Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 360/2016 {T 0/2}

Urteil vom 21. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 7. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellter bei der B.________ AG. Mitte Dezember 2012 rutschte er auf Glatteis aus, wobei er sich eine Distorsion am rechten Knie und eine Kontusion im Bereich der rechten Hüfte zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf Ende Juli 2013 kündigte die Arbeitgeberin die Stelle.
Am 16. August 2013 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung (Untersuchungsbericht vom 7. April bzw. 8. Mai 2014). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. November 2014 (Invaliditätsgrad: 0 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. Januar 2016 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer verwaltungsexternen polydisziplinären Begutachtung unter Einbezug eines Orthopäden, eines Rheumatologen und eines Psychiaters an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit nachträglichen Eingaben lässt sich A.________ ergänzend zur Sache vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 47
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG) ist nicht zulässig (BGE 134 IV 156 E. 1.6 S. 161). Die Eingaben vom 23., 24., 26., 28., 29. und 30. August sowie vom 31. Oktober und 1. September 2016 (Memorystick) bleiben daher zum vorneherein unbeachtlich.

2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil das kantonale Gericht die Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht bzw. nur unvollständig einbezogen habe. Darin liegt keine Gehörsrüge sondern der Vorwurf mangelhafter Beweiswürdigung, was eine Tatfrage betrifft. Davon abgesehen braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn selbst bei Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Davon ist hier auszugehen (vgl. nachfolgend E. 3.4).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2014, womit dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente verweigert wurde, zu Recht geschützt hat.

3.1. Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären RAD-Untersuchungsbericht vom 7. April und 8. Mai 2014 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für adaptierte Tätigkeiten zumutbar sei. Den von der Verwaltung vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) hat das kantonale Gericht bestätigt und ein Valideneinkommen von Fr. 55'156.54 sowie, unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %,ein Invalideneinkommen v on Fr. 57'164.- herangezogen. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, hat es einen Rentenanspruch verneint.

3.2. Dem Sozialversicherungsgericht ist es nicht verwehrt, gestützt auf interne medizinische Unterlagen zu entscheiden, die im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger eingeholt wurden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch insoweit strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; Urteil 9C 492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar. Umgekehrt genügt die Tatsache allein nicht, dass eine abweichende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil 9C 196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

3.3. Die Frage nach der Erfüllung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beweiskriterien in obigem Sinne (vgl. E. 3.2 vorne) hinreichend Rechnung getragen. Sie ist zum Schluss gelangt, dass die Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte des Versicherten keine (auch nur geringen) Zweifel an der Beurteilung des RAD hervorrufen könnten, weshalb dieser Beweiskraft zukomme. Insbesondere auch bildgebend erweise sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. Inwieweit diese Begründung nicht bundesrechtskonform sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich in weiten Teilen darauf, die vorhandene Bildgebung in Bezug auf die Rücken- und Flankenschmerzen des Versicherten bzw. die diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C 494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5; 9C 794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C 65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat insbesondere den Bericht der Klinik C.________ vom 11. Juni 2014 berücksichtigt und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) festgestellt, die beurteilenden Ärzte Dres. med. D.________ und E.________
hätten offengelassen, ob und welche Auswirkungen der festgestellte Befund auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zeige. Der Einwand des Beschwerdeführers, die erwähnte Stellungnahme sei unberücksichtigt geblieben, trifft nicht zu.

3.4.2. Der Beschwerdeführer übersieht sodann, dass auch den weiteren ärztlichen Angaben - mit einer Ausnahme (vgl. nachfolgend E. 3.4.3) - überhaupt nichts zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Berichte des Dr. med. E.________ vom 24. September 2013, des Dr. med. F.________ vom 28. April 2015 und der Dres. med. G.________ und H.________ vom 1. und 2. Juni 2015). Die Vorinstanz hat willkürfrei (vgl. E. 1.1 vorne) festgestellt, bei einer gemäss Dr. med. D.________ (vgl. Bericht vom 19. Februar 2014) am 24. Januar 2014 durchgeführten MRI-Untersuchung hätten zwar glaubhafte Schmerzen im rechten Kniegelenk dokumentiert werden können. Bezüglich den sonstigen Schmerzen hätten sich im MRI jedoch weder ein Bandscheibenvorfall noch eine relevante Einengung der Foramina gezeigt. Die RAD-Fachärztin med. pract. I.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, äusserte sich dementsprechend (vgl. rheumatologischer RAD-Untersuchungsbericht, Ziff. 7.1 S. 11). Vor diesem Hintergund ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht (substantiiert) dargetan, dass relevante Aspekte im RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Mai 2014 unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden wären. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht
zu begründen, inwiefern mit Blick auf die nach der RAD-Beurteilung datierenden Berichte Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten gezogen werden könnten. Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte teilweise andere Diagnosen stellten bzw. festhielten, die Schmerzen könnten mit den bildgebenden Befunden (partiell) vereinbar sein, ändert - anders als der Beschwerdeführer glauben machen will - nichts (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil 8C 335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Im Übrigen ist der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (hier: 20. November 2014) entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

3.4.3. Was die (weiteren) Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ angeht - soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt zu berücksichtigen sind - trifft zwar zu, dass daraus eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch für sitzende Tätigkeiten hervorgeht (Arbeitsfähigkeit: vier bis sechs Stunden täglich; vgl. Bericht vom 2. März 2015). An einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit fehlt es indessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). So kam Dr. med. F.________ wie die RAD-Ärztin med. pract. I.________ (vgl. rheumatologischer RAD-Untersuchungsbericht, Ziff. 7.1 S. 12) zum Schluss, dass sich aufgrund der klinischen Untersuchung keine klaren Diagnosen ergäben. Auch in Bezug auf die Bildgebung wich der behandelnde Orthopäde nicht nennenswert vom RAD-Untersuchungsbericht ab, indem er die beklagten Schmerzen, wie in der Beschwerde eingeräumt wird, bloss teilweise objektivieren konnte. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch beschränkt sich demnach einzig darauf, dass Dr. med. F.________ die Schmerzen des Versicherten - anders als der RAD - auf die Schmorl'schen Knoten als Hinweis auf einen Zustand nach M. Scheuermann zurückführte und diesem Befund
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte. Dies genügt nach dem Gesagten nicht, um (auch nur geringe) Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht zu begründen (vgl. E. 3.2 vorne). Die Vorinstanz hat überdies zu Recht dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung getragen (vgl. statt vieler: Urteil 8C 567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.3.2). Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. F.________ festhielt, die Arbeitsfähigkeit von vier bis sechs Stunden für sitzende Tätigkeiten gelte "mindestens in der Eingliederungsphase" (vgl. Bericht vom 2. März 2015, S. 4), was darauf hindeutet, dass er (zu Unrecht) eine Dekonditionierung des Versicherten einbezog. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden (mit bleibendem Charakter, vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) ist damit jedenfalls auch nach der Einschätzung des Dr. med. F.________ nicht ausgewiesen.

3.4.4. Schliesslich drückt die Rüge, der RAD-Psychiater Dr. med. K.________ habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychosozialen Umständen die "medico-legal" notwendige Differenzierung unterlassen, nichts Konkretes aus, was (auch nur geringe) Zweifel am bidisziplinären RAD-Untersuchungsbericht begründen könnte. Sie ist daher nicht zu hören, zumal eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht nicht zur Diskussion steht.

3.5. Zusammengefasst durfte das kantonale Gericht auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 7. April und 8. Mai 2014 abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Dies verstösst entgegen der Beschwerde weder gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens (Waffengleichheit) nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Urteil 8C 590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).

4.
Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, TA1, Ziff. 96 "Sonst. persönliche Dienstleistungen", Anforderungsniveau 4, Männer) herangezogen und, indexiert und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, ein Valideneinkommen von Fr. 55'156.54 ermittelt (vgl. E. 3.1 vorne). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme nicht. Ob für das Invalideneinkommen, wie in der Beschwerde einzig dargelegt wird, der gleiche Tabellenlohn (inkl. gleichem Anforderungsniveau 4) heranzuziehen und ausserdem ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) vorzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultiert (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_360/2016
Date : 21. April 2017
Published : 09. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  43  61
BGG: 47  66  95  97  100  105
BV: 9  29
EMRK: 6
IVG: 4  28
BGE-register
121-V-362 • 125-V-351 • 126-V-75 • 133-I-201 • 134-IV-156 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-465 • 136-I-229 • 136-V-117 • 137-I-195 • 141-V-585 • 141-V-9
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