Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 700/2014

Urteil vom 21. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 13. Januar 2010 wegen Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn führte Abklärungen durch und verneinte einen Leistungsanspruch gestützt auf ein neurologisches Gutachten vom 20. Dezember 2010, das Prof. Dr. med. B.________ im Auftrag der SWICA erstattet hatte (Verfügung vom 28. November 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück.
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung und gab A.________ Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. Am 25. März 2014 teilte sie ihm mit, dass seine Fragen nicht berücksichtigt würden, weil diese bereits vom bestehenden Fragenkatalog abgedeckt seien. Wenig später wurden dem Versicherten die zuständige Gutachterstelle ( C.________ AG) sowie die Namen der Gutachter bekannt gegeben; mit der neurologischen Begutachtung wurde erneut Prof. Dr. med. B.________ beauftragt. Damit erklärte sich A.________ nicht einverstanden; in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Zusatzfragen verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die IV-Stelle hielt an der vorgesehenen Gutachterstelle und den Gutachtern fest (Verfügung vom 30. April 2014); über die Zusatzfragen verfügte sie nicht.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde/Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. August 2014 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie einen anderen Gutachter der C.________ AG mit der neurologischen Begutachtung des Versicherten beauftrage und über die Zusatzfragen eine anfechtbare Zwischenverfügung erlasse.

C.
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 21. August 2014 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 30. April 2014 rechtmässig sei und über die Zusatzfragen nicht verfügt werden müsse.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt in Bezug auf den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Mit dem Rückweisungsentscheid vom 21. August 2014 wird das Verfahren nicht abgeschlossen, weshalb es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1; 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG fällt ausser Betracht; der Entscheid ist somit nur anfechtbar, wenn er für die Beschwerde führende IV-Stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsträger durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte somit nicht mehr korrigiert werden. Diese Konstellation liegt jedoch nicht vor, da es an materiellrechtlichen Vorgaben fehlt, welche die Verwaltung als untere Instanz binden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen). Somit bleibt zu prüfen, ob eine ungerechtfertigte Rückweisung aus Sicht der IV-Stelle andere nachteilige Konsequenzen haben kann, die sich im Rahmen einer Anfechtung des Endentscheids (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen lassen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.4 S. 101 mit Hinweisen).

2.
Im Streit liegt, ob die IV-Stelle über Zusatzfragen, die im Rahmen einer medizinischen Begutachtung gestellt werden, eine Zwischenverfügung erlassen muss.

2.1. Das kantonale Versicherungsgericht hat eine Verfügungspflicht der Verwaltung bejaht und erwogen, es wäre sinnwidrig, den Rechtsschutz hinsichtlich der Einwände gegen die Begutachtung und die medizinischen Experten zu gewähren (BGE 137 V 210), in Bezug auf die Zulassung der Zusatzfragen aber zu verweigern. Es hat die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen.
Die IV-Stelle macht geltend, es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich Zusatzfragen an medizinische Experten. Die Praxisänderung, die mit BGE 137 V 210 vorgenommen worden sei, habe explizit nur die Anordnung der Begutachtung und die Bekanntgabe der Gutachter in Verfügungsform betroffen. Im Unterschied zur inhaltlichen Richtigkeit eines Gutachtens sei die Fragestellung jederzeit unbeschränkt überprüfbar. Damit entfalle die Rechtfertigung für einen vorgängigen Rechtsschutz der versicherten Person und das Erfordernis, die zu stellenden Fragen in Verfügungsform zu kleiden.

2.2.

2.2.1. Die mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2 S. 251 ff. (unter Einbezug von Art. 93
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 93
MVG sowie Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP und Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG) begründete Rechtsprechung betrifft die Mitwirkungsrechte der versicherten Person in Bezug auf die Vorlage der Gutachterfragen und die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen; wie bei der Ablehnung von Zusatzfragen zu verfahren ist, geht aus BGE 137 V 210 nicht hervor.

2.2.2. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (8C 690/2014 vom 4. Mai 2015) erwogen, dass es nicht einleuchtet, die Beweisanordnung an sich (Anordnung des Gutachtens; Entscheid über die Person des Gutachters) als Verfügung zu qualifizieren (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), deren thematische Begrenzung (Ablehnung von Zusatzfragen der versicherten Person) aber formlos zuzulassen. Das Erfordernis der Verfügungsform für die Beschränkung von Zusatzfragen an medizinische Gutachter durch die IV-Stelle hat es gestützt auf diese Überlegung bejaht (erwähntes Urteil 8C 690/2014 E. 4.3 und 4.4).

2.2.3. In Bezug auf die Anfechtbarkeit einer Verfügung über Zusatzfragen an medizinische Experten hat das Bundesgericht vorab auf den Ausnahmecharakter einer Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen hingewiesen. Dem Versicherten steht es zudem offen, solche Fragen auch nach Vorliegen des Gutachtens noch zu stellen, ohne dass das Gutachtensergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Dieser Umstand betrifft - entgegen den Vorbringen der IV-Stelle - aber nicht die Verfügungsform, sondern das Anfechtungserfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Diesbezüglich unterscheiden sich Prozesslage und Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person bei der Anordnung der Begutachtung an sich und der Zulassung von Zusatzfragen an die Gutachter grundlegend. Mit Blick darauf ist in letzterem Fall - anders als bei der Anordnung des Gutachtens und der Benennung der Gutachter (zur Bejahung der Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f.; zum Rechtsweg an das Bundesgericht vgl. BGE 138 V 271 E. 3 S. 278) - am Erfordernis des irreparablen Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG festzuhalten. Die
versicherte Person hat den (nicht wiedergutzumachenden) Nachteil nachzuweisen, will sie gegen die verfügungsweise Ablehnung der Zusatzfragen Beschwerde erheben (erwähntes Urteil 8C 690/2014 E. 8).

3.
Die IV-Stelle macht mit Blick auf das Anfechtungserfordernis des irreparablen Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) geltend, die Sichtweise der Vorinstanz führe zu einer Judikalisierung, Formalisierung und unnötigen Verlängerung des Verwaltungsverfahrens.
Es spricht nichts dagegen, der Sachverhaltsabklärung dienliche Zusatzfragen zuzulassen. Dies verursacht keinen grossen Mehraufwand; unter Umständen kann sogar Zeit gewonnen werden, weil die Zusatzfragen den medizinischen Experten nicht nachträglich gestellt werden müssen. Hält die Verwaltung die vom Versicherten eingereichten Fragen für sachfremd oder suggestiv, kann sie diese mit einer kurzen Begründung ablehnen. Eine relevante Verfahrensverzögerung geht damit nicht einher, zumal der Versicherte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil kaum je wird nachweisen können. Zu bedenken ist ausserdem die Möglichkeit einer Leistungssistierung, sollten im Anfechtungsfall Hinweise auf eine Verfahrensverzögerung vorliegen (vgl. erwähntes Urteil 8C 690/2014 E. 9.2). Insgesamt entsteht der IV-Stelle durch den vorinstanzlichen Entscheid kein irreparabler Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.

4.1. Soweit der angefochtene Entscheid den Ausstand des neurologischen Sachverständigen der C.________ AG, Prof. Dr. med B.________, betrifft, handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat das Ausstandsbegehren gegen Prof. Dr. med. B.________ gutgeheissen; sie ist der Auffassung, der Gutachter hätte sich grundsätzlich mit demselben Sachverhalt und ähnlich gelagerten Fragestellungen wie schon im SWICA-Gutachten vom 20. Dezember 2010zu befas sen. Das kantonale Versicherungsgericht hat zusätzlich gewichtet, dass es sich beim neuen Gutachten nicht um eine blosse Verlaufsbegutachtung handelt. Es hat auf den Rückweisungsentscheid vom 28. Oktober 2013 verwiesen, wonach die neurologische Expertise vom 20. Dezember 2010 unzureichend begründet ist.

4.2.2. Der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Anderes gilt nur, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit objektiv zu begünden vermögen, etwa wenn der medizinische Experte seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen).

4.2.3. Aus dem Rückweisungsentscheid vom 28. Oktober 2013 geht klar hervor, dass die im SWICA-Gutachten vom 20. Dezember 2010 enthaltene Befunderhebung und Diagnosestellung grundsätzlich einleuchtend und nachvollziehbar ist. Eine tendenziöse Beurteilung des Versicherten ist nicht ersichtlich. Daran ändern die (beweisrechlichen) Mängel des Gutachtens (fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten; Äusserung zu fachfremden Fragestellungen) nichts. Ein offenes Ergebnis wird auch nicht dadurch verunmöglicht, dass der neurologische Experte im Gutachten vom 20. Dezember 2010 zu Schlussfolgerungen gelangte (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit; demonstrative Darstellung von Einschränkungen und Beschwerden), die für den Versicherten ungünstig sind (vgl. Urteil 9C 941/2012 vom 20. März 2013 E. 2 mit Hinweis). Im Rahmen der bevorstehenden polydisziplinären Begutachtung bei der C.________ AG ist Prof. Dr. med. B.________ mithin einer von vier Gutachtern. Die medizinische Beurteilung des Versicherten erfolgt im Gesamtkonsens aller beteiligten Experten, was das Risiko einer voreingenommenen oder unsachlichen Beurteilung eines einzelnen Arztes verringert. Schon aufgrund dieses Umstands liegt eine andere Ausgangslage vor als bei der
monodisziplinären Begutachtung vom 20. Dezember 2010; hinzu kommt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, der relativ lange Zeitraum zwischen den beiden Gutachten, der eine vorbehaltlose neurologische Zweitbegutachtung begünstigt. Zwar mag eine gewisse Übereinstimmung zwischen den von der SWICA gestellten Gutachterfragen und dem aktuellen Fragenkatalog der IV-Stelle bestehen; es fehlen aber Anhaltspunkte, dass von Prof. Dr. med. B.________ im Rahmen der bevorstehenden Begutachtung verlangt würde, die Schlüssigkeit seines früheren Gutachtens zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren. Mit Blick darauf kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der bevorstehenden polydisziplinären Begutachtung des Versicherten um ein (reines) Verlaufsgutachten handelt (vgl. die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 18. Februar 2014). So oder anders kann die Ausgangslage für die Neubegutachtung bei der C.________ AG nach wie vor als offen bezeichnet werden (vgl. SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C 89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2).

5.
Zur Vorbefassung treten keine weiteren Umstände hinzu, die (objektiv) den Anschein einer Befangenheit von Prof. Dr. med. B.________ erwecken könnten. Für die Beauftragung eines anderen neurologischen Experten der C.________ AG besteht kein rechtlich gebotener Anlass. Die Beschwerde ist diesbezüglich begründet.

6.
Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2014 wird aufgehoben, soweit er den Ausstand des neurologischen Experten betrifft, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 30. April 2014 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_700/2014
Datum : 21. August 2015
Publiziert : 08. September 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BZP: 57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
MVG: 93
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 93
VwVG: 19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
BGE Register
132-V-93 • 133-V-477 • 133-V-645 • 137-V-210 • 138-V-271 • 139-V-99 • 140-V-282
Weitere Urteile ab 2000
8C_690/2014 • 8C_89/2007 • 9C_700/2014 • 9C_941/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • versicherungsgericht • bundesgericht • frage • ausstand • beschwerdegegner • stelle • vorinstanz • zwischenentscheid • gerichtskosten • arzt • rad • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhalt • gerichtsschreiber • weiler • endentscheid • entscheid • widerrechtlichkeit • verfahrensbeteiligter
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