Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_136/2014
Urteil vom 21. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rothenbühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Anstiftung zu Mord, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. November 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 29. Januar 2010 im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amtsgerichtspräsidenten darüber informiert, dass er möglicherweise bis zu seiner Pensionierung oder darüber hinaus nachehelichen Unterhalt für seine Frau zahlen müsse. Am 30. Januar 2010 gab X.________ auf einer Chat-Plattform bekannt, dass er jemanden suche, der seine Frau töte. A.________ antwortete darauf. In einem regen E-Mail-Verkehr, welcher vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2010 andauerte, besprachen X.________ und A.________ die Modalitäten der Tat und einigten sich auf eine Vergütung in der Höhe von Fr. 20'000.--. X.________ lieferte an A.________ ein Foto seiner Frau und weitere zur Tatausführung dienliche Angaben. A.________ stellte X.________ in Aussicht, dass die Sache bis spätestens am 5. Februar 2010 erledigt sei. A.________ führte die Tat nicht aus und informierte stattdessen die Frau von X.________.
B.
Das Kantonsgericht Luzern erklärte X.________ am 8. November 2013 zweitinstanzlich der versuchten Anstiftung zu Mord schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und er sei wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Internet einen Auftragskiller gesucht, der ihn von den möglichen finanziellen Folgen seiner Scheidung befreien sollte. Geld sei das zentrale Motiv für sein Handeln gewesen, was sich auch darin zeige, dass er im späteren Verlauf des Strafverfahrens seine damalige Ehefrau mit einem unliebsamen Geldabfluss gleichgestellt habe. Weiter hätte sich das Scheidungsverfahren noch lange hinauszögern und somit die Gründung einer neuen Familie mit seiner damaligen Lebenspartnerin erschweren können. Mit der Eliminierung der Ehefrau wäre auch dieses Problem gelöst gewesen. Dem Vorschlag von A.________, die Frau auf bestialische Weise umzubringen, habe er sinngemäss zugestimmt. Die Dauer des E-Mail-Verkehrs und der Abstand zwischen den einzelnen Nachrichten spreche gegen eine Kurzschlussreaktion des Beschwerdeführers; es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, den Kontakt zu A.________ abzubrechen. Aufgrund der Beweggründe und der zumindest eventualvorsätzlich mitgetragenen grausamen Art der Ausführung sei das beabsichtigte Tötungsdelikt als Mord im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zum Tatzeitpunkt in einer dramatischen Lebensphase befunden, welche ihm auswegslos erschien. Sein Handeln sei Ausdruck von Hoffnungslosigkeit und zeichne ihn nicht mit den Charakterzügen eines Mörders aus. Er habe seine akuten Schwierigkeiten nicht mit Freunden, seiner Lebenspartnerin oder seinem Anwalt besprechen können. Hinsichtlich der Art der Tatausführung sei die kriminelle Energie von A.________ ausgegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe angenommen, dass es sich bei der ganzen Angelegenheit um ein "Rollenspiel" handle, und er habe eine grausame Tatausführung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gebilligt. Dass er sich anlässlich den Gerichtsverhandlungen "linkisch" ausgedrückt habe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, als sei ihm die Tat egal. Schliesslich habe A.________ sein Verhalten stark beeinflusst.
1.3.
1.3.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
des Täters führen soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 112
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 112 - Se il colpevole ha agito con particolare mancanza di scrupoli, segnatamente con movente, scopo o modalità particolarmente perversi, la pena è una pena detentiva a vita o una pena detentiva non inferiore a dieci anni.155 |
1.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Tod seiner Frau herbeiführen wollen, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen und die Gründung einer neuen Familie mit seiner damaligen Lebenspartnerin zu ermöglichen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich in einer ausweglosen Situation befunden, die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen im Strafverfahren zu Unrecht in dem Sinne, dass die Tat ihm egal sei oder sein Verhalten sei von A.________ beeinflusst worden, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik. Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind besonders verwerflich. Eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung schliesst die Erfüllung des Mordtatbestandes nicht zwingend aus (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1f). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tötung als Mord qualifiziert. Ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tötung auch aufgrund der geplanten Art der Ausführung als Mord zu werten ist, kann offenbleiben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich namentlich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers mittelschwer sei. Negativ sei zu werten, dass er im Strafverfahren über weite Strecken jegliche Reue und Einsicht in das Unrecht seines Tuns vermissen liess. Das Kriterium der beruflichen Integration könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal er stellenlos sei und beabsichtige, freiberuflich tätig zu werden. Zugunsten des Beschwerdeführers sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu beachten. Er habe erneut geheiratet und sei Vater eines Sohnes geworden. Ebenso wirke sich im Berufungsverfahren eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht positiv aus. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, sich der versuchten Anstiftung zu einem Tötungsdelikt schuldig gemacht zu haben, und spreche nicht mehr bloss davon, einen "Blödsinn" begangen zu haben. Er habe sich ausserdem freiwillig zu einem Unterhaltsbeitrag zugunsten seiner mittlerweile geschiedenen Frau in Höhe von Fr. 3'000.-- im Monat verpflichtet. Ein Entschuldigungsschreiben habe er hingegen erst unter dem Eindruck des erstinstanzlichen Urteils und aus prozesstaktischen Überlegungen verfasst (Urteil, S. 10 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen, und er habe gegenüber seiner Frau nie körperliche Gewalt angewendet oder sie bedroht. Weiter habe die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass er bis zum Tatzeitpunkt unbescholten war und in einer psychischen Ausnahmesituation handelte. Zudem könne er bei einer fünfjährigen Freiheitsstrafe die in Aussicht stehende freiberufliche Tätigkeit nicht aufnehmen, was ihm verunmögliche, seiner geschiedenen Ehefrau den vereinbarten monatlichen Unterhalt zu leisten. Die Vorinstanz habe die daraus resultierende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht beachtet. Ebenso wenig habe sie einbezogen, dass er von Beginn des Strafverfahrens geständig gewesen sei, sich kooperativ verhalten und geholfen habe, die Straftat aufzuklären. Das Entschuldigungsschreiben habe er nicht aus prozesstaktischen Überlegungen verfasst. Der Anwalt seiner Frau habe ihm nahegelegt, mit Letzterer keinen Kontakt zu suchen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn man ihm einerseits jede Verbindung zum Opfer verbiete, und andererseits dies als Form der Reue verlange. Aus seiner unglücklichen Wortwahl an der Gerichtsverhandlung könne nicht der Schluss gezogen
werden, dass ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat fehle. Das Strafmass sei im Ergebnis unhaltbar hart und auf eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu reduzieren. Selbst wenn die geplante Tötung als Mord qualifiziert werde, müsse die Strafe erheblich gemindert werden.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 47 - 1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
|
1 | Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
2 | La colpa è determinata secondo il grado di lesione o esposizione a pericolo del bene giuridico offeso, secondo la reprensibilità dell'offesa, i moventi e gli obiettivi perseguiti, nonché, tenuto conto delle circostanze interne ed esterne, secondo la possibilità che l'autore aveva di evitare l'esposizione a pericolo o la lesione. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen, sind seine Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz nimmt ein mittelschweres Verschulden an (Urteil, S. 11). Vorstrafenlosigkeit hat als Normalfall zu gelten und ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine Frau weder körperlich noch psychisch misshandelte. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Eine hinzunehmende Härte ist auch, dass der Verurteilte für seine Familie - einschliesslich der geschiedenen Gattin - nicht mehr aufkommen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Entschuldigungsschreiben nicht aus prozesstaktischen Überlegungen verfasst, und es sei ihm verboten worden, mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |
2.3.3. Ein Geständnis des Beschwerdeführers wirkt sich nur in einem unbedeutendem Ausmass auf die Strafe aus, zumal die Verurteilung auf den Inhalt der E-Mails mit A.________ beruht, und diese den Strafverfolgungsbehörden seit Beginn der Untersuchung unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers zur Verfügung standen. Selbst wenn dieses Geständnis berücksichtigt werden sollte, ist die Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils ist abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_513/2007 vom 11. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses