Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.177/2004 /bnm
Urteil vom 21. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit der Rechtsvorschläge,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 16. August 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 21. Mai 2004 wurden X.________ die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1, 2, 3 und 4 zugestellt. Das Betreibungsamt A.________ erhielt die Rechtsvorschläge in diesen Betreibungen am 3. Juni 2004. Der Briefumschlag trug den Poststempel vom 2. Juni 2004. Die Rechtsvorschläge wurden deshalb als verspätet zurückgewiesen.
1.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erhob X.________ beim Betreibungsamt A.________ gegen die Rückweisung der Rechtsvorschläge "Einsprache". Diese wurde vom Betreibungsamt am 22. Juni 2004 abgewiesen, da X.________ keine Beweise erbracht hatte, dass die Rechtsvorschläge rechtzeitig erfolgt waren.
1.3 Die von X.________ am 5. Juli 2004 beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
1.4 Mit Eingabe vom 2. September 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 16. August 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass seine Rechtsvorschläge innert Frist erhoben worden seien.
2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1
OG).
2.2 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er habe die Rechtsvorschläge rechtzeitig, das heisst am 1. Juni 2004 vor Mitternacht, der Hauptpost in B.________ übergeben. Wolle der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so habe er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1
SchKG). Der Beweis des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung sei dem Schuldner auferlegt (Bessenich, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basel 1998, N. 27 zu Art. 74
SchKG). Schriftliche Eingaben müssten nach diesem Gesetz spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 1
SchKG).
In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall bringe der Beschwerdeführer vor, er habe den genauen Zeitpunkt unter seinen Absender oben links auf den Briefumschlag geschrieben. Zudem sei er dann sofort nach Hause gefahren und habe auf der Telefonnummer 000 die genaue Zeit abgefragt; er sei in der Lage, diesen Anruf zu beweisen, indem er von der Swisscom den Auszug verlangen und nachsenden werde. Dieses Vorgehen sei unbehelflich, denn damit könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er den Briefumschlag tatsächlich am 1. Juni 2004 kurz vor Mitternacht bei der Hauptpost in B.________ eingeworfen habe. Daran vermöge auch die Behauptung, dass die Post in mehr als 90% derartiger Einwürfe noch den Poststempel vom betreffenden Tag aufdrucke, nichts zu ändern. Besonders letztere Erfahrung hätte den Beschwerdeführer dazu bringen sollen, taugliche Massnahmen zu treffen, um den Einwurf zu beweisen. Üblicherweise habe in solchen Fällen mindestens ein Zeuge auf dem Briefumschlag unterschriftlich zu bezeugen, wann und wo der Umschlag in seinem Beisein einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sei.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht eine Verletzung von Art. 74
SchKG, sondern schildert einleitend seine Lebensgeschichte, welche zur Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Rechtsvorschläge nichts beiträgt und nicht gehört werden kann. Im Weiteren führt er des Langen und Breiten aus, dass der Einwurf am 1. Juli 2004, um 23.58 Uhr stattgefunden habe. Auch diese Ausführungen können nicht entgegengenommen werden, und das Gleiche gilt für die angeführten Beweisofferten, denn sie sind ebenfalls gemäss Art. 79 Abs. 1
OG unzulässig (E. 2.1 hiervor).
Da - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der Beschwerdeführer für die Rechtzeitigkeit der Einhaltung der Frist beweispflichtig ist, und kein offensichtliches Versehen und keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 81
OG) auszumachen sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.177/2004 /bnm
Urteil vom 21. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit der Rechtsvorschläge,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 16. August 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 21. Mai 2004 wurden X.________ die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1, 2, 3 und 4 zugestellt. Das Betreibungsamt A.________ erhielt die Rechtsvorschläge in diesen Betreibungen am 3. Juni 2004. Der Briefumschlag trug den Poststempel vom 2. Juni 2004. Die Rechtsvorschläge wurden deshalb als verspätet zurückgewiesen.
1.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erhob X.________ beim Betreibungsamt A.________ gegen die Rückweisung der Rechtsvorschläge "Einsprache". Diese wurde vom Betreibungsamt am 22. Juni 2004 abgewiesen, da X.________ keine Beweise erbracht hatte, dass die Rechtsvorschläge rechtzeitig erfolgt waren.
1.3 Die von X.________ am 5. Juli 2004 beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
1.4 Mit Eingabe vom 2. September 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 16. August 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass seine Rechtsvorschläge innert Frist erhoben worden seien.
2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
2.2 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er habe die Rechtsvorschläge rechtzeitig, das heisst am 1. Juni 2004 vor Mitternacht, der Hauptpost in B.________ übergeben. Wolle der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so habe er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 74 |
||||||
| Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. [1] | ||||||
| Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten. [2] | ||||||
| Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 74 |
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| Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. [1] | ||||||
| Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten. [2] | ||||||
| Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 32 [1] |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall bringe der Beschwerdeführer vor, er habe den genauen Zeitpunkt unter seinen Absender oben links auf den Briefumschlag geschrieben. Zudem sei er dann sofort nach Hause gefahren und habe auf der Telefonnummer 000 die genaue Zeit abgefragt; er sei in der Lage, diesen Anruf zu beweisen, indem er von der Swisscom den Auszug verlangen und nachsenden werde. Dieses Vorgehen sei unbehelflich, denn damit könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er den Briefumschlag tatsächlich am 1. Juni 2004 kurz vor Mitternacht bei der Hauptpost in B.________ eingeworfen habe. Daran vermöge auch die Behauptung, dass die Post in mehr als 90% derartiger Einwürfe noch den Poststempel vom betreffenden Tag aufdrucke, nichts zu ändern. Besonders letztere Erfahrung hätte den Beschwerdeführer dazu bringen sollen, taugliche Massnahmen zu treffen, um den Einwurf zu beweisen. Üblicherweise habe in solchen Fällen mindestens ein Zeuge auf dem Briefumschlag unterschriftlich zu bezeugen, wann und wo der Umschlag in seinem Beisein einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sei.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht eine Verletzung von Art. 74
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 74 |
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| Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. [1] | ||||||
| Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten. [2] | ||||||
| Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
Da - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der Beschwerdeführer für die Rechtzeitigkeit der Einhaltung der Frist beweispflichtig ist, und kein offensichtliches Versehen und keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 20a [1] |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. | ||||||
| Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 61 Gebühren |
||||||
| Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO [1]) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. [2] | ||||||
| Unentgeltlich sind: | ||||||
| das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG); | ||||||
| im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde. | ||||||
| [1] SR 272 [2] Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [3] Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33-37g des Bankengesetzes (SR 952.0) geregelt. | ||||||
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 62 Parteientschädigung |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
GebV SchKG 61
GebV SchKG 62
OG 63OG 79OG 81
SchKG 19
SchKG 20 a
SchKG 32
SchKG 74
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 61 Gebühren |
||||||
| Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO [1]) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. [2] | ||||||
| Unentgeltlich sind: | ||||||
| das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG); | ||||||
| im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde. | ||||||
| [1] SR 272 [2] Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [3] Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33-37g des Bankengesetzes (SR 952.0) geregelt. | ||||||
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 62 Parteientschädigung |
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| ... [1] | ||||||
| Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 20a [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. | ||||||
| Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 32 [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 74 |
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| Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. [1] | ||||||
| Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten. [2] | ||||||
| Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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