Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 783/2011

Urteil vom 21. November 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
N.________, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Elmar Breitenmoser,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 16. August 2010 reichte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen N.________, Inhaber der Unternehmung N.________ Aushub- und Umgebungsarbeiten, ein mit dem Antrag, dieser sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 13'885.05, nebst Zins zu 5 %, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 30. August 2011 verpflichtete das kantonale Gericht N.________, der Stiftung FAR Fr. 2'040.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, Fr. 2'638.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, Fr. 2'069.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005, zu bezahlen.

B.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, bei der Stiftung FAR handle es sich um eine nichtregistrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge, welcher der Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) obliege mit dem Recht, Betreibungen zu erheben und Klagen einzureichen. Die Bestimmungen des GAV, u.a. zur Finanzierung und zum Vollzug, seien mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 landesweit (Ausnahme: Kanton Wallis) allgemein verbindlich erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Juli 2003 dem GAV FAR unterstanden. Die Forderung der Stiftung FAR sei nicht verjährt. Ebenso wenig vermöge sich der Beschwerdeführer mit Erfolg darauf zu berufen, keine Kenntnis vom GAV FAR gehabt zu haben.

1.2 Der Beschwerdeführer, der zur Hauptsache geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, mit welcher er darauf hingewiesen habe, dass keine Pflicht besteht, den Betrieb bei der Stiftung FAR anzumelden. Ebenso habe das kantonale Gericht das rechtliche Gehör verletzt, indem es die angebotenen Beweise nicht abgenommen hat. Schliesslich könne ihm auch kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

2.
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Unternehmung für Aushub- und Umgebungsarbeiten ab 1. Juli 2003 dem vom Bundesrat in den hier interessierenden Teilen am 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002 (GAV FAR) untersteht und grundsätzlich Beiträge zu entrichten hat, nachdem die Stiftung FAR im Mai 2009 Kenntnis von der Existenz der Einzelunternehmung erlangt und am 5. November 2009 einen Unterstellungsentscheid erlassen hatte.

2.1 Die von der Stiftung vorinstanzlich eingeklagte Forderung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verjährt. Gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
Satz 1 BVG (in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren. Diese Bestimmung gilt laut Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
ZGB auch für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und damit auch im vorliegenden Fall. Wie das Bundesgericht in BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79 festgehalten hat, ist die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme der Forderung durch die Gläubigerin rechtsmissbräuchlich, wenn er aus eigenem, vorwerfbarem Verhalten allein dafür verantwortlich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Diesfalls hängt der Eintritt der Fälligkeit vom Wissen der Gläubigerin um die Grundlagen der Forderung ab. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass auch die dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nicht bei jeder objektiven Verletzung der Meldepflicht. Gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im
Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung.

2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldbare Meldepflichtverletzung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ist eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
AVEG Art. 4 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages im Sinne von Artikel 323 des Obligationenrechts12 sowie die Verpflichtungen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber den Vertragsparteien im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 des Obligationenrechts13 gelten auch für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages im Sinne von Artikel 323 des Obligationenrechts12 sowie die Verpflichtungen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber den Vertragsparteien im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 des Obligationenrechts13 gelten auch für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird.
2    Die Bestimmungen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages gehen den Bestimmungen eines nicht allgemeinverbindlichen Vertrages vor, jedoch mit Ausnahme der abweichenden Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer.
des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert wird (Art. 14 Abs. 1
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
AVEG Art. 14 - 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbindlichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im jeweiligen kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.19
1    Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbindlichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im jeweiligen kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.19
2    Die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit gemäss den Artikeln 17 und 18 ist in gleicher Weise zu veröffentlichen.
AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, 9C 297/2010). Weil sich der Beschwerdeführer nicht bei der Stiftung FAR gemeldet hat, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen. Dass sich der Beschwerdeführer um die aus dem im Jahre 2003 allgemein verbindlich erklärten GAV resultierenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an die Stiftung FAR während Jahren nicht gekümmert hat, ist unentschuldbar. Daran ändert nichts, dass Stiftungsurkunde, GAV FAR sowie das Reglement FAR keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts kennen, dass sich die unter den GAV fallenden
Unternehmen bei der Beschwerdegegnerin, welche den Stiftungszweck, die Durchführung des vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe, umsetzt, melden müssen. Denn der GAV FAR umschreibt den räumlichen (Art. 1), betrieblichen (Art. 2) und persönlichen Geltungsbereich (Art. 3) sowie die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten. Danach ist der Arbeitgeber Schuldner der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (Abs. 1), wobei vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern sind (Abs. 2). Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen, auch wenn eine explizite Vorschrift betreffend Anmeldung bei der Stiftung FAR fehlt.
Die fünfjährige Verjährungsfrist konnte unter diesen Umständen frühestens Ende Mai 2009 zu laufen beginnen, als ein Leistungsgesuch eines ehemaligen Mitarbeiters der Einzelunternehmung N.________ bei der Stiftung eingetroffen war, womit diese Kenntnis von ihrer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer erhielt. Die am 16. August 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittels Klage geltend gemachte Beitragsforderung der Stiftung FAR ist demnach nicht verjährt. Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

3.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz liegt entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Wenn sich das kantonale Gericht nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, lässt sich daraus nicht auf eine Verletzung des Gehöranspruchs schliessen. Die Vorinstanz hat die Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht eine Verjährung der eingeklagten Beitragsforderung ausschliessen, womit sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Sodann konnte die Vorinstanz auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise in antizipierender Beweiswürdigung verzichten, da sie hievon keine neuen Erkenntnisse erwarten konnte, die zu einem abweichenden Ergebnis hätten führen können.

4.
In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. Die von ihm der Stiftung FAR geschuldeten Beiträge sind somit unbestritten.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_783/2011
Date : 21. November 2011
Published : 09. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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BVG: 41
ZGB: 89bis
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136-V-73
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