Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_638/2011

Urteil 21. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz,
Beschwerdegegnerin,

Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun,
Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand
Aufhebung/Einstellung der Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 14. September 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Gestützt auf einen Kreditvertrag vom 19. Februar 2004 hat X.________ bei der Bank Z.________ zwei Hypothekarkredite im Gesamtbetrag von Fr. 410'000.-- aufgenommen und diese mit fünf auf ihrer Liegenschaft A.________ Gbbl. Nr. ... lastenden Schuldbriefen gesichert. Nach erfolglosen Mahnungen für Zinsausstände kündigte die Bank Z.________ den Kreditvertrag am 12. Oktober 2007 und verlangte die vollständige Rückzahlung der Kredite samt Zinsen per 18. Januar 2008. Nachdem die Rückzahlung ausgeblieben war, betrieb die Bank Z.________ X.________ auf Grundpfandverwertung. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Dieser wurde mit Entscheid des zuständigen Rechtsöffnungsrichters vom 30. April 2008 beseitigt und der Bank Z.________ für einen Betrag von Fr. 410'000.-- und Zinsen von Fr. 34'243.80 wie auch für das Pfandrecht an fünf Schuldbriefen von gesamthaft Fr. 410'000.-- Rechtsöffnung erteilt. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 13. August 2008 die dagegen eingereichte Appellation zufolge Säumnis als hinfällig. Eine gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zog X.________ zurück (Verfahren 5A_531/2008). Auf die am 2. Februar 2009 beim
Gerichtskreis X Thun eingereichte Aberkennungsklage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG wurde, nachdem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zweimal abgewiesen worden war, wegen Nichtbezahlen des Kostenvorschusses nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2010 vom 26. Mai 2010). Das Verfahren auf Grundpfandverwertung nahm seinen mit zahlreichen Rechtsmittelverfahren gespickten Lauf (s. z.B. das Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011). Schliesslich konnte das fragliche Grundstück amtlich geschätzt werden, und ein Begehren um Neuschätzung wurde abgewiesen (Urteil 5A_338/2011 vom 7. Juli 2011). Nunmehr stand die betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung bevor.
A.b Am 26. Juli 2011 reichte X.________ beim Regionalgericht Oberland erneut eine Klage im Sinne von Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG gegen die Bank Z.________ ein. Nachdem das Betreibungsamt am 15. August 2011 die Versteigerung angekündigt hatte, beantragte X.________ dem Regionalgericht mit Eingabe vom 22. August 2011, das zuständige Betreibungsamt sei anzuweisen, von einer Verwertung der Liegenschaft abzusehen. Die zuständige Richterin stellte das Gesuch der Bank Z.________ zu und setzte dieser eine nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme bis am 16. September 2011 (Verfügung vom 25. August 2011).
A.c Mit Gesuch vom 30. August 2011 stellte X.________ dem Regionalgericht Oberland den Antrag, das Betreibungsamt Oberland superprovisorisch anzuweisen, die betreibungsrechtliche Steigerung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die negative Feststellungsklage zu sistieren. Am 31. August 2011 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass der beantragten superprovisorischen Verfügung ab. Sie erwog, die öffentliche Liegenschaftsbesichtigung finde am 4. Oktober 2011 statt und der Steigerungstermin sei auf den 1. November 2011 angesetzt, so dass zur Zeit keine akute Gefahr bestehe, die vorläufige Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei rechtfertigen würden.

B.
Mit Eingaben vom 31. August 2011 und 3. September 2011 wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Sie ersuchte um Anordnung der bereits vorinstanzlich beantragten superprovisorischen Massnahme. Am 9. September 2011 bat sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der superprovisorischen Massnahme nicht ein und wies das Rechtspflegegesuch wegen Aussichtslosigkeit ab; die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte es X.________ (Entscheid vom 14. September 2011).

C.
C.a Mit Beschwerde vom 17. September 2011 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie wiederholt darin das Begehren um superprovisorische Sistierung der Betreibung und öffentliche Bekanntmachtung derselben und stellt zugleich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Ausserdem beantragt sie, die Gerichtskosten der Vorinstanz der erstinstanzlichen Richterin aufzuerlegen, sowie eine Überprüfung anzuordnen, ob die erstinstanzliche Richterin die Kriterien einer unabhängigen Richterin noch erfüllt. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sich ihre Beschwerde auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid richte, nachdem das Obergericht nicht auf das kantonale Rechtsmittel eingetreten sei, weil die ZPO gegen die Verweigerung der superprovisorischen Anordnung einer provisorischen Massnahme kein solches vorsehe. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Beiordnung des von ihr bezeichneten Anwalts.
C.b Am 20. September 2011 wies das Bundesgericht das Betreibungsamt Oberland superprovisorisch an, die Steigerung des Grundstücks A.________, GBB-Nummer ..., einstweilen zu sistieren. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2011 schloss die Bank Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und beantragte, die superprovisorische Anordnung des Bundesgerichts sofort aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. September 2011 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung die Sistierung der Steigerung des Grundstücks bestätigt und der Beschwerde in diesem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt. Das am 29. September 2011 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Ergänzung der präsidialen Verfügung wurde abgewiesen (Verfügung vom 4. Oktober 2011).
C.c Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin weitere Schriftstücke ein. In ihrer Eingabe bemängelt sie unter anderem auch, die Steigerung ihres Grundstückes werde trotz der bundesgerichtlichen Sistierung der Steigerung (s. E. C.b) auf der Internetseite des Schweizerische Handelsamtsblattes SHAB angekündigt.

Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich vor Bundesgericht zum einen gegen die Weigerung des Regionalgerichtes Oberland, eine superprovisorische Massnahme im Sinn von Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO zu erlassen.

Auf Rechtsmittel gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht ein (s. dazu die ausführliche Begründung im zur Publikation bestimmten Urteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 1, mit zahlreichen Hinweisen).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Obergericht in E. II/2 seines Entscheids unter Hinweis auf eine Vernehmlassung des Bundesgerichts zum Vorentwurf zur ZPO anzunehmen scheint, der Rechtsweg an das Bundesgericht stehe offen. Ebenso wenig vermag die obergerichtliche Rechtsmittelbelehrung, soweit sie sich ausdrücklich auf den "Entscheid über vorsorgliche Massnahmen" bezieht und insofern unrichtig ist, ein nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 129 III 88 E. 2.1 Abs. 4 S. 89 mit Hinweis).

Tritt das Bundesgericht aber mit Bezug auf das Superprovisorium nicht auf die Beschwerde ein, so fällt mit dem vorliegenden Entscheid auch die Anordnung des Bundesgerichts vom 20. September 2011 (s. Bst. C.b) dahin. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer letzten Eingabe vom 18. Oktober 2011 vorträgt, erweist sich daher als gegenstandslos.

2.
Zum anderen ficht die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Kostenentscheid an, und zwar mit dem Vorwurf, der vergebliche Weg an das Obergericht sei auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Richterin zurückzuführen.

Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts (s. E. 1) war insofern richtig, als mit dem Entscheid über das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme noch gar kein anfechtbarer Entscheid vorlag (s. auch Urteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 1.3). Mithin war das Verfahren nicht abgeschlossen, weshalb der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu qualifizieren ist. Rechtsprechungsgemäss kann der Kostenpunkt eines solchen Zwischenentscheids nicht selbständig angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.); Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden müsste, führt die Beschwerdeführerin keine an und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

Lediglich der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf ohnehin nicht zutrifft, denn die streitgegenständliche Verfügung vom 31. August 2011 enthielt gar keine Rechtsmittelbelehrung, auf die sie hätte vertrauen dürfen.

3.
Auf das erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren um Überprüfung, ob die erstinstanzliche Richterin die Kriterien einer unabhängigen Richterin erfülle, ist von vornherein nicht einzutreten, denn ein solches ist dem nach Art. 49
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO zuständigen Gericht zu unterbreiten.

4.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In Anbetracht der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (s. E. 1) und es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um einen juristischen Laien handelt, verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, denn die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Begehren um Abweisung der aufschiebenden Wirkung unterlegen, und zur Sache wurde sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert, so dass ihr diesbezüglich kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Soweit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen, denn der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass ihr prozessuales Vorgehen nur bei grösstem Wohlwollen nicht als querulatorisch bezeichnet werden kann (Art. 42 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Sie wird hiermit abgemahnt. In ähnlich gelagerten Fällen hat die Beschwerdeführerin mit Prozessstrafen zu rechnen (Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, dem Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_638/2011
Datum : 21. Oktober 2011
Publiziert : 16. November 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Aufhebung/Einstellung der Betreibung


Gesetzesregister
BGG: 33 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
SchKG: 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
ZPO: 49 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
BGE Register
129-III-88 • 135-III-329
Weitere Urteile ab 2000
4A_105/2010 • 4A_577/2011 • 5A_338/2011 • 5A_531/2008 • 5A_638/2011 • 5A_815/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • betreibungsamt • unentgeltliche rechtspflege • superprovisorische massnahme • aufschiebende wirkung • gerichtskosten • rechtsmittelbelehrung • thun • wiese • rechtsmittel • zwischenentscheid • vorinstanz • gerichtsschreiber • entscheid • kantonales rechtsmittel • richtigkeit • schweizerisches handelsamtsblatt • vorsorgliche massnahme • versteigerung • aberkennungsklage • rechtsanwalt • gesuch an eine behörde • richterliche behörde • begründung des entscheids • autonomie • falsche rechtsmittelbelehrung • frist • kostenvorschuss • lausanne • ersetzung • verfahrensbeteiligter • kostenentscheid • verfahrenskosten • rechtsvorschlag • nichteintretensentscheid • hypothekarkredit • sachverhalt • weiler
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