Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 330/2008 nip

Urteil vom 21. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Heim,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 162, 6000 Luzern 4,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
SVG; Wiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog X.________ am 9. Juli 2007 den Führerausweis für eine Dauer von drei Monaten, nämlich vom 1. November 2007 bis zum 26. Januar 2008.

Wegen Fahrens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises am 9. November 2007 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ mit Verfügung vom 23. Januar 2008 den Führerausweis erneut, nunmehr für eine Dauer von zwölf Monaten, wirksam für den Zeitraum vom 9. November 2007 bis zum 22. August 2008.

Hiergegen rekurrierte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verzicht auf Kostenvorschuss und unentgeltliche Verbeiständung).

Mit Zwischenentscheid vom 8. April 2008 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und forderte X.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf, zahlbar in drei Raten zu bestimmten Fälligkeitsdaten. Ausdrücklich wurde auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) hingewiesen, wenn eine der Raten nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 23. Mai 2008 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die erste geschuldete Ratenzahlung innert Frist nicht geleistet worden war.

B.
Mit Gesuch vom 6. Juni 2008 stellte X.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und beantragte, es sei das Urteil vom 23. Mai 2008 aufzuheben, eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in drei Raten einzuräumen und auf seine ursprüngliche Beschwerde materiell einzutreten.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 wies der Präsident der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab. Er hielt fest, dass X.________ nicht unverschuldet von der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses abgehalten worden sei. Aus der Bestimmung von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG könne für das kantonale Verfahren keine Pflicht zur Einräumung einer Nachfrist abgeleitet werden.

C.
Gegen diesen Entscheid des Abteilungspräsidenten hat X.________ beim Bundesgericht am 18. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf seine kantonale Beschwerde einzutreten. Er rügt Verletzungen von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und macht geltend, dass ihm das Verwaltungsgericht entsprechend Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG vor dem Nichteintretensentscheid eine Nachfrist hätte einräumen müssen. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügt und was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2008 und des Strassenverkehrsamtes vom 18. Februar 2008) ist die Beschwerdesache trotz des Umstandes, dass der Führerausweis bis zum 22. August 2008 entzogen worden war, nicht gegenstandslos geworden.

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig das Fristwiederherstellungsverfahren und der angefochtene Entscheid. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Praxis anderer Kantone geltend macht, die zugrunde liegende Verfügung vom 23. Januar 2008 sei materiell betrachtet mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
(Abs. 1) BV nicht vereinbar, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Gleichermassen ist nicht zu prüfen, ob die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vor dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) standhalte und dem Anspruch auf hinreichende Begründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) genüge. Schliesslich hat ungeprüft zu bleiben, ob der nicht angefochtene Entscheid vom 8. April 2008, mit dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (in Raten) aufgefordert wurde, vor der Verfassung standhält.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV in dem Sinne, als er durch den Nichteintretensentscheid vom 23. Mai 2008 und den angefochtenen Entscheid keine Gelegenheit hatte, seine Rechtsstreitigkeit einem Gericht zu unterbreiten.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, der am 23. Januar 2008 verfügte Führerausweisentzug hätte dem Verwaltungsgericht und damit einer richterlichen Behörde überhaupt nicht unterbreitet werden können. Vielmehr stand der Rechtsmittelweg ans Verwaltungsgericht tatsächlich offen. Der von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV garantierte Rechtsweg unterliegt indessen dem Verfahrensrecht und besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung. Die Garantie verbietet nicht, das Eintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere dispensiert sie nicht von der rechtzeitigen Bezahlung von gerichtlich festgelegten Kostenvorschüssen (vgl. Andreas Kley, St. Galler BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 29a Rz. 9). Soweit es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, den einverlangten Kostenvorschuss - bzw. die entsprechenden Raten - (rechtzeitig) zu bezahlen, kann er daher keine Verletzung von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV geltend machen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Abteilungspräsident habe im angefochtenen Entscheid kantonale Bestimmungen über die Wiederherstellung in Verletzung des Willkürverbotes unrichtig angewendet. Er wendet vielmehr ein, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist - im Sinne von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG - eine Nachfrist eingeräumt werden muss.

Diese Rüge betrifft im Grunde genommen eine Frage des Verbotes der formellen Rechtsverweigerung bzw. des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge nicht bereits im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2008 hätte erhoben werden müssen und ob die Begründung hierfür den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügt.

Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, sind die Kantone in der Ausgestaltung der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts im Rahmen der Bundesverfassung frei. Im Gegensatz zur Zivil- und Strafrechtspflege (vgl. Art. 122
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
und 123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
BV) steht dem Bund für den Bereich der Verwaltungsrechtspflege keine Ordnungskompetenz zu. Es kann für den vorliegenden Bereich nicht angenommen werden, dass das Bundesrecht die kantonale Vollzugsordnung und das kantonale Verfahrensrecht direkt mitbestimmt (vgl. BGE 134 I 125 E. 2.2 S. 129 und E. 3.5 S. 134). Ferner ist unbestritten, dass die Regelung von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG für das kantonale Verfahren keine unmittelbare Wirkung zeitigt.

Insoweit sind die Kantone frei, die Folgen der Nichtleistung eines Kostenvorschusses zu ordnen. In diesem Sinne bestimmt § 195 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), dass ein Kostenvorschuss einverlangt werden kann und dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht nicht vor, dass bei unbenützter Frist zur Kostenvorschussleistung eine Nachfrist eingeräumt werden könnte oder müsste.

Bei dieser Sachlage liesse sich einzig fragen, ob es einem verfassungsmässigen Grundsatz entspricht, dass bei unbenutztem Ablauf einer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses eine (kurze) Nachfrist einzuräumen sei. Dies kann nicht angenommen werden. Das bisherige Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege sah in Art. 150 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
OG die Einräumung einer Nachfrist nicht vor. Gleichermassen bestimmen zahlreiche kantonale Verfahrensordnungen, dass bei Versäumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird. Überdies handelt es sich bei der Leistung des Kostenvorschusses nur um eine prozessuale Handlung neben andern, für welche im Allgemeinen ebenfalls keine Nachfristen vorgesehen sind.

Vor diesem Hintergrund stellt es keine formelle Rechtsverweigerung und keinen überspitzten Formalismus dar, wenn dem Beschwerdeführer keine Nachfrist eingeräumt worden ist, das Verwaltungsgericht auf dessen Beschwerde nicht eingetreten ist und der Abteilungspräsident das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass gewisse Prozessordnungen - wie auch das Bundesgerichtsgesetz in Art. 62 Abs. 3 Satz 3 - die Einräumung einer Nachfrist vorsehen oder vorschreiben. Das Bundesgericht hat denn auch erkannt, dass die Anwendung von kantonalen Verfahrensbestimmungen, die der Regelung von § 195 VRG entsprechen, nicht gegen Bundesverfassungsrecht verstösst (vgl. Urteil 2C 304/2008 und 2C 305/2008 vom 15. August 2008, E. 2.2.3, mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese kann nach Art. 63
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 63 Vorschuss für Barauslagen - 1 Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.
1    Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.
BGG bewilligt werden, soweit das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch abzuweisen. Die Umstände rechtfertigen es, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_330/2008
Date : 21. Oktober 2008
Published : 07. November 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : SVG; Wiederherstellungsgesuch


Legislation register
BGG: 42  62  63  66  106
BV: 8  9  29  29a  122  123
OG: 150
BGE-register
134-I-125
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