Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 465/2021

Urteil vom 21. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. April 2021 (NE200008-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Betreibungsamt Birmensdorf pfändete in einer von A.________ gegen B.________ angehobenen Betreibung unter anderem eine Liegenschaft in U.________, die im hälftigen Miteigentum des Schuldners und seiner Ehegattin C.________ steht. Im Rahmen der Verwertung der Liegenschaft erhoben die Ehegatten am 11. Dezember 2018 gegen A.________ beim Bezirksgericht Dietikon je eine Klage auf Aberkennung von diversen Ansprüchen im Lastenverzeichnis.

A.b. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 setzte das Bezirksgericht B.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 32'100.--. Daraufhin stellte B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bezirksgericht mit Verfügung vom 8. März 2019 abwies, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die erstinstanzliche Verfügung mit Beschluss vom 28. Mai 2019 auf. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage wiederum ab und setzte diesem erneut eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Der dagegen beim Obergericht erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von B.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil 5A 957/2019 vom 5. Dezember 2019).

A.c. Das Bezirksgericht setzte B.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 ersuchte B.________ wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; das Gesuch wurde vom Bezirksgericht am 10. Januar 2020 abwiesen, unter erneuter Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 4. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Verfügung vom 12. August 2020 trat das Bezirksgericht auf die Klage von B.________ nicht ein. Dagegen gelangte B.________ an das Obergericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts und die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz, eventualiter sei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Zudem stellte er für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 23. April 2021 wies das Obergericht die Berufung ab. Mit Beschluss vom gleichen Datum wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.
B.________ hat am 4. Juni 2021 für sich und für C.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil und den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist am 7. Juni 2021 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist das Urteil einer letzten kantonalen Instanz, welche die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Erstinstanz abgewiesen hat. In der Sache geht es um eine Lastenbereinigungsklage mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner und Miteigentümer der gepfändeten Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Anfechtung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Seine Ehefrau ist Miteigentümerin der Liegenschaft, hat sich indes am kantonalen Verfahren nicht beteiligt und wäre daher zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Der Beschwerdeführer kann zudem deren Interessen vor Bundesgericht nicht vertreten, weil hier das Anwaltsmonopol gilt (Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG). Soweit die Beschwerde auch in deren Namen erhoben wird, wird darauf nicht eingetreten.

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt der Nichteintretensentscheid auf eine Lastenbereinigungsklage, nachdem der Kläger den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Strittig ist insbesondere, ob das Gericht vorgängig - und nachdem die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden war - nochmals eine Nachfrist hätte ansetzen müssen.

2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - 1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
1    Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2    Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
a  Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8;
b  Schlichtungsverfahren;
c  summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;
d  Rechtsmittelverfahren.
ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO). Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel und ist ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Wird das Gesuch gutgeheissen, so ist sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.86
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Sofern zur Wahrung ihrer Interessen notwendig, steht der Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu (Art. 118 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.86
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsmässige Anspruch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auf Gesetzesstufe konkretisiert (BGE 142 III 131 E. 4.1).

2.2. Indes gewähren weder die Bundesverfassung noch Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO einer Partei die Möglichkeit, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch zu stellen. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Verfahrens einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf der Grundlage des gleichen Sachverhaltes käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Beurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch besteht. Andernfalls würde der Prozessverschleppung Vorschub geleistet, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Führt der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel an, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, so hat er einen Anspruch auf Revision. Davon zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Grundlage geänderter Verhältnisse eingereicht werden kann. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell,
jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (BGE 127 I 133 E. 6; Urteile 4A 375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1 und 5A 430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).

2.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung von Fr. 32'100.-- ein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, welches das Bezirksgericht nach einer Rückweisung durch das Obergericht erneut wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dem folgenden Beschwerdeweiterzug an das Obergericht war kein Erfolg beschieden und das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine erneute Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Auf die entsprechende Verfügung reagierte der Beschwerdeführer mit einem (zweiten) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auch dieses Gesuch wurde vom Bezirksgericht abgewiesen, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Obergericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer nach Abweisung von zwei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege jeweils eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde, der er nicht Folge geleistet hat. Androhungsgemäss ist die Erstinstanz auf die
Lastenbereinigungsklage nicht eingetreten, ohne jedoch nach Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer eine erneute Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht.

2.4. Die Vorinstanz weist auf die bundesgerichtliche Praxis hin, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur gewährleistet ist, sofern das Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein solches Gesuch keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf. Dem Gesuchsteller müsse bei Abweisung eines solchen Gesuchs eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt werden. Allerdings - so die Vorinstanz - muss genügen, wenn eine Partei im Verlaufe des Verfahrens einmal Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Ebenso müsse die einmalige Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege genügen. Andernfalls könnte eine Partei jeweils ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, um wiederum eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erhalten und damit das Verfahren unnötig verzögern.

2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm ein unbedingter verfassungsmässiger Anspruch auf Revision zustehe, wenn er sogenannte unechte Noven vorbringen könne. Er beruft sich dabei auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 127 I 133). Demnach hätte das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht als blosses Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden dürfen, auf dessen Behandlung samt Ansetzung einer Nachfrist im Falle der Abweisung des Gesuchs kein Anspruch bestehe. Zudem macht der Beschwerdeführer geänderte Verhältnisse geltend, welche ihn als echte Noven zu einem (erneuten) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege berechtigten.

2.5.1. Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses bildet. Ob die vorgängigen Entscheide über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege rechtens waren, steht im konkreten Fall nicht zur Diskussion. Damit gehen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Ebenso bleiben seine Schilderungen zum aktuellen Stand der Verwertung verschiedener Liegenschaften unberücksichtigt, da sie keinen Zusammenhang zum Streitgegenstand erkennen lassen.

2.5.2. Zwar rügt der Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts sei voreilig erfolgt. Soweit er behauptet, zuvor hätte über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass mit dem Urteil des Obergerichts vom 4. August 2020 darüber definitiv befunden worden war. Weshalb eine weitere Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte angesetzt werden müssen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere geht er auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht ein, sondern belässt es beim Vorwurf, die Vorinstanz habe seinen verfassungsmässigen Anspruch auf Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verletzt. Eine rechtsgenügliche Begründung ist in seinen Ausführungen nicht zu erkennen.

3.
Die Vorinstanz wies Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid offensichtlich unbegründet sei. Sie wirft ihm zudem vor, mit dem Beharren auf einer dritten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesichts der behaupteten Mittellosigkeit keineswegs dieser Pflicht nachkommen zu wollen. Es gehe ihm einzig um eine weitere Verzögerung des Verwertungsverfahrens, welches Verhalten rechtsmissbräuchlich sei und keinen Rechtsschutz verdiene. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Vorbringen nicht berücksichtigt. Sie sei wegen unrichtiger Anwendung des Rechts und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zu rügen. Allein aus dem Hinweis auf die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrens (Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) lässt sich keine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege erkennen (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.

4.
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Höhe der ihm von der Erstinstanz auferlegten Gerichtskosten an. Er erachtet die Gebühr von jeweils Fr. 11'000.--, mithin Fr. 22'000.--, für einen Nichteintretensentscheid als "absurd". Soweit er an dieser Stelle auf ein weiteres Verfahren mit einer Gebühr in derselben Höhe Bezug nehmen will, ist sein Vorbringen nicht relevant. Geprüft werden können nur Kosten, die Gegenstand des im konkreten Fall angefochtenen Urteils bilden.

4.1. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung - 1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60.
1    Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60.
2    Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
ZPO). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalem Recht nur in Zusammenhang mit der Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Hingegen kann gerügt werden, die Anwendung kantonalen Rechts verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 134 III 397 E. 1.2) oder sei unter Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erfolgt.

4.2. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz bei der Prüfung der erstinstanzlichen Kosten auf den Streitwert (Fr. 1'135'149.95) hingewiesen, der zu einer Grundgebühr von Fr. 32'101.-- führt. Alsdann hat sie betont, dass der Streitfall ohne materielle Anspruchsprüfung erledigt wurde, was zu einer Herabsetzung auf die Hälfte führen kann. Vorliegend habe das Bezirksgericht im Hinblick auf ein Parallelverfahren sogar eine Ermässigung auf einen Drittel vorgenommen. Zudem sei der Aufwand (Verfahrensdauer von 20 Monaten und 7 prozessleitende Entscheide) berücksichtigt worden. Insgesamt erweise sich die Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.-- daher als angemessen.

4.3. In der Beschwerde findet sich hinsichtlich der strittigen Gerichtsgebühr keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Insbesondere übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sich zum prozessualen Aufwand und der Erledigung des Handels ohne materielle Prüfung der Anträge im Einzelnen geäussert hat. Allein mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) genügt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (E. 1.3). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Forderung nach einer bereits erfolgten Tilgung nicht geprüft. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Anwendung des kantonalen Tarifs (GebV OG/ZH) nicht auseinander. Auf die gegen die Höhe der Gerichtsgebühr erhobene Kritik ist insgesamt nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_465/2021
Date : 21. Oktober 2021
Published : 07. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis


Legislation register
BGG: 40  42  64  66  72  74  75  76  95  99  105  106
BV: 5  9  29
ZPO: 96  98  101  117  118  320
BGE-register
127-I-133 • 134-III-390 • 142-III-131 • 142-III-364 • 143-I-377
Weitere Urteile ab 2000
4A_375/2020 • 5A_430/2010 • 5A_465/2021 • 5A_957/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
judicature without remuneration • advance on costs • lower instance • federal court • rejection decision • meadow • litigation costs • statement of affairs • position • time limit • decision • appeal concerning civil causes • debtor • clerk • petitioner • cantonal proceeding • cantonal law • burden register • evidence • value of matter in dispute
... Show all