Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.88

Beschluss vom 21. Juni 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 4. März 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland B. von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des versuchten Totschlags frei. Die Entschädigung von Rechtsanwalt C., dem damaligen amtlichen Verteidiger von B., wurde auf insgesamt Fr. 11‘948.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt (Verfahrensakten Regionalgericht Bern-Mittelland, pag. 476 ff., 520).

Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend "Strafkammer") verurteilte B. mit Urteil vom 22. September 2015 auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 597 ff., 638). Die Entschädigung von RA C. wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 11‘944.85 und für das erste zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 2‘214.95 festgelegt (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 639 f.).

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 17. Juni 2016 die Beschwerde von B., neu vertreten durch Rechtsanwalt A., gegen das vorgenannte Urteil der Strafkammer teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Mit Bezug auf die Vorwürfe an den früheren Verteidiger hielt das Bundesgericht fest, dass diese überzogen sind und eine schwere Pflichtverletzung nicht zu begründen vermögen (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 716, E. 2.3). Die Vorinstanz habe – so das Bundesgericht weiter – hingegen Bundesrecht verletzt, indem sie sich trotz des nicht nachvollziehbaren Verfahrensverlaufs, welcher von der Erstinstanz in eine eigentliche Pattsituation geführt hatte, darauf beschränkt habe, eine schlichte Berufungsverhandlung ohne weitere Beweismassnahmen durchzuführen und ohne die bekannte Rechtslage sowie die auf der Hand liegende und vom früheren Verteidiger wiederholt monierte Verwertbarkeitsproblematik der wesentlichen Beweismittel überhaupt zu thematisieren (a.a.O., pag. 721, E. 2.7). Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wurde auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 713 ff., 722).

B. Für das Neubeurteilungsverfahren wurde B. mit Verfügung der Strafkammer vom 26. September 2016 RA A. mit Wirkung ab 19. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 748). Eine Woche vor der Hauptverhandlung informierte RA A. die Strafkammer mit Schreiben vom 20. April 2017, dass er im Hinblick auf die Hauptverhandlung seine Anträge und Plädoyernotizen (rund 80 Seiten) zu den Akten einreichen werde (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 788). Mit Schreiben vom 21. April 2017 entgegnete der Präsident der Strafkammer, dass seines Erachtens kein Ausnahmefall vorliege, der die Entgegennahme von schriftlichen Plädoyernotizen angezeigt erscheinen lasse. Weder seien im Verfahren komplexe technische Fragen zu beantworten, noch vermöchte allein die in Aussicht gestellte Länge des Parteivortrags (rund 2 bis 3 Stunden) einen Ausnahmefall gemäss Beschluss vom 27. März 2017 der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern zu begründen (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 791 ff.).

C. Mit Urteil vom 27. April 2017 verurteilte die Strafkammer B. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 881 ff., 882). Die Entschädigung von RA C. für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren (Fr. 11‘944.85 und Fr. 2‘214.95) wurde gleich geregelt wie mit Urteil vom 22. September 2015. Die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger wurde von der Strafkammer für das zweite oberinstanzliche Verfahren von den geltend gemachten 101 Stunden und 40 Minuten auf 55.3 Stunden Aufwand gekürzt und auf Fr. 12‘754.80 festgesetzt (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 881 ff., 884). Mit Erlass des Urteilsdispositivs wurde dabei gleichzeitig ausschliesslich der Entschädigungsentscheid betreffend RA A. begründet.

D. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer gelangte RA A. mit Eingabe vom 12. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

"1. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, Geschäfts-Nr.: […], vom 27. April 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 20‘124.00 zuzusprechen.

2. Eventualiter sei Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, Geschäfts-Nr.: […], vom 27. April 2017 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgangs des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.“

E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Erwägungen im Urteilsdispositiv und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Mit Bezug auf die eingereichten Akten ersuchte die Beschwerdegegnerin um raschmögliche Rücksendung, damit die Urteilserwägungen in der Hauptsache erstellt werden könnten (act. 3).

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich zur Frage der Sistierung bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils der Beschwerdegegnerin zu äussern (act. 4). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 30. Mai 2017, es sei für ihn kein Grund ersichtlich, weshalb die Begründung des gesamten Urteils abzuwarten wäre (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO N. 6).

Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das zweite oberinstanzliche Verfahren von Fr. 12‘754.80 zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für dieses Verfahren in der Höhe von Fr. 20‘124.--. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor der Strafkammer durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

2. Eine Sistierung kann namentlich ergehen, wenn das Verfahren von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
a  die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
b  der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
c  ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
d  ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2    Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
3    Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
4    Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.
5    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Begründet das Berufungsgericht die Honorarkürzung, wie vorliegend, damit, dass in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses der geltend gemachte Aufwand zu hoch sei, stellen die Akten zusammen mit der schriftlichen Begründung des gesamten Urteils die Grundlage für die Beurteilung der Entschädigung dar. Die im begründeten Entschädigungsentscheid punktuell vorweggenommene Begründung vermag im Allgemeinen nicht, die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts im Strafurteil zu ersetzen, welche zur umfassenden Beurteilung der Entschädigung relevant bleiben. Der Umstand, dass das Urteil mündlich begründet wurde, führt nicht zu einer anderen Ausgangslage, zumal die mündliche Begründung normalerweise, wie in casu auch geschehen, nicht protokolliert wird. Das Vorliegen der Begründung des ganzen Urteils ist daher in solchen Fällen für die umfassende Beurteilung des Entschädigungsentscheids im Regelfall unerlässlich. Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles kann vorliegend ausnahmsweise von einer Sistierung abgesehen werden und der Fall erweist sich als spruchreif.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.2 Für den Kanton Bern gilt das Bernische Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bzw. dessen Kapitel 10 mit seinen Bestimmungen zum amtlich bestellten Anwalt. Art. 42
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG normiert die Entschädigung: Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

3.4 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übt das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Kürzung seines Honorars für den Aufwand der Erarbeitung der Plädoyernotizen (act. 1 S. 3).

Er rügt zunächst, die Kürzung sei ohne nähere Begründung erfolgt und stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 1 S. 13). Der Kurzbegründung lasse sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Vorbereitungszeit bzw. die Zeit für die Erstellung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung als zu lange angegeben worden ist. Die Beschwerdegegnerin setze sich nicht mit dem Plädoyer auseinander und erkläre nicht, welche Teile sie (möglicherweise) als zu lang, welche Teile sie als überflüssig etc. halte. Aus der Kurzbegründung ergebe sich nicht, warum eine Kürzung des Anwaltshonorars um knapp die Hälfte gerechtfertigt sein soll (act. 1 S. 7).

4.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger solle wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden habe. Die Begründung eines Entscheids müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne. Die Behörde habe wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach Rechtsprechung der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden müsse, sei für die Ermöglichung einer allfälligen Anfechtung die Begründungspflicht anzunehmen, u.a. wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordere und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt werde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. August 2002, E. 2.4.1). Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings die Notwendigkeit des Aufwands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Honorarkürzung und im Einzelnen die Kürzung des Aufwands für die Ausarbeitung des Plädoyers wie folgt:

„Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als deutlich zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu unterdurchschnittlich. Es sind, abgesehen von der Verwertungsproblematik, weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden und die Verteidigung konnte sich angesichts der gestellten Anträge in ihren Ausführungen auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren. […]

Schliesslich macht Rechtsanwalt A. insgesamt 60 Stunden und 55 Minuten Aufwand für die Ausarbeitung seines Plädoyers geltend. Die Kammer erachtet auch diesen Aufwand als deutlich zu hoch. Das Plädoyer des Verteidigers konnte sich wie erwähnt auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren, dies bei einem unterdurchschnittlichen Aktenumfang. Es wurden denn auch keine speziellen Rechtsfragen und erst recht keine Strafzumessung und keine Zivilansprüche oder Kostenfragen thematisiert. Die Vorbringen und Argumente des Verteidigers zu den objektiven Beweismitteln entsprachen ferner im Wesentlichen (und teilweise wörtlich) denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 16.3.2016 (pag. 653 ff.). Für die gut eine Stunde dauernden Vorbemerkungen im insgesamt knapp 3-stündigen mündlichen Plädoyer war zudem keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten notwendig. Nach Berücksichtigung des Gesagten und angesichts der bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgten Einarbeitung, erachtet die Kammer einen Aufwand von 27 Stunden (Dauer der Hauptverhandlung x 2) für die Erstellung des Plädoyers als angemessen. Nach Vornahme der eben erläuterten Kürzungen resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 55.3 Stunden. Ein gebotener Aufwand in diesem Umfang erweist sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die dem früheren amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher C., für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung als angemessen. Letzterer machte für beide Instanzen – inkl. Assistenz an zahlreichen Einvernahmen und an ebenfalls mehreren Verhandlungstagen – lediglich einen Aufwand von total 64.11 Stunden geltend. Bei der Rechtsanwalt A. für das Rechtsmittelverfahren auszurichtenden, vergleichsweise immer noch hohen Entschädigung (mittlerer Bereich des Honorarrahmens gemäss PKV) ist der Umstand berücksichtigt, dass keine Auslagen geltend gemacht werden.“

4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diesen Erwägungen der Beschwerdegegnerin durchaus deren Überlegungen zu entnehmen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin lediglich ausführte, die Vorbringen und Argumente des Verteidigers zu den objektiven Beweismitteln würden im Wesentlichen (und teilweise wörtlich) denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde entsprechen, ohne ein konkretes Beispiel aufzuzeigen. Es ist freilich nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten dazulegen, welche Passagen des Plädoyers überflüssig waren, weshalb sie ein anderer engagierter und pflichtbewusster Verteidiger nicht vorgebracht hätte. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung tatsächlich sein 77-seitiges Plädoyer verlesen hat, entsprechen die vom Gericht auf knapp fünf Seiten protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 862 bis 868) offensichtlich nicht deren (durchgehend) wörtlichen Wiedergabe. Was der Beschwerdeführer im Plädoyer zumindest wörtlich von der Bundesgerichtsbeschwerde übernommen haben soll, lässt sich somit anhand des Protokolls nicht eindeutig erstellen. Dieser Punkt betrifft allerdings nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern die Frage nach der tatsächlichen Richtigkeit bzw. Überprüfbarkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin kürzte die Honorarnote des Beschwerdeführers um rund 56%. Sie ging damit offenbar davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigt (vgl. dazu nachfolgend). Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich damit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, dass diejenigen Gründe, welche für die Kürzung angegeben worden seien, nicht zutreffen. So stimme der Vorwurf, das Plädoyer entspreche im Wesentlichen der Bundesgerichtsbeschwerde, klar nicht. In der Bundesgerichtsbeschwerde sei es um eine Willkürbeschwerde gegangen. Hingegen sei es vorliegend um ein völlig neues Plädoyer für ein obergerichtliches Hauptverfahren gegangen, welches per se einen ganz anderen Inhalt hatte als die Bundesgerichtsbeschwerde. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer angeblich übernommen haben soll (act. 1 S. 10).

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten. Die Beschwerdegegnerin sei seinem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht gerecht geworden, sodann sei der Entscheid weiter in Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergangen (act 1 S. 3). Nach der Beschwerdegegnerin sei für das Plädoyer ein Aufwand von der Dauer der Hauptverhandlung mal zwei angemessen. Die Dauer der Hauptverhandlung habe aber überhaupt keinen Einfluss auf die Vorbereitungszeit für das Plädoyer. Die Beschwerdegegnerin argumentiere in völliger Willkür (act. 1 S. 6). Die Kürzung könne allein als „Sanktion“ eines engagierten Anwalts gewertet werden, indem ihm durch eine, noch dazu pauschale nicht näher begründete Kürzung seiner Aufwendungen das Honorar derart gekürzt werde, sodass ihm letztlich keinerlei Gewinn verbleibe, ja noch nicht einmal seine Aufwendungen gedeckt seien (act. 1 S. 9).

5.2 Es ist richtig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bundesgerichtsbeschwerde darauf ausgerichtet waren, die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Sachverhaltserstellung unter dem Blickwinkel der Willkür zu rügen. Hiefür setzte sich der Beschwerdeführer aber im Einzelnen mit der Verwertbarkeit, Aussagekraft und Bedeutung der streitigen Beweismittel auseinander. Die betreffende Argumentation verwendete er auch in seinem Plädoyer für das zweite oberinstanzliche Verfahren. So kann beispielhaft festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Tatmesser wie schon vor Bundesgericht einwendete, dieses sei einzig auf Blutspuren und nicht auf Fingerabdruckspuren analysiert worden (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 665 und 804). Dasselbe gilt für die Schlussfolgerungen aus den medizinischen Berichten (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 664 und 804). Ebenso wurde die bereits in der Bundesgerichtsbeschwerde geltend gemachte Unverwertbarkeit der Aussagen der Zeugin Maurer und der Geschädigten wieder im Plädoyer aufgenommen (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 672 ff., 865 ff.). Mit kleineren Abweichungen führte der Beschwerdeführer im Plädoyer dieselben Tat- und Lebensumstände der Angeklagten wie in der Bundesgerichtsbeschwerde auf, welche nach seiner Darstellung gegen den angeklagten Sachverhalt sprechen würden (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 698 ff., pag. 862 ff.). Nach dem Gesagten geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt in materieller Hinsicht fehl.

5.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann auch in Bezug auf die weiteren für die Kürzung genannten Gründe gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers sodann insbesondere damit begründet, dass der Voranwalt dieser Aufgabe nicht nachgekommen sei, sind ihm die betreffenden Erwägungen des Bundesgerichts entgegen zu halten. Danach sind die Vorwürfe an den früheren Verteidiger überzogen und vermögen nicht, eine schwere Pflichtverletzung zu begründen (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 716, E. 2.3). Überdies ist sein Verweis ohnehin nicht geeignet, den grundsätzlichen Einwand umzustossen, wonach seine Vorbringen und Argumente in seinem Plädoyer im Wesentlichen denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde entsprechen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der geltend gemachte Zeitaufwand von 60 Stunden und 55 Minuten für das Plädoyer sei deutlich zu hoch, erscheint unter den vorliegenden Umstände nicht als missbräuchlich und die Beschwerdegegnerin durfte daher ohne Weiteres die Entschädigung des Beschwerdeführers pauschal festsetzen. Zur Festsetzung des angemessenen Zeitaufwands für das Plädoyer orientierte sich die Beschwerdegegnerin an der Dauer der Hauptverhandlung, was unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. Dem stellt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den gemäss Honorarnote getätigten Zeitaufwand gegenüber. Er vermag damit freilich nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, wodurch die ausgesprochene Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfehlerfrei ausübt hätte, indem sie den angemessenen Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers auf 27 Stunden geschätzt und eine Entschädigung von gesamthaft CHF 12'754.80 (Fr. 11‘060.-- für die amtliche Entschädigung [55.30 Stunden à Fr. 200.--], Fr. 750.00 Reisezuschlag, Fr. 944.80 Mehrwertsteuer) ausgesprochen hat, ist unter vorliegenden Umständen nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wäre auch in diesem Rahmen ein genügender Handlungsspielraum
geblieben, um das Mandat wirksam ausüben zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den erforderlichen Zeitaufwand gebührend berücksichtigt und die honorierten Bemühungen bewegen sich innerhalb des weiten Rahmens, der der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Ausübung ihres Ermessens zuzugestehen ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2017.88
Date : 21. Juni 2017
Published : 02. August 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Legislation register
BV: 29
KAG: 42
StBOG: 37  38  73
StPO: 135  314  382  393  395  396  428
BGE-register
129-I-232 • 143-IV-40
Weitere Urteile ab 2000
1P.284/2002 • 6B_120/2010 • 6B_121/2010 • 6B_130/2007 • 6B_136/2009 • 6B_224/2013 • 6B_45/2012 • 6B_951/2013
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