B 19/98 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 21. Juni 2000
in Sachen
Personalfürsorgestiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Talstrasse 20, Zürich,
gegen
P.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- P.________ (geboren 1950) leidet seit 1981 an Rückenbeschwerden. Vom 1. März 1990 bis 30. September 1991 war er als Fahrzeugbau-Schlosser bei der C.________ AG tätig. Ab 9. September 1991 war er wegen Rückenbeschwerden vollständig arbeitsunfähig. Vom 1. Januar 1992 bis 28. Februar 1992 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Am 1. März 1992 nahm er die Arbeit als Schlosser bei der P.________ AG auf und war seither bei der Personalvorsorgestiftung X.________ berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 1992 traten nach dem Heben und Montieren einer Holz-Bodenplatte auf einen Lastwagen starke Rückenschmerzen auf. Seither blieb P._______ der Arbeit fern, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1992 auflöste. Mit Verfügung vom 10. Februar 1995 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu.
B.- Nachdem die Personalvorsorgestiftung X.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt hatte, liess P.________ am 6. Oktober 1995 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einleiten mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und statutarischen Leistungen gemäss BVG und Vorsorgevertrag zu entrichten. Mit Verfügung vom 16. November 1995 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch um Beiladung weiterer Vorsorgeeinrichtungen ab. Nach Durchführen eines doppelten Schriftenwechsels und Beizug der IV- und SUVA-Akten stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Teilentscheid vom 5. Februar 1998 die Leistungspflicht der beklagten Vorsorgeeinrichtung im Sinne der Erwägungen fest.
C.- Die Personalvorsorgestiftung X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Teilentscheides sei die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen.
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin beurteilt und festgestellt. Damit liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG und Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von Invalidenleistungen bejaht hat.
a) Nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 24 - 1 ...73 |
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1 | ...73 |
2 | Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. |
3 | Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: |
a | dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; |
b | der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. |
4 | Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. |
5 | Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit der Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
leistungsbegründende Invalidität aufzukommen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, welches das Versicherungsverhältnis begründet hat (BGE 118 V 45; SZS 1997 S. 67 Erw. 2a).
b) Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
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1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweis). In diesem Sinne wird man bei einem invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb am Ende mit Hinweis). Entscheidend ist, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67/68 Erw. 2a in fine mit Hinweis).
c) Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b in fine, 117 V 332 Erw. 3).
3.- a) Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der enge sachliche Zusammenhang zwischen dem seit 1981 bestehenden Rückenleiden und den Rückenbeschwerden, die letztmals für längere Zeit ab 9. September 1991 und ab 8. Juli 1992 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, gegeben ist. So leidet der Beschwerdegegner nach dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 11. März 1993 an einem chronischen Lumbovertebral-Syndrom bei degenerativen Veränderungen sowie an einer lumbosakralen Übergangsanomalie. Die durch den behandelnden Hausarzt Dr. med. W.________ gegenüber der SUVA im Bericht vom 29. Oktober 1991 bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsperioden waren denn auch immer wieder durch die Rückenbeschwerden verursacht. Streitig ist hingegen, ob der zeitliche Zusammenhang mit den früheren Arbeitsunfähigkeitsperioden - insbesondere derjenigen ab 9. September 1991 - durch die ab 1. März 1992 bei der P.________ AG ausgeübte Tätigkeit unterbrochen worden war.
b) Der Beschwerdegegner befand sich bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis und im letzten Arbeitsmonat, als er ab 9. September 1991 seinem damaligen Arbeitsplatz bei der C.________ fernblieb. Ob die damals aufgetretenen Rückenbeschwerden auf ein axiales Trauma der Wirbelsäule zurückzuführen sind, wie Dr. med. W.________ im Bericht vom 28. September 1992 ausführt, kann letztlich offen bleiben. Immerhin ist festzustellen, dass Dr. W.________ in früheren Berichten, so in demjenigen vom 17. September 1991 an die Kreisagentur Zürich der SUVA lediglich von einem neuen lumbovertebralen Schmerzschub sprach. Auch in dem Bericht des Kreisarztes der SUVA vom 20. Dezember 1991 und dem neuroradiologischen Befundbericht vom 31. Oktober 1991 ist das Axialtrauma nicht erwähnt. Ebenso wenig finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Rückenbeschwerden durch ein bestimmtes Ereignis, wie z.B. ein Verhebetrauma, ausgelöst worden sind. Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen lässt sich auch nicht schliessen, damals sei eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten. So gelangte der Kreisarzt der SUVA im Bericht vom 20. Dezember 1991 zur Beurteilung, die Rückenbeschwerden hätten nachgelassen und die Wirbelsäule sei
unauffällig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Diskushernie oder eine radikuläre Kompression. Das Verhalten des Versicherten sei depressiv und etwas demonstrativ. Zuhanden der Arbeitslosenversicherung bescheinigte Dr. med. W.________ am 11. Dezember 1991 ab 2. Dezember 1991 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit mit der Bemerkung, dass der Beschwerdegegner den Rücken nicht zu stark beanspruchen dürfe und schwere Lasten zu meiden seien. Die Arbeitslosenkasse nahm in der Folge eine uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit an und richtete dem Beschwerdegegner vom 1. Januar bis 28. Februar 1992 Taggeldleistungen aus, nachdem der Versicherte bereits am 6. Dezember 1991 zu stempeln begonnen hatte. Am 1. März 1992 nahm der Beschwerdegegner die Tätigkeit als Schlosser bei der P.________ AG auf und arbeitete bis und mit 7. Juli 1992 ohne arbeitsunfähigkeitsbedingte Absenzen am Arbeitsplatz. Laut dem Arbeitgeberbericht vom 30. Oktober 1992 entsprach die Arbeitsleistung des Beschwerdegegners dem ausgerichteten Lohn. Am 7. Juli 1992 traten nach dem Heben und Montieren einer Holzplatte auf einem Lastwagen wieder Rückenschmerzen auf.
c) Bei dieser Sachlage hat das kantonale Gericht zu Recht angenommen, ein die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ausschliessender zeitlicher Zusammenhang mit der vor der Arbeitsaufnahme bei der P.________ AG bestandenen Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Der Beschwerdegegner war während mehr als vier Monaten mit voller Arbeitsleistung bei der P.________ AG als Schlosser tätig. Zuvor betrachtete ihn die Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1992 als (ganz) vermittlungsfähig. Wenn Dr. W.________ im Bericht vom 28. September 1992 für die Zeit vom 9. September 1991 bis 28. Februar 1992 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt, so steht dies in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung vom 11. Dezember 1991, wonach der Beschwerdegegner ab 2. Dezember 1991 wieder voll arbeitsfähig sei. Angesichts der sechsmonatigen Zeitspanne mit voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, insbesondere der mehr als viermonatigen vollen Leistungsfähigkeit bei der P.________ AG, gebricht es an dem von der Rechtsprechung verlangten engen zeitlichen Zusammenhang (vgl. Erw. 2b hievor) zwischen den früheren Beschwerdeintervallen und der nunmehr in Frage stehenden Invalidität.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher die am 1. März 1992 angetretene Stelle nicht als Arbeits- oder Wiedereingliederungsversuch betrachtet werden. Hiefür bieten die Akten denn auch keine Anhaltspunkte. Namentlich aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 17. September 1991 und dem Bericht des Kreisarztes der SUVA vom 20. Dezember 1991 lässt nichts darauf schliessen, die Arbeitsunfähigkeit ab 9. September 1991 könnte mehr als nur vorübergehender Natur sein. Das kantonale Gericht hat demzufolge zu Recht die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für die ab 8. Juli 1992 eingetretene invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt, welche durch die IV seit Ablauf der einjährigen Wartefrist ab 1. Juli 1993 mit einer ganzen Invalidenrente abgegolten wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Personalfürsorgestiftung X.________ hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: