Tribunal federal
{T 0/2}
2P.85/2005 /kil
Urteil vom 21. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________,
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Januar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ wohnt seit dem 1. April 1999 mit seiner Lebenspartnerin zusammen in A.________. Am 27. August 2004 stellte die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ die Sozialhilfeunterstützung per 1. August 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ein, der Unterstützungsbedarf von X.________ sei (neu) unter Einbezug des Einkommens seiner Lebenspartnerin zu berechnen, woraus sich ein massgeblicher Einnahmenüberschuss ergebe. Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerden beim Departement des Innern sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Januar 2005 ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, es könne dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
1.2 Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. März 2005 an das Bundesgericht stellt X.________ verschiedene Rechtsbegehren, worunter insbesondere die Anträge auf Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 21. Januar 2005 und der vorangegangenen Verfügungen, auf neue Berechnung des Unterstützungsbedarfs sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Departement des Innern stellt Antrag auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Kantonale Entscheide unterliegen nur dann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, wenn sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Erteilung bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 115
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
3.
3.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdeschrift erschöpft sich in appellatorisches Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Urteil des Verwaltungsgerichts grenze für ihn an Willkür. Weder nennt er aber eine Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt worden sein soll, noch zeigt er im Einzelnen auf, weshalb der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein sollte. Die Beschwerdeschrift genügt damit den Anforderungen an die Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
3.3 Ergänzend kann immerhin darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht die Praxis des Kantons Solothurn, bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs die Einkünfte des Lebenspartners in einem stabilen Konkubinat nach mindestens zweijährigem Zusammenleben mitzuberücksichtigen, als grundsätzlich nicht verfassungswidrig beurteilt hat (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004 und 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004).
4.
4.1 Damit ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. |
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: