Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D 28/2021
Urteil vom 21. Juni 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 19. März 2021 (ZOR.2021.4).
Sachverhalt:
A.
Mit Teilklage vom 5. Dezember 2017 über Fr. 48'497.-- belangte B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) vor dem Bezirksgericht Aarau betreffend deren Haftpflicht als Thermalbadbetreiberin. Am 5. Juni 2020 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Ziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 12'758.75 der Klägerin (Ziffer 2) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'867.30 zu bezahlen (Ziffer 3).
B.
Die Beklagte führte gegen Dispositiv-Ziffer 3 des bezirksgerichtlichen Urteils Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, die genannte Ziffer aufzuheben und der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'672.30 zuzusprechen. Eventualiter sei die Frage der Höhe der Parteientschädigung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 19. März 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es erachtete die in Addition zur unbestrittenen Grundentschädigung (Fr. 8'409.65) gewährten und von der Beklagen als zu tief beanstandeten Zuschläge von je 20 % oder Fr. 1'681.95 für zusätzliche Verhandlungen und Rechtsschriften für angemessen. Die obergerichtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auferlegte es der Beklagten.
C.
Die Beschwerdeführerin erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts habe die Beschwerdegegnerin ihr eine erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 14'549.25 zu bezahlen, die Kosten des Obergerichts seien zu 3/5 im Betrag von Fr. 720.-- der Beschwerdegegnerin und zu 2/5 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 280.-- zu bezahlen, jeweils eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt vor Bundesgericht eine Erhöhung der Parteientschädigung um Fr. 1'681.95. Sie beanstandet nunmehr einzig, dass ihr für vier zusätzliche Rechtsschriften vom 28. März 2019 sowie vom 13., 15. und 18. Mai 2020 kein entsprechender Zuschlag gewährt wurde.
3.1. Die Beschwerde betrifft die Höhe der Prozesskosten, deren Festsetzung dem kantonalen Recht vorbehalten ist (Art. 96
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung - 1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60. |
|
1 | Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. |
3.2. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür (136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2; 132 I 13 E. 5.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 I 113 E. 7.1, 170 E. 7.3; 142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hielt zu den vor Bundesgericht streitigen Zuschlägen für vier zusätzliche Eingaben fest, die Beschwerdeführerin verlange 5 % der Grundentschädigung (Fr. 420.50) für ihre Eingabe vom 28. März 2019 zum Gutachterauftrag, wonach nur der von der Beschwerdegegnerin als Unfallort bezeichnete Teil der Treppe zu begutachten sei, ferner einen Zuschlag von 15 % (Fr. 1'261.45) für die zusätzlichen Eingaben vom 13., 15. und 18. Mai 2020 im Zusammenhang mit Unklarheiten über Ungleichbehandlungen und Rückmeldungen von Zeugen, in deren Folge die Beschwerdeführerin auch ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten gestellt habe. Sie mache geltend, erst mit dem entsprechenden Beschluss der Erstinstanz seien die offenen Fragen begründet und aufgeklärt worden.
Die Vorinstanz stellte fest, die Duplik vom 13. September 2018 und die Stellungnahme zum Gutachten vom 11. September 2019 seien unbestrittenermassen entschädigt worden. Darüber hinaus erachtete sie die vier streitbetroffenen Eingaben nicht als zusätzlich entschädigungspflichtig. Auch wenn die mit der ersten Eingabe beantragte Formulierung des Fragekatalogs an den Experten von der Erstinstanz in den Gutachterauftrag aufgenommen worden sei, erweise sich die Eingabe vom 28. März 2019 dennoch nicht als separat entschädigungsberechtigt, da diese Präzisierung sich nur aufgedrängt hätte, wenn die Beschaffenheit der Treppe von Stufe zu Stufe unterschiedlich gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Ebenfalls unnötig sei danach die Korrespondenz rund um die Kontakte und die Umstände der Befragung der verschiedenen Zeugen gewesen, wofür keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe und worüber auch erst an der Verhandlung hätte informiert werden können. Es sei dabei um übliche verfahrensleitende Schritte ohne beweisrechtliche Relevanz gegangen, da dazu erst im Rahmen der Hauptverhandlung Aufschluss zu finden gewesen sei und auch habe gefunden werden können. Ein Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme nach Art. 158
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Über den Aufwand im Zusammenhang mit dem Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspräsident Schöb sei im Übrigen mit der entsprechenden Verfügung abschliessend befunden worden. Damit erweise sich der gewährte Zuschlag für zusätzliche Rechtsschriften nicht als unangemessen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1. Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf gerechte Behandlung anbelangt, kann der Beschwerde keine zielführende Begründung entnommen werden. Die Beschwerdeführerin meint, es laufe dem Gerechtigkeitsgedanken geradezu in stossender Weise zuwider, wenn die Vorinstanz urteile, sie müsse es schweigend hinnehmen, wenn sie merke, dass der Prozess vor Bezirksgericht entgleise und Urkunden nicht in die Prozessakten gelangten. Sie habe sich gehörig gegen einen ihre Existenz bedrohenden Haftpflichtanspruch wehren müssen. Sie habe mittels dreier Eingaben einen grossen Effort geleistet, um den entgleisten Prozess wieder auf Kurs zu bringen.
Der Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen ungenügender Begründung vor (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Aus Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Vorinstanz hatte einzig zu begründen, weshalb sie die vier streitbetroffenen Eingaben nicht als separat entschädigungsberechtigt taxierte. Das hat sie getan. Dabei brauchte sie nicht jedes einzelne gegenteilige Argument der Beschwerdeführerin explizit zu verwerfen. Es genügt, dass sie ihre zentralen Überlegungen ausgeführt hat. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid des Obergerichts sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz nach der Auffassung der Beschwerdeführerin inhaltlich unzutreffend urteilte und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen traf, bedeutet keine Verletzung des Gehörsanspruchs. Die Rüge ist demnach unbegründet.
4.3. Ebenso wenig verletzt ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Erstens schreibe die Vorinstanz aktenwidrig, dass kein Antrag auf vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Zweitens ergebe sich aus dem Gutachten einwandfrei, dass die Oberflächenstruktur jeder Treppenstufe unterschiedlich gewesen sei, was auch das Bezirksgericht festgestellt habe. Dazu im Widerspruch führe die Vorinstanz aus, es treffe nicht zu, dass die Beschaffenheit der Treppe von Stufe zu Stufe unterschiedlich sei. Die Vorinstanz habe einzig aufgrund dieser offensichtlich aktenwidrigen Feststellung die Eingabe vom 28. März 2019 nicht als entschädigungsberechtigt erkannt, weshalb die willkürliche Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei.
Auch diese Rüge verfängt nicht: Zum einen belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass sie sich vor der Vorinstanz auf die unterschiedliche Beschaffenheit der einzelnen Stufen berufen hätte, was diese nicht beachtet habe. Zum andern ergibt sich aus dem bezirksgerichtlichen Urteil, S. 30, dass der Gerichtsgutachter nur die vier untersten Stufen untersuchte und nur in Bezug auf diese vier untersten Stufen Unterschiede festhielt (Stufe 1 und 2: Gleitreibungszahl 2; Stufe 3 und 4: Gleitreibungszahl 1). Entsprechend finden sich im erstinstanzlichen Urteil nur zu diesen vier untersten Stufen Feststellungen, nicht zu allen Stufen der ganzen Treppe. Vor diesem Hintergrund erweist sich die beanstandete Feststellung der Vorinstanz, die auf den ganzen Treppenbereich - nicht nur auf die vier untersten Stufen - bezogen werden kann, nicht als offensichtlich unrichtig bzw. in Widerspruch stehend zu entsprechenden Feststellungen betreffend alle Stufen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es geradezu unhaltbar sein soll, die Eingabe vom 28. März 2019 nicht zusätzlich zur Stellungnahme zum Gutachten zu entschädigen, hat die Beklagte damit doch nur erreicht, dass der Gutachter denjenigen Bereich der Treppe untersuchte, der ohnehin primär zu
untersuchen war, nämlich derjenige Treppenbereich, auf dem der Sturz sich behauptetermassen ereignet hatte. Was sich zu ihren Lasten geändert hätte, wenn der Gutachter stattdessen die Beschaffenheit der ganzen Treppe untersucht hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Drittens beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz bezüglich der Eingaben vom Mai 2020 von "Korrespondenz rund um die Kontakte und Umstände der Befragung der verschiedenen Zeugen" gesprochen habe. Das sei unzutreffend: Mit derjenigen vom 13. Mai 2020 habe sie Akteneinsicht verlangt, was aber nicht möglich gewesen sei, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die folgende Eingabe habe der Wahrung ihres Gehörsanspruchs gedient. Die Eingaben vom 13. und 15. Mai 2020 beträfen demnach nicht "die Umstände der Befragung der verschiedenen Zeugen". Diese Eingaben seien nötig gewesen, weil die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht "standhaft um ihr rechtliches Gehör" habe kämpfen müssen. Das erstinstanzliche Gesamtgericht habe denn auch eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs durch den Gerichtspräsidenten festgehalten. All das habe sie der Vorinstanz mit Aktenhinweisen dargelegt, diese sei aber nicht darauf eingegangen.
Das mag zutreffen, und es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass man die genannten Eingaben - auch - in den Kontext der Wahrung des rechtlichen Gehörs stellen kann. Das ändert aber nichts daran, dass sie - auch - einen Bezug zur Befragung der Zeugen haben. Damit bleibt die Begründung der Vorinstanz intakt, dass es sich um übliche verfahrensleitende Schritte ohne beweisrechtliche Relevanz gehandelt habe, zu denen erst im Rahmen der Hauptverhandlung Aufschluss zu finden gewesen sei, also keine Dringlichkeit bestanden habe. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre, wird nicht aufgezeigt.
4.5. Ohnehin ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass der streitwertabhängigen Honorierung begriffsgemäss eine gewisse Pauschalisierung des abzugeltenden Aufwandes innewohnt. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu vergüten, würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Immerhin kann er nicht verabsolutiert werden, darf doch das Honorar auch bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (Urteil 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 5.2).
Dem wird durch die in den §§ 6 und 7 AnwT AG vorgesehene Möglichkeit ordentlicher und ausserordentlicher Zu- und Abschläge Rechnung getragen, ohne dass dies bedeutet, dass für jede einzelne Rechtshandlung Zuschläge gewährt werden müssten. Indem § 6 Abs. 3 AnwT AG für zusätzliche Rechtsschriften je einen Zuschlag von 5-30 % zur Grundentschädigung vorsieht, aber überflüssige Eingaben ausscheidet, kommt zum Ausdruck, dass kein Zuschlags-Automatismus gilt für jede Eingabe, die der Rechtsvertreter (von sich aus) einreicht. Was als "überflüssig" gilt, entscheidet das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, überzeugend dazulegen, dass die Vorinstanz geradezu in unhaltbarer Weise die vier streitbetroffenen Eingaben als nicht zusätzlich entschädigungspflichtig taxierte.
5.
Was schliesslich die Anträge zu den kantonalen Gerichts- und Parteikosten anbelangt, basieren diese auf den Standpunkten der Beschwerdeführerin, mit denen sie aber nicht durchgedrungen ist. Sie ficht die Kostenregelung der Vorinstanz nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an. Es besteht mithin kein Grund, in dieselbe einzugreifen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Dürst