Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 384/2008/bnm
Urteil vom 21. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
gegen
K.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,
Gegenstand
Ehescheidung; nachehelicher Unterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. April 2008.
Sachverhalt:
A.
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1953, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1960, lernten sich 1989 in Thailand kennen und heirateten am xxxx 1993 in G.________. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau hat eine voreheliche Tochter, Jahrgang 1983, die ab 1999 bei den Ehegatten in der Schweiz lebte. Vor ihrer Heirat arbeitete die Ehefrau, die eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hatte, als Buchhalterin in einem Hotel in Thailand. Während der ersten Ehejahre besorgte sie den Haushalt. Ab 1998 war sie teilzeitlich und ab 2000 vollzeitlich in verschiedenen Bereichen erwerbstätig (Gastronomie, Reinigung, Abpackerei und Kioskbetrieb). Auf Grund gesundheitlicher Schwierigkeiten ab 1. Juni 2002 musste die Ehefrau ihr Arbeitspensum herabsetzen. Sie erhielt mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zuerkannt. Der Ehemann war während der ganzen Ehe vollzeitlich berufstätig (Fahrdienstleiter bei den SBB). Die Ehegatten trennten sich Mitte 2001. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Der Ehemann reichte am 16. Februar 2005 das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren ein. Streitig blieb insbesondere der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt.
B.
Das Bezirksgericht G.________ schied die Ehe und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit März 2010 monatlich einen Betrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Den (indexierten) Unterhaltsbeiträgen lagen Nettoeinkommen von Fr. 6'647.-- (Ehemann) und Fr. 1'671.-- (Ehefrau) zugrunde (Urteil vom 6. März 2007). Soweit sie den Unterhalt betraf, wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Ehefrau ab (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 24. April 2008).
C.
Dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 2'500.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2018 (Pensionierung des Ehemannes) zu verpflichten, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten eingereicht, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
2.
Zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts hat das Obergericht festgehalten, die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens von acht Jahren zusammen mit der Entwurzelung der Ehefrau aus ihrer Heimat lasse die Ehe der Parteien als lebensprägend erscheinen (E. 5.2 S. 11 ff.). Abzustellen sei auf den vor der Trennung gelebten Standard, zu dem die Parteien indessen keine konkreten Angaben machten. Es wäre in erster Linie Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihren konkreten Lebensbedarf darzutun. Das Obergericht hat deshalb den monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin errechnet (Fr. 3'000.--), diesen Betrag dem gebührenden Unterhalt gleichgesetzt und festgehalten, die Beschwerdeführerin vermöge ihren Unterhalt mit dem zuletzt erzielten monatlichen Einkommen von Fr. 3'430.-- zu decken. Dass die Beschwerdeführerin heute nur mehr über monatliche Einnahmen von Fr. 1'671.-- verfüge (IV-Rente und Teilzeitarbeit), bleibe unbeachtlich, weil die Erwerbseinbusse nicht ehebedingt sei. Ebenso wenig ehebedingt sei deshalb die infolge mangelnder Leistungsfähigkeit entstehende Vorsorgelücke. Vermöge die Beschwerdeführerin für ihren Unterhalt selbst aufzukommen, bestehe kein Unterhaltsanspruch. Da der Beschwerdegegner das bezirksgerichtliche Urteil nicht
angefochten habe, bleibe es bei seiner Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Beiträgen von Fr. 1'500.-- bis und mit März 2010 (E. 5.3 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils).
3.
Der Beschwerdegegner wendet ein, das Obergericht sei zu Unrecht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, zumal die Beschwerdeführerin sich persönlich und wirtschaftlich so gut habe integrieren können, dass ihr der Umzug in die Schweiz - auch nach der Trennung gegenüber ihrer wirtschaftlichen Situation vor der Heirat in Thailand - keinerlei Nachteile gebracht habe (S. 3 f. Bst. A/a der Vernehmlassung).
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
nachhaltig geprägt haben oder nicht (Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.4, in: Fampra.ch 2007 S. 147).
3.2 Die Ehe der Parteien von acht Jahren Dauer (Eheschliessung: Juni 1993; Trennung: Mitte 2001) ist weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Sie blieb zwar kinderlos, doch ist die Ehefrau aus Thailand in die Schweiz übersiedelt und damit ihrem Kulturkreis entwurzelt worden. Sie hat ihre bisherige Erwerbstätigkeit während der ersten fünf Jahre in der Schweiz aufgegeben bzw. mangels Sprachkenntnissen nicht weiterführen können und erst später in Bereichen wie Gastronomie, Reinigung, Abpackerei und Kioskbetrieb gearbeitet, die ihrer kaufmännischen Ausbildung und dem in Thailand ausgeübten Beruf einer Buchhalterin in einem Hotelbetrieb nicht entsprochen haben. Ihr voreheliches Kind ist zu ihr aus Thailand in die Schweiz gezogen, lebt hier seit bald zehn Jahren und absolviert Schule und Lehre. Die massgebenden Lebensverhältnisse stimmen - abgesehen von der mehr als doppelt so langen Ehedauer - weitgehend mit den im Urteil 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 beurteilten überein, wo das Bundesgericht eine kinderlose Ehe von drei Jahren Dauer als lebensprägend anerkannte, namentlich weil die Ehefrau ihren Kulturkreis (Brasilien) verlassen hatte, um zum Ehemann in die Schweiz zu
ziehen und hier ein neues Leben anzufangen, und weil sie ihre Kinder aus erster Ehe im Einverständnis mit dem Ehemann hatte nachkommen lassen. Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise hat das Bundesgericht dort abgelehnt und ist - so wie sie heute vom Beschwerdegegner vorgetragen wird - auch hier abzulehnen. Vielmehr hat das Obergericht annehmen dürfen, die Heirat habe den Lebensplan der Beschwerdeführerin derart verändert, dass ihr die Rückkehr zu den wirtschaftlichen, aber insbesondere auch persönlichen Verhältnissen vor der Ehe nicht zuzumuten sei (vgl. das zit. Urteil 5C.149/2004 E. 4.3-4.5, in: Fampra.ch 2005 S. 354 ff.).
3.3 Ist somit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146).
4.
Das Obergericht hat den gebührenden Unterhalt konkret berechnet und dabei auf das erweiterte und um 20 % erhöhte Existenzminimum abgestellt, weil die Beschwerdeführerin ihren konkreten Lebensbedarf und weitere Ausgabenpositionen nicht dargetan habe (E. 5.3.2 und E. 5.3.2.1 S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und Verletzungen von Bundesrecht und stellt ihre eigene Berechnung des gebührenden Unterhalts vor (S. 3 ff. Bst. A Ziff. 1-5 und S. 8 f. Bst. B der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdegegner beruft sich auf die Verbindlichkeit des obergerichtlichen Beweisergebnisses und wendet ein, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unzulässig und deren Willkürrügen unbegründet (S. 4 ff. Bst. A/b-e und Bst. B der Vernehmlassung).
4.1 Das Obergericht hat die vorausgegangenen Eheschutzurteile beigezogen, es aber abgelehnt, auf die darin enthaltenen Feststellungen und Unterhaltsberechnungen abzustellen. Die dagegen gerichteten Rügen sind unbegründet. Die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können nicht einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der massgebliche Lebensstandard hätte nach der Methode der Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung ermittelt werden müssen, weil während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet worden seien, abgesehen von monatlichen Prämien (Fr. 135.--) für eine Lebensversicherung. Das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten von über Fr. 10'000.-- pro Monat nach Abzug des Bedarfs der gesamten Familie von Fr. 4'195.20 ergebe einen Überschuss, an dem sie beteiligt sei. Der ihr gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass im Haushalt der Parteien ab 1999 auch die Tochter der Beschwerdeführerin gelebt hat. Der Grundbedarf und die Auslagen der vorehelichen Tochter dürfen nun aber nicht einfach im Familienbedarf eingerechnet werden. Gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
|
1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
Gesamteinkommen beider Ehegatten habe zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung gedient. Je nach konkreter Regelung der Unterhaltsleistungen verfälscht die Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung die Ermittlung der tatsächlichen Lebenshaltung, die sich die Ehegatten zuletzt gemeinsam geleistet haben. In tatsächlicher Hinsicht kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2.2 Abgesehen von den fehlenden Feststellungen zur Verwendung der finanziellen Mittel während der Ehe, steht in tatsächlicher Hinsicht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1998 teilzeitlich gearbeitet hat und erst ab 2000 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die sie aus gesundheitlichen Gründen knapp zwei Jahre später wieder auf ein Teilzeitpensum herabsetzen musste (E. 5.2.2.1 S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Bei derart schwankendem Einkommen kann der Lebenshaltung während der Ehe nicht das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden, das kurz vor Trennung zufällig und auch nur vorübergehend einen Höchstwert erreicht hat. Es müsste vielmehr von einem Durchschnittswert ausgegangen werden. Die Berechnung der Überschussverteilung wird verfälscht, wenn die Beschwerdeführerin mit dem zuletzt erzielten eigenen Einkommen von monatlich Fr. 3'430.-- rechnet statt mit einem durchschnittlichen Einkommen zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--, das ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes tatsächlich möglich und auch zumutbar gewesen sein dürfte.
4.2.3 Methodisch braucht sich das Obergericht nichts vorwerfen zu lassen. Aus den dargelegten Gründen erscheint die Methode der Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung hier nicht als geeignet zur Ermittlung der massgebenden Lebenshaltung. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Obergericht den Standard während der Ehe und - unter Berücksichtigung der seit der Trennung eingetretenen Veränderungen - den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.3 Die konkrete Bemessung ihres Lebensbedarfs und die dabei berücksichtigten Aufwandpositionen ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Sie beschränkt sich darauf, den obergerichtlichen Zahlen die von ihr in die Abrechnung eingesetzten Beträge gegenüberzustellen und vermag damit weder ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen noch Bundesrechtsverletzungen formell ausreichend zu begründen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.). Auszugehen ist deshalb von einem gebührenden Unterhalt im Betrag von rund Fr. 3'000.-- monatlich. Hinzuzurechen sind monatlich Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung, falls eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.
5.
Die Eigenversorgung eines jeden Ehegatten hat nach Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Trennung Mitte 2001 vollzeitlich erwerbstätig gewesen ist und zuletzt ein monatliches Einkommen von Fr. 3'428.-- erzielt hat (E. 5.3.2.1 Abs. 1 S. 18). Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und mit Wirkung ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (E. 4.2.2 S. 9). Das Einkommen der Beschwerdeführerin (IV-Rente und teilzeitliche Erwerbstätigkeit) beträgt heute Fr. 1'671.-- monatlich (E. 5.3.2.1 Abs. 2 S. 18 des angefochtenen Urteils). Dass die Beschwerdeführerin in weitergehendem Umfang erwerbstätig sein könnte, als sie es tatsächlich ist, hat das Bezirksgericht ausdrücklich verneint (E. 2.2 S. 6) und ist vor Obergericht offenbar nicht geltend gemacht worden. Darauf bezogene Vorbringen fehlen auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin von Fr. 1'671.-- monatlich.
5.2 Das Obergericht hat dafürgehalten, der Beschwerdegegner könne einerseits deshalb nicht zu einem Solidargemeinschaftsunterhalt verpflichtet werden, weil die kinderlose Ehe der Parteien nur drei Jahre gedauert habe und zwischen der Gesundheit der Beschwerdeführerin und der Ehe kein Bezug bestehe. Andererseits komme hinzu, dass die Teilinvalidität erst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eingetreten sei. Aus diesen Gründen hat das Obergericht angenommen, die Erwerbseinbusse sei nicht ehebedingt und ausser Betracht zu lassen (vgl. E. 5.2.2.1 S. 13/14 und E. 5.3.2.1 S. 18 des angefochtenen Urteils).
5.2.1 Nacheheliche Solidarität ist Folge und Verpflichtung einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen (E. 3.1 hiervor). Ist die Ehe hier als lebensprägend anzusprechen (E. 3.2 hiervor), wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt (Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6, in: Fampra.ch 2007 S. 148 f.). Die gegenteilige Auffassung trifft nicht zu.
5.2.2 Keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
5.2.3 Ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt soll damit freilich nicht ausgeschlossen sein, muss aber begründet werden. Eine sachliche Begründung fehlt im vorliegenden Fall. Das Obergericht verweist lediglich auf die bereits erfolgte Trennung der Ehegatten Mitte 2001, als ab 1. Juni 2002 die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Gestützt auf die kantonalen Urteile betreffend Eheschutz kann diesbezüglich ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.3 Für die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin infolge Teilinvalidität hat der Beschwerdegegner auf Grund seiner nachehelichen Solidarität nach dem Gesagten einzustehen. Mit ihrem monatlichen Einkommen von Fr. 1'671.-- vermag die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.-- nicht zu decken. Sie hat deshalb einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner auf nachehelichen Unterhalt. Der Fehlbetrag beträgt rund Fr. 1'350.--. Nach der zutreffenden Annahme des Obergerichts sind die Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.--) nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdegegner für die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin einstehen muss und es nicht so zu halten ist, als ob die Beschwerdeführerin (hypothetisch) ihrer vor der Trennung ausgeübten (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. E. 4.3 hiervor).
6.
Neben der Deckung des laufenden Bedarfs besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich ein Anspruch auf einen Beitrag an eine angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) als Teil des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Beschwerdegegner äussert sich zur Höhe des geltend gemachten Betrages nicht.
7.
Geschuldet ist im Sinne von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
8.
Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Begehren teilweise, so dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner 2/3 der Gerichtskosten aufzuerlegen und ihn zu einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2008 werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils wird geändert wie folgt:
2.
In teilweiser Gutheissung der Appellation wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidiums G.________ vom 6. März 2007 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
2.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit Januar 2018 monatlich vorschüssig einen Betrag von Fr. 1'700.-- zu bezahlen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit ihr Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt, deren Anteil indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wird.
4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwalt Cornel Wehrli wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten