Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 287/2022
Urteil vom 21. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen,
Bahnhofplatz 1, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Prüfung einer Vollmacht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. März 2022 (KES.2022.5-EZE2).
Sachverhalt:
B.________ ist die Mutter von C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2011), für welche die KESB Region St. Gallen am 11. Januar 2022 eine Verfügung erliess.
Im Nachgang zu dieser Verfügung übersandte A.________ der KESB am 24. Januar 2022 per E-Mail eine Generalvollmacht der Mutter der beiden Kinder. Die KESB leitete die Vollmacht an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen weiter, welche der Mutter mitteilte, dass allein das Übersenden einer Vollmacht keine Beschwerde darstelle, dass sie aber innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerde nachreichen könne.
Darauf wandte sich A.________ an die Verwaltungsrekurskommission, welche ihr antwortete, dass sie nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Vollmacht befinden könne.
Nachdem A.________ am 7. Februar 2022 auf einer Beurteilung der Generalvollmacht beharrt hatte, trat die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 14. Februar 2022 auf das Gesuch vom 7. Februar 2022 nicht ein.
Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen eine Beschwerde mit zahlreichen Begehren. Mit Entscheid vom 25. März 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob A.________ am 19. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde, zusammengefasst mit den Begehren um Überprüfung der Generalvollmacht, um Ungültigerklärung des KESB-Beschlusses und um Feststellung, dass die Kindsmutter eine mündige Person sei und auf ihre hervorragenden Mutterverpflichtungen zurückgreifen könne, wobei dieser Antrag ein integrierender Bestandteil einer (näher bezeichneten) früheren Beschwerde an das Bundesgericht wegen Scientology-Verbotes und Beizugs des militärischen Geheimdienstes darstelle.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides gehen in erster Linie dahin, dass gegen den KESB-Beschluss, dessen Ungültigerklärung verlangt werde, innert Frist keine Beschwerde eingegangen sei; abgesehen davon liege auch keine Begründung für die angebliche Ungültigkeit vor.
3.
Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet nicht ansatzweise statt. Vielmehr wird - unter Beilage eines Stapels von Berichten und Korrespondenz mit Behörden, namentlich zu Scientology - festgehalten, dass "Frau E.________ sel." die Verwaltung des Kantonsspitals auf Ungereimtheiten hingewiesen habe; ferner wird auf verschiedene Bücher hingewiesen. All dies steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli