Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 792/2014
Urteil vom 21. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Angriff; Willkür; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Y.________, Z.________ und X.________ hielten sich in den frühen Morgenstunden des 20. Oktober 2012 auf dem "Schiff" in Basel auf, wo sie zufällig W.________ und C.________ trafen. Y.________ lernte im Verlaufe des Abends D.________ kennen und gab dieser seine Telefonnummer. Nach Betriebsschluss gegen 5:15 Uhr verliessen Y.________, Z.________, X.________, W.________ und C.________ gemeinsam das "Schiff". Hinter der Gruppe folgte D.________ in Begleitung von B.________ und A.________, die sie ebenfalls auf dem "Schiff" kennengelernt hatte. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe und den Begleitern von D.________, in deren Verlauf B.________ durch einen Faustschlag ins Gesicht niedergeschlagen wurde und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Er erlitt mehrere Unterkieferbrüche, einen Bruch der Schädeldecke und ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte. A.________ erhielt mehrere Faustschläge ins Gesicht, u. a. von W.________ und Z.________, und trug eine gut sichtbare Prellung am linken Auge davon.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 29. April 2014 im Berufungsverfahren wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Es "bestätigte" den erstinstanzlichen Widerruf einer bedingten und einer teilbedingten Geldstrafe sowie die in solidarischer Haftung mit den weiteren Beschuldigten Y.________, Z.________ und W.________ an A.________ zu zahlende Genugtuung von Fr. 1'000.-.
C.
X.________ führt (wie Y.________, separates Verfahren 6B 839/2014) Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an dem Übergriff und rügt unter mehreren Gesichtspunkten eine unvollständige sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Ausser der diffusen Aussage von W.________, mit der sich dieser selbst entlaste, gäbe es keine Indizien, die seine Beteiligung am Angriff belegten. Seine Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
1.2. Die Vorinstanz erwägt, den Aussagen des Beschwerdegegners und der Zeugin D.________ lasse sich hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers nichts Belastendes entnehmen. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erkannt. Die Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ würden den Beschwerdeführer entlasten. Beide hätten ausgesagt, er habe nichts gemacht, sondern habe einfach nur dagestanden. Die Aussagen seien jedoch zu relativieren, da beide intensiv in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen seien und nicht gesehen hätten, was der Beschwerdeführer währenddessen gemacht oder nicht gemacht habe. Der Mitbeschuldigte Y.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem eingeräumt, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer nach vorne gekommen sei und den Beschwerdegegner geschlagen habe. Er habe das jedenfalls nicht wahrgenommen. Hingegen ergebe sich eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten W.________ und der Auskunftsperson C.________. Beide hätten ausgesagt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner getreten respektive geschlagen. Zwar habe C.________ den
Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sicher erkannt, aber erneut ausgesagt, dass nach seiner Wahrnehmung alle vier Beschuldigten (somit auch der Beschwerdeführer) in die Schlägerei verwickelt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst eingeräumt, "wäre ich auch tatsächlich dabei gewesen, hätte ich noch selber mitgemacht, denn jeder hilft Kollegen". Zudem spreche für seine aktive Beteiligung am Angriff auf den Beschwerdegegner, dass er mit den anderen Beschuldigten die Flucht ergriffen und anschliessend ein Lokal aufgesucht habe.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Beschwerdeführer muss substanziiert begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4.
1.4.1. Unzutreffend ist, der Beschwerdegegner habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer einen "Shot" getrunken zu haben. Sowohl aus dem Protokoll als auch der Audioaufzeichnung der Verhandlung vom 26. März 2013 geht hervor, dass der Beschwerdegegner angab, nicht mehr zu wissen, mit wem er den "Shot" getrunken habe bzw. diesen mit einem anderen Kollegen (der vier beschuldigten Personen) getrunken zu haben. Die undatierte und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als "echtes Novum" bezeichnete "Aussagewiederholung" des Beschwerdegegners, die sich nicht in den kantonalen Akten befindet, kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Einbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
mit dem Beschwerdegegner getrunken und den Ausruf getätigt zu haben, denn nach den insoweit unbestrittenen Aussagen des Beschwerdegegners und der Zeugin D.________ war mindestens noch eine weitere Person am Tatort anwesend, die sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Die Zeugin D.________ hat zudem explizit ausgeschlossen, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer gehandelt haben könnte.
1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Aussagen von C.________ seien unverwertbar, da er keine Möglichkeit gehabt habe, persönlich an dessen polizeilicher Einvernahme teilzunehmen, kann er hiermit nicht gehört werden. Die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gerügte Verletzung seiner Teilnahmerechte bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ist (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; 135 III 513 E. 4.3 S. 522; je mit Hinweisen). Zudem ist die Rüge unbegründet, denn die damalige Verteidigerin hat - nach Ansicht des Beschwerdeführers "unverständlicherweise" - ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtet. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidigung die persönliche Konfrontation mit C.________ beantragt.
Was der Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit von C.________ vorbringt, ist ungeeignet, Willkür bei der vorinstanzlichen Aussagewürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass C.________ den Tathergang vor seiner Einvernahme (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren) intensiv mit dem Mitbeschuldigten W.________ besprochen hat. Selbst wenn dies dafür spreche, dass C.________ selber in die Auseinandersetzung involviert war und/oder dieser die Tathandlungen seines Freundes und Mitbeschuldigten W.________ verharmlost hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Umstände sich auf seine Beteiligung am Angriff auswirken sollten. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer eine allfällige Beteiligung von C.________ lediglich beim Übergriff auf B.________ zur Diskussion stellt, nicht hingegen beim ihm zur Last gelegten Angriff auf den Beschwerdegegner. Zudem setzt er sich mit den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen G.________, der sowohl die Aussagefähigkeit als auch die Glaubwürdigkeit des unter gesundheitlichen Problemen leidenden C.________ bejaht, nicht auseinander. Er legt nicht dar, warum die Einschätzung des Sachverständigen falsch
sein sollte und die Vorinstanz davon hätte abweichen müssen. Unzutreffend ist letztlich, dass C.________ den Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erkannt habe. Dieser begründete seine Unsicherheit nachvollziehbar damit, dass er den Beschwerdeführer zuvor nur einmal gesehen habe und dieser jetzt anders aussehe, weil er rasiert sei. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass C.________ ihn anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme anhand von Fotos als einen der Gruppe identifizierte, mit der er unterwegs war und die anschliessend in die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner und B.________ involviert war.
1.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Zeuge E.________ habe lediglich vier Personen vom Tatort weggehen sehen. Da unbestrittenermassen Y.________, Z.________, W.________ und C.________ am Tatort waren, könne er nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein. Der Einwand ist unzutreffend und geht an der Sache vorbei. E.________ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er "keine Ahnung (habe), wie viele Personen" an der Auseinandersetzung beteiligt bzw. am Tatort gewesen sind, aber "sicher 10 Personen". Seine Einschätzung wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin D.________ und des Beschwerdegegners gestützt, wonach sechs Personen am Angriff beteiligt waren. Zudem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, am Tatort gewesen und gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten und C.________ zum Tram gegangen zu sein.
1.4.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers misst die Vorinstanz den Einlassungen des Mitbeschuldigten W.________ keine überragende Bedeutung zu, sondern würdigt diese wie alle weiteren Aussagen und Indizien sachlich. Sie berücksichtigt explizit, dass W.________ kurz nach der Tat versucht hat, die Zeugin D.________ zu beeinflussen, und dass er seine eigenen sowie die Tatbeiträge des mit ihm befreundeten Y.________ verharmlost hat. Da er sich mit seinen Aussagen nicht unerheblich selbst belastet und die den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen sich weder zu seinen eigenen noch zu Gunsten seines Freundes Y.________ auswirken, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie festhält, W.________ sage grundsätzlich die Wahrheit und ordne die Tatbeiträge - soweit wahrgenommen - richtig zu. Dass der Beschwerdeführer das Aussageverhalten anders gewürdigt hätte, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich erscheinen.
1.4.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Mitbeschuldigten Z.________ nicht widerspruchsfrei und ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Soweit sie festhält, er habe "den Ablauf des Übergriffs im Kern grundsätzlich stimmig und konstant aus seiner Sicht geschildert" trifft dies auch auf die (behauptete) Nichtbeteiligung des Beschwerdeführers am Angriff zu. Dass der Mitbeschuldigte Z.________ sich hinsichtlich eines anderen Vorfalls ein günstiges Aussageverhalten des Beschwerdeführers erhofft habe, ist spekulativ und nicht überzeugend. Er hat den Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Einvernahme entlastet, als er noch nicht über die zusätzliche Anschuldigung unterrichtet bzw. das Strafverfahren hierauf noch nicht ausgedehnt war. Zudem hat er den neuen Vorwurf auf ersten Vorhalt vollumfänglich eingeräumt. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass Z.________ sowohl hinsichtlich seiner eigenen als auch der Tatbeiträge seines Freundes Y.________ beschönigende Aussagen gemacht hat. Der vorinstanzliche Schluss, er habe auch zu Gunsten des mit ihm befreundeten Beschwerdeführers ausgesagt, ist vor diesem Hintergrund nicht schlechterdings unhaltbar, zumal beide vor ihren ersten
Einvernahmen noch Kontakt hatten und der Mitbeschuldigte Y.________ angab, die beiden hätten sich abgesprochen. Insofern erscheinen auch die von ihnen "zu hundert Prozent" übereinstimmenden Tatortskizzen in einem anderen Licht. Dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C.________ und W.________ für glaubhafter hält, ist nicht willkürlich.
Dies gilt entsprechend für die entlastenden Aussagen des mit dem Beschwerdeführer befreundeten Mitbeschuldigten Y.________, wonach der Beschwerdeführer nicht an der Auseinadersetzung beteiligt gewesen sei bzw. Y.________ nicht gesehen habe, ob der Beschwerdeführer nach vorne gekommen sei.
1.4.6. Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung seiner eigenen Aussagen vorbringt, ist ungeeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, soweit seine Rügen überhaupt den Rügeanforderungen genügen. Unzutreffend ist, er habe konstant ausgesagt und sich aus freien Stücken den Strafverfolgungsbehörden gestellt. Zur Beschwerdegegnerin begab er sich erst, nachdem er informiert worden war, er werde polizeilich gesucht. Reue kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht zeigen, da er eine Tatbeteiligung nach wie vor abstreitet. Seine im Vorverfahren gemachte Aussage, er habe die Auseinandersetzung aus einer Entfernung von 100 Metern beobachtet, bezeichnete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als "absoluten Schwachsinn", und korrigierte die Entfernung auf rund 7 Meter. Dass dem Beschwerdeführer das ihn am stärksten entlastende Ereignis des Abends, er sei derjenige aus der Gruppe gewesen, der mit dem Beschwerdegegner einen "Shot" getrunken und gesagt habe, man solle diesen in Ruhe lassen, erst wieder in Erinnerung gekommen sein soll, als der Beschwerdegegner dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, durfte die Vorinstanz angesichts des ansonsten detailliert beschriebenen Ablaufs
des Abends als nicht glaubhaft ansehen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft einstuft.
1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermögen keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu belegen, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Seine Strafe falle - im Vergleich - zu den übrigen Mitbeschuldigten, namentlich der von W.________, unangemessen hoch aus. Er habe im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten nicht mit massiver körperlicher Gewalt auf die Opfer eingewirkt.
Die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine gute (Legal-) Prognose des Beschwerdeführers. Dieser sei im Zeitpunkt der Tat einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe eine feste Beziehung geführt, die die Haftzeit überdauert habe. Hingegen sei dem Mitbeschuldigten Z.________ eine gute Prognose gestellt worden, obwohl dieser diesbezüglich (gemeint sein dürfte Arbeit und gefestigte Beziehung) "gar nichts" habe vorbringen können.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug möglich sei. Dies erfordere im Fall des Beschwerdeführers gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen das Strafmass vorbringt, ist unbehelflich, soweit seine Rügen überhaupt den Begründungsanforde-rungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug verwehrt. Der Beschwerdeführer zeigt keine "besonders günstigen Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held