Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3862/2007
{T 0/2}

Urteil vom 22. Januar 2008

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.

Parteien
X._______
vertreten durch Fürsprecher Stefan Läubli
Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu
Vorinstanz.

Gegenstand
Arbeitszeugnis.

Sachverhalt:
A.
X. war vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2006 beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Swissmedic) angestellt. Am 22. Juni 2006 kündigte Swissmedic das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2006 wegen "grosser Divergenzen zwischen dem Anspruch von X. auf eine Rolle und Funktion innerhalb der Swissmedic Informatik und den in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgaben" und aufgrund eines aus verschiedenen Gründen belasteten Vertrauensverhältnisses.
B.
Auf die gegen die Kündigungsverfügung gerichtete Beschwerde trat die damalige Eidgenössische Personalrekurskommission mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 infolge Verspätung nicht ein.
C.
Am 30. September 2006 stellte die Swissmedic X. ein Arbeitszeugnis aus. Auf dessen Beanstandungen hin änderte die Swissmedic das Zeugnis am 12. Januar 2007 ab. X. stellte am 2. März 2007 erneut Abänderungsbegehren sowie für den Fall der Abweisung den Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Swissmedic verfügte daraufhin am 2. Mai 2007, dass an der Formulierung des Arbeitszeugnisses festgehalten werde.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2007 gelangt X. (Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt Änderungen des Arbeitszeugnisses. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Divergenzen über sein Rollenverständnis seien von seinen Vorgesetzten nur als Vorwand für die rasche Kündigung vorgebracht worden. So sei die Entlassung im Hinblick auf die geplante Auslagerung der IT-Gestaltungs- und Entwicklungsaufgaben erfolgt. Weil in der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zu seinen Einwänden gemacht worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Indem gleich zu Beginn des Arbeitszeugnisses darauf verwiesen werde, dass gewisse Bereiche ausgelagert seien, werde seine Tätigkeit unnötigerweise herabgesetzt. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, wenn seine Funktion als eine "höhere Sachbearbeiterfunktion mit fachlichen Leitungsaufgaben" beschrieben werde. Ferner seien die beanstandeten Formulierungen nicht charakteristisch für ihn und hätten deshalb im Arbeitszeugnis unerwähnt zu bleiben. Es sei ausserdem widersprüchlich, wenn sein Vorschlag für das Arbeitszeugnis - welcher sich mit dem von der Vorinstanz im Falle einer einvernehmlichen Trennung vorgeschlagenen Text decke - als wahrheitswidrig bezeichnet werde. So sei auch die Aussage, dass er sich den Anweisungen seiner Vorgesetzten in unzulässiger Weise und beharrlich widersetzt habe, unwahr, unnötig und verletzend.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führt aus, der bereits im Zwischenzeugnis vom 7. April 2006 beschriebene Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers entspreche seinen tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Die im vierten Abschnitt des Zeugnisses erwähnten Tätigkeiten seien nur einzelne konzeptionelle Arbeiten, welche nicht Teil der eigentlichen Entwicklungs-, Betriebs- und Supportdienstleistungen gebildet hätten. Die Beschreibung "höhere Sachbearbeiterfunktion mit fachlichen Leitungsaufgaben" entspreche der tatsächlich ausgeübten Funktion. Zur Vermeidung einer Täuschungsgefahr sei es unverzichtbar, den Begriff "Leiter Anwendungsentwicklung" zu präzisieren. Das Pflichtenheft werde einzig durch den Vorgesetzten im Rahmen der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis definiert. Angesichts massiver Verfehlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten sei die Formulierung "Nach einiger Zeit wurde der Anspruch von X. auf eine breiter ausgelegte Führungsposition erkennbar" äusserst wohlwollend formuliert. Die Vorinstanz müsse sich ausserdem nicht auf der eine Trennungsvereinbarung betreffenden Formulierung behaften lassen, da die im Arbeitszeugnis enthaltene Fassung die tatsächlichen Umstände in neutraler Art und Weise wiedergebe.
F.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 28. September 2007 an den gestellten Rechtsbegehren fest und führt aus, wenn die Vorinstanz behaupte, es handle sich bei den von ihm ausgearbeiteten Empfehlungen für das Reingeneering der Betriebsumgebung um bloss konzeptionelle Arbeiten und die Entwicklungsarbeiten seien durch externe Berater erledigt worden, werte sie seine Tätigkeit ab. Ferner zeige die Tatsache, dass die Vorinstanz eine wohlwollende Formulierung im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen habe, auf, dass die Vorinstanz hinter dieser hätte stehen können und diese daher der Wahrheit entspreche. Die Vorinstanz habe versucht, ihn mit der Androhung eines ungünstigen Arbeitszeugnisses unter Druck zu setzen, das Arbeitsverhältnis selber aufzulösen oder einer Trennungsvereinbarung zuzustimmen. Die Vorinstanz habe somit den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verletzt.
G.
Mit Duplik vom 13. November 2007 hält die Vorinstanz an den Formulierungen im strittigen Arbeitszeugnis fest.
H.
Auf weitergehende Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 68 - 1 Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone das Institut.
1    Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone das Institut.
2    Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3    Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es verfügt über eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung.
4    Es kann für einzelne Aufgaben Private beiziehen.
5    Es kann beratende Kommissionen sowie Expertinnen und Experten einsetzen.
des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) handelt es sich beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an (Art. 75 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 75 - 1 Das Institut stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. In begründeten Fällen können Verträge nach Obligationenrecht199 abgeschlossen werden.
1    Das Institut stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. In begründeten Fällen können Verträge nach Obligationenrecht199 abgeschlossen werden.
2    Der Institutsrat erlässt die Personalverordnung des Instituts unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.200
3    Für den Lohn der Geschäftsleitungsmitglieder und weiterer Personen, die in vergleichbarer Weise entlöhnt werden, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000201 sinngemäss.202
4    Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des Institutsrats fest. Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrats und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes.203
HMG). Mit der Verordnung vom 28. September 2001 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts (hiernach: HMG-PersV, SR 812.215.4) hat der Bundesrat die erforderlichen personalrechtlichen Vorschriften erlassen. Einigen sich die Parteien im Streitfall nicht, so erlässt das Institut eine Verfügung (Art. 43
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 43 Buchführungspflicht - Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren.
HMG-PersV). Diese unterliegt der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), welches damit in vorliegender Streitsache zuständig ist. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 36
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 36 Ausnahme - Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
VGG nach dem des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und deshalb zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 315; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 633 ff.). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 1.4; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.62 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine das Arbeitszeugnis betreffenden Ausführungen im Schreiben vom 2. März 2007 nicht beachtet und dazu keine Stellung genommen. Demnach sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Einzelnen, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Dabei dient das rechtliche Gehör nicht nur der besseren Aufklärung des Sachverhalts, sondern stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Verfügung oder des Entscheids dar. Das rechtliche Gehör soll im Wesentlichen die Fairness innerhalb eines Prozesses oder Verfahrens garantieren (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509). Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist das rechtliche Gehör in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Ein Entscheid muss sich mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinandersetzen und dartun, aus welchen Gründen das konkrete Ergebnis anderen, ebenfalls möglichen Lösungsvarianten vorzuziehen ist. Die Begründung soll einem Betroffenen transparent machen, dass sich die Behörde mit seinen Eingaben und seinen Interessen sorgfältig und ernsthaft auseinandergesetzt hat (Müller, a.a.O., S. 537). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss die Behörde dabei nur jene Gründe nennen, die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung sind (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c und Müller, a.a.O., S. 539).
4.2 Die Vorinstanz entgegnet dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. Januar 2007, sie halte sich bei der Abfassung von Zeugnissen an die gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der Bindung an die Wahrheitspflicht könne sie seinem Anliegen, als Beendigungsgrund des Arbeitverhältnisses die Restrukturierung des Informatikbereichs zu nennen, nicht nachkommen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2007 erwähnt sie ausserdem die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und stützt sich in der Begründung ihrer Verfügung auf die Grundsätze der Vollständigkeit und der Wahrheit eines Arbeitszeugnisses ab. Auch wenn die Vorinstanz eine kurze Begründung gewählt und sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, bedeutet dies noch nicht, dass sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Für den Beschwerdeführer ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Verfügung getroffen hat. Selbst wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte, kann es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden. Denn nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren dann geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 115 V 305 E. 2h; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 517). Diese Voraussetzungen zur Heilung einer Gehörsverletzung wären vorliegend erfüllt.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter verschiedene Formulierungen des Arbeitszeugnisses und beantragt deren Streichung, Änderung oder Präzisierung.
6.
