Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 8/2018
Urteil vom 21. Juni 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
Betreibungsamt Horw,
vertreten durch Rechtsanwälte Peter Niggli und
Thomas Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner,
A.________.
Gegenstand
Gebühren (Rückzug des Betreibungsbegehrens),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. November 2017 (2K 17 5).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 13. März 2017 reichte der Kanton Luzern, Dienststelle Steuern, beim Betreibungsamt Horw ein Betreibungsbegehren gegen A.________ ein. Als Forderungsgrund wurde der Konkursverlustschein vom 12. November 1997 betreffend die direkten Bundessteuern 1993/94, 1995 und 1996 angeführt. Als Bemerkung hielt der Gläubiger fest:
"Die Betreibung erfolgt nur zwecks Verjährungsunterbrechung und es ist deshalb kein Zahlungsbefehl auszustellen. Wir bitten um Bestätigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens. Die Betreibung gilt anschliessend von uns [als] zurückgezogen."
A.b. Mit Schreiben vom 14. März 2017 bestätigte das Betreibungsamt dem Gläubiger den Eingang des Betreibungsbegehrens sowie dessen Erfassung unter der Betreibungs-Nr. xxx und hielt fest, dass infolge der Rückzugserklärung die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls unterbleibe. Für diesen Vorgang stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger Kosten von insgesamt Fr. 61.30 in Rechnung.
A.c. Gegen diese Kostenverfügung erhob der Kanton Luzern als Betreibungsgläubiger am 27. März 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung der Kosten auf Fr. 10.30, eventualiter auf Fr. 15.30. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und setzte die Kosten auf insgesamt Fr. 23.30 fest.
B.
Das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die vom Betreibungsamt Horw gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 28. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 ist das Betreibungsamt Horw an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Bestätigung seiner Kostenverfügung vom 14. März 2017 im Umfang von Fr. 58.30, eventualiter von Fr. 53.30. Ebenfalls eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kanton Luzern als Betreibungsgläubiger und Beschwerdegegner und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich dazu vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Kosten des Betreibungsverfahrens, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a , Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Zwangsvollstreckungsorgane sind in begrenztem Umfang zur Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde berechtigt (BGE 134 III 136 E. 1.3; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 5A 645/2017 vom 14. März 2018 E. 2.2). Sie können Beschwerde führen, wenn sie als Organe des Kantons handeln und fiskalische Interessen oder die Interessen einer Masse geltend machen. Zudem können sie sich für die korrekte Anwendung der Gebührenverordnung (Art. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
2.
Anlass der Beschwerde bilden die betreibungsamtlichen Kosten für eine sogenannte "stille Betreibung".
2.1. Von einer stillen Betreibung wird gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht (HUNKELER/WUFFLI, Verjährungsunterbrechung durch "stille Betreibung"?, Jusletter 11. September 2017, Rz. 1). Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen (Art. 67 Abs. 3
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG). |
CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 2 Rz. 61, 66). Insoweit kann die Antwort des Betreibungsamtes an den Gläubiger, dass seinem "Betreibungsbegehren zur Verjährungsunterbrechung mit gleichzeitigem Rückzug" Folge gegeben worden sei, keine verbindliche Aussage zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Schuldbetreibung treffen.
2.2. Im konkreten Fall teilte das Betreibungsamt dem Gläubiger nach Erhalt des Betreibungsbegehrens mit, dass dieses im Betreibungsregister zu späteren Beweiszwecken (Eingangskontrolle, Ablauf Verjährungsfrist) unter der Betreibungs-Nr. xxx erfasst worden sei. Mit gleichem Datum sei antragsgemäss der Rückzug des Betreibungsbegehrens unter der entsprechenden Betreibungsnummer vermerkt worden, so dass die Betreibung für Dritte nicht im Schuldnerregister ersichtlich sei. Die Rückzugserklärung bewirke, dass die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibe. Die Kostenrechnung richte sich nach Art. 4 ff
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
|
1 | Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
2 | Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde. |
3 | Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben. |
- Erfassen Betreibungsbegehren (Art. 4 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
|
1 | Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
2 | Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde. |
3 | Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben. |
- Bestätigung Eingang/Rückzug Begehren (Art. 9
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
- Porto LSI Fr. 5.30;
- Gesamt Fr. 61.30.
Die untere kantonale Aufsichtsbehörde reduzierte die Kostenrechnung auf Beschwerde des Gläubigers hin wie folgt:
- Eintragung Betreibungsbegehren (Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
- Eintragung des Rückzugs (Art. 42
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken. |
- Schreiben vom 14.3.2017, 1 Seite (Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
- Porto Fr. 5.30;
- Rechnungsbetrag total Fr. 23.30.
Vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde blieb einzig die Gebühr für das Erfassen des Betreibungsbegehrens strittig, für welche das Betreibungsamt nach wie vor Fr. 40.-- statt nur Fr. 5.-- verlangte. Gegen die Berechnung der anderen Positionen setzte sich der Gläubiger nicht mehr zur Wehr. Die Vorinstanz schützte die vom Bezirksgericht neu berechnete Kostenverfügung und wies die Beschwerde des Betreibungsamtes ab.
2.3. Das beschwerdeführende Betreibungsamt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich bei der Erfassung des Betreibungsbegehrens um einen Vorgang handelt, für den die anfallende Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist.
2.3.1. In diesem Zusammenhang wirft das Betreibungsamt der Vorinstanz vor, den massgeblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt zu haben. Es beruft sich dabei auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
das Betreibungsamt als unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügt, läuft im Wesentlichen auf eine Rüge der unrichtigen Anwendung des Rechts bzw. der GebV SchKG (SR 281.35) hinaus.
2.3.2. Für die Dokumentierung des konkreten Ablaufs gilt nach der VFRR (SR 281.31) als erstes, dass das Betreibungsbegehren in der Reihenfolge und mit dem Datum des Eingangs mit fortlaufender Nummer in das Eingangsregister aufgenommen wird (Art. 9 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls hat das Betreibungsamt auf Antrag des Gläubigers verzichtet. Dass es ein Aktenexemplar des Zahlungsbefehls erstellt hat, ist vorliegend nicht von Belang, zumal dieser Vorgang gebührenfrei erfolgt (Art. 9 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
2.3.3. Wer das Betreibungsamt in Anspruch nimmt, hat - ausdrückliche Ausnahmen vorbehalten - für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (BGE 142 III 648 E. 3.2; 131 III 136 E. 3.1). Die anfallenden Gebühren und Auslagen werden in der GebV SchKG abschliessend geregelt (BGE 136 III 155 E. 3.3). Darin findet sich im 1. Kapitel unter den "Allgemeinen Bestimmungen" ein Gebührenrahmen, der für die ganze Verordnung gilt. So sieht Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. |
2 | Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines - Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken. |
des Schuldners oder des Gläubigers zu hinterfragen (BGE 142 III 648 E. 3.5).
2.3.4. Es ist unbestritten, dass das Betreibungsamt ein rechtskonformes Betreibungsbegehren (Art. 67
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
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1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 13 Auslagen im allgemeinen - 1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8 |
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1 | Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8 |
2 | Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. |
3 | Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: |
a | Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; |
b | die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; |
c | Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; |
d | ... |
e | die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. |
4 | Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12 |
2.3.5. Nach einer verbreiteten Lehre und kantonalen Praxis wird angenommen, dass für die stille Betreibung als vom SchKG nicht ausdrücklich vorgesehene Verrichtung die Gebühr von Fr. 5.-- gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, Stand: Januar 2018, N. 9 zu Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
2.3.6. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. |
2 | Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
|
1 | Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
2 | Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde. |
3 | Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. |
2 | Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
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1 | Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht. |
2 | Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde. |
3 | Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben. |
SchKG). Weder das eine noch das andere trifft auf die in Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
2.4. Nach dem Gesagten ist der Anwendung von Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
3.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der bei Gebührensachen in seinen Vermögensinteressen berührte Kanton Luzern die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, da als Gemeinwesen im Sinne von Art. 66 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
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1 | Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: |
2 | Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. |
3 | Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. |
4 | Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante