[AZA 7]
C 108/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 21. November 2000

in Sachen
D.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen (neu: Amt für Arbeit, nachfolgend AfA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des 1968 geborenen D.________ ab 13. April 1999.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. März 2000).
C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 1999 sei zu bejahen.

Das AfA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
AVIG) sowie den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
1    Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
2    Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4    Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67
AVIG) und die Pflichten des arbeitslosen Versicherten (Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 120 V 388 Erw. 3 mit Hinweisen).
Darauf kann verwiesen werden. Erwähnt sei lediglich nochmals, dass fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit unter Umständen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen kann, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1, 1977 Nr. 28 S. 147). Zwar darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen oder einer Ablehnung zumutbarer Arbeit in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind.
Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 100 f.). In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseitigen Arbeitssuche schon in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (unveröffentlichte Urteile C. vom 30. Oktober 1995 [C 178/95], G. vom 11. Mai 1989 [C 93/88] und V. vom 27. Juni 1988 [C 18/88]).

2.- In Übereinstimmung mit dem beschwerdegegnerischen Amt ging die Vorinstanz davon aus, dass der Versicherte seit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ab
19. Januar 1999 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Juli 1999 - also während rund 5 ½ Monaten - lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen und er überdies drei ihm zugewiesene Arbeitsstellen abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer ist deshalb wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um Arbeit zunächst für 9 Tage, wegen erneut ungenügender Arbeitsbemühungen für 18 Tage und schliesslich wegen Ablehnung zumutbarer Stellen für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Bereits auf Grund dieser Umstände werfen Verwaltung und Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, sich wiederholt ungenügend namentlich auch um ausserberufliche Arbeit bemüht und sich praktisch nur um Stellen an seinem Wohnort Rorschach interessiert zu haben, obwohl die vom Versicherten abgelehnten Tätigkeiten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar gewesen wären. Damit hat der Versicherte den Kreis der für ihn subjektiv in Betracht fallenden Arbeitsstellen neben dem bereits engen beruflichen Spektrum als Bildhauer zusätzlich örtlich so stark eingeschränkt, dass er kaum noch ernsthafte Aussichten hatte, eine ihm zusagende Stelle zu finden. Auf Grund dieser Gegebenheiten haben qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1 hievor in fine) als erstellt zu gelten, weshalb sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 1999 durch Verwaltung und Vorinstanz nicht beanstanden lässt.
Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich im Wesentlichen bereits das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner zutreffend auseinandergesetzt haben, vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Es muss daher insbesondere bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz im kantolalen Entscheid und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. September 1999 sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

3.- Die vorstehende Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit bezieht sich praxisgemäss nur auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 1999 entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Nicht Gegenstand dieses Prozesses ist demnach die Frage, ob und für wie lange dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit seither abgesprochen werden kann, nachdem er seine Bemühungen um Arbeit ab August 1999 anscheinend steigerte (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 57 Erw. 3, 1986 Nr. 5 S. 25 Erw. III/3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

Rorschach (RAV) und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C 108/00
Datum : 21. November 2000
Publiziert : 21. November 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] C 108/00 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und


Gesetzesregister
AVIG: 8 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
15 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
1    Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
2    Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4    Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67
17
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
BGE Register
112-V-215 • 120-V-385 • 121-V-362
Weitere Urteile ab 2000
C_108/00 • C_178/95 • C_18/88 • C_93/88
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vorinstanz • stelle • tag • versicherungsgericht • eidgenössisches versicherungsgericht • ablehnung zumutbarer arbeit • beschwerdegegner • gerichtsschreiber • staatssekretariat für wirtschaft • entscheid • ungenügende persönliche bemühung um arbeit • regionales arbeitsvermittlungszentrum • annahme des antrags • handel und gewerbe • verfügung • kantonales rechtsmittel • einwendung • 1995 • frage • kreis
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