6S.420/1999/bue
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 21. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Doswald, Wartstrasse 14, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
betreffend
mehrfache Rassendiskriminierung
(Art. 261 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, |
A.- 1. Anfang 1995 versandte X.________ je ein Exemplar eines von G.________ verfassten Buches von seinem Wohnort in der Schweiz aus an sieben Personen in Deutschland (Anklagepunkt 1a).
2. Im Winter 1995/1996 liess X.________ bei einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift "A.________, Ausgabe 9/10, Winter 1995/96" erstellen, welche grösstenteils von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt. Er sandte die fragliche Ausgabe an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt 1b/aa).
3. Im Frühling 1996 liess X.________ bei einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift "A.________, Ausgabe 11/12, Frühjahr 1996" erstellen. Diese Ausgabe enthielt einen Beitrag von G.________, in welchem der Autor ein von ihm erstelltes Buch zusammenfasste, sowie ein von X.________ verfasstes Vorwort. X.________ sandte die fragliche Ausgabe der Zeitschrift an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt 1b/bb).
4. Auf der letzten Seite der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________" wird in einer Buchanzeige auf zwei Bücher von G.________ hingewiesen und die Bezugsquelle genannt (Anklagepunkt 2).
5. Wegen dieser Sachverhalte erhob die Bezirksanwaltschaft Meilen gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
B.- Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen sprach X.________ am 3. Juni 1997 schuldig der rassendiskriminierenden Propaganda im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 24. März 1999 schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 25. November 1999 ab.
E.- Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.
a) Der Beschwerdeführer hat Exemplare eines von G.________ verfassten Buches in Kenntnis des Inhalts von der Schweiz aus an sieben Adressaten in Deutschland geschickt (Anklagepunkt 1a). Nach Auffassung der ersten Instanz hat er dadurch im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
b)DerBeschwerdeführerhatca. 100Exemplare der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________", die vor allem von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt, an Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/aa). Nach Auffassung der ersten Instanz hat er dadurch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
c) Der Beschwerdeführer hat ca. 100 Exemplare der Ausgabe 11/12 der Zeitschrift "A.________", die einen Beitrag von G.________ sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Vorwort enthielt, an Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/bb). Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verfasste Vorwort vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
d) In Bezug auf das in der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________" enthaltene Inserat für zwei Bücher von G.________ hat die erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
Urteil S. 14; erstinstanzlicher Entscheid S. 45 f.).
e) Die erstinstanzlichen Freisprüche sind gemäss einer Bemerkung der Vorinstanz von keiner Seite angefochten worden, "weshalb sie unter Hinweis auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen" der ersten Instanz "zu bestätigen" seien (angefochtenes Urteil S. 14 Mitte).
2.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Versendung je eines Exemplars eines Buches von G.________ an sieben Personen in Deutschland (Anklagepunkt 1a) in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids schuldig gesprochen des öffentlichen Verbreitens von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (angefochtenes Urteil S. 15 - 19).
Der Beschwerdeführer kannte unstreitig den wesentlichen Inhalt des fraglichen Buches. Er stellt mit Recht nicht in Abrede, dass darin eine auf die systematische Herabsetzung der Juden gerichtete Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die Zustellung des fraglichen Buches an sieben Adressaten in Deutschland die im Buch vertretenen Ideologien nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
b) Öffentlichkeit der Äusserung beziehungsweise des Verhaltens wird nicht nur in Art. 261bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.319 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.319 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.320 |
2 | ...321 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 262 - 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, |
|
1 | Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, |
2 | Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. |
8 | Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 296 - Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 123 IV 202 E. 3d S. 208; 111 IV 151 E. 3 S. 154; Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 259 N 3a, Art. 261 N 3, Art. 261bis N 15; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl. 1995, § 38 N 15; Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, 1996, N 696, 704). Öffentlich ist die Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit, die auf einem Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensignalisationstafel auf dem Predigerplatz in Zürich aufgeklebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind antisemitische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen und somit an einen grösseren Personenkreis versandt wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und E. 4c). Äusserungen in einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d S. 25 f. als öffentlich im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
werde (S. 26 oben).
c) aa) Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist. Zu den massgebenden Umständen gehören unter anderem einerseits der Ort, an dem die Äusserung getan wird, und andererseits, bei Äusserungen gegenüber einem bestimmten, begrenzten Personenkreis, die Zahl der Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu ihnen, wovon es unter anderem auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (siehe dazu auch BGE 126 IV 20 E. 1d S. 25 f.). Die Festlegung eines bestimmten "Grenzwerts" in Bezug auf die Zahl der Adressaten, dessen Überschreitung Öffentlichkeit begründet, empfiehlt sich schon wegen der Gefahr von "Umgehungen" nicht. Eine Äusserung, die an einem Ort getan wird, wo sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnte, kann auch dann eine öffentliche sein, wenn sie tatsächlich nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird. Demgegenüber kann in Bezug auf eine Äusserung in einem geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit fehlen, auch wenn dieser Kreis beispielsweise 20
Personen umfasst. In solchen Fällen wird unter Umständen auch der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit zu verneinen sein.
bb) In der Lehre ist umstritten, ob eine Äusserung gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis allein schon dann und deshalb als öffentliche Äusserung im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
d) Der Beschwerdeführer hat das fragliche Buch per Post an sieben Personen versandt.
aa) Die Vorinstanz begründet die Öffentlichkeit mit Recht nicht damit, dass in einem Fall der vorliegenden
Art schon sieben Personen als Öffentlichkeit zu qualifizieren seien.
bb) Nach der Auffassung der Vorinstanz ist eine Äusserung unter anderem auch dann öffentlich, wenn ihr Urheber sie zwar bloss an einen kleinen, begrenzten Personenkreis richtet, aber mit einer Weiterverbreitung seiner Äusserung durch einzelne Adressaten rechnen muss, auf die er keinen Einfluss hat. Massgebend sei somit, ob der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen oder Handlungen habe. Dies könne nur unter Berücksichtigung aller Umstände beantwortet werden. Kontrolle über den Wirkungskreis sei üblicherweise dann anzunehmen, wenn die Handlung oder Äusserung im kleinen Kreis vertrauter Personen vorgenommen werde, nicht aber bei Äusserungen gegenüber flüchtig bekannten Personen. Der Täter müsse sich somit nicht direkt an die Öffentlichkeit richten, sondern lediglich damit rechnen beziehungsweise in Kauf nehmen, dass seine Äusserungen mittelbar an die Öffentlichkeit weitergetragen werden könnten. Beim Versand von Schriften an eine Redaktion sei bezüglich des Einsenders Öffentlichkeit zu bejahen, sofern zwischen ihm und der Redaktion nicht persönliche Beziehungen bestünden, die ihn zu Recht annehmen liessen, dass das Schreiben nicht weiterverbreitet werde (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Der Beschwerdeführer
habe zumindest zu vier der sieben Adressaten, unter anderem zum Verleger B.________, nur eher lose Kontakte gehabt. Daher habe er jedenfalls insoweit keine Kontrolle über den Wirkungskreis des von ihm an diese vier Personen versandten Buches mehr gehabt und deshalb nicht darauf zählen können, dass diese den Inhalt des Buches nicht weiterverbreiten würden. Allerdings wäre es nach der Auffassung der Vorinstanz stossend, Öffentlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn das Buch auf diesem Wege bloss an eine weitere Einzelperson gelangen könnte, was grundsätzlich auch im intimsten Kreis möglich wäre. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfordere vielmehr die Möglichkeit der Verbreitung an einen weiteren (grösseren) Personenkreis. Mit dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer aber jedenfalls beim Versand des Buches von G.________ an B.________ rechnen müssen, der Herausgeber einer Zeitschrift und nach den Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls ein "Revisionist" sei. Indem er das Buch gleichwohl versandt habe, habe er eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
cc) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe in Bezug auf alle sieben Adressaten des Buches darauf vertrauen dürfen, dass diese dessen Inhalt nicht an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten würden. Weder habe objektiv das Risiko einer solchen Weiterverbreitung bestanden noch habe er subjektiv damit rechnen müssen. Den Adressaten, insbesondere auch dem Verleger B.________, sei bekannt, dass sie sich durch ein Weiterverbreiten in Deutschland angesichts des Inhalts des Buches von G.________ nach deutschem Recht strafbar machen würden. Er habe die Adressaten auch nicht etwa für die Anliegen des Buches "werben" wollen. Alle sieben Empfänger seien "Revisionisten" und müssten daher für "revisionistische" Ansichten nicht geworben werden. Er habe den sieben Personen das Buch zum Zwecke der Denkanregung zugestellt.
e) Die von der Vorinstanz als massgebend erachtete Möglichkeit der Kontrolle über eine Weiterverbreitung beziehungsweise über den Wirkungskreis einer Äusserung ist für sich allein kein taugliches Kriterium; denn eine solche Kontrollmöglichkeit besteht im Prinzip nie. Selbst bei einer Äusserung im engsten Freundeskreis hat der Urheber keine Kontrolle über deren Weiterverbreitung durch einzelne Adressaten. Dies räumt denn auch die Vorinstanz selbst ein (siehe angefochtenes Urteil S. 18/19), die daher der Auffassung ist, dass die Möglichkeit der Weiterverbreitung der Äusserungen an eine weitere Einzelperson noch keine Öffentlichkeit begründe. Besteht aber im Prinzip keine Kontrollmöglichkeit, so kann der Urheber der Äusserung auch keinen Einfluss darauf nehmen, ob ein Adressat die Äusserung allenfalls nur an einige weitere Einzelpersonen oder aber an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte. Richtig ist nur, dass das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung an einen grösseren Personenkreis, je nach den Umständen, grösser oder kleiner sein kann, wobei das Ausmass dieses Risikos unter anderem davon abhängt, ob die Äusserung im engen Freundeskreis oder aber gegenüber blossen Bekannten oder gar Fremden getan wird.
Öffentlich ist eine an wenige Personen gerichtete Äusserung aber nicht schon dann, wenn das Risiko ihrer Weiterverbreitung durch einen Adressaten an einen grösseren Personenkreis hoch ist, sondern erst dann, wenn die Äusserung tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird. Das Ausmass des Risikos ist als solches nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Bedeutung. Je höher das Risiko ist, desto eher wird man dem Urheber der Äusserung vorwerfen können, er habe die allfällige Realisierung dieses Risikos im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, was Voraussetzung für eine eventuelle Verurteilung als Mittäter oder Teilnehmer ist für den Fall, dass die Äusserung von einem Adressaten tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird.
Die Öffentlichkeit kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Begründung bejaht werden, es habe das erhebliche Risiko bestanden, dass einer der sieben Adressaten des Buches, jedenfalls der Verleger B.________, dessen wesentlichen Inhalt an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte, was der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe. Entscheidend ist, dass unstreitig keiner der sieben Empfänger des Buches dessen wesentlichen Inhalt tatsächlich weiterverbreitet hat. Damit fehlt es aber an der Öffentlichkeit.
Das Risiko der Weiterverbreitung einer Äusserung durch einen Adressaten an einen grösseren Personenkreis kann beim Entscheid über die Öffentlichkeit allenfalls dann mitberücksichtigt werden, wenn die Zahl der Personen, an die der Urheber seine Äusserung direkt gerichtet hat, insoweit einen Grenzfall darstellt. In einem solchen Grenzfall könnte es entscheidend darauf ankommen, wie hoch das (vom Urheber der Äusserung in Kauf genommene) Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis ist. Ein derartiger Grenzfall liegt aber bei sieben Adressaten, denen eine tatbestandsmässige Äusserung in Schriftform per Post zugestellt wird, nicht vor.
f) Auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versuchs des öffentlichen Verbreitens von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
ist daher nicht strafbar.
Dies gilt auch dann, wenn man die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Zustellung eines Exemplars des Buches von G.________ an B.________ als Herausgeber einer Zeitschrift im Besonderen wie die Einsendung einer Zuschrift, etwa eines Leserbriefs, an eine Redaktion zum bestimmungsgemässen Zweck der Veröffentlichung behandeln wollte. Die Äusserung in einem der Redaktion zugestellten Leserbrief ist nicht schon als solche, sondern erst dann eine öffentliche Äusserung, wenn sie von der Redaktion veröffentlicht wird (ebenso Trechsel, a.a.O., Art. 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, |
g) Auch in Anbetracht von Sinn und Zweck von Art. 261bis
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h) Der Beschwerdeführer hat sich somit durch die ihm zur Last gelegte Zustellung des Buches von G.________ an sieben Adressaten in Deutschland (Anklagepunkt 1a) nicht gemäss Art. 261bis
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3.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen der von ihm verfassten Beiträge in der Ausgabe Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
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Diese Aufsätze des Beschwerdeführers enthalten laut Anklageschrift unter anderem die folgenden Passagen:
"Heute haben sich die Juden mit der neuen Weltreligion des Holocaust den ganzen Erdball unterworfen. "
"Das Symbol des verruchten Hitlerismus sind die 'Gaskammern'! An ihrer Existenz zu zweifeln, ist eine Todsünde!" "'Historiker' amten als die Hohepriester des Gaskammernrituals. Scheuklappen, Augenbinde und Maulkörbe gehören zum Arsenal ihrer Ausrüstung. "
"Der Historiker darf die Existenz von Gaskammern behaupten, denn er kann sich berufen:
-auf die Aussagen von 'Zeugen',
-auf die 'Bilddokumente' der Hollywoodfilme, ...".
a) aa) Durch diese Äusserungen wird nach dem Verständnis des Durchschnittslesers die Massenvernichtung von Juden in Gaskammern durch das nationalsozialistische Regime geleugnet. Die Massenvernichtung von Juden durch den Einsatz von Gas in speziell hiefür eingerichteten Gaskammern in verschiedenen Vernichtungslagern ist eine durch zahllose Beweise als wahr erwiesene historische Tatsache, von welcher auch der Gesetzgeber ausgeht. Der Kassationshof hat weder darüber Beweis zu führen noch auf die "Beweisführung" in der so genannten "revisionistischen" Literatur einzugehen, auf die sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft.
bb) Wer die Massenvernichtung der Juden durch Vergasung bestreitet oder in Zweifel zieht, leugnet damit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
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b) Der Beschwerdeführer macht in weitschweifigen Ausführungen im Wesentlichen geltend, er habe nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
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aa) Gemäss Art. 261bis Abs. 4
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erfasst werden, so die Behauptung, der Holocaust habe gar nicht stattgefunden; es habe keine Gaskammern gegeben; es seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen (Botschaft, a.a.O., S. 314). In der Literatur wurde die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Formulierung betreffend die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener als zu vage kritisiert und gefordert, das damit Gemeinte sei "konkret und präzise zum Ausdruck zu bringen, indem die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Tathandlungen benannt werden" (Karl-Ludwig Kunz, Neuer Straftatbestand gegen die Rassendiskriminierung - Bemerkungen zur bundesrätlichen Botschaft, ZStrR 109/1992 S. 154 ff., 164). Diesem Vorschlag von Kunz sind der Nationalrat mit seiner Kommission und anschliessend der Ständerat ohne grössere Diskussionen gefolgt (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.; AB 1993 S 90 ff., 96 ff.).
bb) Die Wendung "aus einem dieser Gründe" ("pour la même raison", "per le medesime ragioni") in Abs. 4 Hälfte 2 nimmt offenbar Bezug auf die Wendung "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" ("en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion", "per la loro razza, etnia o religione") in Abs. 4 Hälfte 1. Das Leugnen, gröbliche Verharmlosen etc. von Völkermord oder von anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist mithin nur strafbar, wenn sie aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen etc. Beweggründen erfolgen (Trechsel, op.cit. , Art. 261bis N 38; Niggli, op.cit. , N 1222 ff.; siehe auch bereits BGE 123 IV 202 E. 4c S. 210).
Der Gesetzgeber hält es somit für möglich, dass Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus andern als aus diskriminierenden Gründen geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht werden können. Inwiefern solche andere Gründe in Bezug auf den rassistisch bzw. antisemitisch motivierten Völkermord an den Juden durch das nationalsozialistische Regime möglich seien, ist jedoch schwer vorstellbar. Insbesondere ist in Anbetracht der Beweislage kaum vorstellbar, inwiefern die Massenvernichtung von Juden durch Vergasung im Besonderen etwa aus wissenschaftlichen Gründen bestritten oder in Frage gestellt werden könnte. Wer die Massenvernichtung von Juden durch Vergasung bestreitet oder in Frage stellt, muss sich grundsätzlich, eben gerade weil er dies tut und dadurch die Juden in ihrer Menschenwürde trifft, den Vorwurf des Handelns aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Gründen gefallen lassen, und er kann sich nicht auf andere Beweggründe herausreden, auch nicht beispielsweise auf Profitgier oder Geltungssucht. Wer die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Juden durch das nationalsozialistische Regime bestreitet, bringt damit zumindest implizit zum Ausdruck, dass dieses Regime nicht
schlimmer gewesen sei als manches andere Regime auch, dass in Tat und Wahrheit viel weniger Menschen umgebracht worden seien als allgemein angenommen werde und dass die Gaskammern eine Erfindung seien, von welcher gerade auch die Juden heute profitieren wollten. Die Leugnung der Gaskammermorde ist denn auch unter anderem aus diesen Gründen zu einem Vehikel für extremistische antisemitische Strömungen geworden.
Ob ausnahmsweise Fälle denkbar sind, in denen die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Juden durch das nationalsozialistische Regime nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
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cc) Die in der Anklageschrift ausdrücklich als tatbestandsmässig eingeklagten Passagen in der Ausgabe Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" manifestieren nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 6 ff.) deutlich die rassendiskriminierende bzw. antisemitische Motivation des Beschwerdeführers. Dieser schreibt von "der neuen Weltreligion des Holocaust", mit welcher sich die Juden "den ganzen Erdball unterworfen" haben. Er spottet über Historiker, die "als die Hohepriester des Gaskammernrituals" amten und sich zum Beweis für die Existenz von Gaskammern auf "Bilddokumente der Hollywoodfilme" berufen. Wer sich in dieser Weise zum Thema äussert, muss sich den Vorwurf des Handelns aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Gründen gefallen lassen.
c) Der Beschwerdeführer hat sich somit durch die inkriminierten Passagen in der Ausgabe Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verfasste Vorwort in der Ausgabe Nr. 11/12 der Zeitschrift "A.________" zum darin abgedruckten Aufsatz von G.________ in Abweichung von der ersten Instanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
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Ob dieser Freispruch vor Bundesrecht standhält, ist mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde nicht zu prüfen.
5.- Die erste Instanz hatte den Beschwerdeführer zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilt. Die Vorinstanz hat eine Busse von 18'000 Franken ausgefällt. Sie hat dabei den Freispruch des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorwort in der Ausgabe Nr. 11/12 der Zeitschrift "A.________" sowie zwei Korrekturen an den erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen (betreffend das Engagement des Beschwerdeführers bei der von der ersten Instanz als "rechtsextremistisch" eingestuften "Nationalen Aktion" und betreffend die Motive des Beschwerdeführers für dessen Kontakte zu jüdischen Verbänden) mitberücksichtigt (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 34, S. 32 in Verbindung mit S. 27).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte die von der ersten Instanz ausgefällte Busse erheblich stärker herabsetzen müssen. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz ist als kantonale Berufungsinstanz von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, bei Wegfall einzelner von der ersten Instanz straferhöhend oder strafschärfend berücksichtigter Umstände die erstinstanzlich ausgefällte Strafe "entsprechend" herabzusetzen und damit diejenige Strafe auszufällen, welche die erste Instanz bei der veränderten Lage allenfalls ausgesprochen hätte (s. BGE 80 IV 156 E. 8 S. 158).
Inwiefern die Busse von 18'000 Franken gegen Bundesrecht verstosse, vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich.
6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600. -- zu tragen und Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800. --. Er hat somit per Saldo eine Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- zu zahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen (Anklagepunkt 1a), das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 1999 insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: