Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 579/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; unentgeltliche Verbeiständung; Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1966 geborene A.________ war bis im Jahr 2006 als stellvertretende Abteilungsleiterin zunächst bei der B.________ AG und anschliessend bei der C.________ AG tätig. Am 17. November 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog den Bericht von Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 30. November 2006 bei und gab bei der Medizinischen Abklärungsstation am Spital E.________ (MEDAS) das Gutachten vom 2. Oktober 2007 in Auftrag. Wegen eines am 8. August 2007 diagnostizierten Mammakarzinoms wurde die Versicherte am 14. August 2007 operiert. Aufgrund dieser Erkrankung attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Mit Verfügungen vom 9. September und 6. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 62 Prozent eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilung vom 10. Juli 2009 bestätigte sie die unveränderte Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente.

A.b. Im Rahmen der im Januar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 11. Dezember 2013 ein. Mit Verfügung vom 22. September 2014 stellte sie die Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. November 2014 ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A.c. Am 16. Dezember 2014 ersuchte A.________ die IV-Stelle um Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der IV-Rente bis zu deren Abschluss. Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 stellte die Verwaltung die Abweisung des Begehrens hinsichtlich beruflicher Massnahmen und Nichteintreten auf das Rentenbegehren in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben. Die IV-Stelle trat mit Verfügungen vom 29. März 2016 auf das Gesuch um Weiterausrichtung der Invalidenrente nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab und verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die von A.________ gegen die drei Verfügungen vom 29. März 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. August 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lit. a Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlB IVG) in Verbindung mit Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei anzuweisen, die ab 1. November 2014 eingestellte Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids über die Wiedereingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls bis zum Abschluss der zugesprochenen Massnahmen auszurichten. Weiter sei ihr für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG).

2.2. Lit. a SchlB IVG beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden solche Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht erfüllt sind.

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit - 1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
1    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a  sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b  die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c  sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2    Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3    Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

Wird eine Rente zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen des IVG aufgehoben und beginnt die zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen des IVG daher erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen, ist die bisherige Rente bis dahin weiter auszurichten (BGE 141 V 385 E. 5.5 S. 395).

3.
Die IV-Stelle stellte sich in den dem Verfahren zugrundeliegenden Verfügungen vom 29. März 2016 auf den Standpunkt, dass die Versicherte gemäss Gutachten des ABI vom 11. Dezember 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin sowie für sämtliche adaptierten Tätigkeiten (wieder) voll arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund sei die Invalidenrente mit Verfügung vom 22. September 2014 eingestellt worden. Eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs könne daher nur erfolgen, wenn die versicherte Person glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit dem Gesuch vom 16. Dezember 2014 seien keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden, aufgrund derer eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen würde. Auf die Wiederanmeldung sei daher nicht einzutreten. Da die ursprüngliche Rentenzusprache nicht aufgrund eines syndromalen Beschwerdebildes, sondern wegen der Karzinomerkrankung erfolgt sei, liege kein Schlussbestimmungsfall im Sinne der 6. IV-Revision vor. Es bestehe daher kein Anspruch auf Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen unter diesem Titel.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Anspruch auf berufliche Wiedereinglierungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG setze eine nach den Schlussbestimmungen vorzunehmende Rentenanpassung bzw. -aufhebung voraus. Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Beginn ab 1. November 2007 gemäss den Verfügungen vom 9. September und 6. Oktober 2008 sei wegen der ab 8. August 2007 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des bei der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt diagnostizierten Mammakarzinoms ergangen. Grundlage dafür habe das MEDAS-Gutachten vom 2. Oktober 2007 gebildet. Das ebenfalls diagnostizierte tendomyotische Schmerzsyndrom bzw. die Fibromyalgie seien in der Expertise als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Auch wenn die ursprünglich vorgesehenen Abklärungen in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Innere Medizin nicht mehr durchgeführt worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Rente nicht wegen eines pathogenetisch-äthiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a SchlB IVG zugesprochen worden sei. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die verfügte Rentenaufhebung vom 22. September 2014 sei aufgrund einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten und damit gestützt auf einen (ordentlichen) Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erfolgt, nachdem das Mammakarzinom mittels Operation, Chemotherapie, Bestrahlung und Hormontherapie erfolgreich behandelt worden sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es liege somit kein mit BGE 141 V 385 vergleichbarer Sachverhalt vor. Über berufliche Eingliederungsmassnahmen unter dem Titel von lit. a Abs. 2 SchlB IVG sei gleichzeitig mit der Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu befinden. Die Versicherte hätte daher ihren Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 22. September 2014 geltend machten müssen. Nach Auffassung der Vorinstanz widerspräche es Sinn und Zweck der SchlB IVG, wenn die versicherte Person unter diesem Titel nachträglich Wiedereingliederungsmassnahmen geltend machen und rückwirkend die Weiterausrichtung der bereits rechtskräftig aufgehobenen Rente nach lit. a Abs. 3 SchlB IVG verlangen könnte.

4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Sie lassen deren Sachverhaltsfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die mit Wirkung ab 1. November 2007 zugesprochene Rente wurde mit Verfügung vom 22. September 2014 rechtskräftig auf Ende Oktober 2014 eingestellt. Weil die Verwaltung gestützt auf das ABI-Gutachten vom 11. Dezember 2013 davon ausging, es liege ein ordentlicher Rentenrevisionsgrund zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes (abgeschlossene Krebsbehandlung ohne Hinweis auf ein Rezidiv) im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vor, bestand für sie kein Anlass, sich mit dem Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG zu befassen. Allfällige Einwände gegen die unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorgenommene Rentenaufhebung hätte die Versicherte in einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2014 vorbringen müssen. Dabei hätte sie insbesondere geltend machen können, entgegen der Auffassung der IV-Stelle liege ein Anwendungsfall der SchlB IVG vor, und
es hätte der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG geprüft werden müssen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin können in diesem Verfahren - in welchem einzig die Verfügungen vom 29. März 2016 Anfechtungsgegenstand bilden - nicht gehört werden.
Ihre Berufung auf mangelnde Kenntnis eines allfälligen Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen, weil ein solcher in der Aufhebungsverfügung vom 22. September 2014 nicht erwähnt worden sei, verfängt nicht. Ein Hinweis (im Rahmen eines persönlichen Gesprächs) ist nur dann erforderlich, wenn ein Anwendungsfall der SchlB IVG vorliegt und die Rente unter diesem Revisionstitel aufgehoben wird (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 393; 139 V 547 E. 9.3 S. 567). Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; 124 V 215 E. 2b/aa S. 220).

5.

5.1. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass seit der gestützt auf das ABI-Gutachten vom 11. Dezember 2013 ergangenen rentenaufhebenden Verfügung vom 22. September 2014 keine anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG eingetreten oder zumindest glaubhaft gemacht worden sei. Die IV-Stelle sei daher zu Recht auf das Begehren vom 16. Dezember 2014 nicht eingetreten, soweit dieses als neues Leistungs- bzw. Rentenbegehren zu verstehen sei.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen keine begründeten Einwände vor. Ihr Hinweis auf BGE 141 V 385 ist unbehelflich, da dieser vorliegend nicht einschlägig ist.

6.
Nach der Rechtsprechung ist bei einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen, wenn die versicherte Person über 55-jährig ist oder länger als 15 Jahre eine Rente bezogen hat. Ansonsten ist vom Regelfall auszugehen, dass eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit sofort erwerblich verwertbar sei (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 204, 9C 363/2011 E. 3.1; 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3; Urteil 9C 508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1). Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend geäussert. Die erwähnten Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, und es besteht aufgrund ihrer Vorbringen kein Anlass, von der Beurteilung des kantonalen Gerichts abzuweichen.

7.
Strittig ist weiter die Nichtgewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

7.1. Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen dieser Bestimmung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Die - von Vorinstanz und Verwaltung als nicht gegeben erachtete - Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren im Besonderen ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben, nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C 931/2015 E. 3; 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C 557/2014 E. 4.2). Die Frage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C 246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

7.2. Das kantonale Gericht bestätigte die von der IV-Stelle verfügte Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, da die Versicherte aufgrund der von ihr selbst verfassten bzw. unterzeichneten Eingaben vom 17. März und 16. Dezember 2014 erwiesenermassen selbst in der Lage gewesen sei, die möglichen Anspruchsgrundlagen für die von ihr geltend gemachten Leistungsansprüche zu erfassen und vorzubringen. Es stellten sich weder schwierige Rechtsfragen noch liege ein komplexer Sachverhalt vor. Zudem hätte es der Versicherten bei Bedarf frei gestanden, bei den sie wirtschaftlich unterstützenden Sozialen Diensten persönliche Hilfe in Form von Beratung und Betreuung im Hinblick auf die Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche zu beanspruchen.

7.3. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass gäbe. Auch wenn sie Gründe benennt, welche ihrer Ansicht nach eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten, wird - was für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist - nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern der kantonale Entscheid gegen Bundesrecht verstossen sollte.

8.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_579/2016
Date : 21. Dezember 2016
Published : 08. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; unentgeltliche Verbeiständung; Verwaltungsverfahren)


Legislation register
ATSG: 7  17  37  43
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
IVG: 8a  32
BGE-register
124-V-215 • 125-V-32 • 132-V-200 • 134-I-65 • 136-V-331 • 136-V-376 • 139-V-547 • 141-V-385
Weitere Urteile ab 2000
8C_246/2015 • 8C_557/2014 • 8C_579/2016 • 8C_931/2015 • 9C_228/2010 • 9C_363/2011 • 9C_508/2016
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