Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 251/03
H 252/03
Urteil vom 21. Oktober 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
H 251/03
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss, Claridenstrasse 25, 8002 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
H 252/03
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss, Claridenstrasse 25, 8002 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 2. Juni 2003)
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG wurde am ... 1997 gegründet und am ... 1998 in B.________ AG umbenannt. Laut Eintragung im Handelsregister bezweckte sie die Erbringung von Dienstleistungen im medizinisch-technischen Bereich. Ab dem ... 1999 bestand der Verwaltungsrat aus den kollektivzeichnungsberechtigten J.________ (Präsident), K.________ (Vizepräsident und Geschäftsführer) sowie S.________, welche allesamt am 14. Juni 1999 ihren Rücktritt erklärten. Die entsprechende Löschung im Handelsregister erfolgte am ... 1999. Am ... 1999 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Ausgleichskasse) gab eine Forderung von Fr. 473'735.40 ein, welche sie in der Folge auf Fr. 413'094.60 reduzierte. Am 18. Oktober 2000 teilte das Konkursamt den Gläubigern die Dividendenaussichten mit. Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 18. Oktober 2001 von J.________ und S.________ je Schadenersatz in Höhe von Fr. 338'458.- für unbezahlt gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und von Fr. 41'096.70 für Beiträge an die Familienausgleichskasse, einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen. Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch.
B.
Am 2. Januar 2002 reichte die Ausgleichskasse gegen J.________ und S.________ Klagen ein mit dem Begehren, diese seien zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 216'709.55 zu verpflichten. In teilweiser Gutheissung der Klagen bejahte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheiden vom 2. Juni 2003 die solidarische Haftbarkeit der Beklagten für die von Januar bis Mai 1999 geschuldeten Beiträge und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Forderung neu festsetze.
C.
Mit gleich lautenden Eingaben lassen J.________ und S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil sich die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen gleich lautende kantonale Entscheide richten, die beiden Beschwerdeführer durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 119 V 391 Erw. 1; ferner BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richten (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.2 Die strittigen Verfügungen haben nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132



3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
3.2 Zu der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhobenen grundsätzlichen Kritik an der Rechtsprechung zu Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |
Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
4.
4.1 Nach Art. 82 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung besteht in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 443 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine zumutbare Schadenskenntnis schon vor der Auflage des Kollokationsplanes gegeben sein, so etwa, wenn die Ausgleichskasse auf Grund von Gläubigerversammlungen vernimmt, dass ihre Forderung mit Sicherheit ungedeckt bleibt; dabei genügt die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens (BGE 126 V 447 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Kollokationsplan am 18. Oktober 2000 aufgelegt. Mit einem Zirkular an die Gläubiger gleichen Datums teilte das zuständige Konkursamt mit, dass die Dividendenaussichten für faustpfandgesicherte Forderungen auf ca. 25 % bzw. ca. 1 % und für nicht gesicherte Forderungen in allen Klassen auf 0 % zu veranschlagen seien. Damit hat die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhalten, dass sie mit der Beitragsforderung voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen werde. Weil davon auszugehen ist, dass die Mitteilung frühestens am 19. Oktober 2000 bei ihr eingetroffen ist, sind die Schadenersatzverfügungen vom 18. Oktober 2001 innert der Jahresfrist von Art. 82 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Kollokationsplan. Daran ändert nichts, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt wurde. Zwar trifft zu, dass dieses Verfahren dann angeordnet wird, wenn aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
|
1 | Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
1 | aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder |
2 | die Verhältnisse einfach sind. |
2 | Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet. |
3 | Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen: |
1 | Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen. |
2 | Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist. |
3 | Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf. |
4 | Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
|
1 | Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
1 | aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder |
2 | die Verhältnisse einfach sind. |
2 | Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet. |
3 | Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen: |
1 | Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen. |
2 | Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist. |
3 | Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf. |
4 | Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
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1 | Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
1 | aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder |
2 | die Verhältnisse einfach sind. |
2 | Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet. |
3 | Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen: |
1 | Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen. |
2 | Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist. |
3 | Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf. |
4 | Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden. |
5.
5.1 Gegenstand der Klagen bilden unbezahlte Beiträge für die Zeit von Januar 1998 bis September 1999 gemäss der Verfügung über die Pauschalbeiträge für das Jahr 1999 vom 21. Mai 1999, der Verfügung vom 27. März 2000 und der Schlussabrechnung für 1999 vom 13. April 2000. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Oktober 2001 wurde eine Nachforderung für das erste Semester 1999 erhoben.
Die Verfügungen über die Pauschalbeiträge für das Jahr 1999 sind vor Konkurseröffnung ergangen und unangefochten geblieben. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie zweifellos unrichtig waren, weshalb sie in masslicher Hinsicht nicht zu überprüfen sind (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51; AHI 1993 S. 172). Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat von den Verfügungen persönlich Kenntnis hatten. Was die nach der Konkurseröffnung ergangenen Verfügungen vom 27. März 2000 (Nachforderung für 1998) und 13. April 2000 (Schlussabrechnung 1999) betrifft, so beruhen diese auf Arbeitgeberrevisionen vom 17. März 2000 und 6. April 2001, welche anhand der Lohnbuchhaltung vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich nur vor, bei der Ermittlung der geschuldeten Beiträge sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die Entgelte an die für die klinischen Tests von Arzneimitteln angestellten Probanden beitragspflichtig seien. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die fraglichen Entgelte zwar Bestandteil der Schadenersatzverfügungen vom 18. Oktober 2001, nicht aber der Klagen vom 2. Januar 2002 bildeten, da die
Ausgleichskasse diesbezüglich auf eine Forderung verzichtet hat. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung in den Klagen näher substanziiert und es spricht nichts dafür, dass die Angaben in irgendeinem Punkt unzutreffend wären. Der geltend gemachte Schaden hat daher als ausgewiesen zu gelten.
5.2 Das Unternehmen hat die Beiträge monatsweise im Pauschalverfahren nach Art. 34 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
Angaben der Gesellschaft setzte sie die Beiträge am 21. Mai 1999 neu auf Fr. 17'992.70 im Monat bei einer Jahreslohnsumme von Fr. 1'627'560.- fest. Nach den Lohnjournalen beliefen sich die ausbezahlten Löhne indessen bereits ab Januar 1999 auf rund Fr. 300'000.- im Monat. Im ersten Halbjahr 1999 wurden Löhne von Fr. 1'995'700.75 ausgerichtet. Gemäss Schlussabrechnung vom 13. April 2000 betrug die Lohnsumme Ende August Fr. 2'190'259.-. Auf Grund des in den Verfügungen vom 22. Januar und 21. Mai 1999 enthaltenen Hinweises, wonach wesentliche Abweichungen (+/- 20 %) zu melden sind, wäre es Sache des Arbeitgebers gewesen, von der deutlich höheren Lohnsumme Mitteilung zu machen. Der beitragspflichtigen Gesellschaft gereicht es daher zum Vorwurf, dass sie die Meldepflicht bezüglich erheblicher Veränderungen der Lohnsumme missachtet hat. Zudem hat sie ihre Pflichten verletzt, indem sie die in Rechnung gestellten Beiträge nicht fristgerecht und nur teilweise bezahlt hat. Sie hat damit gegen die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
Hinweisen). Zu prüfen ist, ob sich die Belangten das widerrechtliche Verhalten des Arbeitgebers als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen haben.
6.
6.1 Laut Handelsregistereintrag waren die Beschwerdeführer vom ... bis ... 1999 Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates und hatten damit Organeigenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
6.2 Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass die Beschwerdeführer die ihnen nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS; heute: Swissmedic), welche zum Schluss gelangte, dass die internationalen Richtlinien für die Durchführung solcher Tests nicht eingehalten wurden. Die laufenden Untersuchungen und behördlichen Auflagen führten dazu, dass bestehende Aufträge teilweise nicht beendet werden konnten und seitens der Pharmaunternehmen keine neuen Aufträge mehr erteilt wurden, weshalb die Gesellschaft bereits Ende Mai 1999 vorsorgliche Kündigungen aussprach. Es leuchtet ein, dass sich die Beschwerdeführer unter diesen Umständen vorab mit den betrieblichen Problemen und der Erhaltung des Unternehmens zu befassen hatten. Dies befreite sie indessen nicht von der ihnen obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflicht, insbesondere auch was die Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse betraf. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bestand umso mehr Anlass, als ihnen bekannt war, dass die Gesellschaft nach einem schwierigen ersten Geschäftsjahr (1998) in einer Konsolidierungsphase stand und die finanzielle Lage des Betriebes angespannt war. Im Rahmen der ihnen nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: |
Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen und nachzuprüfen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 13 N 346 ff.). Dabei verfügten sie über die Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäss Art. 715a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
Fahrlässigkeit ausschliessen würden (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, S. 619 Erw. 3a), sind nicht ersichtlich. Zu bejahen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen), weil nicht angenommen werden kann, dieser wäre auch dann in gleichem Umfang eingetreten, wenn sich die Beschwerdeführer pflichtgemäss verhalten hätten. Es spricht sodann nichts dafür, dass die Gesellschaft die geschuldeten Beiträge mangels finanzieller Mittel nicht hätte bezahlen können, hat sie nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat doch noch erhebliche Beitragszahlungen geleistet.
6.3 Das kantonale Gericht hat die Haftbarkeit der Belangten bezüglich der für die Zeit von Januar bis Mai 1999 geschuldeten Beiträge somit zu Recht bejaht. Zu bestätigen ist auch die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse, damit sie den Schadenersatz in masslicher Hinsicht festlege (SVR 1999 AHV Nr. 10 S. 29 Erw. 3b mit Hinweis). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die für diese Zeit in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge - wenn auch mit Verspätung - weitgehend bezahlt worden sind. Zudem hatte die Gesellschaft offenbar irrtümlich Zahlungen an die Ausgleichskasse Zug geleistet, welche diese am 18. Mai 2001 im Betrag von Fr. 83'234.20 der Ausgleichskasse Basel-Stadt überwiesen hat. Es wird zu prüfen sein, inwieweit es sich dabei um Lohnbeiträge für den gleichen Zeitraum handelte.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren H 251/03 und H 252/03 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 10'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von je Fr. 2500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: