Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 488/2008

Urteil vom 21. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Meier,
Stadtrat Luzern, Baudirektion, Hirschengraben 17,
6002 Luzern.

Gegenstand
Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 genehmigte der Stadtrat Luzern den Gestaltungsplan G 336 II Rodtegg über die Grundstücke Nrn. 3208, 3330, 3331, 3803 und teilweise die Grundstücke Nrn. 3233 und 3426, alle GB Stadt Luzern, linkes Ufer, unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Eigentümerin der genannten Parzellen ist die Kollektivgesellschaft Y.________. Gleichzeitig mit dem Genehmigungsentscheid wies der Stadtrat die dagegen u.a. von X.________ erhobene Einsprache ab.

B.
Gegen den Stadtratsentscheid vom 31. Oktober 2007 reichte u.a. X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 15. September 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, der angefochtene Entscheid sei hinreichend begründet, und verneinte deshalb eine entsprechende Gehörsverletzung. Gestützt auf § 75 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (SRL Nr. 735; im Folgenden: PBG) sei es zudem gerechtfertigt, einen Ausnützungsbonus von 15 % zu gewähren. Auch sei das Eingliederungsgebot gemäss § 72 Abs. 1 PBG erfüllt.

C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Sie beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. September 2008 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell beantragt sie, die Ziffern 2 und 3 des Rechtsspruchs des Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Verlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell beantragt die Beschwerdeführerin, die ihr überbundenen Kosten von pauschal Fr. 5'000.-- sowie die der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 6'840.35 seien unter gleichzeitiger Kostenbelastung der Stadt Luzern angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

D.
Das Verwaltungsgericht, der Stadtrat Luzern und die Beschwerdegegnerin stellen in ihren Vernehmlassungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat von der Gelegenheit eine Replik einzureichen Gebrauch gemacht. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 hält sie an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann.

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Nutzungsplanung im Sinne von Art. 14 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungsrechts zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S. 411).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG grenzen die Beschwerdelegitimation von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413, 400 E. 2.2 S. 404 f.; je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2511, GB Luzern, linkes Ufer, das vom Gestaltungsplangebiet lediglich durch die fünf Meter breite Breitenlachenstrasse getrennt ist. In das Gestaltungsplangebiet bestehen Sichtverbindungen. Von der geplanten Überbauung ist sie in eigenen schutzwürdigen Interessen faktisch betroffen (erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks, Lichtentzug durch geplante Baukörper), und zwar in einem erheblich höheren Mass, als es für die Allgemeinheit zutrifft. Bei einer erfolgreichen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen, weil bei einer Aufhebung oder entsprechenden Abänderung des streitigen Gestaltungsplans die von ihr geltend gemachten Nachteile voraussichtlich vermieden werden könnten. Die Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde befugt.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Vorbehältlich genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten (amtliche Kosten, Parteientschädigung) willkürlich verlegt, weil sie beim Kostenentscheid nicht berücksichtigt habe, dass dem Stadtrat Luzern beim Entscheid vom 31. Oktober 2007 ein grober Verfahrensfehler unterlaufen sei. In diesem Entscheid sei nicht hinreichend begründet worden, weshalb der maximale Ausnützungsbonus von 15 % gewährt werde; dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Weder werde dargelegt, inwiefern die von § 75 Abs. 1 PBG geforderte Grundvoraussetzung des Vorliegens besonderer Verhältnisse erfüllt sei, noch könne dem Entscheid entnommen werden, wie die einzelnen Kriterien gemäss § 75 Abs. 3 PBG gewichtet worden seien und welche dieser Kriterien für die Gewährung des Ausnützungsbonus entscheidrelevant waren. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids sei damit verunmöglicht worden.

2.2 Die angefochtene Kostenverlegung stützt sich auf §§ 198 ff. des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (SRL Nr. 40; im Folgenden: VRG), mithin auf kantonales Gesetzesrecht. Da dessen Verletzung keinen Beschwerdegrund nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG darstellt, überprüft das Bundesgericht die Anwendung der genannten Bestimmungen lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 149; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).
Nach § 199 Abs. 3 VRG können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, ist ferner der obsiegenden Partei nach § 201 Abs. 2 VRG zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz abgehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zuzusprechen. Da die Vorinstanz die amtlichen Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführenden auferlegt und diese auch allein zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die bei ihr obsiegende private Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, ist vorliegend zu prüfen, ob bei dieser Kostenverlegung willkürfrei davon ausgegangen werden konnte, der Stadtratsentscheid vom 31. Oktober 2007 weise keine groben Verfahrensmängel auf.

2.3 Die Vorinstanz hält die Gewährung des Ausnützungsbonus durch den Stadtrat für hinreichend begründet und verneint daher eine Gehörsverletzung. Für die Bonusgewährung werde nicht verlangt, dass sämtliche der in § 75 Abs. 3 PBG aufgelisteten Qualitätsmerkmale kumulativ erfüllt seien. Vielmehr gelte, dass je mehr dieser Merkmale ausgewiesen seien und je ausgeprägter dies der Fall sei, umso weitergehende Abweichungen von der baulichen Grundordnung gestattet werden könnten, dies freilich stets im Rahmen von § 75 Abs. 2 PBG. Der Stadtrat habe die Begründung des Ausnützungsbonus zwar nicht in einem Abschnitt zusammengefasst. Die Begründungselemente, die sinngemäss auf § 75 Abs. 3 PBG Bezug nehmen, seien jedoch in seinem Entscheid enthalten, wenn auch an unterschiedlichen Stellen. Gegen eine Gehörsverletzung spreche auch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, den stadträtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

2.4 Auch wenn der Stadtratsentscheid keine eingehende Begründung enthält, weshalb im vorliegenden Fall besondere Verhältnisse im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG gegeben seien, ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt dar, dass von der Rechtsprechung bislang kaum in grundsätzlicher Hinsicht erörtert worden sei, was als besondere Verhältnisse im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG anerkannt werden könne. Es sei lediglich geäussert worden, die entsprechenden Anforderungen dürften nicht überrissen werden; ein Härtefall sei jedenfalls nicht erforderlich (E. 7c/aa). Diesen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was im vorliegenden Fall, bei welchem hinsichtlich der betroffenen Grundstücke aufgrund des massgebenden Bebauungsplans immerhin eine Gestaltungsplanpflicht besteht, gegen das Vorliegen besonderer Verhältnisse sprechen sollte. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auch nicht verlangte, im Stadtratsentscheid hätte ausgeführt werden müssen, wie die einzelnen Kriterien gemäss § 75 Abs. 3 PBG - deren jeweilige Erfüllung die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - gewichtet wurden und inwieweit die einzelnen Kriterien für die Gewährung des
Ausnützungsbonus entscheidrelevant waren. Dieser Entscheid steht gemäss § 75 Abs. 2 und 3 PBG im Ermessen der zuständigen Behörden, sodass vorliegend nur geprüft werden muss, ob der Stadtrat dabei in Willkür verfallen ist. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) dargetan. Die Erwägungen der Vorinstanz, der Stadtrat habe die Gewährung des Ausnützungsbonus hinreichend begründet und es liege daher keine Gehörsverletzung vor, sind somit nicht zu beanstanden. Andere Gründe, weshalb der Stadtratsentscheid grobe Verfahrensmängel aufweisen soll, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei davon ausgehen, der Stadtratsentscheid weise keine groben Verfahrensmängel auf. Ihre Kostenverlegung hält deshalb vor der Verfassung stand.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, da der Bebauungsplan B 131 Sternmatt für den streitigen Gestaltungsplan bezüglich Gebäudelänge keine konkreten Vorschriften enthalte, sei bei der Beurteilung, ob mit diesem Gestaltungsplan der Zonencharakter gewahrt bleibe, auf die bestehenden Bebauungsverhältnisse abzustellen. Wenn der geplante Baukörper A die quartierübliche und damit zonencharakterprägende Gebäudelänge von 14 bis 25 m um über 250 % überschreite, stehe zweifelsfrei fest, dass der Zonencharakter nicht gewahrt werde, zumal im Gegensatz zu den bestehenden Bauten eine Anordnung quer zum Hang vorgesehen sei. Die Annahme der Vorinstanz, der streitige Gestaltungsplan wahre den Zonencharakter, sei daher willkürlich. Die Grundvoraussetzungen für den Ausnützungsbonus seien folglich nicht erfüllt, weshalb dieser nicht gewährt werden dürfe.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Anwendung von § 75 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz. Da es sich dabei um kantonales Gesetzesrecht handelt und dessen Verletzung keinen Beschwerdegrund nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG darstellt, überprüft das Bundesgericht die Anwendung der genannten Bestimmung lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). § 75 Abs. 1 PBG lautet wie folgt:
"Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und Zonenreglement ist die für solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für Gestaltungspläne festzulegen."
Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Willkür annehmen konnte, dass der streitige Gestaltungsplan den Zonencharakter im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG wahre. Trifft dies zu, so ist vorliegendenfalls die Gewährung des Ausnützungsbonus von 15 %, welche unbestrittenermassen eine Abweichung vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement bzw. vom massgebenden Bebauungsplan darstellt, nicht zu beanstanden.

3.3 Die Vorinstanz erwog, der Zonencharakter umfasse gemäss Rechtsprechung alle Elemente, die dem Erscheinungsbild einer bestimmten Zone und der darin zugelassenen Nutzung das Gepräge geben können. Was konkret als Zonencharakter gelte, ergebe sich aus der durch die Bau- und Zonenvorschriften beabsichtigten Normalbauweise des betreffenden Gebiets. Eine Zone erhalte ihren Charakter nicht durch die konkreten baulichen Gegebenheiten, sondern durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen. Mit Bezug auf den streitigen Gestaltungsplan bejahte die Vorinstanz die Wahrung des Zonencharakters, weil ausschliesslich Wohnnutzung vorgesehen sei, die maximal zulässige Ausnützung respektiert werde und die geplanten Bauten hinsichtlich Form und Volumetrie und insbesondere auch hinsichtlich Gebäudelänge mit der im Bebauungsplan vorgegebenen offenen Bauweise vereinbar seien. Zu beachten sei, dass der Bebauungsplan bezüglich Gebäudelänge keine Festsetzungen enthalte.

3.4 Die Auffassung der Vorinstanz, der Zonencharakter im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG bestimme sich durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen und nicht durch die konkreten baulichen Gegebenheiten, ist nicht zu beanstanden. Eine Berücksichtigung der bestehenden Bebauungsverhältnisse für die Bestimmung des Zonencharakters wäre gegebenenfalls dann angezeigt, wenn dies aufgrund konkreter öffentlicher Interessen geboten wäre. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bebauung eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen würde. Dass dies hier zutreffe, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der streitige Gestaltungsplan wahre den Zonencharakter nach § 75 Abs. 1 PBG, weshalb der Ausnützungsbonus von 15 % gewährt werden könne, hält somit vor der Verfassung stand.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sich bei der Prüfung, ob der streitige Gestaltungsplan den Zonencharakter wahre, nicht nur mit der Länge der geplanten Baukörper auseinandersetzen dürfen. Sie hätte sich auch zu anderen Aspekten der Form und der Volumetrie der geplanten Bauten äussern müssen, wie den exotischen Gebäudeformen, der Positionierung des Baukörpers A (quer zum Hang), der Geschossigkeit und der Reduktion des Bauvolumens hangaufwärts. Da sie dies unterlassen habe, liege eine Gehörsverletzung vor.

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57; je mit Hinweisen).

4.3 Unter E. 3.4 hiervor wurde die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der Zonencharakter durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen und nicht durch die baulichen Gegebenheiten bestimme, nicht beanstandet. Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, sich bei der Prüfung der Frage, ob der streitige Gestaltungsplan den Zonencharakter wahre, eingehend damit auseinandersetzen, wie sich die geplanten Bauten zur bestehenden Bebauung der Umgebung punkto Form, Volumen, Anordnung etc. verhalten. Diese Aspekte waren im vorliegenden Zusammenhang, bei dem es um die Frage der Wahrung des Zonencharakters und nicht um Einordnungsfragen geht (siehe dazu E. 5 hiernach), nicht entscheidrelevant. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht stichhaltig.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf Seite 10 der Beschwerdeschrift auf Ausführungen vor den kantonalen Instanzen verweist, ist darauf nicht einzutreten, weil solche Verweisungen unzulässig sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, der im Baubereich A geplante Baukörper sei an exponiertester Lage vorgesehen und trete von Westen her als wuchtiger, 89 m langer Gebäudekörper in Erscheinung. Dieser sei durch die dahinter liegende Hügelkuppe nicht abgedeckt und rage damit frei in den Horizont, was die Wuchtigkeit entscheidend verstärke. Auch seien von Westen aus die behauptete geländenatürliche Biegung und die vorgelagerten Terrassen nicht wahrnehmbar. Da die Vorinstanz diese Umstände nicht beachtet habe, beruhten deren Ausführungen auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.1.1 Nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
5.1.2 Soweit sich die Äusserungen der Beschwerdeführerin allein auf die tatsächliche Situation im Bereich und in der Umgebung des Gestaltungsplangebiets beziehen und nicht bereits deren Würdigung mitenthalten, bestehen keine Widersprüche zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin solche Differenzen nicht in rechtsgenügender Weise auf (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Sie macht ferner nicht geltend, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Auf ihre Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht weiter einzutreten.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, mit einer Bebauung nach dem streitigen Gestaltungsplan werde ein krasser Gegensatz zur bestehenden, quartierüblichen Bebauungsstruktur geschaffen und das Orts- und Landschaftsbild massiv beeinträchtigt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, der Plan sei mit § 72 Abs. 1 PBG vereinbar, sei daher willkürlich.
5.2.1 Da es sich bei § 72 Abs. 1 PBG um kantonales Gesetzesrecht handelt, dessen Verletzung keinen Beschwerdegrund nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG darstellt, überprüft das Bundesgericht die Anwendung der genannten Bestimmung durch die Vorinstanz lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Nach § 72 Abs. 1 PBG bezweckt der Gestaltungsplan eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebiets.
Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von Einordnungsfragen von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, weil die kantonalen Behörden diese besser kennen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344; 126 I 219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366).
5.2.2 Die Vorinstanz hält zur Eingliederung der geplanten Überbauung fest, die östlich des Planperimeters situierte Hügelkuppe bleibe weitgehend unüberbaut. Der Baukörper A weise zwar eine gewisse Markanz auf, sei aber an Topografie und Geländeverlauf angepasst. Er hebe sich durch seine Länge zwar von den umliegenden Gebäuden ab, wirke aber durch seine geländenatürliche Biegung, seine klaren Formen, das zurückversetzte Attikageschoss und die vorgelagerten Terrassen nicht störend. Im Übrigen stünden auch andere Gebäude parallel zum Hang. Die Eingliederungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 1 PBG seien daher erfüllt.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ein an exponiertester Lage vorgesehener, die quartierübliche Gebäudelänge um rund 250 % überschreitender Baukörper nicht in die bestehende Bebauungsstruktur eingliedere, sei evident. Erschwerend komme hinzu, dass dieser Baukörper, der ein sichtbares Untergeschoss, drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss aufweise, im Gegensatz zu den bestehenden Bauten quer zum Hang verlaufe und frei in den Horizont rage, was dessen Wuchtigkeit entscheidend verstärke. Daran ändere weder die geländenatürliche Biegung, die nicht wahrnehmbar sei, noch das zurückversetzte Attikageschoss noch die vorgelagerten Terrassen etwas. Ferner würden die geplanten Bauten auch mit ihren exotischen Gebäudeformen (Baubereich A: Zick-Zack-Form, Baubereich B: Pentagon) in einem Gegensatz zur bestehenden Bebauungsstruktur stehen, die durch klare Rechteckformen geprägt sei.
5.2.4 Die Vorinstanz stützt ihre Schlussfolgerung, dass die geplanten Bauten nicht störend wirken und das Eingliederungsgebot daher nicht verletzt sei, unter anderem auf den am 23. Juni 2008 durchgeführten Augenschein ab. Zudem hält sie fest, dass das dem streitigen Gestaltungsplan zugrunde liegende Bauprojekt im Rahmen eines zweistufigen Wettbewerbs von einer Fachjury ausgewählt worden sei. Dass die Beurteilung der Vorinstanz in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe oder sonst offensichtlich unrichtig sei, hat die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Diese hat der Beurteilung der Vorinstanz lediglich ihre eigene entgegen gestellt. Damit vermag sie eine willkürliche Anwendung der massgeblichen kantonalen Bestimmung durch die Vorinstanz nicht darzutun. Deren Beurteilung, die Eingliederungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 1 PBG seien vorliegend erfüllt, hält demnach vor der Verfassung stand.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt den angefochtenen Entscheid zudem verschiedentlich als "rechtswidrig" (Beschwerdeschrift S. 6, 9, 11 und 12), unterlässt es aber, dies mit zusätzlichen Darlegungen zu begründen, die über die in den bisherigen Erwägungen behandelten Aspekte hinausgehen. Auf diese Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat der anwaltlich vertretenen, privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_488/2008
Date : 21. April 2009
Published : 09. Mai 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Raumplanung


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  89  95  97  106
BV: 9  29
RPG: 14  34
BGE-register
119-IA-362 • 121-I-54 • 123-I-31 • 124-I-49 • 124-II-146 • 124-V-180 • 126-I-219 • 126-I-97 • 129-I-337 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-II-409 • 134-I-140 • 134-II-124
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