Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.97

Verfügung vom 21. August 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen der bei der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri gegen B. hängigen Strafsache ersuchte Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.») mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Akten OG S 15 5, act. 2.2). Das Obergericht entsprach diesem Ersuchen mit Verfügung vom 16. November 2016 (Akten OG S 15 5, act. 1.7). Nach entsprechender Aufforderung durch das Obergericht (Akten OG S 15 5, act. 1.15) reichte A. am 14. Februar 2017 eine detaillierte Kostennote betreffend seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein (Akten OG S 15 5, act. 2.7).

B. Mit Urteil vom 1. März 2017 sprach das Obergericht B. der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig (vgl. act. 1.1, S. 3). Am selben Tag beschloss das Obergericht, dem amtlichen Verteidiger von B. für das Rechtsmittelverfahren OG S 15 5 unter Kürzung des mit der erwähnten Kostennote geltend gemachten Aufwands eine armenrechtliche Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘640.– zu entrichten (act. 1.1). Der entsprechende Beschluss wurde am 23. Mai 2017 versandt (vgl. act. 1.1, S. 7).

C. Hiergegen gelangte der amtliche Verteidiger A. mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die detailliert eingereichte Kostennote sei in Bezug auf die aufgewendeten Stunden – insb. in dem Punkt «Studium Rechtslage; Abklärungen; Plädoyer ausarbeiten» – vollumfänglich und ungekürzt zu übernehmen. Gestützt darauf und auf die Gerichtsgebührenverordnung des Kantons Uri sei der Beschwerdeführer mit Fr. 4‘459.– zu entschädigen.

2. Eventualiter sei der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und das Obergericht Uri anzuweisen, die detailliert eingereichte Kostennote erneut zu überprüfen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Uri.

Im Rahmen seiner Beschwerdeantwort räumte das Obergericht ein, ihm sei bei der Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein Fehler unterlaufen. Die zu entrichtende Parteientschädigung belaufe sich auf Fr. 2‘884.–. Im Übrigen verwies es auf die Begründung im angefochtenen Beschluss (act. 3).

Die Beschwerdeantwort wurde A. am 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer war der amtliche Verteidiger von B. im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017 seinen Abschluss fand. Er ist durch den angefochtenen Beschluss in dem Sinne beschwert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine Entschädigung. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Lediglich am Rande zu bemerken ist, dass das Bundesgericht der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem vom Urteil in der Hauptsache getrennten Beschluss zu befinden, eine Absage erteilt hat (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1; 139 IV 199 E. 5.3 und 5.4 S. 202 ff.; vgl. hierzu auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.350 vom 25. Januar 2017, E. 3.1 m.w.H.). Für die vorliegende Beschwerdesache erweist sich dieser Umstand jedoch als bedeutungslos.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe zuletzt u. a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2016.369 vom 12. Juli 2017, E. 1.2 und 1.3; BB.2017.94 vom 4. Juli 2017, E. 1.2; BB.2016.38 vom 9. Februar 2017, E. 2.1 und 2.2).

3. Der Beschwerdeführer machte für die Dauer seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im kantonalen Berufungsverfahren mit eingereichter Kostennote einen Zeitaufwand von 21 Stunden und 40 Minuten geltend (Akten OG S 15 5, act. 2.7). Die Beschwerdegegnerin erachtete den hierbei geltend gemachten Posten für «Studium Rechtslage; Abklärungen; Plädoyer ausarbeiten» von 12 Stunden und 5 Minuten als übersetzt und rechnete dem Beschwerdeführer hierfür nur 4 Stunden an (act. 1.1, S. 4 f.). Sie ging im Rahmen der angefochtenen Verfügung daher von einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 12 Stunden und 20 Minuten aus (act. 1.1, S. 5), räumte in der Beschwerdeantwort jedoch ein, dieser würde korrekterweise 13 Stunden und 35 Minuten betragen (act. 3).

4.

4.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die hier zur Anwendung gelangenden Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung finden sich in Art. 18 ff. der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden des Kantons Uri vom 16. Dezember 1987 (Gerichtsgebührenverordnung; RB 2.3231). Demnach sind die Ansätze für die Anwaltsentschädigung so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem (…) Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Der Anwalt hat zudem Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen (Art. 25 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung wird im Kanton Uri von einem Honoraransatz von Fr. 260.– pro Stunde ausgegangen (inkl. MwSt.; vgl. 1.1, S. 4). Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton Uri jedoch nur 75 Prozent der auf diese Weise gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Gerichtsgebührenverordnung).

4.2

4.2.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

4.2.2 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2 m. H.). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014, E. 2.3). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.).

Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet den Posten «Studium Rechtslage; Abklärungen; Plädoyer ausarbeiten» von 12 Stunden und 5 Minuten auf der Kostennote des Beschwerdeführers als überhöht. Sie begründet dies damit, der Beschwerdeführer habe für mehr oder weniger dieselben Arbeiten vor der Vorinstanz den Zeitaufwand mit 7 Stunden beziffert. Zudem habe er das Plädoyer aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren zu grossen Teilen eins-zu-eins übernommen. In Anbetracht dessen, dass zwischen den beiden Gerichtsverhandlungen jedoch eine gewisse Zeit verstrichen sei und sich der Beschwerdeführer wieder in die Sache habe einlesen müssen, rechnete sie ihm für diese Arbeiten 4 Stunden an (vgl. act. 1.1, S. 5). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, zwischen der Ausarbeitung der beiden Plädoyers sei mehr als ein Jahr gelegen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich nach solch langer Zeit innerhalb von vier Stunden wieder in einen derart komplexen Fall einzulesen und ein vollständiges und schlagkräftiges Plädoyer mit Rücksprachen beim Klienten auszuarbeiten. Die Behauptung, er habe das Plädoyer zu grossen Teilen aus dem vorinstanzlichen Verfahren übernommen, sei unwahr. Er habe dieses nach dem Urteil der Vor­instanz nochmals genau analysieren müssen. Das Plädoyer im Berufungsverfahren umfasse 16 Seiten, dasjenige aus dem erstinstanzlichen Verfahren lediglich deren 12. Es handle sich offensichtlich um ein neues Plädoyer. Die erneute Einarbeitung in den Fall, das Studium von Lehre und Rechtsprechung, diverse Rücksprachen beim Beschuldigten zum Sachverhalt, Zustellung an und Überarbeitung des Entwurfs eines umfangreicheren Plädoyers mit dem Klienten hätten den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand erforderlich gemacht.

Eine Durchsicht der Akten bzw. der beiden erwähnten Plädoyers ergibt, dass sich der Beschwerdeführer in den Plädoyers in beiden Verfahren ausschliesslich der Frage gewidmet hat, ob das dem Beschuldigten zur Last gelegte Brandereignis auf den allenfalls unsachgemässen Umgang des Beschwerdeführers mit Rauchwaren oder auf andere Umstände zurückzuführen sei (vgl. Akten OG S 15 5, act. 2.5; Akten PSA 14 32, act. 00.05). Im Plädoyer im Berufungsverfahren ging der Beschwerdeführer zwar auch auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ein, dennoch griff er in weiten Teilen bereits auf die vor erster Instanz vorgetragenen Argumente zurück. Insofern erscheint es tatsächlich als merkwürdig, dass das Erstellen des zweiten Plädoyers mehr Zeitaufwand verursacht haben soll als das Erstellen eines von Grund auf neuen Plädoyers für das erstinstanzliche Verfahren. Nicht zu überzeugen vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Studium von Lehre und Rechtsprechung sowie diverse Rücksprachen beim Beschuldigten zum Sachverhalt erforderlich gewesen seien. Wie bereits ausgeführt konzentrierte sich der Beschwerdeführer auch in seinem Plädoyer im Berufungsverfahren auf Fragen der Beweiswürdigung und nicht auf rechtliche Fragen. Zudem enthält die von ihm eingereichte Kostennote mehrfache telefonische Kontakte bzw. Kontakte per E-Mail mit seinem Klienten, welche somit nicht im von der Beschwerdegegnerin gekürzten Aufwandposten enthalten sind. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung erweist sich nach dem Gesagten und in Anbetracht ihres Ermessensspielraums (vgl. E. 4.2.2) als vertretbar. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet.

4.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nach der erwähnten Kürzung fälschlicherweise von einem entschädigungsberechtigten Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten (anstelle von 13 Stunden und 35 Minuten) ausging. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde (vgl. hierzu Guidon, a.a.O., N. 493) hat nun die Beschwerdekammer die entsprechende Korrektur vorzunehmen. Ausgehend von einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten beläuft sich die dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung auf Fr. 2‘884.– (13 Stunden und 35 Minuten à Fr. 260.–; abzüglich des Armenrechtsviertels; zuzüglich der Barauslagen).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Diese lautet neu: «Dem amtlichen Verteidiger von B., RA A., ist aus der Staatskasse Uri für das Rechtsmittelverfahren OG S 15 5 eine armenrechtliche Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘884.– zu entrichten». Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt weitgehend mit seinen Beschwerdebegehren. In einem zweiten (Neben-)Punkt erwies sich seine Beschwerde als begründet. Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016, E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 250.– (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses wird das Honorar des amtlichen Verteidigers von B., Rechtsanwalt A., auf Fr. 2‘884.– festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Uri bzw. dessen Staatskasse.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.

Bellinzona, 21. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2017.97
Date : 21. August 2017
Published : 13. September 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Legislation register
BStKR: 10  12
BV: 26  29
StBOG: 37  73
StPO: 135  382  393  395  396  428  434  436
BGE-register
139-IV-199 • 141-I-124 • 143-IV-40
Weitere Urteile ab 2000
6B_121/2010 • 6B_1284/2015 • 6B_224/2013 • 6B_33/2016
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2006/1308