Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 334/2020
Urteil vom 21. September 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. April 2020 (VG.2020.00015).
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ arbeitet seit 1. Oktober 2014 bei der Gemeinde U.________ und ist damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juli 2019 rutschte er beim Berglauftraining aus und verletzte sich am linken Knie. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 30. September 2019 wurde der Versicherte von Dr. med. B.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Belegarzt Orthopädie, Spital C.________, am linken Knie operiert, wobei dieser eine ausgedehnte mediale Meniskushinterhornläsion links diagnostizierte. Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte die Suva ihre Leistungen per 31. Oktober 2019 ein und verneinte ihre Leistungspflicht für die obige Operation. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020 fest.
B.
Die Beschwerde des Versicherten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 23. April 2020 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm die Suva betreffend das Ereignis vom 17. Juli 2019 und die daraus resultierenden Kniebeschwerden vollumfänglich (über den 17. August bzw. 31. Oktober 2019 hinaus) die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilkosten (inkl. die Kosten der Operation vom 30. September 2019), zu erbringen habe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder an die Suva zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Taggelder eine Geldleistung und betreffend die Heilbehandlung eine Sachleistung strittig (Art. 14
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. |
2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 117 V 359 E. 5a S. 361; vgl. auch BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 55), richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 55) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3a S. 352 f.; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 31. Oktober 2019 und ihre Verneinung der Leistungspflicht für die Operation des Versicherten vom 30. September 2019 bestätigte.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 26. September, 5. November und 9. Dezember 2019 erfüllten die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Sie habe sich mit den Einwänden des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ eingehend auseinandergesetzt. Sie habe die Unfallkausalität im Wesentlichen anhand des Unfallhergangs und des Verletzungsbildes verneint. Insbesondere habe sie ausgeführt, das Hinterhorn des Innenmeniskus neige naturgemäss vermehrt zu degenerativen Veränderungen. Die Art der Verletzung (Rissform, ganglionzystische Formation, Bakerzyste, Fehlen eines Knochenmarködems) des Versicherten spreche gegen eine traumatische Meniskusverletzung. Zudem seien infolge des Unfalls keine objektivierbaren strukturellen Verletzungen im Bereich des linken Kniegelenks entstanden. Eine unfallbedingte Meniskusverletzung sei damit höchstens möglich, weshalb sie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Juli 2019 stehe. Die Einschätzung der Dr. med. D.________ sei insgesamt schlüssig. So falle neben dem Fehlen eines Knochenmarködems und einer Blockade als unmittelbare Folge des Sturzes auf, dass in
der Bildgebung verschiedene Anzeichen einer degenerativen Meniskusschädigung ersichtlich seien. Der Bericht des Dr. med. B.________ vom 5. Dezember 2019 vermöge keine Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. D.________ zu wecken. Somit sei ihrem Schluss zu folgen, dass die objektivierbaren Befunde überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien und es durch den Unfall vom 17. Juli 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes für höchstens vier Wochen gekommen sei. Somit seien die Beschwerden, die am 30. September 2019 eine Operation erfordert hätten, nicht unfallkausal.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Berichte des Dr. med. B.________ vom 12. September und 5. Dezember 2019 liege bei ihm ein eindeutiges Trauma vor. Er sei am 17. Juli 2019 auf einer nassen, abschüssigen Steinplatte ausgerutscht, habe sich das Knie verdreht, ein Knacken und sofort Schmerzen medial wahrgenommen. Warum dies nicht schon zu Beginn in die Suva-Akten Eingang gefunden habe, sei unerklärlich, könne aber nicht ihm angelastet werden. Die Vorinstanz habe es sich somit zu leicht gemacht, wenn sie ausführte, Hinweise auf eine Kniedistorsion seien nicht echtzeitlich belegt und würden vom Versicherten nicht geltend gemacht. Die von Dr. med. B.________ am 30. September 2019 durchgeführte Arthroskopie habe klar gezeigt, dass der Meniskus mehr in Mitleidenschaft gezogen worden sei, als auf den MRI-Bildern vom 9. August 2019 ersichtlich gewesen sei. Intraoperativ habe sich eben gerade nicht ein klares Bild einer degenerativen Meniskuläsion gezeigt. Der bei ihm festgestellte Lappenriss könne auch durch einen Unfall verursacht worden sein, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Gemäss Dr. med. B.________ handle es sich um eine typische Rissbildung traumatischer Art.
4
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
|
1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
4.3.
4.3.1. Dr. med. D.________ vertrat in der Beurteilung vom 5. November 2019 die Auffassung, das Trauma vom 17. Juli 2019 habe zu einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes für maximal drei bis vier Wochen geführt. In dieser Beurteilung und in derjenigen vom 9. Dezember 2019 zeigte sie aufgrund des MRI des linken Knies vom 9. August 2019 und des Operationsberichts vom 30. September 2019 eingehend auf, inwiefern Befunde vorlägen, die einer degenerativen Meniskopathie entsprächen, und dass der Unfall zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Kniegelenk geführt habe.
4.3.2. Dr. med. D.________ erachtete am 5. November 2019 eine frische Meniskusläsion u. a. aufgrund des Fehlens einer Blockade bloss als möglich. Wenn Dr. med. B.________ am 5. Dezember 2019 ausführte, es sei Interpretationssache, ob eine kurzzeitige Blockade als solche oder als Knacken bezeichnet werde, ist dies angesichts seines Berichts vom 12. September 2019 nicht überzeugend. Denn hierin hatte er klar zwischen einem vorhandenen Knacken und fehlenden Blockaden am linken Knie nach dem Unfall vom 17. Juli 2019 unterschieden.
4.3.3. Im Übrigen setzte sich Dr. med. B.________ am 5. Dezember 2019 mit den detaillierten Feststellungen der Dr. med. D.________ vom 5. November 2019 zum Kniebefund links nicht substanziert auseinander, wie die Suva zu Recht vorbringt. Sein Argument, der Versicherte habe vor dem Unfall vom 17. Juli 2019 keine Schmerzen gehabt, läuft auf einen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss (zu deutsch: danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil 8C 8/2020 vom 2. März 2020 E. 4.4). Nicht hinreichend ist die pauschale Erklärung des Dr. med. B.________, im Alter des Versicherten - 38 Jahre im Unfallzeitpunkt - träten typischerweise noch keine degenerativen Meniskusläsionen auf. Dr. med. D.________ stellte denn auch nicht in Abrede, dass eine Meniskusläsion bei geeignetem Unfallereignis und entsprechendem Schadenbild auch bei über 30-jährigen Personen als Unfallfolge qualifiziert werden könnte. Beide Voraussetzungen erachtete sie aber in schlüssiger Weise als nicht gegeben.
4.3.4. Insgesamt konnte Dr. med. B.________ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung der Dr. med. D.________ wecken (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105). Es liegen zudem keine anderen Arztberichte vor, die an ihren Schlussfolgerungen vom 5. November und 9. Dezember 2019 solche Zweifel zu begründen vermöchten.
4.3.5. Angesichts der von Dr. med. D.________ aufgrund des MRI-Berichts vom 9. August 2019 und des Operationsberichts vom 30. September 2019 festgestellten degenerativen Veränderungen am linken Knie ist die Berufung des Versicherten auf die versicherungsmedizinische Literatur unbehelflich, wonach ein Lappenriss am Meniskus nicht nur degenerativ, sondern auch unfallbedingt sein könne.
4.3.6. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht einzusehen, weshalb Dr. med. D.________ als Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie nicht im Stande sein sollte, über die Unfallkausalität seiner Kniebeschwerden zu befinden. Ihre Beurteilung erfüllt die Beweisanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Aktenstellungnahme (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Somit ist es nicht entscheidwesentlich, dass sie den Versicherten nicht selber untersucht hat.
4.4. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ ab. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete sie darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar