Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.203

Beschluss vom 21. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Fédération Internationale de Football Association FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. Joseph S. Blatter, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 24. September 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft aufgrund von Erkenntnissen aus dem Verfahren SV.15.0088 der Bundesanwaltschaft und aus Medienberichten sowie aufgrund durch die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gelieferten Unterlagen unter der Verfahrensnummer SV.15.1013-THO eine Strafuntersuchung gegen Joseph Blatter (nachfolgend «Blatter») wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), eventualiter der Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 01.100-0001 ff.).

Es bestand der Verdacht, Blatter habe als Präsident der FIFA unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem letztere ungerechtfertigterweise am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Michel Platini getätigt habe, in der Absicht, diesen unrechtmässig zu bereichern. Zudem bestand der Verdacht, Blatter habe unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen, dass die FIFA bzw. die FIFA Marketing & TV AG am Vermögen geschädigt werde, indem die FIFA bzw. die FIFA Marketing & TV AG im Jahre 2005 der Caribbean Football Union (nachfolgend «CFU») bzw. Jack Warner (nachfolgend «Warner»), der damals die CFU geführt habe, TV-Rechte unter dem Marktwert veräussert und vertragliche Rechte der FIFA gegenüber der CFU nicht durchgesetzt, in der Absicht, die CFU bzw. Warner unrechtmässig zu bereichern.

B. Mit Datum vom 16. Dezember 2019 konstituierte sich die FIFA als Privat­klägerin im Strafverfahren SV.15.1013 (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 15.101-289).

C. Mit Schreiben vom 23. März 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft den Parteien, dass sie die Untersuchung im Teilsachverhalts- und Vorwurfsbereich «Medien-Rechte Karibik» betreffend den Zeitraum 2005 und 2011 als vollständig und abschlussreif erachte. Sie teilte mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen und unter Überwälzung der Kosten auf den Bund vollumfänglich einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist an, um allfällige Beweisanträge wie auch gegebenenfalls Anträge in Zusammenhang mit Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
. StPO einzureichen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0001 ff.).

D. Blatter verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2020 auf das Stellen von Beweisergänzungsanträgen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 16.001-0150 ff.).

E. Die FIFA beantragte mit Schreiben vom 29. April 2020 im Wesentlichen die Weiterführung des Verfahrens und stellte diverse Beweisanträge (Verfah­rensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0055 ff.). Die Bundesanwaltschaft wies mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Beweisanträge der FIFA ab (Verfah­rensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0096 ff.).

F. Am 22. Mai 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0103 ff.):

«1. Das Strafverfahren gegen Josef Sepp Blatter wegen Ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich ‘Medien-Rechte Karibik’ definitiv eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 35'000.00 werden auf die Bundeskasse genommen.

3. Entschädigung und Genugtuung

3.1 Dem Beschuldigten wird für die Verteidigung durch RA Dr. Lorenz Erni eine Entschädigung von CHF 10'875.70 zugesprochen.

3.2 Es werden weder weitere Entschädigungen noch eine Genugtuung ausgerichtet.

4. Auf den Antrag der Privat-Zivilklägerin Fédération Internationale de Football Association (FIFA) auf Zusprechung einer Entschädigung wird nicht eingetreten.

5.-6. […]»

G. Dagegen gelangte die FIFA mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2020 (act. 1 S. 5).

H. Während Blatter mit Schreiben vom 25. Juni 2020 mitteilt, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). In ihrer Replik vom 27. Juli 2020 hält die FIFA an den in der Beschwerde vom 15. Juni 2020 gestellten Anträgen fest (act. 14), was Blatter und der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
StPO). Es gilt somit in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Die Beschwerde kann aus anderen als vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden. Umgekehrt kann die Beschwerdekammer mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, die zum gleichen Ergebnis führt, die Beschwerde abweisen (Lieber, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 391
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
StPO). Den Parteien ist das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2. m.w.H.).

1.2 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; jeweils m.w.H.).

1.3 Geschütztes Rechtsgut des zur Diskussion stehenden Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist das (fremde) Vermögen, das über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.5). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin als Trägerin des von der Strafnorm geschützten Rechtsguts und damit als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO anzusehen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, das gegen den Beschwerdegegner wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung evtl. Veruntreuung gerichtete Verfahren sei weiterzuführen und zur Anklage zu bringen (act. 1 S. 5). Die verfügte Einstellung verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» (act. 1 S. 105). Zusammengefasst ist sie mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Untersuchungsergebnisses durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Weiter macht sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Ermessenmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin geltend (act. 1 S. 74 ff.).

2.2 Der angefochtenen Einstellungsverfügung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12. September 2005 unterzeichnete der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdeführerin mit der CFU, welche ihrerseits durch Warner vertreten war, einen Vertrag über die Erteilung einer Lizenz bezüglich bestimmter Medienrechte (sog. «Media Rights») durch die Beschwerdeführerin an die CFU im Zusammenhang mit der Austragung der Fussball-Weltmeisterschaften (nachfolgend «Weltmeisterschaften» oder «WM») 2010 und 2014 und anderer FIFA-Veranstaltungen gegen ein Entgelt (sog. «Rights Fees») von USD 250'000.-- und USD 350'000.--. Es wurde zudem vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an aus allfälligen Unterlizenzverträgen generierten Erträgen zu 50% partizipieren sollte, wobei die Vergabe von Unterlizenzverträgen nur mit der vorgängigen schriftlichen Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgen konnte. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach dieser keinerlei Rechtswirkung entfalten solle und für die Parteien in keiner Weise bindend sei, bis er für und im Namen der Parteien unterzeichnet würde sowie die darin festgelegten Bedingungen durch den Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG genehmigt und ratifiziert worden seien und die schriftliche Benachrichtigung der CFU über die Genehmigung und Ratifizierung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Direktor der FIFA Marketing & TV AG war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung A. und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der FIFA Mar­keting & TV AG war der Beschwerdegegner. Eine Genehmigung und Ratifizierung des Vertrages vom 12. September 2005 durch den Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG erfolgte jedoch nicht.

Am 26. Februar 2007 wurden zwei Memoranda of Agreement abgeschlossen. Eines zwischen der CFU und der Geyco International Inc. (nachfolgend «Geyco Inc.») und das andere zwischen der JD International und der Geyco Inc. Beide hatten die Übertragung der der CFU von der Beschwerdeführerin gewährten Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 von der CFU bzw. der für die CFU handelnden JD International auf die Geyco Inc. gegen ein Entgelt von USD 6.5 Mio. und USD 7.5 Mio. zum Inhalt. Bereits am 1. Februar 2007 hatten die Geyco Inc. und die International Media Content Limited (nachfolgend «IMC Limited») eine Vereinbarung getroffen, gemäss welcher die Geyco Inc. der IMC Limited die Media Rights übertragen hatte. Von der Unterlizenzvergabe erfuhr man FIFA-intern Ende Februar 2007: B., «Special Advisor to the FIFA President», übermittelte am 27. Februar 2007 unter anderem dem Beschwerdegegner einen im «The Jamaica Observer» erschienenen Artikel, welchem zu entnehmen war, dass die jamaikanische SportsMax über die IMC Limited mit der JD International, welche im Namen der CFU gehandelt habe, einen Exklusivvertrag unter anderem betreffend die Übertragungsrechte bezüglich der WM 2010 und 2014 abgeschlossen habe. Ab April 2007 erfolgte über vier Jahre hinweg ein umfangreicher FIFA-interner Meinungsaustausch (die Einstellungsverfügung erwähnt exemplarisch über 150 Dokumente), wurde die Anwaltskanzlei C. beratend beigezogen und fand ein reger Mailverkehr zwischen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und der CFU statt. Dies mit dem Ziel, eine für die die Beschwerdeführerin akzeptable Lösung zu erreichen (E. 7.5.3 nachfolgend). Am 25. Juli 2011 kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag mit der CFU vom 12. September 2005 wegen ausstehender Ratenzahlungen für die Medienrechte sowie wegen fehlender Genehmigung der Unterlizenzen. Unterzeichnet wurde das betreffende Kündigungsschreiben von A. und D. Am 28. Juli 2011 schloss die Beschwerdeführerin mit der IMC Limited einen Lizenzvertrag betreffend die WM 2014 in Brasilien sowie bezüglich anderer FIFA-Veranstaltungen für die Jahre 2011 bis 2014, zum Preis von USD 6.75 Mio. ab. Mit Schreiben vom 26. August 2011 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der CFU schliesslich ihren Anteil von USD 3'625’000.-- aus dem Sublizenzvertragsverhältnis mit Geyco Inc./IMC
Limited geltend und forderte die Rückstände aus den Rights Fees im Umfang von USD 155'918.-- (USD 147'500.-- zuzüglich Zinsen), mithin insgesamt USD 3'780'918.-- ein.

2.3 Gemäss Eröffnungsverfügung vom 24. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner in der Strafuntersuchung zusammengefasst vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdeführerin mit Abschluss des Vertrags vom 12. September 2005 der CFU Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 unter dem Marktwert zur Nutzung überlassen und dadurch die Beschwerdeführerin (bzw. die FIFA Marketing & TV AG) im Umfang der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Marktwert geschädigt. Dies obwohl er sich der Diskrepanz zwischen dem vertraglich festgelegten und dem effektiven Marktpreis bewusst gewesen sei, jedoch mindestens eine solche Differenz und damit den Schaden in Kauf genommen habe. Das pflichtwidrige Verhalten sei zudem von der Absicht getragen gewesen, Warner und allenfalls die CFU unrechtmässig zu bereichern.

Weiter wurde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, dass er unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die Beschwerdeführerin (bzw. der FIFA Marketing & TV AG) am Vermögen geschädigt worden sei, indem die vertraglichen Rechte der Beschwerdeführerin gegenüber der CFU nicht durchgesetzt worden seien. Dabei habe der Verdacht bestanden, der Beschwerdegegner habe in der Absicht gehandelt, Dritte (insbesondere die CFU und/oder Warner) unrechtmässig zu bereichern (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 01.100-0001 f.).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (BGE 137 IV 219 E. 7.1). Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
BV, Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 137 IV 219 E. 7.1).

Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
StPO). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Anwendung dieser Bestimmung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015 E. 3.2.1).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner rund um die Vergabe der Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 an die CFU mit folgender Begründung eingestellt: Es könne nicht ermittelt werden, welches der Marktwert der der CFU eingeräumten Medienrechte sei, weshalb die Bezifferung des Schadens nicht möglich sei. Ferner habe die Untersuchung keine Beweise zu Tage gefördert, dass der Beschwerdegegner auf die Finanzabteilung der Beschwerdeführerin eingewirkt habe, um die Eintreibung der Ausstände zu unterbinden. Dem Beschwerdegegner könne auch nicht ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, dass die FIFA den Vertrag mit der CFU erst am 25. Juli 2011 gekündigt habe. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wurde daher mit Bezug auf den Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Medien-Rechte Karibik» betreffend den Zeitraum zwischen 2005 und 2011 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
und b StPO eingestellt (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0138 ff.).

4.

4.1 Wie bereits eingangs erwähnt, kann die Beschwerdekammer die Beschwer­de mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, die zum gleichen Ergebnis führt, abweisen (vgl. supra E. 1.1). Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner eingestellt hat, bestehen nunmehr verjährungsrechtliche Aspekte, die vorweg zu prüfen sind. Die Frage der Verjährung stellte sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung (noch) nicht. Sie ist jedoch als dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
StPO in jedem Verfahrensstadium, mithin auch im Beschwerdeverfahren, von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 142 IV 383 E. 2.1; 116 IV 80 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.3; 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3). Eine Einstellung infolge Verjährung darf nach der Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 71).

4.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Die Strafverfolgung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB verjährt gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142
StGB in 15 Jahren. Gemäss Art. 98 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. In Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Wenn das strafbare Verhalten dauert, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB).

4.3 Für die Bestimmung des Beginns des Fristenlaufs der Verjährung ist mithin massgebend, ob die dem Beschwerdegegner im Rahmen der Untersuchung vorgeworfenen Handlungen als Einzelhandlungen zu qualifizieren oder die Handlungen zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind oder ob ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB vorliegt.

4.3.1 Nach der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen die Qualifikation mehrerer tatsächlicher Handlungen verjährungsrechtlich noch als Einheit zu, nämlich bei Vorliegen einer tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.3 f.):

Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn bereits der Tatbestand typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, wie bei Raub (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB), Misswirtschaft (Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB) oder strafbarem Nachrichtendienst (Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
-274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgt durch eine Sequenz von Handlungen, die erst zusammengefasst den gesamten Tatbestand einmal verwirklichen bzw. der Täter verletzt in aufeinanderfolgenden Schritten verschiedene Rechtsgüter, um einen Erfolg zu verwirklichen. Eine natürliche Handlungseinheit ist zu bejahen, wenn die einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Darunter fallen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Liegt zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum (z.B. ein Monat, BGE 111 IV 144), fällt die natürliche Handlungseinheit ausser Betracht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).

4.3.2 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB liegt schliesslich nur vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens tatbestandmässiges Unrecht bildet (BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1), wie etwa bei der Mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.432
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.432
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.433
StGB (BGE 134 IV 307), Vernachlässigung von Unterstützungspflichten gemäss Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB (BGE 132 IV 49), Freiheitsberaubung und qualifizierten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
i.V.m. Art. 184 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB (BGE 119 IV 216 E. 2f) sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (BGE 128 IV 81 E. 2a).

4.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB nicht als Dauerdelikt im dargelegten Sinne ausgestaltet ist (offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2014 vom 29. Januar 2015 E. 6.2). Der Tatbestand des Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB enthält keine Elemente, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss erfassen würden. Der fragliche Straftatbestand ist mit der Verursachung des Vermögensschadens vollendet (Niggli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Wer eine Straftat nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB begeht, begründet keinen rechtswidrigen Zustand, sondern führt den Taterfolg herbei, der im Eintritt des Vermögensschadens besteht.

Der Tatbestand von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB setzt sodann auch nicht typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus, sodass auch das Vorliegen einer tatbeständlichen Handlungseinheit zu verneinen ist. Schliesslich fällt auch aufgrund der zeitlichen Trennung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen eine natürliche Handlungseinheit in casu ausser Betracht.

4.3.4 Damit steht fest, dass die dem Beschwerdegegner in der Untersuchung vorgeworfenen Handlungen als Einzelhandlungen zu betrachten sind. Verjährungsrechtlich relevant ist vorliegend der Vorwurf der Veräusserung der TV-Rechte an die CFU für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 unter deren Marktwert. Auch wenn es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Erfolgsdelikt handelt (Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 198), ist für die Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 134 IV 297 E. 4.2 f.). Als fristauslösende Handlung ist damit die Vertragsunterzeichnung durch den Beschwerdegegner in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdeführerin vom 12. September 2005 zu betrachten. Dies bedeutet, dass bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdegegner habe die TV-Rechte an die CFU für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 unter deren Marktwert veräussert, die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142
StGB; vgl. supra E. 4.2) am 12. September 2020 abgelaufen ist. Damit steht dem gegen den Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB das Prozesshindernis der Verjährung entgegen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. act. 1 Rz. 42, FN 21).

5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat, soweit ihm vorgeworfen worden war, er habe sich im Nachgang an den Abschluss des Vertrages vom 12. September 2005 die ausstehenden Ratenzahlungen für die Einräumung der Medienrechte sowie weitere Vermögensleistungen aus dem Vertrag nicht eingefordert (vgl. supra E. 2.3).

6.

6.1 Mit Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die ausstehenden Ratenzahlungen für die Einräumung der Medienrechte von der CFU nicht eingefordert, verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung mit dem Argument, die Finanzabteilung der Beschwerdeführerin habe die jeweiligen Forderungen gegenüber der CFU in Rechnung gestellt und bei Verzug Mahnungen geschickt. Die geschuldeten Leistungen seien somit eingefordert worden. Die Untersuchung habe zudem keine Beweise zu Tage gebracht, dass der Beschwerdegegner aktiv auf die Finanzabteilung eingewirkt hätte, um die Eintreibung der Ausstände zu unterbinden. Dass im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages noch ein Zahlungsrückstand von USD 147'500.-- vorhanden gewesen sei, sei nicht einem pflichtwidrigen Verhalten von den in diesem Bereich befassten Personen geschuldet, sondern sei das Resultat der schlechten Zahlungsmoral der CFU (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0144 f.).

6.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, der Beschwerdegegner sei seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Als Präsident der Beschwerdeführerin habe er nicht nur die Pflicht gehabt, diese zu führen, sondern auch die Handlungen der Divisionen zu überwachen, insbesondere soweit es sich um die namens der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lizenzverträge gehandelt habe. Die Verantwortung im Zusammenhang mit den Medienrechten habe vollumfänglich in der Hand des Präsidenten gelegen. Gerade weil es sich bei den Divisionen «Finanzen & Controlling» sowie «Marketing & TV» um zwei getrennte Divisionen gehandelt habe, sei die Kontroll- und Überwachungsfunktion des Präsidenten äusserst wichtig gewesen (act. 1 S. 84 ff.).

6.3 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. In objektiver Hinsicht muss den Täter somit zunächst eine gesetzliche oder vertraglich übernommene Pflicht treffen, für fremdes Vermögen zu sorgen und zwar in der Stellung eines Geschäfts­führers. M.a.W. bestehen die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge­schäftsbesorgung gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB darin, dass der Täter eine Geschäftsführungs- bzw. Vermögensfürsorgepflicht hat, diese Pflicht vorsätzlich verletzt und dadurch ein Schaden im Vermögen des Geschäftsherrn entsteht (BGE 120 IV 190). Geschäftsführung im Sinne des Tatbestandes liegt dann vor, wenn jemand in tatsächlicher oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Ge­schäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet
(BGE 120 IV 190 E. 2b). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Geschäftsherrn zuwiderlaufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen). Allgemein formuliert, soll der Geschäftsführer nichts tun, was den sich am Unternehmenszweck orientierten Interessen zuwiderlaufen könnte (BGE 74 II 165). Ab einer bestimmten Unternehmensgrösse oder bei entsprechender Geschäftstätigkeit kann die Pflichtverletzung auch darin bestehen, dass der Geschäftsführer nicht für eine angemessene finanzielle Führung sorgt. Entsprechend setzt sich der Geschäftsführer einem Haftungsrisiko aus, wenn er das Unternehmensvermögen vernichtet oder übermässig reduziert (vgl. mit Bezug auf den Verein: Müller/Schmid, Die Haftung des Vereinsvorstandes, insbesondere bei Flugsportvereinen, in: Grundfragen der juristischen Person, 2007, S. 233 f.). Der Tatbestand setzt schliesslich einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der subjektive Tatbestand besteht in der Vorsätzlichkeit des Handelns, wobei der Vorsatz die Schädigungsabsicht umfassen muss. Eventualvorsatz genügt (BGE 105 IV 191 f.).

6.4 Bezüglich der Geschäftsführerqualität des Beschwerdegegners ist zunächst festzuhalten, dass er vom 26. November 1998 bis 24. Oktober 2013 – mithin im sachverhaltsrelevanten Zeitabschnitt (vgl. supra E. 3.2) – als Präsident der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (SHAB-Publikationen; vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 18.103-0004 ff.). Die Unterschriftsberechtigung ist einerseits nur als Indiz der Selbständigkeit zu werten und andererseits ist sie nicht als absolute Notwendigkeit vorausgesetzt, um die Geschäftsführerqualität zu bejahen. Zur Bejahung oder Verneinung letzterer kann jedoch die rechtliche Qualifikation des Geschäftsherrn, vorliegend der Beschwerdeführerin, weitere Indizien liefern. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen seit dem 2. April 1996 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Verein gemäss Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB mit Sitz in der Stadt Zürich (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 18.103-0004). Gemäss Fassung der Vereinsstatuten vom 1. Januar 2004 hatte die Beschwerdeführerin in der sachverhaltsrelevanten Zeitspanne folgende Organe: der Kongress als oberstes und gesetzgebendes Organ, das Exekutivkomitee als das ausführende Organ, das Generalsekretariat als das administrative Organ und die ständigen sowie die ad-hoc-Kommissionen, welche das Exekutivkomitee bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen (Art. 21 der FIFA-Statuen; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 18.103-0029). Das Exekutivkomitee entspricht dem Vorstand im Sinne von Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.93
ZGB, während der Kongress das Äquivalent der Vereinsversammlung nach Art. 64
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
1    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2    Sie wird vom Vorstand einberufen.
3    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
ZGB bildet. Das Exekutivkomitee umfasste – stets gemäss den Statuten vom 1. Januar 2004 – 24 Mitglieder (ein Präsident, 8 Vizepräsidenten und 15 Mitglieder), ernannt durch die Kon­föderationen und Verbände. Der Präsident vertrat die Beschwerdeführerin rechtlich und war u.a. für die Umsetzung der Entscheide des Kongresses und des Exekutivkomitees durch das Generalsekretariat zuständig. Er führte Vorsitz beim Kongress und bei allen Sitzungen des Exekutiv- und Dringlichkeitskomitees. Bei Stimmengleichheit im Exekutivkomitee gab seine Stimme den Ausschlag (Art. 32 der FIFA-Statuten; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 18.103-0038). Die Vermögensverwaltung der FIFA lag in der Kompetenz des Exekutivkomitees
(Art. 35 der FIFA-Stauten; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 18.103-0042). Gestützt auf die im Handelsregister eingetragene Einzelunterschrift konnte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vereinszwecks alleine berechtigen und verpflichten. Die Geschäftsführerstellung des Beschwerdegegners im sachverhaltsrelevanten Zeitabschnitt ist somit ohne Weiteres zu bejahen.

6.5 Weiter setzt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ein pflichtwidriges Verhalten des Täters voraus. Der Inhalt des pflichtgemässen Ver­haltens ergab sich vorliegend primär aus dem organschaftlichen Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner (vgl. oben E. 6.4; Scherrer/Brägger, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 36 zu Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.93
ZGB), welches eine Konkretisierung insbesondere in den bereits erwähnten Statuten (Art. 32) und im umfassenden internen Or­ganisationsreglement der Beschwerdeführerin (Ziff. III Artikel 3 des Organisationsreglements; Stand 1. Januar 2004; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0024) fand. Eine allgemeine Treuepflicht des Beschwerdegegners ergab sich schliesslich auch aus dem zwischen ihm und der Beschwerdeführerin seit dem 18. April 1999 bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B18.102-002-0188 ff.), insbesondere aus Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
OR. Die darin statuierte Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht: Danach hat der Abreitnehmer alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich und in seinem Ruf schädigen könnte (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
OR).

6.6 Ob hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtdurchsetzung der Rechte aus dem Vertrag vom 12. September 2005 dem Beschwerdegegner eine Pflichtverletzung im Sinne von E. 6.5 vorgeworfen werden kann, hängt zunächst davon ab, ob der fragliche Vertrag überhaupt rechtsgültig zustande gekommen ist. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung der Raten die Interessen der Beschwerdeführerin gewahrt worden sind. Dabei ist von Bedeutung, dass bei einem Verein der Grösse der Beschwerdeführerin – vergleichbar mit «quasiinternationalen Organisationen […] und multinationalen Unternehmen mit hohen Umsätzen» (vgl. Schade, Gesellschaftsform, Good Governance und Regulierung für internationale Sportdachverbände, 2020, S. 71; vgl. auch die FIFA Finanzberichte 2005-2011, exemplarisch: https://digitalhub.fifa.com/m/7f61f1bca0cac15d/original/fbqh2yfcma6nseazcldg-pdf.pdf) – eine Unternehmensstruktur vorhanden ist, wie sie in der Regel bei (grösseren) Kapitalgesellschaften anzutreffen ist. Dem Organisationsreglement vom 1. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im sachverhaltsrelevanten Zeitraum neben dem Exekutivkomitee und dem Präsidenten mit der Präsidialabteilung über ein Generalsekretariat verfügte, welches das ständige administrative Organ der Beschwerdeführerin bildete und sich aus der FIFA-Administration und dem Generalsekretär zusammensetzte. Die FIFA-Administration ihrerseits war in Divisionen, administrative Stabstellen und Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin gegliedert. Dabei verfügte die Beschwerdeführerin über folgende Divisionen: Entwicklung («Developement»), Wettbewerb («Competitions»), Finanzen & Controlling («Finance & Controlling»), Personal & Dienste («HR & Services») sowie Marketing & TV, wobei letztere der FIFA Marketing & TV AG übertragen wurde (vgl. Ziff. II Art. 2 Organisationsreglement; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0020 ff.). Aus der Zeugeneinvernahme von G. (damaliger Direktor der Division Finanzen & Controlling) vom 25. September 2015 geht hervor, dass Verträge, welche die Übertragung von Rechten zum Inhalt gehabt hätten, von der «TV-Division» operativ betreut worden seien, während für die Überwachung der Einhaltung der Zahlungstermine sowie allfällige Mahnungen
die jeweiligen Sachbearbeiter der Abteilung Finanzen zuständig gewesen seien (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 12.002-0011). Gestützt auf das Organisationsreglement und den Akten zufolge war für die Rechnungsstellung und Einforderung der ausstehenden Zahlungen («Rights Fees») des am 12. September 2005 abgeschlossenen Vertrages die Division Finanzen & Controlling zuständig (vgl. exemplarisch: Verfahrens­akten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4472; pag. B08.201.001-4790 und pag. B08.201.001-5582). Somit wird zu prüfen sein, ob der Division Finanzen & Controlling im Zusammenhang mit der Einforderung der Rights Fees eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Erst (und nur) wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdegegner diesbezüglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht als Präsident der Beschwerdeführerin zugekommen ist und bejahendenfalls ob er diese richtig wahrgenommen hat. Und – sollte er sie nicht richtig wahrgenommen haben – ob er dies vorsätzlich oder mindestens eventualvorsätzlich sowie in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, getan hat.

6.7

6.7.1 Der Beschwerdegegner schloss am 12. September 2005 namens der Beschwerdeführerin mit der CFU eine Vereinbarung, deren Inhalt im Wesentlichen die Einräumung einer Lizenz an im Vertragswerk näher definierten Medienrechten im Zusammenhang mit der Austragung der Fussball-Weltmeisterschaften 2010 und 2014 zu einem Entgelt von USD 250'000.-- (WM 2010) und USD 350'000.-- (WM 2014) war. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Einstellungsverfügung fest, mit Blick auf den Vertragsinhalt sei bei diesem Vertrag auf einen Fernsehrechtevertrag zu schliessen, der seinerseits als Gestattungs- oder Lizenzvertrag bezeichnet werden könne (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0134). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Durch einen Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, die Benutzung eines immateriellen Gutes gegen die Entrichtung einer Lizenzgebühr zu gestatten (Amstutz/Morin, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 238 zu Einl. vor Art. 184 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
. OR). Im Vertrag vom 12. September 2005 wurde die CFU als Lizenznehmerin bezeichnet («Licensee»). Es wurde zudem festgehalten, dass die FIFA der CFU als Lizenznehmerin eine Lizenz bezüglich zu definierender Medienrechte erteilte («This memorandum of Agreement […] sets out the principal terms and conditions upon which FIFA grants a license of the Media Rights [as hereinafter defined] to the Licensee»). Auch wurde im Vertrag ausgeführt, dass die FIFA der CFU das Recht zur Unterlizenzvergabe gewährte, wobei der FIFA 50% der Unterlizenzgebühren zustehen sollten («In addition, the Licensee hereby agrees that, in respect of each Competition and Additional Event, FIFA shall be entitled to fifty percent [50%] of all gross revenues generated from the sale by Authorized Sub-Licensees […]» (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201-001-1994 ff.). Ausgehend von der obgenannten Definition des Lizenzvertrages kann daher ohne Weiteres angenommen werden, dass die Parteien einen Lizenzvertrag abgeschlossen hatten. Anhaltspunkte für den Abschluss eines anderen Vertragstypus’ (z.B. Kauf- oder Agenturvertrag) liegen jedenfalls nicht vor. Im Übrigen geht auch die Beschwerdeführerin vom Abschluss eines Lizenzvertrages aus (vgl. 1 S. 29 Rz. 117). Der Lizenzvertrag gilt gemeinhin als Innominatkontrakt bzw. als Vertrag sui generis oder als gemischtes Vertragsverhältnis (vgl. BGE
115 II 255; 96 II 154). Der Vertrag vom 12. September 2005 sah in dessen Ziff. 15.2 die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts vor («This Deal Memo shall be governed by, and construed in accordance with, the Iaws of Switzerland [the Vienna Convention on the International Sale of Goods being expressly excluded]»; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 13.001-0058). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts sind daher ohne Weiteres anwendbar.

6.7.2 Bezüglich des Zustandekommens des Vertrages ist sodann festzuhalten, dass dieser – wie bereits dargelegt – seitens der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner und seitens der CFU von Warner unterzeichnet worden war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Abschluss unter der Bedingung der Genehmigung und Ratifizierung durch den Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG zu erfolgen habe. Der Vertrag sollte keinerlei Rechtswirkung entfalten und für die Parteien in keiner Weise rechtlich bindend sein, bis er für und im Namen beider Parteien unterzeichnet würde sowie die darin festgelegten Bedingungen durch den Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG genehmigt und ratifiziert worden seien und die schriftliche Benachrichtigung des Lizenznehmers erfolgt sei («Accordingly, this Deal Memo shall have no legal effect whatsoever and shall not in any way be Iegally binding and the parties unless and until such time as it is signed for and on behalf of both parties and the Board of Directors of FIFA Marketing & TV AG approves and ratifies the terms and conditions set out herein and written notice of such approval and ratification is provided by FIFA to the Licensee»; vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201-001-1996). Der Vertrag wurde mithin unter der aufschiebenden Bedingung der nachträglichen Genehmigung durch die FIFA Marketing & TV AG im Sinne von Art. 151 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
OR abgeschlossen. Dieser Umstand ist vorliegend insofern von Bedeutung, als sich ein Vertrag bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung in einem Schwebezustand befindet und während dessen Fortdauer keine Forderung besteht (Widmer/Constantin/Ehrat, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 151
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
OR). Den Akten, und insbesondere den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen der FIFA Marketing & TV AG der Jahre 2005 bis 2007, lässt sich keine entsprechende Genehmigung des Vertrages durch den Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG entnehmen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-0800; B08.201.001-0830; B08.201.001-2139; B08.201.001-2443; B08.201.001-2616; B08.201.001-2628; 001-2659; B08.201.001-3135; B08.201.001-3536; B08.201.001-4163). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Einstellungsverfügung jedoch zu Recht fest, dass sich die Parteien trotz des an sich eingetretenen Schwebezustandes so
verhalten hätten, als wäre die Bedingung eingetreten. So habe die CFU auf der Grundlage des Vertrages vom 12. September 2005 einen Unterlizenzvertrag abgeschlossen und die Beschwerdeführerin habe von der CFU für die gewährte Nutzung der Rechte Rechnungen gestellt und bei Verzug Mahnungen geschickt (vgl. nachfolgend E. 6.8.2 und E. 7.6.1; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.110-0131 f.). Die FIFA hat denn auch später auf eine betreffende Klausel in ihren Verträgen verzichtet (vgl. «Licence Agreement» zwischen der Beschwerdeführerin und der IMC Limited vom 29. Juli 2011; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.002-4422 ff.). Es kann daher mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, die Vertragschliessenden hätten im Rahmen der Parteiautonomie durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich vereinbarte Klausel nicht zum Tragen kommen sollte und das Vertragsverhältnis faktisch angepasst. Das interne Organisationsreglement der FIFA Marketing & TV AG, welches im sachverhaltsrelevanten Zeitraum in Kraft war, hielt zudem fest, dass Verträge über die Vermarktung der Rechte und Marken der FIFA nur von der FIFA abgeschlossen werden können (Ziff. II. Art. 4; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0050). Weder dieses Reglement, noch das interne Organisationsreglement der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2004 noch deren Statuten vom 1. Januar 2004 sahen vor, dass namens der Beschwerdeführerin abgeschlossene Verträge betreffend die Vermarktung von Rechten der Beschwerdeführerin einer Genehmigung bzw. Zustimmung des Verwaltungsrates der FIFA Marketing & TV AG bedurft hätten (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0001 ff.). Zusammengefasst ist damit von einem gültigen Zustandekommen des Vertrages vom 12. September 2005 auszugehen.

6.8

6.8.1 Die Zahlungstermine für die Einräumung der Medienrechte im Umfang von USD 250'000.-- und USD 350'000.-- wurden vertraglich wie folgt geregelt (vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-1992 ff.):

Rights Fee 2010

10% within thirty (30) days of the date of execution of this Deal Memo by FIFA

10% on or before 30 June 2006

15% on or before 30 June 2007

20% on or before 30 June 2008

20% on or before 31 December 2009

25% on or before 10 March 2010

Rights Fee 2014

10% on or before 30 June 2011

20% on or before 30 June 2012

20% on or before 30 June 2013

25% on or before 31 December 2013

25% on or before 10 March 2014

6.8.2 Belegt ist, dass zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages am 25. Juli 2011 die fünfte und sechste Rate der Rights Fees 2010 sowie die erste Rate der Rights Fee 2014, mithin insgesamt USD 147'500.-- ausstehend waren (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4739 f.; pag. B08.201.001-5585 und pag. B08.201.001-4789). Aktenkundig ist eine erste E-Mail vom 20. Februar 2006 aus der Abteilung Controlling an E. (damaliger Abteilungsleiter für «TV- und New Media» bzw. ab 2007 Direktor a.i. der FIFA Marketing & TV AG), worin darauf hingewiesen wird, dass die erste Rate der Rights Fee 2010 ausstehend sei. E. informierte noch gleichentags A., der zum damaligen Zeitpunkt die Funktion des FIFA-Generalsekretärs inne hatte. Dieser antwortete, er werde Warner eine E-Mail schreiben, um die Zahlung unverzüglich zu erhalten (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2398). Offenbar wurde FIFA-intern darüber diskutiert, eine Kündigungsandrohung an Warner zu schicken, sollte er die ausstehende Rate nicht unverzüglich bezahlen. Dies geht aus einer E-Mail vom 21. März 2006 von der Abteilung «Legal Affairs» an A. hervor, der ein Entwurf eines Schreibens mit einer entsprechenden Kündigungsandrohung beigefügt war (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2476). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob dieses Schreiben Warner tatsächlich zugestellt wurde, jedoch liess E. gegenüber A. am 24. März 2006 verlauten, er sei sich sicher, dass die CFU die Situation in den Griff kriege (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2489). Gestützt auf E Mails vom 3. November und 14. Dezember 2006 von E. an A. bzw. von E. an F., Generalsekretär und Nachfolger von A., und G. ist davon auszugehen, dass Ende 2006 die ersten beiden Raten beglichen worden waren. E. erkundigte sich bei den jeweiligen Generalsekretären nach dem weiteren Vorgehen für den Fall weiterer Zahlungsverspätungen durch die CFU (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.0001-2658; B08.201.001-2672 f.). Ob die dritte Rate fristgerecht beglichen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Jedoch schickte die Finanzabteilung ab 2008 und nach Absprache mit E. und G. der CFU jeweils vor Fälligkeit der Zahlungstermine Rechnungen, nämlich am 15. Mai 2006 für die 4. Rate, am 4. November 2009 für die 5. Rate und am 20. Januar 2010 für die 6. Rate Rights
Fee 2010 und bei Verzug Mahnungen, so am 19. März 2010, am 10. Mai 2010 und am 15. Dezember 2010 für die 5. und 6. Rate bis es schliesslich am 25. Juli 2011 zur Kündigung des Vertrages durch die FIFA kam (vgl. insbesondere E-Mails vom 7. und 22. Juli 2008 zwischen H. von der Finanzabteilung und E. sowie G.; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4467; pag. B08.201.001-4472; pag. B08.201.001-4790 und pag. B08.201.001-5582; B08.201.001-4805; pag. B08.201.001-4844 und pag. B08.201.001-5589; pag. B08.201.001-5607). Mit Schreiben an die CFU vom 28. August 2011 forderte A., welcher zwischenzeitlich wieder von der FIFA als Generalsekretär eingestellt worden war, die Bezahlung der ausstehenden FIFA Rights im Umfang von USD 147'500.-- (entsprechend der 5. und 6. Rate Rights Fee 2010 und der 1. Rate Rights Fees 2014) zuzüglich Zinsen von 5% auf USD 50'000.—seit dem 1. Januar 2010, 5% auf USD 62'500.-- seit dem 11. März 2010 sowie 5% auf USD 35'000.-- seit dem 1. Juli 2011, mithin gesamthaft USD 155'918.-- bis zum 5. September 2011 (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5829 f.). Die CFU antwortete mit Schreiben vom 5. September 2011, dass sie über keinerlei Mittel mehr verfüge, um den Forderungen der FIFA nachzukommen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5838 f.).

6.8.3 Aufgrund des oben Dargelegten ist erstellt, dass die für die Rechnungsstellung zuständige Abteilung Finanzen & Controlling trotz der Zahlungsverzüge bzw. -ausfälle nicht einfach untätig blieb. In Absprache mit dem Verantwortlichen der Division Marketing & TV und den jeweiligen Generalsekretären der FIFA setzten die zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Finanzen & Controlling der CFU verschiedentlich Nachfristen an, um die ausstehenden Ratenzahlungen zu begleichen. Es wurde mithin ein Vorgehen gewählt, das in Einklang mit den Regeln über den Schuldnerverzug im Sinne von Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
. OR steht: So ist der Gläubiger von Gesetzes wegen bei zweiseitigen Verträgen berechtigt, dem sich in Verzug befindenden Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen (Art. 107 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
OR). Erbringt der Schuldner auch nach dieser nachträglichen Frist die Hauptleistung nicht, kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung des Vertrages nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten (Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
OR). Diese vom Gesetzgeber vorgesehenen Wahlrechte des Gläubigers ermöglichen diesem, entscheidend auf das künftige Schicksal des Vertragsverhältnisses Einfluss zu nehmen. Der Gläubiger wird diejenigen Rechte geltend machen, die seiner Interessenlage am besten entsprechen. Gilt beispielsweise sein Interesse ganz der versprochenen Leistung, so wird er diese auch nach Ablauf der Nachfrist weiterhin zu erhalten versuchen und sich auf die Geltendmachung des Verspätungsschadens beschränken. Möchte er hingegen nicht noch länger auf die Erfüllung warten oder überwiegt sein Interesse an der Wiedererlangung bereits erbrachter Leistungen, so wird er vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Gläubiger kann grundsätzlich die Nachfristansetzung beliebig oft wiederholen, solange er sich nicht für eines der Wahlrechte entschieden hat oder sein Verhalten gegen Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB verstösst (Wiegand, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 1, N. 6 und N. 11 zu Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
OR, m.w.H.). G. hielt in der Zeugeneinvernahme vom 25. September 2015 fest, bei Zahlungsschwierigkeiten
seien stets verschiedene Optionen geprüft worden. Beim Vertragsverhältnis mit der CFU sei die Sachlage komplexer gewesen, weil zu den Zahlungs­rückständen noch weitere Vertragsverletzungen dazu gekommen seien. Die «TV-Abteilung» habe Abklärungen getätigt, ob von Seiten der CFU noch mit Zahlungseingängen zu rechnen sei (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 12.002-0012 ff.). Auch E. wies in seiner Zeugeneinvernahme vom 22. März 2018 daraufhin, dass bei ausstehenden Zahlungen, weiter daraufhin gearbeitet worden sei, die Zahlungen zu erhalten (Verfahrensakten SV.15.1013; pag. 12.003-0145). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelten dabei die Divisionen «Finanzen & Controlling» sowie «FIFA Marketing & TV AG» koordiniert und zusammen, und in der Regel mit Einbezug des jeweiligen Generalsekretärs. Hatten sich die zuständigen Abteilungen dafür entschieden, die CFU unter Ansetzung diverser Nachfristen zur Zahlung der ausstehenden Rights Fees anzuhalten, ist dieses Vorgehen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Beschwerdegegner hätte sich offenbar aktiver um die Geschehnisse rund um die ausstehenden Zahlungen der Rights Fees kümmern müssen, verkennt sie, dass den zuständigen Personen und Divisionen diesbezüglich kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Daraus folgt, dass dem Beschwerdegegner unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe seine Kontrollpflicht nicht wahrgenommen. Der Umstand, dass letztlich Raten im Umfang von USD 147'500.-- ausstehend geblieben sind, ist dem Verhalten der CFU zuzuschreiben und führt nicht zur Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens der mit der Rechnungsstellung betrauten Personen oder gar des Beschwerdegegners. Darauf hat bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Einstellungsverfügung verwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

7.

7.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden kann, er habe die geldwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vergabe von Unterlizenzen durch die CFU entstanden seien, pflichtwidrig nicht durchgesetzt.

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint mit der Begründung, dass die Bemühungen der FIFA bzw. derjenigen Personen, denen die Umsetzung auf Grund ihrer Funktion zugekommen sei, offensichtlich darauf gerichtet gewesen seien, für diese trotz der vorliegenden Vertragsverletzungen ein für sie vorteilhaftes ökonomisches Resultat zu erreichen. Eine Pflichtwidrigkeit der betreffenden Personen wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn diese es unterlassen hätten, die Umstände des von der CFU abgeschlossenen Unterlizenzvertrages abzuklären und nichts unternommen hätten, um eine Kompensation der entgangenen ökonomischen Komponente anzustreben. Dass damit nominal ein Schaden in Kauf habe genommen werden müssen, sei der Situation geschuldet gewesen und nicht Ausfluss eines pflichtwidrigen Verhaltens. Dem Beschwerdegegner könne diesbezüglich weder eine pflichtwidrige Handlung noch Unterlassung vorgeworfen werden (Verfah­rensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0145 ff.).

7.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner hätte den Vertrag mit der CFU vom 12. September 2005 bereits am 27. Februar 2007 kündigen müssen, als durch die Medien bekannt geworden sei, dass die von der FIFA an die CFU gewährten Rechte vertragswidrig und entgegen dem Entscheid des Exekutivkomitees der FIFA vom 30. November 2001 in Busan wieder in der Hand von JDI International, und damit Warner, gewesen seien. Die Kündigung hätte jedoch spätestens am 8. März 2007 erfolgen müssen, als die Existenz des Unterlizenzvertrages Nr. 1 (zwischen der CFU und der Geyco Inc.) bekannt geworden sei, der den Vertrag vom 12. September 2005 verletzt habe. Der Beschwerdegegner habe sodann pflichtwidrig die Bezahlung der FIFA Shares, die gemäss Vertrag vom 12. September 2005 ab dem 11. Juni 2011 geschuldet gewesen seien, nicht eingefordert. Schliesslich habe es der Beschwerdegegner pflichtwidrig unterlassen, die FIFA Rights und die FIFA Shares einzufordern, als sich im Juli 2011 herausgestellt habe, dass die Geyco Inc./IMC Limited USD 7'125'000.-- an die JDI International/Warner bezahlt und Warner die CFU um ihr Vermögen beraubt habe, sodass die CFU nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen (act. 1 S. 94).

7.4 Gemäss Ziff. 8 des Vertrages vom 12. September 2005 war die CFU berechtigt, Unterlizenzverträge mit Dritten abzuschliessen, unter der Voraussetzung der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin (lit. a; «The Licensee agrees and undertakes to FIFA that: (a) it shall not enter into any sub-licence with any proposed sub-licensee without the prior written consent of FIFA [such consent not to be unreasonably withheld] and shall in any event notify FIFA in writing in advance of its intention to sub-license any of the Media Rights»). Allfällige Unterlizenzverträge mussten in englischer Sprache abgefasst und der Beschwerdeführerin innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss eines Unterlizenzvertrages in Kopie zugestellt werden (Ziff. 8.3; «Each Sub-Licence Agreement shall be in the English language […]. The Licensee shall, within fifteen [15] days after the execution of any Sub-Licence Agreement […] provide to FIFA a complete signed copy of the English language text to FIFA»; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 13.001-0056 f.). Der Beschwerdeführerin stand eine Beteiligung von 50% an den Einkünften aus allfälligen Unterlizenzverträgen im Zusammenhang mit sämtlichen FIFA-Veranstaltungen zu (sog. «FIFA Share»). Die FIFA Shares waren innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der jeweiligen FIFA-Veranstaltung zu leisten (Ziff. 2.3: «[…] the Licensee hereby agrees that, in respect of each Competition and Additional Event, FIFA shall be entitled to fifty percent [50%] of all gross revenues generated from the sale by Authorised Sub-Licensees of broadcast sponsorship and commercial airtime opportunities [the «FIFA Share»]. The Licensee shall procure that the FIFA Share it paid to FIFA within thirty [30] days of the conclusion of each Competition and Additional Event […]»; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 13.001-0051).

7.5

7.5.1 Aufgrund des oben geschilderten Untersuchungsergebnisses (vgl. supra E. 2.2) und der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Geyco Inc. am 1. Februar 2007 mit der IMC Limited ein Memorandum of Agreement abgeschlossen hatte, wonach die Geyco Inc. letzterer die Medienrechte für die WM 2010 und 2014 verkaufte und diese sich verpflichtete, der CFU namens der Geyco Inc., USD 6.5 Mio. («2010 Rights Fee») und USD 7.5 Mio. («2014 Rights Fee») zu bezahlen. In der Folge wurden am 26. Februar 2007 zwei weitere Memoranda of Agreement abgeschlossen. Eines zwischen der CFU und der Geyco Inc. und das andere zwischen der JD International und der Geyco Inc. Beide hatten die Übertragung der der CFU von der Beschwerdeführerin gewährten Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 von der CFU bzw. der für die CFU handelnden JD International auf die Geyco Inc. gegen ein Entgelt von USD 6.5 Mio. und USD 7.5 Mio. zum Inhalt. Warner bestätigte in einer E-Mail vom 6. März 2007 E. gegenüber den Verkauf der Übertragungsrechte 2010 und 2014 an die IMC Limited. Er hielt fest, dass sich die CFU der Abläufe bewusst sei und dass man der FIFA eine Kopie der Vereinbarung mit der IMC Limited werde zukommen lassen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2918). Es ist damit erstellt, dass die Vergabe von Unterlizenzen durch die CFU ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch die Beschwerdeführerin und damit vertragswidrig erfolgt war, was im Übrigen von Warner soweit aus den Akten ersichtlich auch nie in Abrede gestellt wurde.

7.5.2 Wie bereits supra unter E. 6.6 dargelegt, war im sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt die Division Marketing & TV bzw. die FIFA Marketing & TV AG für die operative Betreuung des Vertrages vom 12. September 2005 zuständig, während die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung und Einforderung von der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungen grundsätzlich bei der Division Finanzen & Controlling lag. Beide Divisionen waren der FIFA-Administration angegliedert und unterstanden dem Generalsekretär. Es wird daher in einem ersten Schritt zu prüfen sein, ob die betreffenden Divisionen im Zusammenhang mit der Unterlizenzvergabe der CFU und der Einforderungen der FIFA Shares pflichtgetreu gehandelt haben. Erst wenn dies verneint werden muss, wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdegegner diesbezüglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht als Präsident der Beschwerdeführerin zugekommen ist und bejahendenfalls, ob er diese richtig wahrgenommen hat.

7.5.3 Nach der Kenntnisnahme der Unterlizenzvergebung durch die CFU Ende Februar 2007 bis zur Kündigung des Vertrages vom 12. September 2005 durch die FIFA am 25. Juli 2011 fand ein umfangreicher FIFA-interner Meinungsaustausch zur Vergabe von Unterlizenzen durch die CFU sowie ein reger E-Mailverkehr zwischen E. und der CFU, insbesondere der Vertreterin von Warner, I., statt. Daraus wird – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ersichtlich, dass seitens der Beschwerdeführerin, insbesondere der Abteilung «TV und New Media», unter der Leitung von E., zahlreiche Abklärungen getätigt wurden, um den Umfang und das Ausmass der zunächst nur durch den Zeitungsartikel bekannt gewordenen Unterlizenzvergebung durch die CFU erfassen zu können.

Im Einzelnen ergibt sich aus den Akten was folgt: E. gelangte mit einem Faxschreiben vom 5. März 2007 an Warner und ersuchte um Hintergrundinformationen zum Artikel im Jamaica Observer vom 27. Februar 2007 (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2908). Daraufhin übermittelte I. E. am 8. März 2007 einen Entwurf des Memorandums of Agreement zwischen der CFU und der Geyco Inc. vom 26. Februar 2007. Darin verpflichtete sich die Geyco Inc. die Rechte an die IMC Limited zu verkaufen, wobei die letztere unter anderem garantierte, die geschuldeten Beträge im Umfang von USD 6.5 Mio. («2010 Rights Fee») und USD 7.5 Mio. («2014 Rights Fee») an die CFU zu überweisen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2957 ff.). E. wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 13. März 2007 an die Legal-Abteilung der Beschwerdeführerin, insbesondere auch an J. (Direktor a.i. Legal Division), und listete verschiedene Punkte im Memorandum of Agreement zwischen der CFU und der Geyco Inc. vom 26. Februar 2007 auf, die seiner Ansicht nach dem Vertrag zwischen der FIFA und der CFU vom 12. September 2005 zuwiderliefen. Er ersuchte um entsprechende Be­urteilung durch das Legal-Team im Hinblick auf ein an CFU zu verfassendes Schreiben (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2997 f.). E. informierte gleichentags auch den Direktor des Präsidentenbüros der FIFA, K., über die dem Legal-Team unterbreiteten Punkte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3001 f.). K. machte darauf aufmerksam, dass ein allfälliges Schreiben an die CFU zuvor durch den Beschwerde­gegner abgesegnet werden müsste (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3005). Mit Schreiben vom 14. März 2007, dessen Entwurf E. tags zuvor K. unterbreitet hatte, wandte sich E. direkt an Warner und wies ihn darauf hin, dass der Vertag zwischen der CFU und der Geyco Inc. zahlreiche Punkte enthalte, die den Bestimmungen des Vertrages zwischen der CFU und der FIFA vom 12. September 2005 entgegenstehen würden. Insbesondere gingen die der Geyco Inc. gewährten Rechte weiter als die der CFU von der FIFA im Vertrag vom 12. September 2005 eingeräumten Rechte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3019; pag. B08.201.001-3031). Nachdem I. mit E-Mail vom 15. März 2007 E. aufgefordert hatte, die einzelnen Vertragsverletzungen zu bezeichnen, unterbreitete E. am
16. März 2007 K. und J. einen Entwurf eines weiteren Schreibens an Warner. Darin listete E. diverse Punkte auf, die dem Vertrag vom 12. September 2005 zuwiderliefen, wie beispielsweise eine territoriale oder sachliche Ausweitung der Medienrechte durch die CFU. Ebenso wies er darauf hin, dass die CFU keine Unterlizenzen vergeben könne ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung durch die FIFA. Ausserdem ersuchte E. erneut um Hintergrundinformationen zur Geyco Inc. (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B01.201.001-3079 ff.). Das betreffende Schreiben wurde am 21. März 2007 an Warner verschickt und von E. und J. unterzeichnet (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201-001-3158 f.). E. schlug in der Folge am 3. April 2007 J. und F. im Hinblick auf ein geplantes Treffen mit I. vom 12. April 2007 unter anderem vor, in Ergänzung zum Vertrag vom 12. September 2005 der CFU weitergehende Rechte, wie auch «Pay TV Rights», zu gewähren sowie der CFU einen Unterlizenzvertrag mit dem mutmasslichen Unterlizenznehmer zu unterbreiten, der für die FIFA akzeptabel sei. Ausserdem müsse die FIFA 50% an den Einkünften, die die CFU durch die Unterlizenzvergabe erhalte, geltend machen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3176). Nach einem Treffen mit I. vom 12. April 2007 stellte E. mit E-Mail vom 18. April 2007 I. einen Ergänzungsvorschlag zum Vertrag vom 12. September 2005 und einen Entwurf für einen Unterlizenzvertrag mit der Geyco Inc. zu. E. machte I. darauf aufmerksam, dass seitens der FIFA ein Dreiparteienvertrag zwischen der CFU, Geyco Inc. und der FIFA gewünscht werde. Er hielt ausserdem fest, dass weitere Informa-tionen über die Geyco Inc. benötigt würden, insbesondere zu den Beziehungen zwischen der Geyco Inc. und der SportsMax sowie der IMC Limited (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3366). Mit den von der FIFA der CFU unterbreiteten Vertragsvorschlägen zeigte sich Warner jedoch nicht einverstanden (vgl. E-Mail von Warner an E. vom 18. April 2007, Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3415; sowie E-Mail von Warner an I. vom 24. April 2007, Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3454). Die Antwort Warners stellte E. unverzüglich der damaligen Assistentin des Beschwerdegegners, L., sowie F., K. und J. zu und wies darauf hin, dass Warner nicht gewillt sei, die FIFA mit 50% an den
Unterlizenzgebühren zu beteiligen, wie dies im Vertrag vom 12. September 2005 vereinbart worden sei (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3420; pag. B08.201.001-3424; pag. B08.201.001-3427). Mit E-Mail vom 24. April 2007 bekräftigte Warner gegenüber I. und E. seinen Unwillen, die von der FIFA unterbreiteten Vertragsvorschläge zu akzeptieren (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3454). E. informierte gleichentags F. sowie mit einer weiteren E-Mail vom 4. Mai 2007 über den Verlauf der Gespräche mit der CFU und wies daraufhin, dass gemäss einstweiliger Beurteilung durch die Legal-Abteilung eine Kündigung des Vertrages vom 12. September 2005 alleine gestützt auf die Tatsache des Unterlizenzverhältnisses zwischen der CFU und der Geyco Inc. allenfalls nicht möglich sei (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3458; pag. B08.201.001-3475). Die Legal-Abteilung der FIFA gelangte am 10. Mai 2007 an die externe Rechtsanwaltskanzlei C., unterbreitete dieser die von E. in seiner Mail vom 16. März 2007 aufgelisteten Punkte und ersuchte um entsprechende Beratung. Dabei wurde betont, dass momentan nicht beabsichtigt werde, den Vertrag mit der CFU vom 12. September 2005 zu kündigen, sondern dass ein Interesse bestehe, den Unterlizenzvertrag durch einen von der FIFA genehmigten Vertrag zu ersetzen (vgl. E-Mail von M., FIFA Legal Counsel, vom 10. Mai 2007; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3483). Die Anwaltskanzlei C. machte in ihrem Antwortschreiben vom 11. Mai 2007 auf die grundsätzliche Problematik der Qualifikation des Lizenzvertrages aufmerksam und wies daraufhin, dass Unsicherheiten bestünden, ob die von Seiten der FIFA geltend gemachten Vertragsverletzungen ausreichend seien, um das Vertragsverhältnis mit der CFU vorzeitig zu kündigen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3500 f.). In der Folge entstand eine Diskussion zwischen Warner und dem Beschwerdegegner über die Höhe der Beteiligung der FIFA an den durch die Unterlizenzvergabe generierten Erträge. Während Warner vorschlug, dass die FIFA 25% der Rights Fees erhalten solle, verlangte der Beschwerdegegner eine Beteiligung von 40% (vgl. E-Mails vom 22. Mai und 5. Juni 2007; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3511; B08.201.001-3611). Nachdem I. mit E Mail vom 21. Juni 2007 E. mitgeteilt hatte, dass
Warner mit dem Vorschlag des Beschwerdegegners einverstanden sei, wurde FIFA-intern eine Ergänzung zum Vertrag vom 12. September 2005, das sog. First Amendment Agreement to Memorandum of Agreement (nachfolgend «First Amendment Agreement») vorbereitet, bei dem es im Wesentlichen um eine Neuformulierung von Ziff. 2.3 («FIFA Share») des ursprünglichen Vertrages ging. Dieses First Amendment Agreement lag am 28. Juni 2007 vor und wurde tags darauf von E. zusammen mit einer Dokumentvorlage für die Unterlizenzierung (sog. «Geyco Agreement») der CFU zugestellt (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3260 ff.; B08.201.001-3639; pag. B08.201.001-3899). I. stellte E. am 9. Juli 2007 in Kopie das durch sie und Warner am gleichen Tag unterzeichnete Frist Amendment Agreement zu. Sie hielt fest, dass das Geyco Agreement noch intern von der Geyco Inc. durch deren Anwälte überprüft werde (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4038). Bei den Akten finden sich zahlreiche E-Mails zwischen E. und I., die belegen, dass in den Folgemonaten die CFU von Seiten der FIFA wiederholt angehalten wurde, dieser die Originalversion des unterzeichneten Frist Amendment Agreements zukommen zu lassen sowie die Änderungen hinsichtlich des Geyco Agreements bekannt zu geben, damit der definitive Vertrag ausgearbeitet werden konnte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4064; pag. B08.201.001-4067; pag. B08.201.001-4071; pag. B08.201.001-4075; pag. B08.201.001-4085; pag. B08.201.001-4100). Am 23. Oktober 2007 liess I. die vom Vertreter der Geyco Inc., N., gemachten Ergänzungen zum Geyco Agreement E. zukommen, worauf E. an I. mit E-Mail vom 24. Oktober 2007 diverse klärende Fragen richtete (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4109 f.; pag B08.201.001-4117). Diese wurden in der Folge nur teilweise beantwortet (vgl. E-Mail von I. an E. 24. Oktober 2007 sowie E-Mails von E. an I. vom 30. November und 6. Dezember 2007; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4122; pag. B08.201.001-4138; pag. B08.201.001-4157). Als die Dokumente Anfang 2008 immer noch ausstehend waren (vgl. E-Mails von E. an I. vom 3. und 29. Januar 2008; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4170; pag. B08.201.001-4308), wandte sich E. am 8. Februar 2008 an J., G., M. und O. (FIFA Head of Commercial Legal), um das weitere Vorgehen
zu diskutieren (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4311 f.). Es wurde beschlossen, weiterhin auf die CFU Druck auszuüben, um die verlangten Dokumente erhältlich zu machen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4312). Zahlreiche weitere Aufforderungen von Seiten E.s an die Adresse von I. und Warner, die Originaldokumente der FIFA zukommen zu lassen, führten aber offenbar nicht dazu, dass mit der CFU eine Lösung gefunden werden konnte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4326; pag. B08.201.001-4330; pag. B08.201.001-4372; pag. B08.201.001-4413; pag. B08.201.001-4423; pag. B08.201.001-4441; pag. B08.201.001-4449; pag. B08.201.001-4452; pag. B08.201.001-4464; pag. B08.201.001-4480; pag. B08.201.001-4489). Insbesondere blieben den zuständigen Personen in der FIFA die Abläufe hinsichtlich der Unterlizenzvergebungen auch im August 2008 immer noch unklar: E. hielt in einer E-Mail vom 12. August 2008 an I. fest, dass von Seiten der FIFA verstanden werden müsse, wie die Rechte von der Geyco Inc. auf die SportsMax übertragen worden seien (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4503). Weitere E-Mails von E. an I. und Warner vom 9., 16. und 25. und 28. September 2007 mit der Aufforderung, die noch ausstehenden Dokumente zu liefern bzw. das Geyco Agreement zu finalisieren und dem Hinweis, dass SportsMax mittlerweile Rechte aus dem Unterlizenzvertrag mit der CFU geltend mache, blieben folgenlos (Verfah­rensakten SV15.1013, pag. B08.201.001-4523; pag. B08.201.001-4536; pag. B08.201.001-4451; pag. B.08.201.001-4581). Auch ein Treffen vom 22. Oktober 2008 zwischen A. und Warner konnten die bestehenden Unklarheiten nicht beseitigen, wie aus einem Memo von E. vom 11. November 2008 sowie verschiedenen sich bei den Akten findenden E-Mails zwischen A. und E. im Monat Dezember 2008 hervorgeht (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4692; pag. B08.201.001-4703).

Im Juni 2009 wurde der FIFA zugetragen, dass die CFU weitere Unter­lizenzen vergeben hätte, so an die DirecTV. Mit E-Mail vom 13. Juni 2009 wurde I. vom Head of Broadcaster Servicing TV Division der FIFA, P., aufgefordert, umgehend dazu Stellung zu nehmen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4723). In den Folgemonaten wurde von Seiten der FIFA versucht, Klarheit über die verschiedenen von der CFU abgeschlossenen Unterlizenzverträge zu erhalten. Dies geht aus verschiedenen E-Mails zwischen E. und A. sowie zwischen A. bzw. E. und I. bzw. Warner im Zeitraum Juni 2009 bis März 2010 hervor (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4731; pag. B08.201.001-4732; pag. B08.201.001-4737 f.; pag. B08.201.001-4742 f.; pag. B08.201.001-4757; pag. B08.201.001-4766; pag. B08.201.001-4784; B08.201.001-4798 f.). Von der Abteilung FIFA Broadcaster Servicing TV Division wurden I. und Warner am 6. April 2010 aufgefordert, eine Liste mit sämtlichen Unterlizenzempfängern zu erstellen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4838). FIFA-intern war nicht klar, ob nebst der Unterlizenzvergebung an SportsMax noch an weitere Gesellschaften Unterlizenzen vergeben worden waren (vgl. diverse E-Mails zwischen E. und A. sowie zwischen O. und E. bzw. J. vom 30. Mai, 1. und 3. Juni 2010; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4871 ff.). Nachdem I. der FIFA am 10. Juni 2010 eine entsprechende Liste hatte zukommen lassen, machte E. I. und Warner am 11. Juni 2010 unter Hinweis auf Ziff. 8 des Vertrages vom 12. September 2005 darauf aufmerksam, dass die Vergabe von Unterlizenzen der Zustimmung der FIFA benötige (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4893 ff.). Bei den Akten befindet sich sodann ein von E. an die CFU gerichtetes Schreiben vom 4. August 2010, mit welchem die CFU unter Hinweis auf den Vertrag vom 12. September 2005 auf die Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit den Unterlizenzvergaben hingewiesen und aufgefordert wurde, diese bis zum 11. August 2010 zu beseitigen. Es ist jedoch unklar, ob dieses Schreiben, das nicht unterzeichnet ist, tatsächlich auch versandt worden ist (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4925). Aktenkundig sind sodann Diskussionen zwischen E. und I. im Zusammenhang mit der Unterlizenzvergabe von Medienrechten durch die CFU die «FIFA U-17 Women’s World Cup
Trinidad & Tobago» betreffend, welche nicht Gegenstand des Vertrages vom 12. September 2005 waren. Diese Diskussionen mündeten in der Ausarbeitung eines entsprechenden Zusatzvertrages zum Vertrag vom 12. September 2005, welcher E. am 26. August 2010 I. zustellte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4932 ff.). Ob diese Zusatzvereinbarung schliesslich von Seiten der CFU unterzeichnet wurde, erschliesst sich nicht. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass im September 2010 FIFA-intern die Unterlizenzstrukturen der CFU immer noch unklar waren und die CFU im Januar 2011 von der FIFA aufgefordert wurde, eine Liste der Unterlizenznehmer für den Zyklus 2011-2014 einzureichen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4942; pag. B08.201.001-4995).

Am 25. Mai 2011 teilte der Beschwerdegegner Warner mit, dass die Ethikkommission ein Verfahren eröffnen werde, in welches Warner involviert sei (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5132). Es bestand der Verdacht, Warner bzw. die CFU habe im Hinblick auf die Wahl des FIFA-Präsidenten Schmiergelder des Präsidentschaftskandidaten Mohamed bin Hammam angenommen. Mit Entscheid der Ethikkommission vom 29. Mai 2011 wurde Warner provisorisch für 30 Tage von sämtlichen Fussball-Aktivitäten suspendiert (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5079 ff.; pag. B08.201.001-5132 ff.). Die Ethikkommission nahm mit Entscheid vom 20. Juni 2011 von der Rücktrittserklärung Warners betreffend sämtliche fussballrelevante nationale und internationale Aktivitäten Kenntnis und schloss damit das Verfahren ab (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5150). Nach dem Ausscheiden von Warner und der personellen Neubesetzung der CFU nahm die FIFA Anfang Juli 2011 Kontakt mit der Generalsekretärin der CFU, Q., auf (vgl. E-Mails von E. an Q. vom 7. und 8. Juli 2011; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5238; pag. B08.201.001-5246). Über den Kontakt von Q. und den CEO der IMC Limited, N., wurden der FIFA am 21. Juli 2011 die Unterlizenzverträge zwischen der Geyco Inc. und der IMC Limited vom 1. Februar 2007 und zwischen der JD International und der Geyco Inc. vom 26. Februar 2007 übermittelt (vgl. E-Mail vom 21. Juli 2011 von N. an E.; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5451). E. gelangte mit E-Mail vom 22. Juli 2011 an A. und schlug diesem vor, den Vertrag vom 12. September 2005 mit der CFU zu kündigen. Ausserdem teilte er A. mit, er habe die Unterlagen, die ihm N. geschickt habe, durchgelesen und dabei festgestellt, dass Warner die Medienrechte über die JD International, dessen Präsident und Vorsitzender er gewesen sei oder noch sei, an SportsMax (bzw. Geyco Inc.) verkauft und den Vertrag zudem im Namen von CFU unterschrieben (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5460). A. zeigte sich mit der Kündigung des Vertrages einverstanden, sodass am 25. Juli 2011 die FIFA den Vertrag mit der CFU vom 12. September 2005 kündigte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5460; pag. B08.201.001-5618). Wie einer E-Mail vom 27. Juli 2011 zwischen E. und G. zu entnehmen ist, stand die FIFA
in Vertragsverhandlungen mit der IMC Limited zwecks Vergabe von Medienrechten für die WM 2014 in der Höhe von USD 7.5 Mio. (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5717). Am 29. Juli 2011 schloss die FIFA mit der IMC Limited ein «Licence Agreement», mit welchem die Rechtenutzung betreffend die WM 2014 in Brasilien mit USD 6.75 Mio. abgegolten wurde (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5737 ff.). Die IMC Limited liess der FIFA am 10. August 2011 eine Übersicht der an die JD International geleisteten Zahlungen für die Unterlizenzvergaben zukommen. Daraus ist ersichtlich, dass die IMC Limited für die Vergabe der Medienrechte WM 2010 der JD International USD 6'425'000.-- (der an sich geschuldeten USD 6.5 Mio.) und für die WM 2014 USD 750'000.-- bezahlt hatte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5814). Mit einem von A. unterzeichneten Schreiben vom 26. August 2011 forderte die FIFA schliesslich von der CFU die ausstehenden Rights Fees von USD 155'918.-- (vgl. supra E. 6.8.2 f.) sowie 50% der aus den Unterlizenzvergaben resultierenden FIFA Shares in der Höhe von USD 3'625'000.-- (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5828 ff.). Der Vertrag mit der IMC Limited wurde sodann vom FIFA-Finanzkomitee am 20. Oktober 2011 genehmigt. Zudem wurde entschieden, auf die ausstehenden Forderungen der CFU gegenüber infolge deren Zahlungsunfähigkeit zu verzichten (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5862 ff.). Dennoch arbeitete im Februar 2012 die Legal-Abteilung zusammen mit externen Anwälten ein Settlement Agreement zwischen der FIFA und der CFU aus, um eine gütliche Einigung im Hinblick auf die Forderungen der FIFA aus dem Vertrag vom 12. September 2005 zu finden. Im Settlement Agreement war unter anderem vorgesehen, dass die CFU sämtliche Forderungen der FIFA gemäss Schreiben vom 25. Juli und 26. August 2011 anerkenne (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.002-4417 ff.). Bei den Akten befindet sich einzig ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Settlement Agreement, sodass nicht klar ist, ob dieses letztlich von den Parteien in Kraft gesetzt wurde.

7.6

7.6.1 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die mit der operativen Umsetzung des Vertrages vom 12. September 2005 zuständigen Person, E., unmittelbar nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels im Jamaica Observer am 27. Februar 2007 an Warner gelangte und um Klärung des in der Zeitung beschriebenen Sachverhalts bemüht war. Dass der Vertrag vom 12. September 2005 nicht bereits am 27. Februar 2007 und damit einzig gestützt auf den Zeitungsartikel durch die FIFA gekündigt worden war, sondern vorerst Abklärungen zum Sachverhalt getätigt wurden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur nachvollziehbar, sondern war zur Vermeidung einer allfällig ungerechtfertigten Kündigung und allenfalls damit verbundenen Schadenersatzansprüchen wohl unabdingbar. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im erwähnten Zeitungsartikel im Zusammenhang mit der Unterlizenzvergabe der Name JD International gefallen war. Zwar ist aktenkundig, dass es sich bei der JD International um eine Warner gehörende Offshore-Gesellschaft gehandelt hatte, auf die bereits im August 2001 unzulässigerweise Medienrechte für die Übertragung der WM 2002 und 2006 von der Kirch Media WM GmbH übertragen wurden, was dazu geführt hatte, dass Warner anlässlich des Meetings des Exekutivkomitees der FIFA vom 30. November 2001 in Busan verpflichtet wurde, diese Rechte von der JD International auf die CFU zu übertragen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-0215). Wie erwähnt, waren die zuständigen Personen innerhalb der FIFA jedoch geradezu gehalten, zunächst den in der Zeitung dargestellten Sachverhalt zu verifizieren. Von Seiten der CFU wurde der FIFA alsdann lediglich das Memorandum of Agreement vom 26. Februar 2007 zwischen der CFU und der Geyco Inc. zugestellt. Weder liess die CFU der FIFA das Memorandum of Agreement vom 26. Februar 2007 zwischen der CFU und der JD International zukommen noch erwähnte sie, dass eine derartige Vereinbarung mit der JD International bestand. Damit wurden den innerhalb der FIFA verantwortlichen Personen die entscheidenden Dokumente vorenthalten. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich in ihrer Einstellungsverfügung zu Recht fest, dass von Seiten der FIFA ohne Weiteres davon ausgegangen werden durfte, die Vergabe von Unterlizenzen sei nur an die Geyco Inc. bzw. die IMC Limited
erfolgt. Dies zumal auch Warner in einer persönlichen Erklärung vom 6. März 2007 gegenüber E. festhielt, die CFU sei ein Unterlizenzverhältnis mit der IMC Limited eingegangen, weil diese bereits während der letzten zwei Worldcups Übertragungspartner der CFU gewesen sei. Das Unterlizenzverhältnis mit der JD International erwähnte Warner dabei nicht. Er versicherte jedoch, dass er die Interessen der FIFA wahren werde (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2918).

Auch nachdem am 8. März 2007 FIFA-intern die Unterlizenzvergabe an die Geyco Inc. bzw. die IMC Limited bekannt war, ist vor dem Hintergrund einer allfälligen Pflichtverletzung nicht zu beanstanden, dass nicht sofort zur Kündigung des Vertrages vom 12. September 2005 geschritten wurde, zumal eine Unterlizenzvergebung durch den Vertrag nicht per se ausgeschlossen war und die FIFA im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer 50%-Beteiligung wirtschaftlich gesehen, wohl ein grösseres Interesse an der Aufrechterhaltung als an einer Kündigung des Vertrages hatte. Ausserdem ist – wie oben dargelegt – aktenkundig, dass von Seiten der FIFA rechtliche Abklärungen gemacht worden sind. Dabei wurde sowohl FIFA-intern wie auch durch die externe Rechtsanwaltskanzlei C. darauf hingewiesen, dass eine ausserordentliche Kündigung des Vertrages mit Risiken verbunden sein könnte. Nachdem noch im März 2007 E. der CFU gegenüber die einzelnen Vertragsverletzungen rügte, wurden in der Folge zahlreiche Bemühungen unternommen, um eine Lösung zu finden, die den Interessen der FIFA entsprachen: Es wurde eine Ergänzung zum Vertrag vom 12. September 2005 sowie ein Unterlizenzvertrag zwischen der FIFA, der CFU und der Geyco Inc. ausgearbeitet und der CFU zugestellt. Dass diese Bemühungen letztlich scheiterten, war dem Verschulden von Warner zuzuschreiben und nicht etwa einer Pflichtwidrigkeit von Seiten der verantwortlichen Personen innerhalb der FIFA. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern eine sofortige Kündigung des Vertrages für die FIFA aus wirtschaftlicher und unternehmerischer Sicht vorteilhafter gewesen wäre.

7.6.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Beschwerdegegner habe es ab Juli bzw. dem 10. August 2011 unterlassen, die gestützt auf den Vertrag vom 12. September 2005 geschuldeten Zahlungen von der CFU oder der JD International bzw. Warner einzufordern ist Folgendes festzuhalten: Wie oben dargelegt, hatte das Finanzkomitee der FIFA beschlossen, auf die Forderung gegenüber der CFU zu verzichten, nachdem die FIFA die FIFA Rights und FIFA Shares formell eingefordert hatte und nachdem von Seiten der CFU mitgeteilt worden war, dass diese zahlungsunfähig sei. Der Verzicht erfolgte wohl auch vor dem Hintergrund, dass die FIFA in der Folge einen Vertrag mit der IMC Limited abschliessen konnte, bei dem eine Kompensation von USD 6.75 Mio. hatte erreicht werden können. Damit konnte der hälftige Anteil aus den von der CFU abgeschlossenen Unterlizenzverträgen für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 im Umfang von insgesamt USD 7 Mio. weitgehend abgegolten werden (die FIFA hatte aus dem Unterlizenzvertrag vom 26. Februar 2007 betreffend die Rights Fee 2010 einen Anspruch auf USD 3.25 Mio. [1/2 von USD 6.5 Mio.] sowie für die Rights Fee 2014 USD 3.75 Mio. [1/2 von USD 7.5 Mio.]; vgl. supra E. 7.5.3. S. 31).

Was die Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegenüber Warner oder der JD International anbelangt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein pflichtgemässes Verhalten des Geschäftsführers bzw. der Mitarbeiter gebietet, Prozessrisiken sorgfältig abzuwägen und namentlich eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist allenfalls selbst ein Verzicht auf die Durchsetzung eines sicher bestehenden Anspruchs mit dem Interesse des Geschäftsherrn vereinbar, insbesondere wenn die Durchsetzung des Anspruchs nur mit einem erheblichen Kostenaufwand möglich ist. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Einstellungsverfügung richtigerweise darauf hingewiesen, dass vorliegend die gerichtliche Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegenüber Warner bzw. der JD International mit beachtlichem wirtschaftlichen Aufwand und rechtlichen Risiken verbunden gewesen wäre. Abgesehen davon, dass sich zunächst die Frage gestellt hätte, ob die FIFA überhaupt direkt Anspruchsberechtigte gegenüber Warner bzw. der JD International gewesen wäre, war zu berücksichtigen, dass es sich bei der JD International um eine jamaikanische Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands gehandelt hatte und auch Warner seinen Wohnsitz in Trinidad und Tobago hatte. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheides besonders schwierig gestaltet bzw. allenfalls gar verunmöglicht. Dass die innerhalb der FIFA verantwortlichen Personen mithin auf das Geltendmachen von zivilrechtlichen Ansprüchen Warner und der JD International gegenüber verzichtet haben, kann nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden. Umgekehrt wären die verantwortlichen Personen jedoch das Risiko des Vorwurfs eines Fehlverhaltens eingegangen, hätten sie einen zeit- und kostenintensiven Prozess angestrebt, dessen Verlauf und Ausgang von Anfang an mit einer ungewissen Prognose behaftet gewesen wäre. Kann den zuständigen Personen kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden, fällt auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe seine Kontrollpflicht nicht wahrgenommen, ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher eingestuft als jene einer Verurteilung. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» kann nicht ausgemacht werden.

8. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist somit vollumfänglich abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

9.2 Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2020 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Mangels nennenswerter Aufwendungen auf seiner Seite ist daher von einem Zuspruch einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren abzusehen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2020.203
Datum : 21. Juli 2021
Publiziert : 29. Juli 2021
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
BStKR: 5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
8
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
151 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
184 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142
98 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
165 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
183 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
184 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
186 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
272 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
274 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
305ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.432
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.432
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.433
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
319 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
322 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
391 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
64 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
1    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2    Sie wird vom Vorstand einberufen.
3    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.93
BGE Register
100-IV-108 • 105-IV-106 • 105-IV-189 • 111-IV-144 • 115-II-255 • 116-IV-80 • 118-IV-244 • 119-IV-216 • 120-IV-190 • 121-IV-104 • 122-IV-279 • 123-IV-17 • 128-IV-81 • 129-IV-124 • 131-IV-83 • 132-IV-49 • 134-IV-297 • 134-IV-307 • 135-IV-6 • 137-IV-219 • 138-IV-186 • 138-IV-86 • 140-IV-155 • 141-IV-380 • 141-IV-454 • 142-IV-383 • 143-IV-241 • 143-IV-77 • 74-II-158 • 96-II-154
Weitere Urteile ab 2000
1B_29/2015 • 6B_238/2013 • 6B_277/2012 • 6B_446/2010 • 6B_471/2015 • 6B_479/2013 • 6B_520/2018 • 6B_824/2011 • 6B_90/2014 • 6B_976/2017 • 8C_529/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abrechnung • abweisung • adresse • agenturvertrag • akte • angemessene frist • anklage • anspruch auf rechtliches gehör • antwort • anzahlung • arbeitgeber • aufhebung • auftraggeber • ausarbeitung • ausmass der baute • bedingung • beendigung • beginn • begründung des entscheids • bellinzona • benutzung • berechnung • berechtigter • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdekammer • bestandteil • beteiligung oder zusammenarbeit • betriebsmittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bilanz • brasilien • bruchteil • bundesgericht • bundesstrafgericht • dauer • dauerdelikt • druck • e-mail • einstellung der untersuchung • einstellung des verfahrens • einzelunterschrift • englisch • entscheid • erfolgsdelikt • erfüllung der obligation • ermessen • ersetzung • ethikkommission • eventualvorsatz • exekutive • form und inhalt • frage • freiheitsstrafe • freispruch • frist • fristerstreckung • funktion • fussball • geldwerte leistung • genugtuung • gerichtskosten • geschütztes rechtsgut • hausfriedensbruch • in dubio pro duriore • indiz • innerhalb • island • juristische person • kapitalgesellschaft • kauf • kausalzusammenhang • kenntnis • kommunikation • konkludentes verhalten • konkretisierung • kontrollpflicht • kopie • kostenvorschuss • legislative • leiter • lizenz • lizenznehmer • lizenzvertrag • mangelnde sorgfalt bei finanzgeschäften • marketing • marktpreis • mass • medien • meinungsaustausch • misswirtschaft • monat • nachrichtendienst • not • ordentliches rechtsmittel • original • parlament • personalbeurteilung • planungsziel • privates interesse • prognose • prozessvoraussetzung • präsident • raub • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtslage • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schaden • schadenersatz • schmiergeld • schriftstück • schuldner • schuldnerverzug • sprache • stelle • stichtag • stimmengleichheit • strafbare handlung • strafbefehl • strafuntersuchung • strafverfolgung • tag • tochtergesellschaft • treffen • trinidad und tobago • umfang • ungetreue geschäftsbesorgung • unterlassung • unterlizenz • unternehmung • unterstand • unterstützungspflicht • veranstalter • verdacht • verfahrenskosten • verfassung • vergleich • verhalten • verhandlung • verordnung • vertrag • vertrag sui generis • vertragsabschluss • vertragsinhalt • vertragsverhandlung • verurteilung • verwaltung • verwaltungsrat • verwirkung • verzug • von amtes wegen • vorinstanz • vorsatz • vorstand • vorverfahren • wahl • weiler • weisung • wert • wertberichtigung • widerrechtlichkeit • wiederholung • wiese • wirkung • zahl • zeitlicher zusammenhang • zeitung • zuschlag • zweck
Entscheide BstGer
BB.2020.203