Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 781/2017

Urteil vom 21. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. September 2017 (VBE.2017.12).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ ist Mitinhaber der B.________ GmbH. Er steht als Metallschleifer und Polierer seit 1. Januar 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. April 2011 verletzte er bei einem Sturz seine rechte Hand. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen bis Ende September 2015. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. November 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.

A.b. Am 11. Dezember 2015 rutschte A.________ auf der Treppe aus und zog sich beim Festhalten an einem seitlichen Drahtseil erneut Verletzungen an der rechten Hand zu. Die Suva leistete wiederum Taggelder und übernahm die Heilungskosten. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 bestätigte sie den am 9. Juni 2016 schriftlich angekündigten Fallabschluss per 12. Juni 2016, lehnte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung ab und hielt fest, dass eine weitere Behandlung durch den Arzt nicht notwendig sei. Die Suva wies die hiergegen geführte Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Nichteintreten bezog sich auf die von A.________ in der Einsprache beantragte Kostenübernahme für eine Haemolaser-Therapie (Einspracheentscheid vom 16. November 2016).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. September 2017).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung der Leistungsansprüche (Rente/Integritätsentschädigung) an die Suva, eventualiter an das kantonale Gericht, zurückzuweisen.
Die Suva verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung im angefochtenen Gerichtsentscheid. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zu den Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201; 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.) und zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG; Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
und 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 11. Dezember 2015 vor Bundesrecht standhält.
Nicht mehr umstritten ist letztinstanzlich hingegen die Kostentragung für die Haemolaser-Therapie. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass sich die Suva im Einspracheentscheid fälschlicherweise nicht mit diesem Streitpunkt, der durchaus Gegenstand der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli 2016 bilde, befasst habe. Eine Rückweisung der Sache zum Erlass eines neuerlichen Einspracheentscheides erübrige sich jedoch, da aufgrund des insoweit vollständigen Sachverhalts klar sei, dass von der Haemolaser-Therapie keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Die Suva habe den Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten folglich zu Recht verneint.

4.
Die Parteien sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach dem ersten Unfall im September 2015 (vgl. Verfügung vom 6. November 2015) vom Beschwerdebild nach dem zweiten Unfall im Zeitpunkt des neuerlichen Fallabschlusses per 12. Juni 2016, wie er dem Einspracheentscheid vom 16. November 2016 zugrunde liegt, nicht unterscheidet. Übereinstimmend gehen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Dezember 2014 und 22. März 2016 in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne längere repetitive Flexion im Handgelenk mit Belastung bzw. kräftigem Drücken gegen Widerstand, zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.1. Die Vorinstanz argumentiert, mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. November 2015 liege bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für Dauerleistungen eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) vor. Das Arbeitsplatzprofil, wie es aufgrund des Arbeitsplatzabklärungsberichts vom 27. Juni 2014 festgelegt worden sei, sowie der Schluss der externen betriebswirtschaftlichen Analyse des diplomierten Wirtschaftsprüfers D.________ vom 10. August 2015, wonach der Unfall vom 8. April 2011 keine Auswirkungen auf die Ergebnisse der Unternehmung habe, würden weiterhin Geltung beanspruchen. Die mangelnde Erwerbseinbusse könne, vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung, nicht mehr in Frage gestellt und überprüft werden. Die vom Versicherten aufgeworfene Frage, ob es ihm bis zum Fallabschluss betreffend den Unfall vom 8. April 2011 gelungen sei, durch Umstrukturierung seines Betriebes im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine unfallbedingte Erwerbseinbusse zu verhindern, und seine Rügen bezüglich der Analyse der betrieblichen Ergebnisse der Jahre 2006 bis 2014 durch einen diplomierten Wirtschaftsprüfer vom 10. August 2015 würden somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betreffen,
dessen Überprüfung aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ausgeschlossen sei. Auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung sei die ablehnende Haltung der Suva angesichts der seit dem ersten Unfall vom 8. April 2011 weitgehend identischen Gesundheitsschädigung, welche bereits nach damaliger kreisärztlicher Einschätzung kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht habe, nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 22. März 2016 zu entnehmen, dass sich anlässlich der Konsultation ein reizloses rechtes Handgelenk gezeigt habe und das Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden anhand der objektivierbaren Befunde nicht nachvollzogen werden könne. Leichte Instabilitäten seien gemäss Suva-Tabelle 6 entschädigungslos hinzunehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung insgesamt zu Recht verneint habe.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Suva gestützt auf die Aussendienstabklärung eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Die frühere Tätigkeit im eigenen Unternehmen könne damit unfallbedingt nur mit einer erheblichen Einschränkung weitergeführt werden, was zwangsläufig zu einer Erwerbseinbusse und folglich zu einem Rentenanspruch führe. Der Wirtschaftsprüfer habe in seiner Analyse vom 10. August 2015 lediglich die ihm zur Verfügung stehenden Jahresrechnungen der B.________ GmbH verglichen. Buchhalterisch sei der Personalaufwand wie zuvor erfasst worden, obwohl die Angestellten andere Arbeitspensen geleistet hätten. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Unfall bei gleichem Lohn zu 100 % gearbeitet, um ihn zu entlasten. Auch die Töchter hätten einen erheblichen Einsatz geleistet und seit dem 30. Mai 2016 sei ein neuer Mitarbeiter fest angestellt worden, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Betriebsanalyse sei ein verzerrtes Abbild irrtümlicher Annahmen. Es liege auf der Hand, dass der daraus resultierende zusätzliche Personalaufwand - unter Beibehaltung der übrigen Betriebskosten - den Nettogewinn des Firmeninhabers deutlich schmälere. Sollten die Voraussetzungen für die
Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2015 nicht erfüllt sein, so hätte diese zumindest von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen werden müssen. Im Übrigen liege ein eigentlicher Revisionsgrund vor. Dieser ergebe sich aufgrund der neuen Beweismittel, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien (Bericht des Buchhalters der B.________ GmbH vom 10. Mai 2017; dokumentierte Festanstellung eines neuen Mitarbeiters im Mai 2016). Folglich habe man die betriebswirtschaftlichen Folgen erst nach Erlass der Verfügung vom 6. November 2015 genau definieren können. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe schliesslich, weil nicht nur leichte Instabilitäten in der lädierten Hand und eine Kraftminderung vorliegen würden. Die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, damit sie den Kreisarzt beauftrage, den Integritätsschaden festzulegen. Gleichzeitig habe die Suva auch die Rentenfrage aufgrund der effektiven Gegebenheiten neu zu beurteilen.

5.

5.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C 901/2009 E. 3.2; Urteil 8C 269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (Urteil 8C 240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3). Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer damit gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG in aller Regel neben den
Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG fallen.

5.2.

5.2.1. Im vorliegenden Fall verletzte sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 wiederum an der bereits durch den ersten Unfall vom 8. April 2011 vorgeschädigten rechten Hand. Die Suva erbrachte erneut vorübergehende Leistungen. Zur Zeit des Fallabschlusses per 12. Juni 2016 lag unbestrittenermassen wiederum der Zustand vor, wie er Ende September 2015, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bezüglich der Folgen des ersten Unfalles vom 8. April 2011 anzutreffen war. Damit war nach einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlimmerung am 12. Juni 2016 der Status quo ante wieder erreicht. Der zweite Unfall war dementsprechend nicht geeignet, einen Anspruch auf Dauerleistungen auszulösen, da der Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Juni 2016 nur noch und ausschliesslich auf - in Bezug auf den zweiten Unfall - unfallfremden Ursachen beruhte. Ursache des Gesundheitsschadens war mit anderen Worten nur noch der erste Unfall vom 8. April 2011. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen verbleibender Schädigung und zweitem Ereignis vom 11. Dezember 2015 war weggefallen. Im Ergebnis ist dem kantonalen Gericht somit zuzustimmen, dass die Folgen des zweiten Unfalls nicht geeignet sind, Dauerleistungen auszulösen. Es
hat die Verneinung eines Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung zu Recht bestätigt.

5.2.2. Da die zur Zeit der Leistungseinstellung per 12. Juni 2016 noch vorliegende Gesundheitsstörung unstreitig natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 8. April 2011 zurückgeht und diesbezüglich eine rechtskräftige ablehnende Verfügung vorliegt, könnten Dauerleistungen von der Suva nur geprüft werden, wenn ein Rückkommenstitel hinsichtlich des Verwaltungsaktes vom 6. November 2015 vorliegen würde. Es kann allerdings keine Rede davon sein, dass der Versicherungsträger (oder an seiner Stelle das Gericht) von Amtes wegen auf diese Verfügung zurückkommen müsste. Eine Anpassung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Suva für die Folgen des ersten Unfalls keine Dauerleistungen zugesprochen hat. Entgegen der Behauptung des Versicherten liegt offensichtlich auch keine Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2015 vor. Demgemäss besteht keine Möglichkeit, im vorliegenden Verfahren gesamthaft über Dauerleistungen infolge der beiden Ereignisse vom 8. April 2011 und 11. Dezember 2015 zu entscheiden.

Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Versicherte sich letztinstanzlich dafür ausspricht, die Verfügung vom 6. November 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen oder revisionsweise zu berichtigen. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der zu den Folgen des zweiten Unfalls vom 11. Dezember 2015 ergangene Einspracheentscheid vom 16. November 2016, bzw. der bestätigende vorinstanzliche Entscheid vom 27. September 2017. Die Verfügung vom 6. November 2015 erwuchs demgegenüber unangefochten in Rechtskraft und kann hier nicht zur Debatte stehen. Es ist dem Beschwerdeführer überlassen, ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch im Sinne von Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG an die Suva zu richten.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_781/2017
Date : 21. September 2018
Published : 09. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 7  8  17  53
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
UVG: 10  19  24  36
UVV: 36
BGE-register
125-V-351 • 129-V-177 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-199 • 141-V-234 • 142-V-435
Weitere Urteile ab 2000
8C_240/2016 • 8C_269/2016 • 8C_781/2017 • 8C_901/2009 • U_180/93
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