Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1077/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 5. März 2012 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010.

X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung mit dem Antrag, ihn der mehrfachen Übertretung des BetmG und des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen, ihn vom gewerbsmässigen Diebstahl freizusprechen und die Strafe herabzusetzen.

A.b. Am 4. Dezember 2012 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Vergehens und mehrfachen Übertretens des BetmG zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. August 2010, des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012.

X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung und beantragte teilweise Freisprüche und eine Bestrafung mit 11 Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr. 200.-- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Oktober 2012.

A.c. Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vereinigte am 2. April 2014 beide Berufungsverfahren.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 28. August 2014 die beiden erstinstanzlichen Urteile im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010, des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Urteile.

B.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben.

Er sei von der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Ziff. 2 der Anklageschrift vom 28. Oktober 2010) sowie den Vorwürfen des Vergehens gegen das BetmG, der einfachen Körperverletzung z.N. A.________ und der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2012) freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen.

Eventualiter sei er in Bestätigung des Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Es seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Argument, seine privaten Interessen "auf freiem Fuss" zu bleiben, überwögen die öffentlichen am sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe, die erst anzutreten sei, wenn deren exakte Höhe bekannt sei. Er belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstehen, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG (vgl. Urteil 6B 515/2014 vom 26. August 2014 E. 1). Das Gesuch ist abzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Würdigung des objektiven Sachverhalts der Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2012 könne nicht als willkürlich bezeichnet werden. Gerügt werde aber die Annahme, er habe vorsätzlich gehandelt. Denn er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei der angesprochenen Person um eine ihm bekannte Frau handelte. Er habe weitergehen wollen, sei aber von einer männlichen Person zu Boden gebracht worden und habe sich gewehrt, weil er befürchtete, jemand wolle ihm das Kokain wegnehmen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um Mitarbeiter der Polizei handelte. Er habe das Kokain nicht verkaufen, sondern mit der Frau konsumieren wollen, und er habe sich gegen den Angriff verteidigen wollen. Die Schuldsprüche wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln, Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Köperverletzung beruhten auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung über den inneren Sachverhalt.

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8).

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

2.3. Die Vorinstanz geht willkürfrei von einer schlüssigen Aussage des Polizeibeamten sowohl hinsichtlich des Vorzeigens eines Kokainkügelchens zum Verkauf als auch der Bisswunden an den Händen aus. Der Polizeibeamte blockierte die Hand des Beschwerdeführers, die das Kokain hielt. Dieser begann sich zu wehren und biss den Polizisten in beide Hände. Die Beamten hatten sich zuvor in Deutsch und Englisch sowie mit Polizeiausweis zu erkennen gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich "über die Umstände des objektiven Sachverhalts geirrt" (Beschwerde S. 6), nämlich dass es sich um Polizisten und nicht um Drogenkonsumenten handelte, ändert nichts an der Tatsache, dass er Kokain verkaufen wollte und sich gegen die Anhaltung gewaltsam wehrte. Die Vorinstanz hat aufgrund einer willkürfreien Beweiswürdigung und nicht "ohne Weiteres von den äusseren Gegebenheiten auf die innere Vorstellung geschlossen" (Beschwerde a.a.O.).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Bundesrechtsverletzung, weil die Vorinstanz im Rahmen der Anklageschrift vom 28. Oktober 2010 zwei Diebstähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.-- (bei einer monatlichen Nothilfe von Fr. 360.--) als gewerbsmässig einstufte. Eine allfällige Erwerbsabsicht genüge nicht, selbst bei Einbezug früherer ähnlicher Delikte, wie den vier Diebstählen im Jahre 2010. Für die Jahre 2009 und 2011 seien keine Diebstähle bekannt. Er habe erst wieder im Jahre 2012 Diebstähle begangen.

Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333).

Der Beschwerdeführer erzielte innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar (Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte (Urteil S. 7). Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332).

Die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit hat letztlich eine Richtlinienfunktion (BGE 116 IV 319 E. 3b S. 329). Die Vorinstanz verbleibt in diesem durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ihres Beurteilungsermessens (zu einer Ermessensüberschreitung im Rahmen von aArt. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB mit einer Mindeststrafe von drei Monaten vgl. Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 E. 3.3).

4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung der Strafzumessungsregeln von Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB. Die Vorinstanz gebe die Strafzumessungsgründe nur ungenügend und pauschal wieder. Es handle sich um Alltagskriminalität, wie sie "auf der Gasse" immer wieder vorkomme. Die Körperverletzungen lägen eher in der Nähe von Tätlichkeiten. Immer seien Verhaltensweisen Dritter vorangegangen, auf die er reagiert habe. Die Beschimpfungen und Drohungen seien "auf der Gasse gang und gäbe", so dass daraus keine Verwerflichkeit abgeleitet werden könne. Er habe aus Not gehandelt und sei als "klassischer Kleinkrimineller", nicht als Berufskrimineller zu beurteilen. Die Unmöglichkeit seiner Ausreise sei auf die angolanischen Behörden zurückzuführen. Seine soziale Situation sei äusserst prekär. Als abgewiesener Asylbewerber könne er keiner Berufstätigkeit nachgehen. Die Freiheitsstrafe stehe in keinem Verhältnis zur Tatschuld. Die Tatkomponenten seien zu stark und die persönlichen Verhältnisse zu wenig entlastend berücksichtigt worden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf ist zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Die Vorinstanz verfügt über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.).

Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen relativierenden Vorbringen nicht auf, inwiefern die angefochtene Strafzumessung Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer musste sich der Konsequenzen seines Verhaltens vollauf im Klaren sein und liess sich durch die Interventionen der Strafbehörden bislang nicht beeindrucken. Die Vorinstanz berücksichtigt die massgebenden Strafzumessungstatsachen gemäss Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 14 ff.).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind praxisgemäss herabgesetzte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1077/2014
Date : 21. April 2015
Published : 09. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewerbsmässiger Diebstahl, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  103  106
BV: 9
StGB: 47  139  146
BGE-register
116-IV-319 • 119-IV-129 • 123-IV-113 • 127-I-38 • 134-IV-36 • 135-IV-130 • 136-II-489 • 136-IV-55 • 137-I-1 • 137-IV-1 • 138-I-305 • 138-V-74 • 140-III-264
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