Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1447/2017, 6B 414/2018

Urteil vom 21. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.C.________,
3. B.C.________,
4. C.C.________,
5. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B 1447/2017
Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung / Wechsel des amtlichen Verteidigers,

6B 414/2018
Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. November 2017.

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte X.________ am 19. November 2015 der Urkundenfälschung, der Nötigung und der versuchten Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Tätlichkeit und Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--, in beiden Fällen als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Gleichzeitig verpflichtete das Regionalgericht X.________, an verschiedene Privatkläger Genugtuungen von gesamthaft Fr. 15'500.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern fällte sein Urteil am 21. November 2017 und teilte dieses den Parteien im Dispositiv mit. Es sprach X.________ vom Vorwurf der Beschimpfung in einem Fall frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen sowie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Im Zivilpunkt verpflichtete es sie, an verschiedene Privatkläger Genugtuungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'500.-- zu bezahlen. Dagegen erhob X.________ am 15. Dezember 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie stellte dabei verschiedene prozessuale Anträge.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 trat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Gleichzeitig erklärte er das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mangels Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Dispositivs als gegenstandslos.

C.
Das Obergericht stellte das begründete Urteil den Parteien am 7. März 2018 zu. Am 17. April 2018 reichte X.________ beim Bundesgericht eine neue Beschwerde in Strafsachen ein. Sie bezeichnete diese als Ergänzung zu ihrer früheren Eingabe vom 15. Dezember 2017. Im Wesentlichen beantragt sie, das Strafverfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklagen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorinstanzliche Spruchkörper habe in den Ausstand zu treten. Die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers lehne sie vollständig ab.

Erwägungen:

1.
Obwohl das Bundesgericht für die Eingaben vom 15. Dezember 2017 und vom 17. April 2018 zwei getrennte Dossiers eröffnete (6B 1447/2017 und 6B 414/2018) liegt mit dem Urteil des Obergerichts vom 21. November 2017 nur ein Anfechtungsobjekt vor. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde mit der Verfügung vom 25. Januar 2018 abgewiesen. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Anträge in der Eingabe vom 17. April 2018 vollständig und begründet diese erneut. Das Verfahren 6B 1447/2017 kann damit als gegenstandslos abgeschrieben werden.

2.
Die Beschwerdeführerin lehnt die von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen einer Verletzung gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ab. Ebenfalls beantragt sie den Ausstand sämtlicher Bundesrichter, die Mitglieder der SVP sind.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt diese Kritik regelmässig in seinen Beschwerden an das Bundesgericht vor. Diese ist nach wie vor unberechtigt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung kann auf die bisher ergangenen und dem Rechtsvertreter bekannten Entscheide des Bundesgerichts verwiesen werden (etwa BGE 144 I 37 E. 2; Urteil 6B 598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1. und 1.2 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Bestimmung des Spruchkörpers beim Obergericht des Kantons Bern. Diese verstosse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Auch hierzu äusserte sich das Bundesgericht mehrmals, etwa in den Urteilen 1B 137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5 und 6B 63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3. Die Rüge ist auch im vorliegenden Fall unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft sei an der Berufungsverhandlung nicht anwesend gewesen. Dadurch sei Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt worden. Die Rüge ist unbegründet. Zur Begründung kann auf das Urteil 6B 1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen. Der frühere amtliche Verteidiger habe sich einem Wechsel nicht widersetzt und in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 ausgeführt, dass eine angemessene Verteidigung aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Zudem habe Rechtsanwalt B.________ während der Hauptverhandlung vom 20. November 2017 die Berufung ohne ihr Einverständnis teilweise zurückgezogen.

5.2. Nach Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten Person bzw. deren Wunsch reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4).
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Der Grund liege offensichtlich darin, dass Letztere zu ihm kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Seit der Besprechung vom 24. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin auf diverse Schreiben nicht reagiert und auf jegliche Kontaktnahme verzichtet. Unter diesen Umständen sei eine angemessene Verteidigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich (kantonale Akten, pag. 1346). Dieser Stellungnahme kann einzig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht wünschte, durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt zu werden. Dass eine angemessene Verteidigung unter diesen Umständen nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, ist eine Folge davon. Die Beschwerdeführerin macht keine objektiven Gründe geltend, die über ihr blosses Empfinden für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Sie belegt auch nicht ihre Behauptung, wonach der amtliche Verteidiger die Berufung ohne ihr Einverständnis teilweise zurückgezogen haben soll. Jedenfalls widersetzte sie sich diesem Rückzug anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher sie
teilnahm, nicht. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 25 bis 27). Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), ist jedoch die Hälfte der Gerichtskosten nicht der Beschwerdeführerin, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dieser befasst sich in seiner Beschwerde erneut ausführlichst mit der bereits hinlänglich geklärten Thematik der Spruchkörperbesetzung. Das Bundesgericht hat sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert. Dieser nimmt daher in besonderem Masse nicht die Interessen der Beschwerdeführerin wahr (vgl. Urteil 6B 598/2018 vom 7. November 2018 E. 4).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren 6B 1447/2017 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 414/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- Rechtsanwalt A.________ und im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1447/2017
Date : 21. Dezember 2018
Published : 08. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung; Urkundenfälschung, Nötigung, Drohung / Wechsel des amtlichen Verteidigers


Legislation register
BGG: 65  66  95  97  106
BV: 9
EMRK: 6
StPO: 134
BGE-register
138-IV-161 • 138-V-74 • 141-IV-305 • 142-III-364 • 143-IV-241 • 144-I-37
Weitere Urteile ab 2000
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