Tribunal federal
{T 1/2}
1C 33/2007 / aka
1C 34/2007
Urteil vom 21. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
Oberwalliser Kreisspital Brig,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
Grosser Rat des Kantons Wallis, rue du Grand-Pont 4, Postfach 478, 1951 Sitten.
Gegenstand
Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006,
Verordnung zur Übertragung der Infrastrukturen der Spitäler vom 31. Januar 2007
Beschwerde gegen das Gesetz des Grossen Rates
des Kantons Wallis vom 12. Oktober 2006 und gegen
die Verordnung des Staatsrates des Kantons Wallis vom
31. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis verabschiedete am 12. Oktober 2006 das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen (KAI-G, im Folgenden auch Gesetz).
Diesem Gesetz gingen zahlreiche Bemühungen zu Organisation und Struktur des Spitalwesens im Kanton Wallis voraus. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung von 1994 (KVG) und die neue kantonale Gesundheitsgesetzgebung von 1996 stellten neue Anforderungen hinsichtlich Führung, Effizienz, Transparenz und Planung der Walliser Spitäler. Am 1. Februar 2002 erliess der Grosse Rat das Dekret über das Gesundheitsnetz Wallis (GNW-D, im Folgenden auch Dekret 2002). Mit diesem Dekret wurde das Gesundheitsnetz Wallis (GNW) zu einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt; gleichzeitig erhielt das GNW die Kompetenz und Aufgabe, den Vollzug der kantonalen Spitalplanung zu gewährleisten und die Tätigkeiten der öffentlichen und der als gemeinnützig anerkannten Spitäler und medizinisch-technischen Institute zu koordinieren (vgl. Art. 4 f
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 4 Wichtige Grundsätze des Übereinkommens - 1. Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. |
|
1 | Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. |
2 | Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren. |
3 | An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln. |
4 | Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und, wenn erforderlich, für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen. |
5 | Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen. |
6 | Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Instrumente der gesundheitspolizeilichen und tierärztlichen Kontrolle. |
7 | Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, striktere Massnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen. |
Das Dekret wurde am 4. September 2003 revidiert (Dekret 2003). Das GNW behielt die Aufgabe, den Vollzug der kantonalen Spitalplanung zu gewährleisten und die Tätigkeiten der öffentlichen und der als gemeinnützig anerkannten Spitäler und medizinisch-technischen Institute unter seiner Zuständigkeit zu koordinieren; es verwaltet die namentlich aufgezählten Spitäler und medizinisch-technischen Institute (Art. 4 f.). Der Kanton soll die finanziellen Lasten, welche noch bei den Gemeinden lagen, übernehmen. Die Besitzer der Spitäler und der medizinisch-technischen Institute sind gehalten, dem GNW sämtliche Gebäude, Installationen, Einrichtungen und übrigen Güter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 14 Abs. 1). Das GNW soll über die ausschliessliche Zuständigkeit zur Verwaltung dieser Güter verfügen; den Spitälern wird verwehrt, Spitalinfrastrukturen zu veräussern und darüber zu verfügen; im Grundbuch soll ein Verbot des Verkaufs von Immobilienvermögen festgeschrieben werden (Art. 14 Abs. 2). Ferner wird das Gesetz die Einzelheiten, das Verfahren und das Datum der Übertragung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an das GNW festlegen (Art. 15). Hierfür wurde eine paritätische Kommission zur Regelung der Modalitäten des
Eigentumsübergangs und der allfälligen Entschädigungen eingesetzt.
Vor diesem Hintergrund ordnet das neue Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen u.a. folgende Bereiche: Gesundheitsplanung (Art. 3 ff.); Subventionierungsbedingungen und -modalitäten (Art. 7 ff.); Spitalpolitik (Art. 10 ff.); Gesundheitsnetz Wallis (Art. 13 ff.); Subventionierung des Gesundheitsnetzes Wallis (Art. 22 ff.); übrige Gesundheitseinrichtungen und -institutionen (Art. 35 ff); Umsetzung des KVG (Art. 40 ff.); Kontrollen und Sanktionen (Art. 43 ff.); Übertragung der Infrastrukturen (Art. 45 ff.); Lohn- und Sozialbedingungen des Personals (Art. 52 f.); Berufliche Vorsorge (Art. 54
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 4 Wichtige Grundsätze des Übereinkommens - 1. Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. |
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1 | Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. |
2 | Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren. |
3 | An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln. |
4 | Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und, wenn erforderlich, für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen. |
5 | Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen. |
6 | Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Instrumente der gesundheitspolizeilichen und tierärztlichen Kontrolle. |
7 | Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, striktere Massnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen. |
Im Übrigen enthält das Gesetz namentlich folgende Bestimmungen:
Art. 13
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 4 Wichtige Grundsätze des Übereinkommens - 1. Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. |
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1 | Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. |
2 | Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren. |
3 | An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln. |
4 | Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und, wenn erforderlich, für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen. |
5 | Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen. |
6 | Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Instrumente der gesundheitspolizeilichen und tierärztlichen Kontrolle. |
7 | Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, striktere Massnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen. |
1 Das "Gesundheitsnetz Wallis" ist eine selbständige, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Unternehmung des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Sitten.
2 Der Zweck des GNW ist die Umsetzung der Spitalplanung und die Koordination der Aktivitäten der in ihm eingebundenen Spitäler und medizinisch-technischen Institute. Im Rahmen der Planung kann der Staatsrat dem GNW andere Leistungsaufträge übertragen.
Art. 14 - In das GNW eingebundene Krankenanstalten und -institutionen
1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind in das GNW eingebunden:
a) die Spitäler Brig, Visp, Siders, einschliesslich der Klinik Ste-Claire, Sitten, Martinach, des Chablais und die Klinik St-Amé in St-Maurice;
b) das Zentralinstitut der Walliser Spitäler (ZIWS), für dessen delegierte Aktivitäten das Departement verantwortlich bleibt;
c) das Walliser Zentrum für Pneumologie (WZP);
d) die Psychiatrischen Institutionen des Mittel- und Unterwallis (IPVR).
Der Staatsrat listet die in das GNW eingebundenen Krankenanstalten und -institutionen in einer Verordnung auf, die dem Grossen Rat bei jeder Änderung zur Genehmigung unterbreitet wird.
...
Art. 45 - Übertragung des Eigentums
1 Das Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spitalplanung nötig sind, wird an den Kanton übertragen, der sie dem GNW zur Verfügung stellt. Das Eigentum an den Ausrüstungen wird dem GNW übertragen. Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Modalitäten für die Übertragung der Infrastrukturen.
2 Die Infrastrukturen des Spitals des Chablais und die des Zentralinstituts der Walliser Spitäler sind nicht von der Übertragung betroffen. Die spätere Übertragung der Infrastrukturen dieser Institutionen an den Kanton unter denselben Bedingungen und Modalitäten bleibt vorbehalten.
3 Der Staatsrat erstellt die endgültige Liste der zu übertragenden Spitalinfrastrukturen. Die Übertragung schliesst alle Infrastrukturen ein, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der Spitalplanung notwendig sind.
4 Allfällige Forderungen von Dritten, insbesondere von religiösen Gemeinschaften, mit Ausnahme der öffentlichen Gemeinwesen, werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Dekrets vom 4. September 2003 über das GNW geltend gemacht und begründet worden sind.
Art. 47 - Zurverfügungstellung der Infrastrukturen
1 Der Kanton stellt dem GNW unentgeltlich sämtliche notwendigen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung. Die Ausgaben für Unterhalt und Umbauten gehen zu Lasten des Kantons.
2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Einzelheiten der Zurverfügungstellung der Infrastruktur.
3 Die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler bleiben vorbehalten.
Art. 48 - Entschädigung, a) Grundsätze
1 Die ehemaligen Besitzer von übertragenen Infrastrukturen haben Anrecht auf eine Entschädigung für den Boden, die Bauwerke und die Ausrüstungen.
2 Für die Berechnung der Entschädigung wird der Betrag der ehemaligen Besitzer an die nötigen Investitionen für den Erwerb, den Bau und den Umbau der übertragenen Güter berücksichtigt. Bei der Entschädigung müssen die Gleichbehandlung der Gemeindeverbände und die Billigkeit gegenüber den religiösen Kongregationen beachtet werden.
3 Es wird keine Entschädigung gewährt für:
a) die von den Anstalten getätigten Investitionen, die aus dem Betriebsvermögen finanziert wurden;
b) die Investitionen, die vom Kanton im Rahmen der Schuldenübernahme der Spitäler im Jahre 1990 finanziert wurden.
4 Die Entschädigung wird an die früheren Eigentümer ausbezahlt. Es ist Aufgabe der Gemeindeverbände, die auf sie entfallende Entschädigung auf ihre Mitglieder aufzuteilen.
5 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die für die Berechnung der Entschädigungen anzuwendenden Regeln.
B.
Der Staatsrat des Kantons Wallis stellte mit Beschluss vom 31. Januar 2007 fest, dass gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen das Referendum nicht ergriffen worden war, erwahrte es und setzte es auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
Ebenfalls am 31. Januar 2007 erliess der Staatsrat in Ausführung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen die Verordnung zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler (ÜSI-V, im Folgenden auch Verordnung). Diese Verordnung enthält namentlich folgende Bestimmungen:
Art. 1 - Zweck und Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Immobilien (Grundstücke und Gebäude) von den Spitalvereinen und den religiösen Kongregationen an den Kanton, der diese dem GNW zur Verfügung stellt.
2 Die Verordnung sieht gleichzeitig die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Mobiliar (Ausrüstungen) von den Spitalvereinen, den religiösen Kongregationen und dem Kanton an das GNW vor.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler.
4 Die Modalitäten der zur Verfügung Stellung der vom Kanton erworbenen immobilen Infrastrukturen zugunsten des GNW werden in einer separaten Verordnung geregelt.
Art. 2 - Übertragung- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen)
1 Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertragung seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4. September 2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die möglichen Abkommen zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongregationen.
2 Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorweisen der schriftlichen Konventionen, die vom Staatsrat genehmigt wurden oder der vom Staatsrat gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Übertragung der Infrastrukturen.
3 Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die übertragenen Infrastrukturen binnen dreissig Tagen nach dem Eintrag im Grundbuch.
...
Art. 3 - Berechnungsmethoden der Entschädigungen
1 Falls festgelegt wird, dass dem Eigentümer der Infrastrukturen, die dem Kanton übertragen wurden, eine Entschädigung geschuldet wird, werden die folgenden Regeln angewendet.
2 Die Grundstücke, die subventioniert wurden, können nicht Gegenstand einer Entschädigung sein. Grundstücke, die nicht vom Kanton subventioniert wurden, können gemäss Katasterwert entschädigt werden, ausser bei einer Vereinbarung, die für den Kanton besser ist.
3 Die Gebäude können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn diese von den Gemeinden oder einer religiösen Kongregation finanziert wurden. Die Vereine oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung werden die bewilligten Investitionen linear mit 4,5 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben.
4 Die Ausrüstungen können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn sie von den Gemeinden oder religiösen Kongregationen finanziert wurden. Die Vereine oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung wird ein Drittel der bewilligten Investitionen linear mit 10 Prozent und zwei Drittel linear mit 20 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben.
5 Die von den ehemaligen Eigentümern bezahlten Zinsen für die nicht anerkannten und folglich nicht vom Kanton subventionierten Investitionen sind nicht Gegenstand einer Entschädigung.
Art. 4 - Modalitäten der Übertragung
Art. 5 - Rückerstattung der Subventionen
Art. 6 - Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Gewinnbeteiligung
Art. 7 - Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Vorkaufsrecht
Art. 8 - Übertragung des Eigentums an den Ausrüstungen
1 Die Spitalvereine, die religiösen Kongregationen und der Kanton für die Walliser Lungenklinik (CVP) und die IPVR übertragen dem GNW das Eigentum an den Ausrüstungen der Spitäler (für den Spitalbetrieb notwendiges Mobiliar, technische, medizinische und administrative Geräte).
...
Dieser Staatsratsverordnung ging insbesondere die Verordnung über die Zurverfügungstellung der Infrastrukturen der Krankenanstalten und medizinisch-technischen Instituten an das Gesundheitsnetz Wallis vom 12. November 2003 voraus. Am 5. November 2003 setzte der Staatsrat eine Expertenkommission ein und nahm von deren Bericht vom 4. Oktober 2004 und von einem Zusatzbericht der Kommission vom 5. April 2006 Kenntnis. Diese Berichte bildeten wesentliche Grundlagen für die Erarbeitung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen sowie der Verordnung zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler.
C.
Am 23. November 2006 erhob das Oberwalliser Kreisspital Brig gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen staatsrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 2P.309/2006).
D.
Darauf hin erhob das Oberwalliser Kreisspital Brig (OKB) am 2. März 2007 gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen Beschwerde gemäss Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. |
|
1 | Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. |
2 | Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: |
1 | Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. |
2 | Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. |
3 | Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. |
4 | Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. |
5 | Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen. |
3 | Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. |
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1 | Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. |
2 | Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: |
1 | Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. |
2 | Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. |
3 | Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. |
4 | Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. |
5 | Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen. |
3 | Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 47 - 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet. |
|
1 | Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet. |
2 | Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung. |
3 | Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung. |
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er als Verein nach Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Zentralinstituts der Walliser Spitäler von der für die übrigen Spitäler vorgesehenen Übertragung der Infrastrukturen ausgenommen sind und entsprechende Verträge vorbehalten werden. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 19 - 1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
|
1 | Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
2 | Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. |
E.
Mit separater Beschwerde vom 8. März 2007 focht das Oberwalliser Kreisspital Brig auch die Verordnung des Staatsrates zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler an und verlangte deren Aufhebung, insbesondere der Art. 2, Art. 3 und Art. 4 (Verfahren 1C 34/2007). Auch insoweit belegt der Beschwerdeführer seine Legitimation durch den Umstand, dass er als Verein privatrechtlicher Eigentümer der Spitalparzelle und ein privatrechtlich organisierter Verein ist. Zur Hauptsache macht er wiederum eine Verletzung von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
verletzt. Ferner stelle es eine materielle, ebenfalls zu entschädigende Enteignung dar, wenn gewisse Infrastrukturen dem Gesundheitsnetz Wallis unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 19
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 19 - 1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
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1 | Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
2 | Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. |
F.
Der Staatsrat, dem sich der Grosse Rat anschliesst, beantragt im Wesentlichen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Der Staatsrat weist vorerst auf die Entwicklung des kantonalen Spitalwesens im Allgemeinen und auf die im Laufe der Zeit steigende Subventionierung der Spitäler bzw. vollständige Übernahme der Kosten durch den Kanton im Speziellen hin.
Zur Hauptsache bringt der Staatsrat vor, das Oberwalliser Kreisspital Brig sei kein privatrechtlicher Verein, sondern eine aus Gemeinden und Bezirken gebildete öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
|
1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 19 - 1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
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1 | Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
2 | Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. |
Kompetenzen im Vordergrund stehe und daher nicht von einer Enteignung gesprochen werden könne. Zudem würden die von den Gemeinden für den Betrieb des Spitals vorgenommenen Investitionen im Rahmen der Entschädigung berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hält in seinen getrennt eingereichten, indes gleich lautenden Repliken an seinen Anträgen zur Anfechtung von Gesetz und Verordnung fest. Insbesondere geht er entgegen der Auffassung des Staatsrates davon aus, dass er einen privatrechtlichen Verein bilde; daran ändere der Umstand nichts, dass er aus Gemeinden und Bezirken gebildet werde und öffentliche Aufgaben wahrnehme. Daher könne er sich auf die geltend gemachten Verfassungsrechte berufen. Seiner Auffassung nach änderten die Ausführungen des Staatsrates nichts am Umstand, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand einer Enteignung vorliege; eine Öffentlichkeitserklärung im Sinne einer entsprechenden Widmung sei nicht ersichtlich. Daher habe das Oberwalliser Kreisspital Brig Anspruch auf eine volle Entschädigung; dabei sei insbesondere auch der konjunkturelle Mehrwert seines Grundstückes mitzuberücksichtigen sowie die Übernahme von allfälligen Rechnungsdefiziten durch die Gemeinden; gleich verhalte es sich mit dem von den Versicherern finanzierten Teil der Investitionen. In Bezug auf die vom Kanton getätigten Subventionen müssten diese in einem separaten Verfahren zurückverlangt werden.
Der Staatsrat, dem sich der Grosse Rat anschliesst, hält fest, dass eine Statutenänderung von 2001, in der der Begriff des privatrechtlichen Vereins anstelle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auftaucht, an der öffentlich-rechtlichen Natur des Oberwalliser Kreisspitals Brig nichts geändert habe; insbesondere habe keine entsprechende Entwidmung stattgefunden. Es gehe nicht an, dass das Spital unter Annahme eines Verkehrswertes an den Kanton übertragen werde, da es für öffentliche Spitäler keinen Markt gebe und das Spital Brig im Wesentlichen mit Steuermitteln finanziert worden sei.
G.
Mit Beschluss vom 21. März 2007 hat der Staatsrat, gestützt auf Gesetz und Verordnung, die Entschädigung für das Oberwalliser Spital Brig nunmehr konkret festgelegt. Angesichts der vorliegenden Beschwerden hat er diesen Beschluss dem Beschwerdeführer allerdings (noch) nicht eröffnet.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 hat der Staatsrat dem Bundesgericht die auf Gesetz und Verordnung abgestützten Vereinbarungen zwischen dem Kanton Wallis und den Spitalvereinen bzw. Kliniken von Sierre, Sion-Hérens-Conthey, Visp, Martigny, St-Amé betreffend Abtretung der Infrastrukturen zukommen lassen.
H.
Bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis sind seit April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Eigentümern von Spitalliegenschaften hängig, mit denen vom Staatsrat verfügte und im Grundbuch angemerkte Verfügungsbeschränkungen angefochten worden waren.
Erwägungen:
1.
1.1 Die beiden Beschwerden vom 2. März und 8. März 2007 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und sind daher in demselben Urteil zu behandeln.
Sowohl auf die gegen das kantonale Gesetz wie auf die gegen die Verordnung gerichtete Beschwerde findet das Bundesgerichtsgesetz Anwendung (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Bereits mit den Dekreten von 2002 und 2003 wurde das Gesundheitsnetz Wallis als öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen und wurde vorgesehen, dass die Besitzer der Spitäler und medizinischen Institute ihre Einrichtungen dem Gesundheitsnetz unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen führt diese Ordnung weiter, sieht nunmehr die Übertragung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden an den Kanton und des Eigentums an den Ausrüstungen an das GNW vor (Art. 45 KAI-G) und legt die Grundsätze der Abgeltung fest; hinzu kommt die Verordnung des Staatsrates zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler, welche die Modalitäten der Eigentumsübertragung und der Entschädigung präzisiert (vgl. Art. 1 ÜSI-V). Gegenüber dem bisherigen Recht kommt den angefochtenen Erlassen entgegen der Auffassung des Staatsrates ein neuer und eigenständiger Charakter zu, sodass sie im Verfahren der abstrakten Normkontrolle gemäss Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Legitimation auf den Umstand, dass er einen privatrechtlichen Verein gemäss Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
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1 | Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
2 | Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Im vorliegenden Fall ist von Art. 45 Abs. 1 KAI-G auszugehen, wonach das Eigentum an Grundstücken und Einrichtungen auf den Kanton bzw. das GNW übertragen wird. Die ehemaligen Besitzer von übertragenen Infrastrukturen haben nach Art. 48 KAI-G Anrecht auf eine Entschädigung; die Bestimmung umschreibt die Grundsätze der Abgeltung. Die Verordnung kommt gemäss Art. 1 Abs. 1 auf die Spitalvereine zur Anwendung. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erlasse direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen an deren (teilweiser) Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerdeführung im Sinne von von Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Der Beschwerdeführer beruft sich in der gegen die Verordnung gerichteten Beschwerde zusätzlich sinngemäss auf Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Mit dem angefochtenen Gesetz wird das Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spitalplanung nötig sind, auf den Kanton übertragen, die Einrichtungen auf das GNW (Art. 45 KAI-G). Das Gesetz räumt einen Anspruch auf Entschädigung für Boden, Bauwerke und Ausrüstungen ein und legt die Grundsätze der Abgeltung fest (Art. 48 KAI-G). Die Verordnung umschreibt die Berechnungsmethoden der Abgeltung im Einzelnen (Art. 3 ÜSI-V).
Der Beschwerdeführer stellt mit seinen beiden Beschwerden den Grundsatz der Eigentumsübertragung von den bisherigen Besitzern an den Kanton bzw. das Gesundheitsnetz Wallis ungeachtet des Umstandes, dass er die Aufhebung von Art. 45 KAI-G verlangt, nicht in Frage. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die vom Gesetz vorgesehene Eigentumsübertragung als solche mit der Verfassung im Widerspruch stehe oder keinem öffentlichen Interesse entspreche. Er beanstandet ausschliesslich die Art und Weise bzw. den Umfang der Abgeltung für den Eigentumsübergang, wie sie in Gesetz und Verordnung nunmehr umschrieben sind. Die Beschwerden sind daher einzig unter dem Gesichtswinkel der Entschädigung zu prüfen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
Steht in diesem Sinne lediglich die Abgeltung für die Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 48 KAI-G in Frage, erweist sich die Rüge der rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Spitälern des Chablais und zum Zentralinstitut der Walliser Spitäler von vornherein als unbegründet. Die Übertragung des Eigentums der Letzteren wird zurzeit aufgeschoben; die spätere Übertragung wird unter denselben Bedingungen vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 KAI-G; Art. 1 Abs. 3 ÜSI-V). Damit liegt in Bezug auf die Abgeltung der Eigentumsübertragung zur Zeit keine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Die Verordnung umschreibt in Art. 2 hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen das Übertragungs- und Entschädigungsverfahren und in Art. 4 die Modalitäten der Übertragung. Beide Bestimmungen stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgeltung der Eigentumsübertragung. Sie legen insbesondere die Grundsätze der Entschädigung nicht fest. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese Bestimmungen gegen übergeordnetes Recht verstossen sollten. Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Überdies ficht der Beschwerdeführer das von Gesetz und Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung der Abgeltung an.
3.
Im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungsgarantien vereinbaren lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 128 I 327 E. 3.1 S. 334).
4.
Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden im Einzelnen ist vorerst zu prüfen, welche Stellung dem Oberwalliser Kreisspital Brig zukommt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer des Spitals und bilde einen Verein im Sinne von Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
4.1 Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass das Oberwalliser Kreisspital Brig-Glis als Eigentümer des Spitals eingetragen ist; der Eintrag enthält die Anmerkung: Veräusserungsverbot zG Gesundheitsnetz Wallis (Bel. 184/25.03.2004). Dem Grundbuch sind keine weiteren Angaben zur rechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zu entnehmen.
4.2 Nach den Statuten des Oberwalliser Kreisspital Brigs (OKB) vom 22. Juni 2005 (Statuten 2005) besteht unter dem Namen Oberwalliser Kreisspital Brig ein Verein im Sinne von Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
Der Staatsrat genehmigte die Statuten 2001 am 21. August 2001; eine Genehmigung der Statuten von 2005 wird in den Akten nicht ausgewiesen.
4.3 Demgegenüber weist der Staatsrat auf verschiedene Dokumente hin, aus denen der öffentlich-rechtliche Status des Oberwalliser Kreisspitals Brig hervorgeht. Er verweist namentlich auf den Auszug aus dem Handelsregister. Daraus ergibt sich, dass das Oberwalliser Kreisspital bereits 1908 als öffentlich-rechtliche Körperschaft bezeichnet und eingetragen worden ist und immer noch als solche figuriert. Anlässlich von Änderungen aus den Jahren 1998- 2005 wurde die Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Körperschaft beibehalten. Die Statuten vom 18. Februar 1940, vom Staatsrat am 13. April 1940 genehmigt, halten in § 1 fest, dass die im Oberwalliser Kreisspital in Brig beteiligten Gemeinden und Bezirke eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
4.4 Aus den angeführten Unterlagen ergibt sich kein klares Bild über den Status des Oberwalliser Kreisspitals Brig. Es zeigt sich, dass das Spital im Handelsamtsblatt seit jeher als öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgeführt worden und daran auch in jüngster Vergangenheit festgehalten worden ist. Über längere Zeit hin ist es gemäss den Statuten als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
Bei dieser Sachlage ist nach den gesamten Umständen zu prüfen, welche Stellung dem Beschwerdeführer zukommt.
Hierfür fällt vorerst in Betracht, dass lediglich Gemeinden Mitglieder sein können und private Personen und privatrechtliche Vereinigungen davon ausgeschlossen sind (Art. 4 der Statuten; vgl. auch Anhang zu den Statuten vom 18. Februar 1940. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Personen des öffentlichen Bereichs, nämlich aus Vertretern der Gemeinden und Regionen und einem Vertreter der Wirtschaft (Art. 12 der Statuten). Das OKB betreibt das Spital im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung und im öffentlichen Interesse nach unternehmerischen Grundsätzen; es stellt die spitalmedizinische Grundversorgung und die Bereitstellung der fachmedizinischen Spezialisierung sicher und sorgt für Fortbildung, für Koordination und Kooperation mit andern Spitälern und für weitere Tätigkeiten im Interesse des Gesundheitswesens (Art. 3 der Statuten). Die Einnahmen bestehen aus den Betriebs- und Investitionsbeiträgen des Kantons und der Gemeinden sowie aus den Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen und den Finanzierungsbeiträgen von Patienten und Dritten (Art. 18 der Statuten).
Diese Übersicht zeigt, dass das Kreisspital Brig gesamthaft gesehen öffentlich-rechtlich geprägt ist. Das zeigt sich gleichermassen an der Zusammensetzung der Mitglieder wie an der Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Ebenso sind Zweck und Tätigkeit des Spitals öffentlich-rechtlich ausgerichtet. Es wird im öffentlichen Interesse sowie im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung und der eidgenössischen Gesetzgebung betrieben. Die Vorgaben für den Betrieb des Spitals sind mit dem Aufkommen der Problematik um Effizienz, Planung, Kosten und Kostensteigerung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowie mit der Gesetzgebung auf Bundes- und Kantonsebene nunmehr ausschliesslich durch öffentliches Recht vorgezeichnet. Den Spitälern verbleibt in engem Rahmen nur ein sehr beschränkter Gestaltungsspielraum. Schliesslich ist auch die Finanzierung öffentlich-rechtlich bestimmt und baut auf der Subventionierung von Kanton und Gemeinden, den Leistungen von Kranken- und Sozialversicherungen sowie den tariflich vorbestimmten Beiträgen von Patienten auf. Das zeigt gesamthaft, dass dem Oberwalliser Kreisspital Brig die einem Verein im Sinne von Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
eingebundene öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Oberwalliser Kreisspital Brig die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
5.
In Bezug auf die Entschädigung für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungen an den Kanton und das Gesundheitsnetz Wallis und hinsichtlich der Höhe der Abgeltung wendet der Staatsrat zur Hauptsache ein, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner öffentlich-rechtlichen Natur nicht legitimiert, sich auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
5.1 Art. 6
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
1 Das Eigentum ist unverletzlich.
2 Von diesem Grundsatz kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden.
3 Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist.
Es ist zu prüfen, welche Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen zukommt und inwiefern diese für den vorliegenden Fall Anwendung finden können.
5.2 Die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
Die Bestimmung erlaubt, auf dem Wege der formellen Gesetzgebung des Kantons festzulegen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Burgerschaften und Gemeinden Grund und Boden ohne Anspruch auf eine Entschädigung abzugeben haben. Erforderlich hierfür ist ein öffentliches Interesse. Auch ohne förmlichen Vermerk dürfte die Garantie der Gemeindeautonomie nach Art. 69 ff
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 69 - Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind für die Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind und jene, die sie allein oder zusammen mit andern Gemeinden lösen können. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher zur Tragweite von Art. 6 Abs. 3
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
In vergleichbarer Weise sieht Art. 6 Abs. 3
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
5.3 Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es der kantonale Gesetzgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 3
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
Weiter ist davon auszugehen, dass die vom Gesetz vorgesehenen Eigentumsübertragungen aus Rücksicht öffentlichen Nutzens, d.h. aus hinreichendem öffentlichen Interesse erfolgen. Der Kantonsrat hat mit dem angefochtenen Gesetz das Gesundheitswesen im Kanton auf eine neue Grundlage gestellt, um den Anforderungen an eine moderne medizinische Versorgung gerecht zu werden.
Die Verfassungsbestimmung präzisiert nicht, wem gegenüber Grund und Boden abzutreten ist. Die Abgabe wird in erster Linie zugunsten des Kantons in Betracht fallen. Gleichermassen fallen kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten wie das Gesundheitsnetz Wallis in Betracht.
Nach Art. 6 Abs. 3
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
5.4 Die Anwendung von Art. 6 Abs. 3
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Gesamthaft zeigt sich denn auch, dass der Eigentumsübertragung nicht die Bedeutung einer Enteignung zukommt. Im Bemühen um Schaffung neuer Strukturen im Gesundheitswesen des Kantons steht vielmehr eine Umlagerung von öffentlichen Aufgaben im Vordergrund steht. Der Betrieb von regionalen Spitälern soll von den Gemeinden und Bezirken auf die kantonale Anstalt Gesundheitsnetz Wallis übertragen werden, welchem die Aufgabe der Spitalplanung und der Koordination der Aktivitäten der Spitäler zukommt (Art. 13 KAI-G).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtlichen Stellung überhaupt auf Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 6 - 1 Das Eigentum ist unverletzlich. |
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1 | Das Eigentum ist unverletzlich. |
2 | Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. |
3 | Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Wie dargetan, ficht der Beschwerdeführer die Eigentumsübertragung als solche nicht an. Darüber hinaus macht er auch nicht geltend, die Grundsätze der Abgeltung verstiessen aus andern Gründen gegen die Verfassung. Demnach erweisen sich die Beschwerden in der Hauptsache als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern das Verfahren, wie es im angefochtenen Gesetz vorgesehen ist. Er rügt, dass mit Art. 48 KAI-G die vom Kanton geschuldete Abgeltung für die Eigentumsübertragung nicht von der Schatzungskommission im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz, sondern vom Staatsrat festgelegt werde; die enteignende Partei lege somit die Entschädigung selbst fest. Zudem werde das Enteignungsverfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetz umgangen. Dieses Sonderverfahren nach Art. 48 KAI-G sei mit den Grundsätzen von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
6.1 Unter dem Titel "Übertragung der Infrastrukturen" regeln die Bestimmungen von Art. 45 ff. KAI-G die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen und legen die Grundsätze der Entschädigung fest. Es ist das Gesetz selbst, welches ohne Bezugnahme auf das kantonale Enteignungsgesetz die Eigentumsübertragung und die Entschädigung festsetzt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Vorgehen gegen Verfassungsrecht des Bundes oder des Kantons verstossen sollte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für den streitigen Sachzusammenhang in einem formellen Gesetz ein spezifisches Verfahren vorzusehen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten, für die umstrittene Sachmaterie das kantonale Enteignungsgesetz als anwendbar zu erklären. Wie dargetan, kann sich der Gesetzgeber für das beanstandete Vorgehen direkt auf die Kantonsverfassung berufen.
6.2 Unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
6.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
Nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
zugesprochene Abgeltung nach kantonalem Verfahrensrecht gerichtlich anfechten kann.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Gesetz und die Verordnung verstiessen gegen Art. 19
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 19 - 1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
|
1 | Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
2 | Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. |
1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen.
2 Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten.
Die vom Beschwerdeführer angerufene Norm weist in typischer Weise Programmcharakter auf. Sie erteilt dem Kanton die Zuständigkeit, im Bereiche des - zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch vor allem lokal betreuten - Gesundheitswesen Unterstützungen vorzunehmen und zudem entsprechende kantonale Spitaleinrichtungen zu errichten. Die Bestimmung lässt offen, in welcher Weise diese Förderung erfolgen soll und schreibt eine Unterstützung der lokalen Spitäler auch nicht vor. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus Art. 19
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 19 - 1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
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1 | Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. |
2 | Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. |
8.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer, der hier eigene Vermögensinteressen vertritt, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grosser Rat und dem Staatsrat des Kantons Wallis sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann