Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1447/2017, 6B 414/2018
Urteil vom 21. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.C.________,
3. B.C.________,
4. C.C.________,
5. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B 1447/2017
Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung / Wechsel des amtlichen Verteidigers,
6B 414/2018
Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. November 2017.
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte X.________ am 19. November 2015 der Urkundenfälschung, der Nötigung und der versuchten Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Tätlichkeit und Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--, in beiden Fällen als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Gleichzeitig verpflichtete das Regionalgericht X.________, an verschiedene Privatkläger Genugtuungen von gesamthaft Fr. 15'500.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern fällte sein Urteil am 21. November 2017 und teilte dieses den Parteien im Dispositiv mit. Es sprach X.________ vom Vorwurf der Beschimpfung in einem Fall frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen sowie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Im Zivilpunkt verpflichtete es sie, an verschiedene Privatkläger Genugtuungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'500.-- zu bezahlen. Dagegen erhob X.________ am 15. Dezember 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie stellte dabei verschiedene prozessuale Anträge.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 trat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Gleichzeitig erklärte er das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mangels Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Dispositivs als gegenstandslos.
C.
Das Obergericht stellte das begründete Urteil den Parteien am 7. März 2018 zu. Am 17. April 2018 reichte X.________ beim Bundesgericht eine neue Beschwerde in Strafsachen ein. Sie bezeichnete diese als Ergänzung zu ihrer früheren Eingabe vom 15. Dezember 2017. Im Wesentlichen beantragt sie, das Strafverfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklagen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorinstanzliche Spruchkörper habe in den Ausstand zu treten. Die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers lehne sie vollständig ab.
Erwägungen:
1.
Obwohl das Bundesgericht für die Eingaben vom 15. Dezember 2017 und vom 17. April 2018 zwei getrennte Dossiers eröffnete (6B 1447/2017 und 6B 414/2018) liegt mit dem Urteil des Obergerichts vom 21. November 2017 nur ein Anfechtungsobjekt vor. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde mit der Verfügung vom 25. Januar 2018 abgewiesen. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Anträge in der Eingabe vom 17. April 2018 vollständig und begründet diese erneut. Das Verfahren 6B 1447/2017 kann damit als gegenstandslos abgeschrieben werden.
2.
Die Beschwerdeführerin lehnt die von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen einer Verletzung gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt diese Kritik regelmässig in seinen Beschwerden an das Bundesgericht vor. Diese ist nach wie vor unberechtigt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung kann auf die bisher ergangenen und dem Rechtsvertreter bekannten Entscheide des Bundesgerichts verwiesen werden (etwa BGE 144 I 37 E. 2; Urteil 6B 598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1. und 1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Bestimmung des Spruchkörpers beim Obergericht des Kantons Bern. Diese verstosse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft sei an der Berufungsverhandlung nicht anwesend gewesen. Dadurch sei Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen. Der frühere amtliche Verteidiger habe sich einem Wechsel nicht widersetzt und in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 ausgeführt, dass eine angemessene Verteidigung aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Zudem habe Rechtsanwalt B.________ während der Hauptverhandlung vom 20. November 2017 die Berufung ohne ihr Einverständnis teilweise zurückgezogen.
5.2. Nach Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
|
1 | Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
2 | Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. |
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Der Grund liege offensichtlich darin, dass Letztere zu ihm kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Seit der Besprechung vom 24. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin auf diverse Schreiben nicht reagiert und auf jegliche Kontaktnahme verzichtet. Unter diesen Umständen sei eine angemessene Verteidigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich (kantonale Akten, pag. 1346). Dieser Stellungnahme kann einzig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht wünschte, durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt zu werden. Dass eine angemessene Verteidigung unter diesen Umständen nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, ist eine Folge davon. Die Beschwerdeführerin macht keine objektiven Gründe geltend, die über ihr blosses Empfinden für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Sie belegt auch nicht ihre Behauptung, wonach der amtliche Verteidiger die Berufung ohne ihr Einverständnis teilweise zurückgezogen haben soll. Jedenfalls widersetzte sie sich diesem Rückzug anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher sie
teilnahm, nicht. Die Rüge ist unbegründet.
6.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 25 bis 27). Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren 6B 1447/2017 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 414/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- Rechtsanwalt A.________ und im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses