanz, das vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehen sei mit der Logik des Handelns der Behörden im Umgang mit Inhaftierten unvereinbar, unzutreffend. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei Sri Lanka ein äusserst korruptes Land, und Haftentlassungen gegen Geld seien demnach nichts Unübliches.

4.2.3 Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka als ehemaliges LTTE-Mitglied in höchstem Masse gefährdet und erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft. Die Rechtsvertreterin stützt ihre Einschätzung auf verschiedene Lage- und Menschenrechtsberichte zu Sri Lanka sowie auf diverse sri-lankische Medienberichte.

4.2.4 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Rechtsvertreterin - unter Verweis auf diverse Lage- und Medienberichte - den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas als unzumutbar zu betrachten sei. Das BFM habe weiter zu Unrecht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. So habe er seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und seinen Kindern aufnehmen können. Seine Mutter sei früh verstorben, und nach der Wiederverheiratung seines Vaters habe er den Kontakt zu diesem verloren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch in medizinischer Hinsicht mit höchster Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich derzeit in ärztlicher Untersuchung.

Die mit Eingabe vom 30. Mai 2011 eingereichten Arztberichte von Dr. med. (...) und Dr. med. (...) stellten nach Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgenden Befund fest:

Der Beschwerdeführer habe eine Schussverletzung im Schulter- und Nackenbereich erlitten, wobei aufgrund der äusseren Verletzungsmerkmale und des langen Klinikaufenthaltes von einer traumatischen Läsion des hochzervikalen Myelons auszugehen sei. Offenbar habe initial eine Tetraplegie bestanden, von welcher der Beschwerdeführer sich inzwischen erfreulich gut erholt habe. Der Beschwerdeführer leide aktuell [aktuelle Beschwerden]. Nebenbefundlich sei eine Gehörsverminderung des rechten Ohrs festzustellen.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 verwies das BFM auf seinen amtsinternen Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011, welcher in einer zur Edition geeigneten Fassung der Vernehmlassung beigelegt wurde. Hinsichtlich des zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzurteils BVGE 2011/24 seien keine Ergänzungen anzufügen. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

4.4 In der darauffolgenden Replik nahm die Rechtsvertreterin zunächst Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und stellte dessen Objektivität und Aussagekraft in Frage. Dieser entspreche keineswegs den geltenden Qualitätsstandards der "Country of Origin Information". Der Bericht enthalte indessen zahlreiche Informationen, die ihrerseits auf eine fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Mit Hinweis auf aktuelle Berichterstattungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka hält die Rechtsvertreterin fest, dass rückkehrende Tamilen willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 wurde ein psychiatrischer Bericht, datierend vom (...) 2012, zu den Akten gereicht. Darin wird festgestellt, dass das Vorliegen von erhöhter psychophysiologischer Erregung, Flash-backs, einschiessende Erinnerungen, Albträume etc. auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen. Gleichzeitig seien Symptome wie Aufmerksamkeits- und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, ausgeprägtes Grübeln, negativer Affekt, Antriebsminderung, Schlafstörungen und sozialer Rückzug als eine depressive Störung zu interpretieren. Der Beschwerdeführer werde bis auf Weiteres im [psychiatrische Klinik], behandelt. Eine psychische Stabilisierung sei nur durch regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen zu erreichen. Aus ärztlicher Sicht führe eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung der Traumafolgestörung, was eine geordnete Verarbeitung des Erlebten schwer behindern bis verunmöglichen würde. Hinsichtlich der depressiven Störung sei bei einer Rückkehr ebenfalls mit einer Verschlechterung bis hin zur Suizidgefahr zu rechnen.

4.5 Das BFM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung zum nachgereichten medizinischen Bericht Stellung und bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als nicht derart gravierend, als dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen könnte. In Sri Lanka seien im Bereich der psychischen Erkrankungen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten vorhanden, wobei auf den UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report vom 4. Juli 2011 über Sri Lanka verwiesen wird.

4.6 Zur zweiten Vernehmlassung des BFM nahm die Rechtsvertreterin wie folgt Stellung: Entgegen der Behauptung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung enthalte der zitierte COI-Report vom 4. Juli 2011 keine Angaben zu psychiatrischen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für Tamilen mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung in Sri Lanka. Es wird indessen - basierend auf dem vorgenannten COI-Report und dem neueren Bericht der UK Home Office Border Agency vom März 2012 - festgehalten, dass angesichts des offensichtlichen Mangels an Psychotherapeuten und Psychiatern in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Minderheit der Zugang zu einer Therapie nicht gewährleistet sei. Vorliegend komme nebst den psychischen Leiden eine körperliche Behinderung erschwerend hinzu. Die gemäss Arztbericht angeordnete notwendige Behandlung in einem sicheren Umfeld sei Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer den normalen Lebensalltag überhaupt bewältigen könne.

4.7 Mit Eingabe vom 5. September 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit seinem Vater und seiner Ehefrau Kontakt aufnehmen konnte. Sein Vater sei in Frankreich als Flüchtling aufgenommen worden. Hierzu wurden ein rechtskräftiges Urteil des 'Cour nationale du droit d'asile' und weitere Beweismittel im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Frankreich beigelegt. Seine Frau lebe mit den zwei gemeinsamen Kindern als Flüchtling in Indien.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der ausführlichen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.

5.2 Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

5.3

5.3.1 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den dargestellten Anforderungen durchaus zu genügen vermag. Hinsichtlich der durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchlichkeit in den Vorbringen hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebegründung überzeugend entgegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schwer traumatisiert gewesen sei und aus Furcht vor einer Abschiebung nicht gewagt habe, die volle Wahrheit zu erzählen. Diese Begründung erscheint insbesondere plausibel, wenn man mitberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsbeistand im Verfahren beiseite stand. Der Beschwerdeführer war auf sich alleine gestellt und äusserst verunsichert. Die Rechtsvertreterin weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar - mit Verweis auf die vorstehenden Gründe - anlässlich der beiden Befragungen nicht sämtliche Umstände genannt habe, indessen sei festzuhalten, dass keinerlei frei erfundene Sachverhaltselemente hinzugefügt wurden. Die Sichtung der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Tat an der Erstbefragung angab, nur bis 1999 für die LTTE tätig gewesen zu sein, dagegen an der späteren einlässlichen Befragung neu ausführlich über seine Tätigkeit bis 2009 als [Berufsbezeichnung] beim [LTTE Arbeitgeber] berichtet. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind - trotz der vorgängigen Verschweigung - genügend präzise und in sich schlüssig, um den Anforderungen der Glaubhaftigkeit standzuhalten. Dieses zusätzliche Vorbringen ist vielmehr als eine Erweiterung bzw. Ergänzung der bisherigen Vorbringen zu betrachten, als dass es einen Widerspruch zur Erstbefragung darstellen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der LTTE mittels Fotos zu untermauern vermochte (vgl. A21, S. 5 und 8f.). Folglich kann - unter Berücksichtigung der genannten Umstände - der Auffassung der Vorinstanz, es seien Widersprüche zu erkennen, die die Glaubhaftigkeit der Vorbringen erschüttern würden, nicht gefolgt werden.

5.3.2 Dem Vorwurf der Vorinstanz, die Aussagen bezüglich der militärischen Verhöre seien oberflächlich, schemenhaft und frei von persönlichen Empfindungen, ist - in Übereinstimmung mit der Darlegung in der Beschwerde - zu widersprechen. So ist die Antwort des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, wie lange eine Befragung gedauert habe, da er währenddessen oft bis zu seiner Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei (vgl. A21, S. 5), keineswegs als Scheingrund zu interpretieren, sondern erscheint vor dem gegebenen Hintergrund als durchaus plausibel. Weiter kann von einer traumatisierten Person nicht erwartet werden, dass auf die alleinige Frage 'Was haben Sie heute für ein Gefühl, wenn Sie an diese Anhörungen zurückdenken", eine präzise Beschreibung ihrer Empfindungen folgen würde. Der Beschwerdeführer hat hierauf durchaus begreiflich folgende Antwort zu Protokoll gegeben: "Was soll ich sagen? Erst hier bin ich etwas entspannter. (GS weint) Das Leben besteht aus Hoffnung, ich habe so vieles schon ertragen müssen und stehe nun heute vor Ihnen. (...)" (vgl. A21, S. 5). Der Beschwerdeführer wendet sich mit dieser Aussage von den Erinnerungen an die geltend gemachten Misshandlungen ab, indem er sich auf seine aktuelle und künftige Situation konzentriert, denen er mit Hoffnung zu begegnen versucht. Diese Reaktion ist aus einem psychologischen Blickwinkel als eine Form von Verdrängung zu interpretieren und demnach durchaus natürlich und nachvollziehbar. Ferner kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schilderung der Haftentlassung nicht angelastet werden, sie sei zu unpersönlich und deswegen unglaubhaft. Die diesbezüglichen Protokollaussagen erweisen sich - entgegen der vorinstanzlichen Erwägung - als schlüssig und genügend präzis (A21, S. 6f.). Schliesslich überzeugt auch die Argumentation des BFM nicht, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und dem logischen Handeln, wenn die sri-lankische Armee einen LTTE-Gefangenen gegen Geldzahlung freilasse. Diesbezüglich ist die entgegenstehende Darstellung der Rechtsvertreterin, Haftentlassungen gegen Geldleistung seien in Sri Lanka nichts Unübliches, als zutreffend zu bezeichnen. Unter der Notrechtsgesetzgebung wurden in den vergangenen Jahren Tausende LTTE-verdächtigte Personen inhaftiert (vgl. BVGE 2011/24, E. 7.6 m.w.H.). Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen ist die Korruption in Sri Lanka stark verbreitet und Schmiergeldforderungen durch die sri-lankischen Behörden stehen an der Tagesordnung. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gegen Zahlung in Höhe von umgerechnet Fr. 30'000.- frei gelassen worden, als durchaus plausibel.

5.3.3 Anhand zahlreicher Beweismittel gelingt es dem Beschwerdeführer, seine Vorbringen zu untermauern, wenn nicht sogar zu belegen. Es liegen nebst diversen Beweisfotos zu seiner LTTE-Tätigkeit - sowohl als Soldat als auch als [Beruf] - verschiedene Zeitungsartikel vor. Letztere berichten insbesondere über [LTTE Geschäftstätigkeit], bei welchem der Beschwerdeführer von 2006 bis 2008 angestellt (vgl. A21, S. 3) war. Im Weiteren fällt bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass der Beschwerdeführer an mehreren Stellen - namentlich auf Ansprechen auf die gewaltsamen Verhöre hin - weint respektive mit den Tränen zu kämpfen hat (vgl. A1, S. 6; A21, S. 3, 5 und 7). Die Emotionalität des Beschwerdeführers ist ein weiterer Aspekt, der für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Dies wird im Bericht der Hilfswerksvertretung bestätigt, indem sie anführt, der Beschwerdeführer habe sehr leise gesprochen und von Anfang an mit den Tränen gekämpft. Im Laufe der Befragung habe er heftiger geweint und versucht, seinen Gefühlen Ausdruck zu geben. Seine Aussagen erschienen der Hilfswerksvertretung nachvollziehbar und logisch. Ihrer Meinung nach müsse es sich beim Beschwerdeführer um einen traumatisierten Menschen handeln. Diese Betrachtungsweise der Hilfswerksvertretung ist unter Berücksichtigung der nachgereichten Arztberichte als zutreffend zu bezeichnen. Aufgrund der ärztlichen Untersuchungen konnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden medizinisch nachgewiesen werden (vgl. oben E. 4.2 und 4.4). Es ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt übereinstimmen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen damit unterstrichen wird.

5.3.4 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer anhand eines Urteils des 'Cour nationale du droit d'asile' vom (...) 2009 belegen, dass sein Vater in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden ist. Gemäss diesem Urteil und weiteren Unterlagen aus dem französischen Asylverfahren seines Vaters hängen die Fluchtgründe seines Vaters eng mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen. So wird die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Dokumenten seines Vaters, die im Zusammenhang mit dessen französischem Asylverfahren eingereicht wurden, explizit als dessen Verfolgungsgrund aufgeführt. Der Beschwerdeführer spielte somit eine zentrale Rolle in den Vorbringen seines Vaters. Gestützt auf die entsprechenden Ausführungen des in Rechtskraft erwachsenen französischen Urteils konnte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erneut bestärkt werden.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen - im Wesentlichen die langjährige LTTE-Tätigkeit, der Zuzug einer schweren Verletzung als LTTE-Soldat und schliesslich die Inhaftierung und Misshandlungen durch das sri-lankische Militär - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu machen vermochte.

5.5 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute - nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist, aufgrund dessen er mit Verfolgung zu rechnen hat. Dazu ist das Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der Lage und den Kategorien aktuell gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.

5.5.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1).

5.5.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8).

5.5.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2007/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012).

5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - nachdem sich seine Vorbringen vorstehend als glaubhaft erwiesen haben - offenkundig der Gefährdungsgruppe der als 'politische Oppositionelle verdächtigten Personen' angehört. Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 1999 im Vanni-Gebiet als Soldat der LTTE im Einsatz. Zwischen 2006 und 2008 arbeitete er bei [LTTE Arbeitgeber]. Aus den eingereichten Beweisunterlagen sowie aus öffentlich zugänglichen Quellen geht hervor, dass die [Angaben zum Geschäftsbereich der LTTE]. Seine Tätigkeit bei [LTTE Arbeitgeber] beinhaltete unter anderem die [Tätigkeit bei LTTE]. Der Beschwerdeführer war somit jahrelang in der LTTE-Bewegung - zunächst als Kämpfer und später im (...) Bereich - aktiv. Dies geht namentlich auch aus den als Beweismittel eingereichten Unterlagen des französischen Asylverfahrens seines Vaters hervor. Als ehemaliges LTTE-Mitglied, das nach seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit durch die sri-lankische Armee inhaftiert und unter Schmiergeldzahlung wieder freigelassen wurde, ist der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 sowie UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 26 f.). Die LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Aktivitäten ebenso wie sein LTTE-Aliasname waren den sri-lankischen Behörden seinen glaubhaften Aussagen zufolge bekannt. Damit muss von einer erhöhten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden.

5.5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner LTTE-Zugehörigkeit gefährdet ist und eine zukünftige Verfolgung aufgrund einer relevanten Verfolgungsmotivation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss. Dem Beschwerdeführer ist - nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung - auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Asyl zu attestieren.

5.5.6 Gründe für eine Verweigerung des Asyls gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wegen Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz liegen nicht vor. Ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft wegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ist ebenfalls zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer seit seiner schweren Verletzung im Jahr 1998 nicht mehr als Soldat der LTTE, sondern nach seiner medizinischen Rehabilitation beim [LTTE Arbeitgeber] beruflich wiedereinstieg, konnte er glaubhaft darlegen. Über seine Aufgaben beim [LTTE Arbeitgeber] konnte er unter anderem anhand Beweisfotos überzeugend Bericht erstatten (vgl. A21, S. 5). Dies geht auch aus den übrigen Beweismitteln, namentlich den Gerichtsakten aus dem französischen Asylverfahren seines Vaters, widerspruchsfrei hervor. Praxisgemäss ist zur Erfüllung der Asylunwürdigkeit ein konkreter Tatbeitrag an entsprechenden Handlungen, namentlich an einem gemeinstrafrechtlichen, gegen Leib und Leben gerichteten Verbrechen erforderlich. Es bestehen gemäss Aktenlage jedoch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer an Gewalttaten oder Terrorismus-Akten der LTTE beteiligt hatte. Aus den Verfahrensunterlagen sind ferner auch keine führenden Funktionen des Beschwerdeführers im Laufe seiner gesamten LTTE-Tätigkeit ersichtlich. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht, wie durch die geltende Praxis (vgl. BVGE 2011/29 E. 9 m.w.H.) verlangt, mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorgeworfen werden. Die blosse Mitgliedschaft bei den LTTE reicht nicht zur Bejahung einer Asylunwürdigkeit. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihm daher zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren.

5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die Prüfung der Beschwerdebegehren hinsichtlich der Zulässigkeit resp. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

6.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Mit Faxeingabe vom 26. November 2012 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom 6. Mai 2011 bis 26. November 2012 angefallenen Kosten ein. Gemäss Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 27 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 394.- (Dossiereröffnungspauschale, Übersetzungskosten, Porti) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 13 Stunden für das Verfassen der zwanzigseitigen Verwaltungsbeschwerde entsprechen nicht einem praxisüblichem Aufwand, zumal daneben zusätzliche 3.5 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten und 2 Stunden für das Aktenstudium in Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des zeitlichen Aufwands von 13 auf 8 Stunden erscheint adäquat. Der Aufwand für die Erstellung der Kostennote sowie die Dossiereröffnung werden praxisgemäss nicht entschädigt. Somit resultiert ein Gesamtaufwand von 21.5 Stunden zuzüglich die Übersetzungskosten und Porti. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3'569.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'569.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2625/2011
Date : 22. Januar 2013
Published : 31. Januar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  53  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
Keyword index
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access • accused • addiction • address • administrative complaint • adult • advance on costs • aftertreatment • answer to appeal • approval • arrest • assassination • asylum law • asylum procedure • asylum seeker • authorization • berne • cantonal administration • casualties • category • certification • communication • concentration • condition • constitution • cooperation obligation • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • decision • declaration • degree of proof • director • dismissal • document • donor • doubt • drawee • employee • employer • european court of human rights • evaluation • evidence • expenditure • expulsion from the country • false statement • family • father • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • fixed day • flight • france • function • hard case • home country • india • indication of sources • inscription • integration • judicature without remuneration • knowledge • labeling • language • legal representation • life • lower instance • material point • meadow • measure • medical report • member of the armed forces • membership • mental illness • military defense • minority • money • month • mother • nationality • newspaper • original • painter • payment • petitioner • physical condition • physical wellbeeing • position • preliminary acceptance • president • pressure • prisoner • professional re-entry • psychiatric clinic • question • race • reception • region • relationship • remarriage • report • reporting • request to an authority • res judicata • room • simplified proof • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss citizenship • terrorism • tetraplegia • therapy • third party country • time limit • truth • tug • value added tax • victim • warrant of arrest • within • witness
BVGE
2011/29 • 2011/24 • 2010/57 • 2007/24
BVGer
E-2625/2011
EMARK
2004/1