Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 295/2012
Urteil vom 21. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Bahnhofplatz, 4800 Zofingen,
Aa.________,
Ab.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Lanz-Bosshard,
Gegenstand
Strafverfahren; Anklageerhebung mit Antrag auf Freispruch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012.
Sachverhalt:
A.
Am 2. September 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen Aa.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung seiner Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift, Aa.________ sei freizusprechen und die Verfahrenskosten seien der Ehefrau aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 22. September 2011 trat das Bezirksgericht auf die Anklage nicht ein und wies diese zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft zurück. Es befand, eine Anklageerhebung mit dem Antrag auf Freispruch sei unzulässig.
Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. April 2012 ab.
B.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, auf die Anklage einzutreten.
C.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bezirksgericht, Aa.________ und dessen Ehefrau haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Prozessgebaren der Beschwerdeführerin ist schwer nachvollziehbar. Sie bringt vor, sie sei von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt. Damit ist nicht einzusehen, weshalb sie das Strafverfahren nicht einstellt. Ist eine Staatsanwaltschaft von der Unschuld überzeugt, stellt sie das Verfahren ein. Andernfalls erhebt sie Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch. Mit Blick darauf stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hat. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auf die Beschwerde kann jedenfalls aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.
1.2
1.2.1 Das Bezirksgericht hat die Anklage an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese entweder das Verfahren einstelle oder Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch erhebe. Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt es dabei. Dieser schliesst das Strafverfahren somit nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2.2 Bei Gutheissung der Beschwerde wäre das Bezirksgericht anzuweisen, auf die Anklage vom 2. September 2011 einzutreten. Es könnte somit kein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2.3 Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der nicht wieder gutzumachende Nachteil "erscheine gegeben". Mit der Rückweisung der Anklageschrift werde sie gezwungen, die Bestrafung des Beschuldigten zu beantragen, obwohl sie der klaren Auffassung sei, dieser sei unschuldig. Sie werde damit gezwungen, einen Schuldspruch zu forcieren, obwohl sie einen Freispruch anstrebe (Beschwerde S. 3 Ziff. 1).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wäre auch bei einer neuerlichen Anklageerhebung nicht gezwungen, einen Schuldspruch zu forcieren. Vielmehr könnte sie am Schluss der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung - wenn sie dann immer noch von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt wäre - gegebenenfalls eindringlich auf Freispruch plädieren. Überdies könnte sie nochmals hervorheben, dass sie allein aufgrund des angefochtenen Entscheids gezwungen gewesen sei, bei Anklageerhebung einen Schuldspruch zu beantragen und sie schon damals der Ansicht gewesen sei, der Beschuldigte sei unschuldig. Inwiefern der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ein Nachteil drohen sollte, der auch mit einem für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, ist nicht auszumachen und legt sie - wozu sie verpflichtet gewesen wäre - nicht dar. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zofingen, Aa.________, Ab.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri