Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 355/2009
Urteil vom 21. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Lessingstrasse 33,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juni 2008, um ca. 15:30 Uhr, kam es auf dem Neuweg bei Rorbas zu einer Kollision zwischen dem mit seinem Personenwagen bergwärts fahrenden X.________ und dem talwärts fahrenden Motorradfahrer Y.________. Dieser kam zu Fall und erlitt eine Unterschenkel-Trümmerfraktur, welche eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. X.________ anerkannte in der polizeilichen Einvernahme, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben, da er den entgegenkommenden Motorradfahrer übersehen habe und auf der schmalen Strasse nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei.
B.
Am 12. September 2008 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ den Führerausweis für drei Monate. Sie erwog er habe eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von dessen Art. 16c begangen, weshalb ihm der Führerausweis gestützt auf Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung für die gesetzliche Mindestdauer von 3 Monaten zu entziehen sei.
X.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
C.
Mit Strafbefehl vom 27. November 2008 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland X.________ aufgrund dieses Vorfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
D.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs von X.________ gegen den Führerausweisentzug am 6. Januar 2009 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 20. Mai 2009 ab.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, die Entscheide von Verwaltungsgericht, Regierungsrat und Sicherheitsdirektion aufzuheben und einen Führerausweisentzug von einem Monat unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften anzuordnen. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
F.
Mit Verfügung vom 1. September 2009 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
G.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion und das Bundesamt für Strassen beantragen, ohne Begründung bzw. unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
2.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer, der den Unfall schuldhaft verursachte und deswegen rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, eine mittelschwere oder schwere Verkehrsregelverletzung beging.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2.2 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass vorliegend der in dieser Sache ergangene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. November 2008 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht massgebend ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 5 unten, E. 4.3 S. 7 unten). Allerdings enthält dieser weder eine explizite Qualifikation der dem Beschwerdeführer angelasteten Verkehrsregelverletzungen als grob bzw. einfach noch eine Bewertung seines Verschuldens.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den ihm bekannten Neuweg mit ca. 50-60 km/h befuhr (Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Er hielt sich auf der schmalen Strasse ohne Mittellinie ungefähr in der Mitte und fuhr in dieser Weise auf eine übersichtliche Linkskurve zu. Er habe sich dabei nicht auf den vor ihm liegenden Strassenabschnitt konzentriert, sondern weit vorausgeschaut. Aus diesem Grund sei er überrascht gewesen, als in der Kurve wenige Meter vor ihm plötzlich ein nicht besonders schnell entgegenkommender Motorradfahrer aufgetaucht sei, dem er nicht mehr habe ausweichen können. Der Beschwerdeführer müsse sich zwei simultane Fahrfehler vorhalten lassen: mangelnde Aufmerksamkeit auf den unmittelbar vor ihm liegenden Strassenabschnitt und ungenügendes Rechtsfahren. In objektiver Hinsicht sei diese sich ergänzende Kumulation von Fahrfehlern als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu beurteilen, welche abstrakt wie konkret eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Es habe damit eine schwere Gefährdung vorgelegen.
Im Strafbefehl verbindlich festgestellt sei, dass der Motorradfahrer mit eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs gewesen sei. Nicht entlasten könne sich der Beschwerdeführer zudem mit dem Argument, der vor ihm im Schatten liegende Strassenabschnitt sei schlecht einsehbar gewesen und das Abblendlicht des Motorrads sei wegen der rechtwinklig wegführenden Kurve nicht sichtbar gewesen. Er könne sich nicht mit Verhältnissen entlasten, mit denen er habe rechnen müssen. In subjektiver Hinsicht sei das Verschulden schwer, habe doch der Beschwerdeführer dem vor ihm liegenden, einsehbaren und für sein Fahrverhalten besonders wichtigen Strassenstück pflichtwidrig die notwendige Aufmerksamkeit nicht geschenkt. Eine allfällige Behinderung seiner Sicht durch Sonneneinstrahlung bzw. eine Erschwerung der Einsehbarkeit der Kurve durch Schattenwurf seien Umstände, mit denen er als Automobilist hätte rechnen und sich zwingend darauf einstellen müssen. Sie vermöchten ihn nicht zu entlasten, sondern hätten vielmehr eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Unverständlich sei, dass er sich bei diesen Verhältnissen nicht am rechten Strassenrand gehalten habe.
3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, da es seinen Antrag auf Einvernahme von Staatsanwalt Walder als Zeugen abgewiesen habe. Dieser habe im Unfallzeitpunkt "Brandtour" gehabt und sei als Erster auf dem Unfallplatz gewesen. Er hätte somit Aussagen zu den schwierigen Sichtverhältnissen machen und zudem bestätigen können, dass er ihm im Strafbefehl kein "grobes Verschulden" angelastet habe. Richtig sei, dass er das Gefahrenpotential der momentanen Sonnenblendung, kombiniert mit der direkt voraus liegenden Linkskurve mit Schlagschatten, falsch eingeschätzt habe. Zum Verhängnis geworden sei ihm, dass ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt ein ungewöhnlich schlecht erkennbares Motorfahrrad entgegengekommen sei. Diese zusammen kommenden Ungewöhnlichkeitsfaktoren hätten ihn überrascht, wobei er zugegebenermassen auch mit Ungewöhnlichkeiten hätte rechnen müssen. Rücksichtslosigkeit könne ihm indessen nicht vorgeworfen werden.
4.
Der Beschwerdeführer wollte mit der Zeugenaussage Walder einerseits beweisen, dass seine Sicht in die Kurve, aus der der Motorradfahrer herausfuhr, aufgrund der Lichtverhältnisse eingeschränkt war. Anderseits soll er als Zeuge bestätigen, dass seiner strafrechtlichen Verurteilung lediglich eine einfache, nicht eine grobe Verkehrsregelverletzung zu Grunde liege.
4.1 Nach den aus Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.2 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, schlechte Sichtverhältnisse könnten den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil er seine Fahrweise danach hätte ausrichten müssen, ist nicht zu beanstanden (unten E. 5.2 f.). Die Sichtverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich zudem mit ausreichender Klarheit aus der polizeilichen Fotodokumentation, die rund 1 ½ Stunden nach dem Unfall und damit bei etwas tieferem Sonnenstand, aber sonst vergleichbaren Verhältnissen, erstellt wurde. Das von Staatsanwalt Walder gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren war mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls abgeschlossen. Der Staatsanwalt hat sich dazu ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Revisions- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr zu äussern. Das Verwaltungsgericht konnte somit ohne Verfassungsverletzung auf die Einvernahme von Staatsanwalt Walder verzichten, die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
5.
5.1 Der Staatsanwalt hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zwar wegen "grober Verletzung der Verkehrsregeln etc." eröffnet und ihm dies mit Vorladung vom 11. November 2008 auch mitgeteilt. Dem Strafbefehl selber ist indessen nicht zu entnehmen, ob der Staatsanwalt von einer groben Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
5.2 Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
5.3 In subjektiver Hinsicht verlangt die Anwendung von Art. 16c

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers war er vor dem Unfall mit ca. 50-60 km/h unterwegs und fuhr dabei eher in der Mitte der Strasse als am rechten Rand. Er sei vor der Linkskurve von der rechts über ihm stehenden Sonne geblendet worden und habe daher den sich im Schlagschatten nähernden, schwarz gekleideten Motorradfahrer übersehen. Die im Schatten liegende Linkskurve war somit für den Beschwerdeführer nach seiner eigenen Einschätzung im Gegenlicht schlecht einsehbar. Die Strasse ist an dieser Stelle unbestrittenermassen schmal und das Kreuzen zweier Personenwagen daher schwierig. In dieser Situation erscheint es unverständlich, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt ungebremst und in der Mitte der Strasse fortsetzte, nachdem er die unmittelbar vor ihm liegende Linkskurve wegen des Schattenwurfs nicht genügend einsehen konnte, um allfälligen Gegenverkehr sicher zu erkennen. Er hat im Prinzip blindlings darauf vertraut, dass sich beim damals herrschenden schwachen Verkehrsaufkommen nicht ausgerechnet im schlecht einsehbaren Teil der Linkskurve ein entgegenkommendes Fahrzeug befinde, und die Fahrt fortgesetzt, wie wenn diese Möglichkeit nicht bestünde. Eine derartige Sorglosigkeit muss er sich als schweres Verschulden im
Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi