Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4G 4/2016
Urteil vom 21. Juni 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Y.________ Ltd,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
Gesuchstellerin,
gegen
Bank X.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Herausgabe / Rechenschaftspflicht,
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 4A 13/2012
vom 19. November 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. Zwischen der Bank X.________ (Bank; Gesuchsgegnerin) und der Y.________ Ltd. (Auftraggeberin, Gesuchstellerin) bestand ab dem 31. August 2004 eine Bankgeschäftsbeziehung (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 139 III 49 E. A.). Die Geschäftsparteien trugen in diesem Zusammenhang vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus, den die Auftraggeberin durch Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 26. Oktober 2007 mit den folgenden Rechtsbegehren eingeleitet hatte.
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsbeziehung für die Klägerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.
Hierbei sei die Beklagte weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:
a) Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten;
b) Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;
c) Bewertung der Vermögensposition gemäss lit. a hiervor durch die Beklagte;
d) Nachweis der für die Beklagte aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;
e) Nachweis des von Z.________ ausgewiesenen Exposure;
f) Nachweis der von Z.________ ausgewiesenen Net Present Values;
g) Nachweis der von Z.________ errechneten Kreditlimitüberschreitungen;
h) Nachweis der von der Abteilung Direct Access Clients errechneten Net Present Values;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu edieren.
Hierbei sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen A.________ und B.________, Abteilung "Direct Access Clients" zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend genannten Daten:
a) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. Dezember 2006;
b) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 20. Dezember 2006;
c) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 3. Januar 2007;
d) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 4. Januar 2007."
Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
A.b. Dagegen gelangte die Gesuchstellerin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Zivilgerichts und wiederholte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge.
Am 4. November 2011 urteilte das Appellationsgericht wie folgt:
"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die Beklagte verpflichtet,
- der Klägerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,
- der Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten, nachzuweisen,
- der Klägerin die von Z.________ ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen A.________ und B.________ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.
Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.
In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die Beklagte verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen.
(Partei- und Gerichtskosten)."
A.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Januar 2012 beantragte die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben, soweit damit das Urteil des Zivilgerichts aufgehoben wurde und die Appellations- und Klagebegehren der Gesuchstellerin ganz oder teilweise gutgeheissen wurden, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 4A 13/2012 vom 19. November 2012 (BGE 139 III 49) ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 beim Bundesgericht ein Erläuterungsbegehren mit den Anträgen, es sei (1.) das Urteil 4A 13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern, indem präzisiert werde, dass eine "umfassend dokumentierte Schlussabrechnung" gemäss Abs. 1 (recte: Abs. 2, Aufzählungszeichen 1) des Dispositivs des bundesgerichtlich bestätigten Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011 folgendes umfasst [...], es sei (2.) Abs. 1 (recte: Abs. 2), Aufzählungszeichen 2, des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils wie folgt zu präzisieren: [...], (3.) sei in Präzisierung des zu erläuternden Entscheides festzuhalten, dass Berechnungen und Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt wurden (Abs. 2 [recte: Abs. 3] des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011) namentlich folgende Bestandteile umfassen: [...] und (4.) sei in Präzisierung des zu erläuternden Entscheids des Klagebegehrens Ziff. 3 bzw. des Appellationsbegehrens Ziff. 4 festzuhalten, dass die gemäss Gutheissung des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 zu edierenden Unterlagen [Abs. 4 des
bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils] namentlich folgende Bestandteile umfassen [...].
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen zum Erläuterungsgesuch eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2016 aus, sie habe am 18. März 2016 ein Vollstreckungsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitet, nachdem die Gesuchsgegnerin dem Urteil vom 19. November 2012 nur ungenügend nachgekommen sei. Zu vollstrecken sei das Urteil des Appellationsgerichts, welches durch das Bundesgericht vollumfänglich bestätigt worden sei. Das Dispositiv des Bundesgerichts laute - neben den Kostenregelungen - einzig auf Abweisung, soweit einzutreten war. Die Erwägungen des Bundesgerichts befassten sich eingehend mit der Materie. Das zu vollstreckende Dispositiv des Appellationsgerichts sei sowohl durch die Erwägungen des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts motiviert. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens habe sich erwiesen, dass betreffend das zu vollstreckende Dispositiv Erläuterungsbedarf bestehe und ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung eines Urteils liege namentlich vor, wenn dessen Vollstreckung ganz oder teilweise scheitere.
2.
Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin bezieht sich nicht auf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 19. November 2012, in dem die Beschwerde der Gegenpartei abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die Gesuchstellerin verlangt vielmehr die Erläuterung des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011, das Gegenstand der damaligen Beschwerde an das Bundesgericht gewesen war, in zahlreichen Punkten. Was die Zuständigkeit des Bundesgerichts dazu angeht, beruft sie sich auf das Urteil 5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002 E. 1. In diesem Entscheid erklärte sich das Bundesgericht u.a. für die Behandlung des in einem Erläuterungsgesuch gestellten Begehrens um Neuformulierung des Dispositivs eines obergerichtlichen Urteils zuständig, nachdem es den obergerichtlichen Entscheid in seinem Urteil bestätigt hatte. An dieser Rechtsprechung kann unter dem BGG nicht festgehalten werden.
2.1. Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
|
1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
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1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
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a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Die Gesuchstellerin beantragt zwar in ihren Rechtsbegehren, dass "das Bundesgerichtsurteil 4A 13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern" sei, indem die Verpflichtungen der Beklagten gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 in bestimmter Weise ergänzt werden sollen. Dazu ist zu beachten, dass sich die Erläuterung nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann, womit selbstredend Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv ein und desselben Entscheides gemeint sind. Die Entscheidungsgründe als solche sind dagegen der Erläuterung im Allgemeinen nicht zugänglich. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G 2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; 4G 1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter der Geltung des aOG BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.2. Die Erläuterung erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs eines bundesgerichtlichen Entscheids zu korrigieren. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad auf, kann ein Erläuterungsbegehren regelmässig nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2; 123 III 16 E. 2a S. 18). Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (vgl. betreffend Anforderungen an die Bestimmtheit von gerichtlichen Verboten: BGE 142 III 587 E. 5.3 S. 593; 131 III 70 E. 3.3 S. 74). Verweigert der Vollstreckungsrichter zu Unrecht eine Vollstreckung von Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil klar ergeben, kann dies mit einem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid gerügt werden. Sind jedoch die gewünschten Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht klar zu entnehmen, kann dies auch darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt aber nicht beurteilt wurden. Letzteres hätte im Erkenntnisverfahren mit den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln
gerügt werden müssen.
2.3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf eine Ergänzung des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 ist unzulässig. Für die Erläuterung eines Widerspruchs dieses Dispositivs mit den Erwägungen im Appellationsgerichtsurteil oder die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs wäre das Appellationsgericht nach Massgabe von Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
|
1 | Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
2 | Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. |
3 | Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. |
4 | Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet. |
einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer