Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 532/2022

Urteil vom 21. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Lenzburg Seetal,
Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg.

Gegenstand
Akteneinsicht etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 22. Juni 2022 (KBE.2022.9).

Erwägungen:

1.
Am 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde ein und beantragte die unentgeltliche postalische Zusendung diverser Betreibungsakten und die Verschiebung eines Pfändungsvollzugs (Verfahren BE.2022.1). Am 13. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Beschwerde mit im Wesentlichen denselben Standpunkten ein (Verfahren BE.2022.5). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 vereinigte das Bezirksgericht die Verfahren. Mit Entscheid vom selben Datum wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2022.9). Am 4. und 27. April 2022 reichte sie weitere Eingaben ein. Für die in der Eingabe vom 4. April 2022 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen zwei Betreibungsbeamte eröffnete das Obergericht ein separates Verfahren (KBE.2022.25). Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde im Verfahren KBE.2022.9 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.
Der Beschwerde liegt die Kopie eines an das Bundesgericht gerichteten E-Mails vom 7. Juli 2022 bei, das sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Wie der Beschwerdeführerin aus früherer Korrespondenz bekannt ist, sind Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerde liegt sodann die Kopie eines im Original wohl eigenhändig unterzeichneten und auf den 7. Juli 2022 datierten Schreibens an das Bundesgericht bei, das sich inhaltlich ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Das Original dieses Schreibens ist beim Bundesgericht soweit ersichtlich nicht eingegangen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, können Weiterungen dazu unterbleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verfügen und mit den juristischen Anforderungen vor Bundesgericht überfordert zu sein. Sie leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A 618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).

5.
Das Obergericht hat die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verbots des überspitzten Formalismus durch das Bezirksgericht als unbegründet erachtet, soweit darauf einzutreten sei. Auf weitere Rügen ist das Obergericht nicht eingetreten (betreffend Amtshandlung vom 1. September 2016, Aushändigung einer detaillierten Schuldnerinformation der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1900 bis 11. März 2022, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vor Bezirksgericht etc.).

6.
In der Beschwerde vom 11. Juli 2022 (Postaufgabe) wirft die Beschwerdeführerin einzelnen Beamten der Steuer- und Finanzbehörden sowie des Betreibungsamts Amtsmissbrauch vor. Sie macht geltend, es würden überspitzte Anforderungen an sie gestellt und die Herausgabe der relevanten Urkunden verweigert. Dem Obergericht wirft sie vor, diesen Amtsmissbrauch nicht erkennen zu wollen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sie sich nicht auseinander. Soweit sie den Vorwurf des überspitzten Formalismus an das Obergericht richten sollte, legt sie nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen das entsprechende Verbot verstossen haben soll. Sie erwähnt ausserdem Art. 29 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 7 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
9 BV, doch legt sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht gegen diese Verfassungsnormen verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung.
Daran würde die Berücksichtigung des Schreibens vom 7. Juli 2022 nichts ändern. Darin wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs wiederholt. Zusätzlich wirft die Beschwerdeführerin den Oberrichtern B.________ und C.________ vor, befangen zu sein (unter Hinweis auf Eingaben und eine Antwort darauf aus den Jahren 2016 und 2017). Sie führt jedoch nicht näher aus, weshalb Befangenheit vorliegen bzw. sich aus den genannten Dokumenten ergeben soll. Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einzelne Beamte und entsprechende Akteneinsicht. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG.
Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs angeht, ist die Beschwerdeführerin zudem darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen zwei Betreibungsbeamte das separate Verfahren KBE.2022.25 eröffnet hat. Diese Vorwürfe sind also nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids KBE.2022.9.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Damit wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Schreiben vom 7. Juli 2022 gegenstandslos.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_532/2022
Date : 21. Juli 2022
Published : 08. August 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Akteneinsicht etc.


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BGG: 41  42  66  106
BV: 7bis  29  30
SchKG: 17
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