Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 366/2016

Urteil vom 21. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. C.________,
3. D.________,
(2. und 3. als Erbengemeinschaft B.________),
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 6. April 2016.

Sachverhalt:

A.
C.________ und D.________ als Erbengemeinschaft B.________ sowie A.________ und E.________ sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft F.________ am U.________ weg xx/yy in V.________. G.________ ist der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Bei der betreffenden Baute steht eine Dachsanierung an, wobei sich die Stockwerkeigentümer über das Vorgehen und die eingeholten Offerten nicht einig sind.

B.
Am 28. März 2011 reichten die vier vorgenannten Personen ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft ein mit dem Begehren um unverzügliche Einstellung der Sanierung (Verfahren Z2 11 38).
Mit Verfügung vom 28. März 2011 erliess das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine entsprechende superprovisorische Verfügung und setzte den Gesuchstellern Frist zur Einleitung des ordentlichen Prozesses.
Am 25. Mai 2011 reichten diese gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und gegen die Gebrüder H.________ AG gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549
1    Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549
1bis    Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550
2    Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:
1  zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
2  von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
ZGB eine "Klage zur umgehenden Anordnung eines bauphysikalischen Gutachtens als Massnahme zur Erhaltung von Wert und Gebrauchsfähigkeit der Sache und zur Anordnung eines Verbots der Realisierung der Dachsanierung entsprechend dem Angebot der Gebrüder H.________ AG als Massnahme zur Erhaltung von Wert und Gebrauchsfähigkeit der Sache" ein (Verfahren Z2 11 45).
Am 2. Februar 2012 reichten sie ein weiteres Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein mit den Anträgen, G.________ habe die Schlüssel, die den Zugang zum Dach der Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________ ermöglichen, umgehend an C.________ auszuhändigen, und sie seien zu berechtigen, auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft umgehend einen Fachspezialisten mit der Dachsanierung zu beauftragen, die besonders dringend notwendigen Abwehrmassnahmen zur Schadensminderung bzw. Sicherungsmassnahmen zu definieren und zu realisieren (Verfahren Z2 12 11).
Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurden die Verfahren Z2 11 38, Z2 11 45 und Z2 12 11 vereinigt und unter der Verfahrensnummer Z2 11 45 weitergeführt.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 wies das Bezirksgericht die Gesuche, soweit nicht gegenstandslos, ab, unter Aufhebung des für die Dachsanierung bestehenden Bauverbotes.
Am 7. November 2012 beanstandeten die Gesuchsteller das Urteil, verzichteten aber ausdrücklich auf dessen Anfechtung.

C.
Am 7. Oktober 2013 reichten sie gegen das Urteil vom 19. Oktober 2012 ein Revisionsgesuch ein mit den Begehren um Feststellung, dass die Dachsanierung die Schädigung der Attikawohnungen nicht zu beheben vermöchte und zusätzlich die Dämmung der Hausfassade notwendig sei, dass sie im früheren Verfahren zu Recht ein bauphysikalisches Gutachten verlangt hätten und dass deshalb zu Recht ein Bauverbot zur Dachsanierung gemäss der Variante/Offerte der Gebrüder H.________ AG erlassen worden sei.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2014 wies das Bezirksgericht das Revisionsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde als Rechtsmittel bezeichnet und eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen genannt.
Am 20. März 2014 reichten die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid eine Beschwerde ein mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Gutheissung des Revisionsgesuches und um entsprechende Feststellungen.
Mit Urteil vom 6. April 2016 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, es gelte eine 10- und nicht eine 30-tägige Beschwerdefrist, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei.

D.
Gegen dieses Urteil haben C.________ und D.________ als Erbengemeinschaft B.________ sowie A.________ (E.________ beteiligt sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr) am 13. Mai 2016 eine Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 20. März 2014. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 verzichtete das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft liess sich am 16. August 2016 vernehmen und erklärte sich mit dem angefochtenen Urteil einverstanden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid über ein Revisionsbegehren und die materielle Neubeurteilung einer namentlich auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549
1    Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549
1bis    Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550
2    Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:
1  zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
2  von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
ZGB basierenden Zivilsache, welche der Revision zugänglich ist. Insofern sind die Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und kann offen bleiben, ob auch die beiden anderen Aspekte des vereinigten Verfahrens der Revision unterlagen. Fraglich ist, ob der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Angaben. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sich allein die Kosten des bauphysikalischen Gutachtens auf Fr. 18'800.-- belaufen würden und das Angebot der Gebrüder H.________ AG damals Fr. 187'541.95 betragen habe. Vor diesem Hintergrund scheint der Mindeststreitwert ermessensweise erreicht zu sein (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist mithin zulässig und entsprechend scheidet die - vorliegend nur für den Eventualfall erhobene - subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Das Kantonsgericht hat befunden, bei Gutheissung des Revisionsgesuches fälle die erste Instanz einen neuen Sachentscheid, gegen welchen dasselbe Rechtsmittel offen stehe wie gegen den aufgehobenen Entscheid. Dieser sei ein im summarischen Verfahren ergehender Entscheid (Art. 249 lit. d Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 249 Zivilgesetzbuch - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Personenrecht:
a1  Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB100),
a2  Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB),
a3  Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB),
a4  Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);
b  ...
c  Erbrecht:
c1  Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB),
c2  Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB),
c3  Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
d  Sachenrecht:
d1  Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB),
d10  Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB),
d11  Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).
d2  Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB),
d3  Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB),
d4  Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB),
d5  vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB),
d6  Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB),
d7  Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB),
d8  Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809-811 ZGB),
d9  Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
ZPO), bei welchem die Rechtsmittelfrist 10 Tage betrage (Art. 314 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
1    Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2    Die Anschlussberufung ist unzulässig.
bzw. Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO). Die gleiche Frist müsse auch für den abweisenden Revisionsentscheid gelten, denn die Rechtsmittelfrist könne nicht vom Schicksal des Revisionsgesuchs abhängen. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch zur Folge, dass das Kantonsgericht über ein abgewiesenes Revisionsgesuch in Dreierbesetzung zu entscheiden hätte, während bei einem neuen Sachentscheid einzelrichterlich über das Rechtsmittel zu befinden wäre (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO/VS). Aufgrund dieser Umstände müssten die Modalitäten des Rechtsmittels gegen den Revisionsentscheid identisch mit denjenigen gegen den neuen Sachentscheid sein, was vorliegend - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - eine 10-tägige Beschwerdefrist bedeute.

3.
Die Beschwerdeführer behaupten, dass gegen den Revisionsentscheid unabhängig vom zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren stets eine 30-tägige Rechtsmittelfrist gegeben sei. Die Revision sei in Art. 328 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
. ZPO eigenständig und mit Geltung für alle Verfahren einheitlich geregelt. Dies gelte auch für das Rechtsmittel nach Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO, welches immer die Beschwerde, nie die Berufung sei. Mithin nehme der Gesetzgeber im Interesse eines einheitlichen Revisionsrechts gewisse Unstimmigkeiten zum Anwendungsbereich der anderen Rechtsmittel in Kauf. Entsprechend müsse die allgemeine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO gelten, zumal dies nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führe, auch nicht in Bezug auf die kantonale Gerichtsorganisation, für welche gegebenenfalls Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen wären.

4.
Bei der Revision im Sinn von Art. 328 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
. ZPO handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches sich gegen rechtskräftige Entscheide richtet und eine erneute Prüfung in der Sache durch das erkennende Gericht ermöglichen soll (statt vieler: SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Hrsg. Brunner/ Gasser/Schwander, 2. Aufl. 2015, N. 3 und 8 zu Art. 328
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO).
Das Revisionsverfahren läuft in zwei Schritten ab. In einem ersten Schritt wird über das Revisionsgesuch entschieden; gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde offen (Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, führt dies zu einer Aufhebung des in Revision gezogenen Sachentscheides (wobei es sich auch um einen Prozessentscheid handeln kann) und das Erkenntnisverfahren wird in denjenigen Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor dem aufgehobenen Entscheid befunden hat (Urteil 5A 558/2014 vom 7. September 2015 E. 6.2 m.w.H.); das Erkenntnisverfahren wird im betreffenden Stand wieder aufgenommen bzw. weitergeführt und es wird schliesslich ein neuer Entscheid gefällt (Art. 333 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO). Gegen diesen stehen die Rechtsmittel offen, wie sie gegen den aufgehobenen ursprünglichen Entscheid gegeben waren (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 2 und 12 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
und 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO; HERZOG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO; CARCAGNI ROESLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg. Baker & M c
Kenzie, 2010, N. 2 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO, N. 3 zu Art. 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO).
Soweit der Entscheid über die Gutheissung des Revisionsgesuches selbständig ausgefällt und eröffnet wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO, gegen welchen gemäss Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO die Beschwerde gegeben ist (SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 4 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
und 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO; HERZOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 10 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; CARCAGNI ROESLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO). Nach herrschender Lehre können die beiden Schritte - Gutheissung des Revisionsgesuches und neuer Sachentscheid - aber auch uno actu im gleichen Entscheid ergehen, soweit die Umstände dies als angezeigt erscheinen lassen (SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 2 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; HERZOG, a.a.O., N. 1b zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; SCHWEIZER, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 3 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO, N. 1 zu Art. 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO; a.M.: FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 10 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; implizit wohl auch CARCAGNI ROESLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO). Diese Möglichkeit ist nicht evident, erfolgt doch bei diesem Vorgehen gewissermassen eine Vereinigung des Rechtsmittels gegen den früheren Sachentscheid mit dem neuen Sachentscheid, auch wenn die beiden Entscheidpunkte
in verschiedenen Dispositivziffern festgehalten werden. Geht es um die Revision eines Schiedsspruches, tritt stärker in den Vordergrund, dass es sich verfahrensmässig um zwei verschiedene Etappen handelt (vgl. Art. 399 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2    Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
ZPO); indes ist dort die Zusammenführung in einem einzigen Entscheid von vornherein nicht möglich, weil nicht der iudex a quo, d.h. das Schiedsgericht, sondern das staatliche Gericht über das Revisionsgesuch entscheidet (Art. 396 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 396 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
b  wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
d  ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2    Die Revision wegen Verletzung der EMRK195 kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO). Soweit es aber um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 328 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
. ZPO geht, welches vom iudex a quo zu entscheiden ist, erweist es sich in verschiedenen Konstellationen als zweckmässig, wenn die Gutheissung mit dem neuen Sachentscheid verbunden werden kann, und es besteht kein Grund, ein solches Vorgehen als bundesrechtswidrig anzusehen. Das heisst aber, dass sich zwangsläufig die vorliegend zu beantwortende Frage nach der Rechtsmittelfrist für den Revisionspunkt stellt, wenn das zugrunde liegende Erkenntnisverfahren dem summarischen Verfahren zugewiesen ist.

5.
In der Lehre wird nirgends vertieft, welche Rechtsmittelfrist diesfalls für den Revisionsentscheid gilt. Es findet sich eine Stellungnahme zugunsten einer 30-tägigen (SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO) und eine Stellungnahme zugunsten einer 10-tägigen Frist (GEHRI, in: Kommentar ZPO, Hrsg. Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO), jedoch in beiden Fällen ohne irgendwelche Begründung. Ferner findet sich eine Stellungnahme dahingehend, dass mit dem Begriff "Beschwerde" in Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO gar nicht diejenige gemäss Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO, sondern allgemein ein Rechtsmittel gemeint sei, und zwar jeweils dasjenige, welches gegen den Sachentscheid gegeben wäre (SCHWEIZER, a.a.O., N. 4 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO).
Dem Kantonsgericht ist insoweit zu folgen, als die Länge der Rechtsmittelfrist nicht vom Ausgang der Entscheidung über das Revisionsgesuch abhängen kann. Dies bedeutet aber keineswegs in einer zwingenden Weise, dass für den Revisionsentscheid im Sinn von Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO eine 10-tägige Rechtsmittelfrist gelten muss, wenn der potentiell aufzuhebende bzw. neu zu fällende Sachentscheid dem summarischen Verfahren zugewiesen ist. Es liesse sich nämlich auch die Ansicht vertreten, dass gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren (Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO) unabhängig von der Art des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens eine 30-tägige Rechtmittelfrist gelte, welche nicht verkürzt werden dürfe, wenn uno actu mit der Gutheissung der Revision auch neu in der Sache entschieden wird. Klar ist einzig, dass bei Konzentration der beiden Punkte in einer einzigen Entscheidung eine einheitliche Rechtsmittelfrist laufen muss; wäre nämlich der Sachpunkt innert 10 Tagen anzufechten, während für den Revisionspunkt eine 30-tägige Rechtsmittelfrist gälte, würde das neue Erkenntnis unter Umständen vor dem Revisionspunkt in Rechtskraft erwachsen.
Analoges gilt im Übrigen für das vom Kantonsgericht hilfsweise angeführte Argument der Besetzung des zweitinstanzlichen Spruchkörpers (dabei handelt es sich freilich um kantonales Recht, wobei verschiedene Kantone ähnliche Regelungen kennen) : Sieht ein Kanton kraft seiner Organisationshoheit (Art. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden - Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZPO) vor, dass das Rechtsmittel gegen den Revisionsentscheid im Sinn von Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO von einem Richterkollegium beurteilt wird, muss dies nicht zwingend heissen, dass die für den neuen Sachentscheid vorgesehene Einzelbesetzung auch den Revisionspunkt erfasst; ebenso gut liesse sich die Ansicht vertreten, dass die für den Revisionsentscheid vorgesehene Kollegialbesetzung nicht verkürzt werden dürfe, wenn im gleichen Entscheid zusätzlich auch neu in Sache entschieden wird, mithin das Kollegium über beide Aspekte zu entscheiden habe, oder dass allenfalls zwei verschiedene Rechtsmittel zu ergreifen und diese von unterschiedlichen Spruchkörpern zu beurteilen wären.

6.
Die entscheidende Frage im Zusammenhang mit der angesprochenen Problematik ist letztlich, ob in Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO auch ein Verweis auf die je nach Verfahrensart unterschiedlichen Rechtsmittelfristen in Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO (entsprechende Unterscheidung bei der Berufung in Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
und Art. 314 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
1    Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2    Die Anschlussberufung ist unzulässig.
ZPO) enthalten ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich zur Beantwortung der Frage nichts ableiten aus der 90-tägigen relativen Frist für die Einreichung des Revisionsbegehrens ab Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen - 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
1    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.
ZPO); diese betrifft das an den iudex a quo zu stellende Gesuch und hat mit der Rechtsmittelfrist für den Revisionsentscheid nichts zu tun. Relevant ist hingegen, dass sich das Revisionsverfahren der Unterscheidung zwischen ordentlichem und summarischem Verfahren entzieht; insbesondere gilt, auch wenn der zu revidierende Entscheid dem summarischen Verfahren zugewiesen ist, im Revisionsverfahren die für das summarische Verfahren typische Beweismittelbeschränkung (vgl. Art. 254
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO) nicht, auch wenn der Urkundenbeweis im Vordergrund steht (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 328
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO). Dies spricht vordergründig dafür, dass aufgrund des in Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO unspezifisch erfolgenden Hinweises auf die Beschwerde stets die 30-tägige Frist von Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO gelten muss, weil Art. 321 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO einzig eine auf das summarische Verfahren beschränkte Ausnahme enthält.
Auf der anderen Seite kann nach der herrschenden Lehre der gutheissende Revisionsentscheid uno actu mit dem neuen Sachentscheid verbunden werden, soweit dies zweckmässig erscheint, und ist darin nach dem Gesagten keine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken. Insofern besteht, auch wenn sich das Revisionsverfahren nach dem Gesagten weder dem ordentlichen noch dem summarischen Verfahren zuweisen lässt, jedenfalls eine enge Verbindung des Revisionsverfahrens mit dem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für den Revisionsentscheid - bei separater Eröffnung wie auch im Verbund mit dem neuen Sachentscheid - die gleiche Rechtsmittelfrist zur Anwendung zu bringen, welche für das zugrunde liegende Erkenntnisverfahren gilt. Von der Wertungskongruenz her besehen wäre wenig einsichtig, wieso bei separatem Revisionsentscheid eine längere Frist gelten sollte als sie für die Sache selbst zum Tragen kommt, und noch weniger wäre einsichtig, wieso bei Verbindung der Revisions- mit der Sachentscheidung eine andere als die für den Sachentscheid gültige Frist zur Anwendung gelangen soll. Dass schliesslich eine unterschiedliche Handhabung von Revisions- und Sachpunkt in Bezug auf die Rechtsmittelfrist nicht
in Frage kommt, wurde bereits festgehalten.
Eine andere - vorliegend nicht zu entscheidende - Frage ist, welches oder ob allenfalls zwei Rechtsmittel zu ergreifen sind, wenn bei Konzentration in einem einzigen Entscheid beide Punkte angefochten werden sollen und gegen den Sachentscheid die Berufung, nicht die Beschwerde gegeben wäre.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die für das zugrunde liegende Erkenntnis geltende Rechtsmittelfrist auch für den nach Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO gefällten Revisionsentscheid zur Anwendung gelangt und demnach die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
ZPO). Die Gegenseite hat keine Parteientschädigung verlangt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_366/2016
Date : 21. November 2016
Published : 09. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Revisionsverfahren (Ernennung eines Verwalters)


Legislation register
BGG: 51  72  74  75  90  112  113
ZGB: 647
ZPO: 3  66  237  249  254  311  314  319  321  328  329  332  333  396  399
Weitere Urteile ab 2000
5A_366/2016 • 5A_558/2014
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