Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 677/2017
Urteil vom 21. August 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation, Abt. Medien und Post, Sektion Radio, und Fernsehen, Empfangsgebühren.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren;
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 12. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ (nachfolgend: die Gebührenpflichtige) hatte bis zum 31. März 2016 gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehemann in U.________/ZH. Bis dahin unterlag sie unstreitig der Pflicht zur Entrichtung der Empfangsgebühr nach Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
1.2. Die Gebührenpflichtige gelangte mit Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), womit sie sinngemäss ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege verband. Das BAKOM ersuchte die Gebührenpflichtige mit Schreiben vom 8. März 2017 um Unterlagen zur angeblichen Mittellosigkeit und kündigte gleichzeitig an, nach Ablauf der Frist aufgrund der Akten über das Gesuch zu entscheiden. Die Gebührenpflichtige liess es innert der Frist beim Hinweis bewenden, sie verfüge über "wenig finanzielle Mittel", worauf das BAKOM das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 abwies. Die Gebührenpflichtige wandte sich mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte der Eingabe eine Bestätigung der Einwohnergemeinde U.________/ZH vom 5. April 2017 bei, wonach der Ehemann, B.A.________, seit dem 1. Januar 2017 Ergänzungsleistungen zur Eidg. Invalidenversicherung beziehe.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, wies die Beschwerde mit Entscheid A-2549/2017 vom 12. Juni 2017 ab. Es erwog, die Mittellosigkeit wäre zumindest glaubhaft zu machen gewesen, was aber mit Blick auf die fehlende Mitwirkung der Gebührenpflichtigen im Verfahren vor dem BAKOM unterblieben sei. Dem BAKOM seien die finanziellen Verhältnisse nicht aufgezeigt worden, weshalb es habe annehmen dürfen, die Gebührenpflichtige verfüge über hinreichende Mittel, um die mutmasslichen Verfahrenskosten zu decken. Der im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nachgereichte Nachweis des Bezugs von Ergänzungsleistungen vermöge für sich allein keine Prozessarmut glaubhaft zu machen.
1.4. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 5. Juli 2017 (Poststempel) erhebt die Gebührenpflichtige - scheinbar auch namens ihres Gatten - Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten. Am 25. Juli 2017 (Poststempel) reichten die Eheleute weitere Erläuterungen ein, nachdem sie ein erstes Mal aufgefordert worden waren, den angefochtenen Entscheid beizubringen. Die Eheleute kamen der Aufforderung auf zweite Mahnung hin nach. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
2.
2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
3.
3.1. Von Verfassungs und Gesetzes wegen hängt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
3.2. Der angefochtene Zwischenentscheid hat ausschliesslich die Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zum Inhalt. Zu materiellen Aspekten - wie namentlich der Frage, ob die Gebührenpflicht am 31. März 2016 geendet habe - hat die Vorinstanz noch kein Urteil gefällt. Soweit die Gebührenpflichtige in ihrer Eingabe sinngemäss rügt, das BAKOM habe für den Zeitraum ab dem 1. April 2016 bundesrechtswidrig auf den Fortbestand der Gebührenpflicht geschlossen, ist dies nicht zu hören. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
3.3. Die Vorinstanz ist der Auffassung, das BAKOM habe das im dortigen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege bundesrechtskonform abgewiesen. Dies hauptsächlich aus dem Grund, dass die Gebührenpflichtige trotz schriftlicher Aufforderung keinerlei Licht in ihre finanziellen Verhältnisse gebracht habe. Die Gebührenpflichtige hält dem im bundesgerichtlichen Verfahren hauptsächlich entgegen, es sei gerichtsnotorisch, dass am 22. Januar 2016 hinsichtlich der Empfangsgebühren (Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014) ein Verlustschein ausgestellt worden sei. Tatsächlich war dies dem BAKOM bekannt, wie sich aus der Vernehmlassung der Billag AG vom 16. Februar 2017 an das BAKOM ergibt (Ziff. 16 des Sachverhalts). Entscheidend ist aber einzig, ob das Bundesverwaltungsgericht ein verfassungsmässiges Individualrecht (Art. 29 Abs. 3
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
3.4. Den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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3.5. Die vorinstanzlichen Feststellungen zeigen auf, dass die Gebührenpflichtige es mit einem Minimum ("wenig finanzielle Mittel") bewenden liess. Mit Blick darauf hat das BAKOM das Gesuch bundesrechtskonform abgewiesen, zumal es die Gesuchstellerin zuvor auf die Folgen ungenügender Mitwirkung hingewiesen hatte. Folglich konnte die Vorinstanz die Beschwerde rechtsfehlerfrei abweisen. Hinzuweisen ist immerhin noch auf folgendes: "Bedürftig" im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
prozessuale Bedürftigkeit darstellen, ohne dass diese sich daraus aber zwangsläufig ergibt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder Eidg. Invalidenversicherung bindet die Gerichtsbehörde daher nicht. Es ist mithin auch nicht zu beanstanden, wenn das BAKOM und mit ihm die Vorinstanz auf detaillierten Unterlagen bestanden haben, welche überhaupt erst eine Bedarfsberechnung ermöglicht hätten (Urteile 4A 696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2; 8C 375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2; 8C 530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2; P.48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1).
3.6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher