Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 807/2008

Urteil vom 21. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2008.

in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________, geboren 1948, mit Verfügung vom 15. Februar 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abwies, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelte,
dass M.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Rente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde als auch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung X.________ vom 22. Februar 2005 sowie des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Juli 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulter- und Rückenbeschwerden zwar in seinem angestammten Beruf als Maurer nur noch zu 20 % arbeitsfähig ist, er hingegen eine adaptierte Verweisungstätigkeit zweimal drei Stunden täglich ausüben kann,
dass in den Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der dem Versicherten damit verbliebenen Arbeitsfähigkeit von korrekt umgerechnet 72 % in einer adaptierten Tätigkeit entgegen seinen Vorbringen keine Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) erblickt werden kann, ist doch das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle trotz den aktenkundigen Beschwerden nicht von vornherein ausgeschlossen und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten nicht übermässige Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; letztmals bestätigt mit Urteil 9C 446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen von einem anhand der Tabellenlöhne zugestandenermassen korrekt ermittelten Wert von Fr. 41'226.- ausging, wovon es einen vom Beschwerdeführer zu Unrecht als zu tief bemängelten Leidensabzug von 15 % gewährte, ist doch darin entgegen seinen Vorbringen in keiner Hinsicht eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) zu erblicken,
dass schliesslich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (zur daraus folgenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen siehe BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen) oder nicht, ergäbe doch der Vergleich des von ihm so begründeten höheren Valideneinkommens von Fr. 66'868.- mit dem Invalideneinkommen (Fr. 35'042.-) einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, was ebenfalls nur zu einer Viertelsrente berechtigen würde,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_807/2008
Datum : 21. November 2008
Publiziert : 09. Dezember 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGE Register
129-V-472 • 132-V-393 • 134-V-322
Weitere Urteile ab 2000
9C_446/2008 • 9C_807/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • chirurgie • entscheid • ermessen • ganze rente • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesundheitsschaden • invalideneinkommen • iv-stelle • konkretisierung • parallelisierung der vergleichseinkommen • rechtsanwalt • spezialarzt • stelle • unentgeltliche rechtspflege • valideneinkommen • versicherungsgericht • viertelsrente • vorinstanz • wert
AHI
1998 S.290