Die HMG-PersV enthält keine Bestimmungen in Bezug auf das Arbeitszeugnis, weshalb subsidiär gemäss Art. 3
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 3 Sorgfaltspflicht - 1 Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
1    Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
2    Bei Komplementärarzneimitteln ohne Indikationsangabe ist der Stand von Wissenschaft und Technik, unter Einbezug der Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung, zu beachten.8
HMG-PersV die Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss gelten. Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die Art und Dauer des Arbeitverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).
6.1
Die im Zeugnis erwähnten Tatsachen müssen objektiv richtig sein. Den Werturteilen sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzuwenden, wobei dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum zusteht. Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] 2006-008 vom 22. Mai 2006 E. 2b/aa, Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, N. 14 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 3 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR). Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis steht im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Das Zeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden. Das Wohlwollen findet jedoch eine Grenze an der Wahrheitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht nicht auf ein gutes, sondern ein objektiv wahres Zeugnis (vgl. Entscheid PRK 2006-008 vom 22. Mai 2006, a.a.O., E. 2b und Rehbinder, a.a.O., N. 14 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR).
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Streichung des zweiten Absatzes des Arbeitszeugnisses, der folgenden Wortlaut hat:
"Entwicklungs-, Betriebs- und Supportdienstleistungen für die mehrheitlich in den Räumlichkeiten und im Eigentum von Swissmedic stehende Informatik-Infrastruktur sind outgesourct. Die Abteilung Informatik stellt primär die Auftragsabwicklung und Auftragskoordination zwischen den internen Leistungsbezügern und den verschiedenen externen Leistungserbringern sowie die Integration von Lösungen sicher. Darüber hinaus erbringt die Abteilung operative Eigenleistungen im Bereich sicherheitsrelevanter Aufgaben und Datenauswertungen. Nebst Standardanwendungen für die administrativen Prozesse kommen für die in der Schweiz einmaligen Leistungsprozesse mehrheitlich individualentwickelte Fachanwendungen zum Einsatz. Als Plattformen sind Microsoft Betriebssysteme (Windows 2000), ORACLE-DBSM (Ver. 9.x) und die J.D. Edwards One World XE ERP-Plattform dominant."

7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird mit dem Hinweis, dass Entwicklungs-, Betriebs- und Supportdienstleistungen für die mehrheitlich in den Räumlichkeiten und im Eigentum der Vorinstanz stehende Informatik-Struktur ausgelagert seien, sein Aufgabenbereich unnötigerweise herabgesetzt. Diese Beschreibung treffe auf die Situation vor und nach seiner Anstellung zu, trage jedoch nicht seinem Pflichtenheft Rechnung. So sei er gerade deshalb angestellt worden, damit diese Leistungen betriebsintern erbracht würden. Zudem stehe der zweite Abschnitt in direktem Widerspruch zu Beschreibungen im vierten Absatz, aus welchen hervorgehe, dass er sich explizit mit Entwicklungs-dienstleistungen beschäftigt habe. Die Beschreibung des Aufgabenbereichs des Leiters Anwendungsentwicklung entspreche weitgehend demjenigen eines IT-Architekten, welcher die zentralen und wichtigen Aufgaben der Konzeption, Gestaltung und Entwicklung der IT-Architektur übernehme. Dieser Aufgabenbereich sei ihm denn auch verschiedentlich beschrieben und zugesichert worden. Ausserdem hätte er nicht seine langjährige, interessante und gut bezahlte Stelle bei der Post verlassen, um bei der Vorinstanz bloss "die Auftragsentwicklung und Auftragskoordination" sicherzustellen. Der zweite Absatz entspre-che demnach nicht den Tatsachen.
7.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, ihre Entwicklungs-, Betriebs- und Supportdienstleistungen seien schon vor, während und nach der Anstellung des Beschwerdeführers ausgelagert gewesen. Es stehe dazu nicht im Widerspruch, dass der Beschwerdeführer "Grundlagen für den Change Management Prozess" sowie "Empfehlungen für das Reengineering der Betriebsumgebungen" erarbeitet habe. Dabei handle es sich lediglich um einzelne konzeptionelle Arbeiten, welche nicht Teil der eigentlichen Entwicklungs-, Betriebs- und Supportdienstleistungen gebildet hätten. Es sei jedoch zentral, ob die wesentlichen IT-Leistungen und insbesondere die Entwicklungsarbeiten intern oder extern erbracht worden seien. Diese Unterscheidung habe grundlegende Auswirkungen auf die Arbeit und den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gehabt. Durch die gewählte Formulierung werde der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers daher in keiner Weise herabgewertet. Der zweite Abschnitt sei deshalb nötig, um die Tätigkeit eines Leiters Anwendungsentwicklung zu umschreiben.
7.3 Mit dem zweiten Abschnitt im strittigen Arbeitszeugnis wird das bei Stellenantritt des Beschwerdeführers und offenbar auch nach dessen Ausscheiden bestehende Informatikumfeld bei der Vorinstanz umschrieben. Danach wurden Entwicklung, Betrieb und Support im Informatikbereich extern erbracht und die Aufgabe der eigenen Informatikabteilung war primär darauf beschränkt, als Schnittstelle zwischen internen Leistungsbezügern und externen Leistungserbringern zu fungieren. Operative Eigenleistungen erbrachte die interne Abteilung nur bei sicherheitsrelevanten Aufgaben und bei der Datenauswertung. Weiter wird umschrieben, welche Plattformen und Anwendungen im Informatikbereich zum Einsatz kamen. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die Feststellungen darüber, was für Dienstleistungen der betriebsinterne Informatikbereich erbringt, wesentlich sind, um das Pflichtenheft des Personals definieren zu können. Aus der strittigen Umschreibung geht hervor, dass Aufgaben und Verantwortlichkeit des Leiters Anwendungsentwicklung - als welcher der Beschwerdeführer eingestellt worden ist - auf Grund der weitgehend an externe Unternehmen ausgelagerten Entwicklungsdienstleistungen stark eingeschränkt waren.

Aus dem dritten und vierten Abschnitt des Arbeitszeugnisses folgt hingegen, dass die vom Beschwerdeführer besetzte Position im Rahmen eines Kompetenzaufbaus neu geschaffen wurde. Weiter wird darin - übereinstimmend mit der Stellenausschreibung und dem vom Beschwerdeführer und Vorgesetzten unterzeichneten Stellenbeschrieb - dessen Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsbereich umschrieben. Daraus geht hervor, dass das Pflichtenheft des Beschwerdeführers und die von ihm wahrgenommenen Aufgaben wesentlich weiter gefasst waren, als das im zweiten Abschnitt definierte Informatikumfeld vermuten liesse. Denn der Beschwerdeführer wurde damit beauftragt, einerseits intern eine (neue) Applikations- und Datenintegrationsarchitektur zu entwickeln, die zukünftigen Informatikbedürfnisse der Vorinstanz zu definieren und deren Entwicklung zu planen sowie einheitliche Standards festzulegen und durchzusetzen. Zudem hatte er die Aufgabe, die internen Anwendungsverantwortlichen zu führen und zu unterstützen sowie umfassend die Leitung, Auftragserteilung und Überwachung interner und externer Entwicklungspartner zu übernehmen. Konkret hatte er gemäss viertem Abschnitt unter anderem Grundlagen für Veränderungen im Anwendungsbereich ("Aufbau eines Change Management Prozesses für die JDE ERP-Plattform Anwendungen") geschaffen und Empfehlungen für eine durchgreifende Änderung ("Reengineering") der Betriebsumgebung für die Informatikanwendungen sowie einen Lösungsvorschlag für den Aufbau einer JAVA-basierten Plattform für die Entwicklung und den Betrieb neuer Individualanwendungen ausgearbeitet (Begriffsumschreibungen aus: http//:de.wikipedia.org). Diese Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung ist auch im Zusammenhang mit den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) an die Vorinstanz zu sehen, die strategische Projektleitung zu prüfen und gewisse ausgelagerte Dienstleistungen wieder einzugliedern oder zumindest externe Leistungsanbieter intern zu kontrollieren (vgl. Bericht "Problem von Swissmedic anlässlich der Inbetriebnahme und Beurteilung der heutigen Lage" der GPK-S vom 25. August 2004, S. 28). Der Beschwerdeführer wurde somit gemäss Stellenausschreibung, Pflichtenheft sowie drittem und viertem Abschnitt des Arbeitszeugnisses eingestellt, um grundsätzlich im Anwendungsbereich das Informatikumfeld der Vorinstanz zu überprüfen sowie zu Handen der Entscheidungsträger Vorschläge für eine Neuausrichtung und unternehmensinterne Lösungen auszuarbeiten. Zudem wurde ihm die Leitung und Kontrolle der externen Leistungserbringer übertragen. Bestätigt wird dies durch eine Aktennotiz des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2006, wonach sich die Vorinstanz
bei der Frage der internen oder externen Dienstleistungserbringung im Informatikbereich aktuell in einer Phase der Strategiefindung befinde. Die Aktenlage ergibt zudem, dass für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein anderer Stellenbeschrieb geschaffen worden ist und er auch nicht plötzlich eine weniger weitgehende Aufgabe innehatte. Der zweite Abschnitt des Arbeitszeugnisses erscheint somit im Lichte des tatsächlichen Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers nicht nur als unnötig, sondern als missverständlich. Weil er geeignet ist, dessen Tätigkeit und Verantwortung bei der Vorinstanz herabzusetzen, ist er antragsgemäss ersatzlos zu streichen.
8.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Ausführungen im vierten Abschnitt seien unvollständig. Die Entwicklung und Gestaltung einer Integrationsarchitektur sei in der Stellenbeschreibung an erster Stelle aufgeführt und deshalb auch eine seiner zentralen Aufgaben gewesen. Dies werde mit der Formulierung "multifunktionales State of the Art Unternehmensportal" noch unterstrichen und betone das wichtigste Element seiner Tätigkeit, nämlich das Zusammenführen und Abstimmen der Anforderungen verschiedener Querschnittaufgaben. Diese seine wichtigste Arbeitsleistung werde jedoch unterschlagen. Deshalb solle der letzte Satz des vierten Abschnitts wie folgt ersetzt werden:
"X. hat die Portierung dreier MS-Access Datenbanken der Abteilung Medizinprodukte auf ORACLE RDBMS geführt (inkl. Funktionale Anwendungserweiterung). X. hat zudem eine synergetische Informationssystemarchitektur und eine einheitliche Technologieplattform (JAVA / J2EE) für ein multifunktionales State of the Art Unternehmensportal entworfen, dokumentiert und vorgeschlagen, nachdem in mehreren Anwendungsentwicklungsvorhaben gleichartige Anforderungen bezüglich Integration, Interoperabilität und Technologien erkennbar geworden sind."

8.1 Diesem Begehren hält die Vorinstanz entgegen, sie bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Arbeiten erbracht habe. Dies sei denn auch am Schluss des vierten Abschnittes mit der vom Beschwerdeführer als unzureichend erachteten Festellung, er habe einen Lösungsvorschlag für den Aufbau einer JAVA/J2EE Plattform für die Entwicklung und den Betrieb neuer Individualentwicklungen erarbeitet, erwähnt worden. Die Erarbeitung einer einheitlichen Technologieplattform werde nicht in Abrede gestellt, es handle sich dabei aber nicht um die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers. Zudem genüge die hierzu gewählte Formulierung im Arbeitszeugnis, welches dadurch dem Anspruch auf Vollständigkeit nachkomme. So sei doch das Festhalten von Informationen nur insoweit erlaubt, als dass die Interessen von Dritten dies erfordern würden. Tatsachen könnten jedoch unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht zusammengefasst werden. Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung sei jedoch weitschweifig und weitgehend inhaltsleer. Insbesondere der letzte Teil eigne sich nicht für ein Arbeitszeugnis. Ausserdem habe es sich bei der erwähnten Tätigkeit nicht um die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers gehandelt.
8.2 Mit seinem Antrag verlangt der Beschwerdeführer, eine genaue Beschreibung der von ihm entwickelten und entworfenen IT-Systemarchitektur und der Lösungsfindung ins Arbeitszeugnis aufzunehmen. Ein Arbeitszeugnis soll ausgewogen sein und hat das Arbeitsverhältnis als Ganzes zu werten. Es sind alle Angaben aufzunehmen, die eine Relevanz bezüglich der ausgeführten Arbeiten haben. Einzelprojekte sind dann aufzuführen, wenn der Arbeitnehmer kreativ, nicht repetitiv tätig war und nur einzelne Aufzählungen ein umfassendes Bild gewähren. Dabei sind die Aufgaben und Leistungen möglichst klar, konkret und präzis zu umschreiben (vgl. Tomas Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, [Zbl] 2003 S. 174 ff.). Die Leistungsbeurteilung muss Dritte ausserdem in die Lage versetzen, sich ein Bild über die Verwendungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu machen (Rehbinder, a.a.O., N. 7 zu Art. 330a).
Den fraglichen Aufgaben kommt unbestritten Relevanz zu, wurden sie doch bereits von der Vorinstanz im Arbeitszeugnis erwähnt. Mit ihrem Einwand im Beschwerdeverfahren, es habe sich dabei nicht um eine Haupttätigkeit des Beschwerdeführers gehandelt, vermag die Vorinstanz den Stellenwert der Aufgaben im Hinblick auf eine Erwähnung im Arbeitszeugnis somit nicht in Frage zu stellen. Weiter behauptet die Vorinstanz nicht, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Formulierung beschreibe nicht die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben oder sei inhaltlich falsch. Damit bleibt einzig zu prüfen, welche Formulierung dem Gebot der möglichst klaren und genauen Umschreibung Rechnung trägt. Aus der Beschreibung der Vorinstanz folgt, dass der Beschwerdeführer den Aufbau einer Technologieplattform für die Entwicklung und den Betrieb neuer Individualentwicklungen vorgeschlagen hat. Dem ersten Satzteil der vom Beschwerdeführer verlangten Ergänzung ist zu entnehmen, dass der Lösungsvorschlag einerseits eine "synergetische Informationsarchitektur" und andererseits eine "einheitliche Technologieplattform" beinhaltete und dass letztere im Hinblick auf ein "multifunktionales Unternehmensportal" und zwar nach dem aktuellen Stand der Technik ("State of the Art") entwickelt wurde. Die Formulierung des Beschwerdeführers ist nicht wesentlich länger, umschreibt aber präziser die von ihm ausgeführte Tätigkeit. Insbesondere enthält sie gerade für Dritte genauere fachtechnische Informationen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers, wodurch auch dem Gebot, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern (E 6.1), ohne Verletzung der Wahrheitspflicht, Rechnung getragen wird. Der Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers ist insoweit gutzuheissen.
8.3 Die Formulierung, "nachdem in mehreren Anwendungsentwicklungsvorhaben gleichartige Anforderungen bezüglich Integration, Interoperabilität und Technologien erkennbar geworden sind", ist jedoch unnötig. Als Leiter Anwendungsentwicklung gehörte es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, Schwachstellen zu erkennen und entsprechende Lösungen zu entwickeln. Eine Beschreibung, aus welchem Grund welches Projekt schliesslich initiiert und entwickelt wurde, würde den Rahmen eines Arbeitszeugnisses sprengen und muss daher nicht erwähnt werden.
9.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Streichung und Änderung des letzten Abschnittes des Arbeitzeugnisses, der wie folgt lautet:
"X. belegte bei Swissmedic eine höhere Sachbearbeiterfunktion mit fachlichen Leitungsaufgaben. Nach einiger Zeit wurde der Anspruch von X. auf eine breiter ausgelegte Führungsposition erkennbar. In den in der Folge geführten Gesprächen konnten die Divergenzen über Funktion und Verantwortlichkeit leider nicht ausgeräumt werden. Deshalb haben wir das Arbeitsverhältnis mit X. per Ende September 2006 aufgelöst. Wir danken X. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm viel Erfolg und alles Gute für die Zukunft."

9.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dieser Teil weder wahrheitsgetreu noch wohlwollend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Funktion als "höhere Sachbearbeiterfunktion mit fachlichen Leitungsaufgaben" beschrieben werde. Sein Stellenbeschrieb habe Aufgaben von strategischer Bedeutung umfasst. So sei in der Stellenausschreibung denn auch explizit eine "fundierte, mehrjährige Führungserfahrung" vorausgesetzt worden. Mit Blick auf die Hindergründe der Schaffung der neuen Funktion und den hohen Lohn könne nicht von einer Sachbearbeiterstelle ausgegangen werden. Er stimme der Vorinstanz darin zu, dass das Pflichtenheft eines Arbeitnehmers durch den Vorgesetzten definiert werde. Er habe jedoch nie ein neues Pflichtenheft oder einen neuen Stellenbeschrieb erhalten. Es sei daher nicht zulässig, ein im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses faktisch entleertes Pflichtenheft im Arbeitszeugnis zu berücksichtigen. Ebenfalls bestritten werde der Satz, sein Anspruch auf eine breiter ausgelegte Führungspositon sei erkennbar geworden. Aus verschiedenen Unterlagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz gehe hervor, dass seine Tätigkeit nach der Kündigung ausgelagert worden sei. Dies stütze seine These, wonach er insbesondere im Hinblick auf eine anstehende Umstrukturierung entlassen worden sei. Aus diesen Gründen beantrage er die folgende Formulierung:
"Wegen grundsätzlicher Differenzen über die absehbare zukünftige Ausrichtung des Bereichs Informatik und der damit verbundenen Aufgaben und Entwicklungen hat die Swissmedic das Arbeitsverhältnis mit X. per Ende September 2006 aufgelöst. Trotzdem können wir X. als kompetenten Informatiker empfehlen und danken ihm für die geleistete Arbeit. Wir wünschen X. weiterhin viel Erfolg und alles Gute für die Zukunft."

9.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschreibung "höhere Sachbearbeiterfunktion mit Leitungsaufgaben" entspreche der tatsächlichen Aufgabe und Funktion, welche der Beschwerdeführer innegehabt habe. Zur Vermeidung einer Täuschungsgefahr müsse der Begriff "Leiter Anwendungsentwicklung" präzisiert werden. Angesichts massiver Verfehlungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten sei die vorliegend gewählte Formulierung im Arbeitszeugnis als äus-serst wohlwollend einzustufen. Einem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, sich wegen Beschönigung im Arbeitszeugnis dem Risiko auszusetzten, dass das Zeugnis in einem späteren Gerichtsverfahren gegen ihn verwendet werde. Es sei im Übrigen gerichtsnotorisch, dass der ursprünglich vorgesehene Aufgabenbereich eines Angestellten von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ohne Weiteres abweichen könne.
9.3 In den vorliegenden Akten wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers durchwegs als "Leiter Anwendungsentwicklung" bezeichnet. Die Beschreibung "höhere Sachbearbeiterfunktion mit fachlichen Leitungsaufgaben" wird von der Vorinstanz erst in der geänderten Version des Arbeitszeugnisses vom 12. Januar 2007 erwähnt. Die Vorinstanz begründet diese Version damit, dass der Begriff "Leiter Anwendungsentwicklung" zur Vermeidung einer Täuschungsgefahr der Präzisierung bedürfe. Die Vorinstanz will mit ihrer Formulierung somit klarstellen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der "Anwendungsentwicklung" nicht eine eigentliche Führungsfunktion ausgeübt bzw. diesen Bereich nicht umfassend fachlich geleitet hat, sondern als (höherer) Sachbearbeiter grundsätzlich unterstellt war und bloss in Teilbereichen fachliche Leitungsfunktionen ausgeübt hat. Ihre Umschreibung zielt somit darauf ab, die Führungsfunktion und den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers eingeschränkt zu umschreiben. Die Vorinstanz vermag jedoch ihr Ansinnen an Hand der vorliegenden Akten nicht weiter zu belegen. Im Gegenteil geht aus der Stellenausschreibung, dem Arbeitsvertrag vom 16. November 2004 und dem zwischen den Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer unterzeichneten Stellenbeschrieb vom 7. April 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt als fachlicher Leiter der Einheit "Abteilungsentwicklung" in der Informatikabteilung angestellt worden war. Im Gespräch "Abschluss Probezeit" vom 6. April 2005 hat der Leiter der Informatikabteilung als direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers festgehalten, dieser habe noch stärker die Rolle des "Leiters" zu übernehmen. Auch im Arbeitszeugnis wird einleitend festgehalten, der Beschwerdeführer habe "mit einem Pensum von 100% als Leiter Anwendungsentwicklung" gearbeitet. Zudem ist dem Zeugnis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem die internen Anwendungsverantwortlichen und die externen Entwicklungspartner fachlich zu führen hatte. Die Umschreibung "Leiter Anwendungsentwicklung" stimmt demzufolge mit der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers überein. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte fachliche Führungsfunktion im Bereich der Anwendungsentwicklung lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Umschreibung ist somit korrekt. Weiter ist die Formulierung auch für Dritte verständlich. Im Gegensatz dazu führt die von der Vorinstanz im letzten Abschnitt gewählte Betitelung im Kontext des gesamten Arbeitszeugnisses zu Erklärungsbedarf. Irreführende Angaben sollen jedoch in einem Arbeitszeugnis vermieden werden (vgl. Poledna, a.a.O., S. 173 ff.). Die Umschreibung "höhere Sachbearbeiterfunktion mit fachlichen Leitungsaufgaben" ist damit wegzulassen.
9.4 Die der Funktionsbeschreibung des Beschwerdeführers folgenden Sätze des letzten Abschnittes liegen ebenfalls im Streit. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, es entspreche der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine weiter ausgelegte Führungsposition gehegt habe. Aus den Akten sind Divergenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten über die zukünftige Ausrichtung des Informatikbereichs ersichtlich. So ist der Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2005 und der Notiz vom 22. Februar 2006 des Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Auffassungen über die Aufgabe, Rolle und Leistungsfähigkeit des Informatikbereichs nicht übereinstimmten. In den Unterlagen finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen über den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich hinausgehenden, weiteren Führungsanspruch erhoben haben soll. Die Akten lassen vielmehr erkennen, dass nicht der Führungsanspruch, sondern die Differenzen über die zukünftige Ausrichtung des Informatikbereichs Auslöser der Kündigung waren. So führt die Vorinstanz selber aus, dass der Beschwerdeführer in "unbelehrbarer und uneinsichtiger Weise den Vorgesetzten seine Auffassung betreffend die Entwicklung der IT aufzwingen wollte". Was die vom Beschwerdeführer beantragte Formulierung angeht, so beruht diese auf einem Vorschlag der Vorinstanz vom 2. Juni 2006. Letztere ist nun der Ansicht, sie müsse sich nicht darauf behaften lassen. Dabei verkennt sie jedoch, dass diese Formulierung auch ihren eigenen Einwänden, wonach der Beschwerdeführer den IT-Bereich anders ausgestalten wollte als seine Vorgesetzten, mehr Rechnung trägt und den Tatsachen entspricht.
Weil schliesslich die im letzten Abschnitt gewählte negative Beurteilung der erbrachten Leistung und des Verhaltens des Beschwerdeführers weder mittels Tatsachen belegt werden kann noch Hinweise vorliegen, dass sie zutrifft, ist auch diese Textpassage unzulässig und durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Formulierung zu ersetzen (vgl. Rolf A. Tobler/Christian Favre/Charles Munoz/Daniela Gullo Ehm, Arbeitsrecht, Kommentierte Gesetzesausgabe, Lausanne 2006, Rz. 1.6 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR).
10.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
11.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), die vorliegend nicht gegeben ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.
Dem in der Hauptsache obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote im Betrage von Fr. 7'556.20 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) eingereicht. Diese enthält auch Aufwendungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, für die keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 25. Februar 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.30 E. 4.1; Moser, a.a.O., Rz. 4.24). Unter Berücksichtigung allein der Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem kleinen Teil unterlegen ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Swissmedic vom 2. Mai 2007 aufgehoben. Das Arbeitszeugnis vom 30. September 2006 ist mit folgenden Änderungen neu auszustellen:
1.1 Streichung des zweiten Abschnitts.
1.2 Ersetzen des letzten Satzes des vierten Abschnittes durch folgende Formulierung:
"X. hat die Portierung dreier MS-Access Datenbanken der Abteilung Medizinprodukte auf ORACLE RDBMS geführt (inkl. funktionale Anwendungserweiterung). X. hat zudem eine synergetische Informationssystemarchitektur und eine einheitliche Technologieplattform (JAVA / J2EE) für ein multifunktionales State of the Art Unternehmensportal entworfen, dokumentiert und vorgeschlagen."

1.3 Ersetzen des letzten Abschnitts durch folgende Formulierung:
"Wegen grundsätzlicher Differenzen über die absehbare zukünftige Ausrichtung des Bereichs Informatik und der damit verbundenen Aufgaben und Entwicklungen hat die Swissmedic das Arbeitsverhältnis mit X. per Ende September 2006 aufgelöst. Trotzdem können wir X. als kompetenten Informatiker empfehlen und danken ihm für die geleistete Arbeit. Wir wünschen X. weiterhin viel Erfolg und alles Gute für die Zukunft."

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Silja Hofer

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde offen, so kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3862/2007
Date : 22. Januar 2008
Published : 04. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeit (öffentliches Recht)
Subject : Arbeitszeugnis


Legislation register
BGG: 42  83  85
BPG: 34
BV: 29
HMG: 3  43  68  75
OR: 319  330a
VGG: 33  36
VGKE: 7
VwVG: 26  35  48  49  50  52  64
BGE-register
115-V-297 • 123-I-31 • 132-V-387
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A-1781/2006 • A-3862/2007