Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_570/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, handelnd durch Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Mai 2013.

Nach Einsicht

in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013, womit auf die gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 1. März 2013 erhobene Beschwerde der X.________ AG betreffend das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Einsetzung von zwei Untersuchungsbeauftragten nicht eingetreten wurde,

in die (zunächst per Telefax übermittelte) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 20. Juni 2013, welche beantragt, ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei stattzugeben und die superprovisorische Verfügung vom 1. März 2003 (und sinngemäss der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts) sei aufzuheben,

in Erwägung,

dass der angefochtene Nichteintretensentscheid eine Verfügung über superprovisorische Massnahmen zum Gegenstand hat,

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BG),

dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte spezifisch geltend gemacht und gerügt werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und mithin nicht darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ein solches verletzt haben könnte,

dass die Beschwerde mithin keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, ohne dass der Eingang einer allfälligen mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift per Post abzuwarten ist (Telefax genügt zur Wahrung der Schriftform bzw. der Beschwerdefrist nicht; Urteil 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012 mit Hinweisen, s. auch BGE 121 II 252),

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 2C_570/2013
Data : 21. giugno 2013
Pubblicato : 03. luglio 2013
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Economia
Oggetto : Entgegennahme vin Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung


Registro di legislazione
LTF: 42  65  66  106  108
Registro DTF
121-II-252
Weitere Urteile ab 2000
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Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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