U 266/00 Gr
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 21. September 2001
in Sachen
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz,
betreffend
W.________, 1952
A.- W.________, geb. 1952, ist seit 5. Februar 1968 als Betriebsbeamter beim Postamt P. tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Laut Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin (vom 15. Januar 1999) verspürte er am 13. Januar 1999 einen plötzlichen Schmerz im rechten Knie, als er beim Gehen eine Drehbewegung machte. In der ergänzten Unfallmeldung (vom 16. Februar 1999) sowie anlässlich der Befragung durch den SUVA-Inspektor (vom 28. Mai 1999) wies W.________ unter anderm darauf hin, dass er bereits am 9. Januar 1999 bei der Landung nach einem Sprung aus dem Bahngepäckwagen (aus einer Höhe von circa 60 bis 80 Zentimetern) unvermittelt einen stechenden Schmerz im rechten Knie empfunden habe. Die Beschwerden - anfänglich ein leichtes Ziehen in der Kniegegend - hätten sich nach dem Vorfall vom 13. Januar 1999 verstärkt, weshalb er zwei Tage später den Hausarzt Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, P., konsultiert habe. Dieser stellte die Verdachtsdiagnose einer Meniskusläsion rechts medial (Bericht vom 12. Februar 1999) und überwies den Versicherten an das Spital X.. Anlässlich einer am 29. März 1999 durchgeführten Kniegelenksarthroskopie
wurde, nebst einem asymptomatischen lateralen Scheibenmeniskus, eine mediale Meniskusläsion diagnostiziert und mittels partieller Meniskektomie behandelt (Bericht des Dr. med. R.________, Leitender Arzt für Orthopädische Chirurgie, Spital X., vom 6. April 1999). Mit Verfügung vom 15. Juli 1999 lehnte die SUVA jegliche Leistungen ab, da die Beschwerden im rechten Knie im Nachgang zu den Ereignissen vom 9. und 13. Januar 1999 nicht Folgen eines Unfalles darstellten und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorläge. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei eine rein degenerative Meniskusveränderung bei Gonarthrose gegeben. Daran hielt sie auf Einsprache der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), Krankenversicherer des W.________, hin fest, nachdem sie eine weitere ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________, Kreisarzt SUVA, vom 17. September 1999 eingeholt hatte (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 1999).
B.- Die von der SWICA dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 17. Mai 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die SWICA das Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, "ihre Leistungen für die unfallähnliche Körperverletzung zu erbringen".
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierter beigeladene W.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung lassen sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gestützt auf Art. 9 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
b) Als äusseres Ereignis, d.h. als ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall kommen rechtsprechungsgemäss Bewegungen wie etwa das Aufstehen aus der Hocke, eine Schleuderbewegung beim Fussball und andere unkoordinierte Kniebewegungen in Frage (Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, mit Hinweisen, unter anderm auf Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 3. Aufl., Bern 1994, S. 810 f.). Dem Urteil E. vom 5. Juni 2001, U 398/00, wo die Leistungspflicht des Unfallversicherers bejaht wurde, lag ein "Sprung von einer Verpackungskiste" zu Grunde. Gemäss BGE 114 V 298 ff. Erw. 3c kann der Auslösungsfaktor alltäglich und diskret sein; wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, einen der im Gesetz genannten Verletzungszustände hervorruft.
2.- a) Medizinisch steht fest, dass ein Meniskusriss am medialen Hinterhorn, mithin eine Schädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
- erklärt, die Beschwerden seien erstmals am 9. Januar 1999 bei der Landung nach dem Sprung vom Gepäckwagen aufgetreten.
b) Der am 9. Januar 1999 getätigte Sprung aus einer Höhe von circa 60 bis 80 Zentimetern ist als überwiegend wahrscheinlicher Auslöser der in Art. 9 Abs. 2 lit. c
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.- Die Regel der Unentgeltlichkeit des Verfahrens bei Streitigkeiten um Versicherungsleistungen nach Art. 134
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
![](media/link.gif)
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 17. Mai 2000 und der Einspracheentscheid
der SUVA vom 4. Oktober 1999 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Versicherte am 9. Januar 1999
eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und
daraus gegenüber der SUVA im Grundsatz leistungsberechtigt
ist.
II. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie
in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über
die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
III. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der SUVA
auferlegt.
IV. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird
der SWICA zurückerstattet.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz, W.________ und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: