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6S.399/2003 - 2004-04-21 - Straftaten - -
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.399/2003 /kra

Urteil vom 21. April 2004
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 21. August 2003.

Sachverhalt:
A.
X.________ betrieb vom Sommer 1998 bis zur polizeilichen Kontrolle vom 20. Juli 2000 und hernach noch bis Ende Januar 2001 in Winterthur als Geschäftsführerin den Laden A.________. Darin vertrieb sie neben Textilien und Kosmetikprodukten auf der Basis des Rohstoffs Hanf auch so genannte "Duftsäcklein" (in Vlies eingenähte Minigripsäckchen, bezeichnet als Badezusatz), die ein getrocknetes, THC-reiches Pflanzengemisch aus Hanfblüten und teilweise weiteren Hanfpflanzenteilen enthielten.
B.
Der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur sprach X.________ mit Urteil vom 7. März 2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 19 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b.   Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c.   Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d.   Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e.   den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f.   öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g.   zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
  2.   Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2]
a.   weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d.   in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
  3.   Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
  4.   Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] SR 311.0
und 5
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 19 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b.   Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c.   Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d.   Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e.   den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f.   öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g.   zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
  2.   Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2]
a.   weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d.   in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
  3.   Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
  4.   Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] SR 311.0
BetmG schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. August 2003 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
D.
Mit Beschluss vom 29. März 2004 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine gegen das Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 19 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b.   Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c.   Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d.   Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e.   den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f.   öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g.   zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
  2.   Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2]
a.   weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d.   in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
  3.   Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
  4.   Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] SR 311.0
BStP) hat die Beschwerdeführerin zwischen dem Sommer 1998 und der Polizeikontrolle vom 20. Juli 2000 in nicht geringen Mengen "Duftsäcklein" erworben, aufbewahrt und verkauft. Allein bei der Polizeiaktion sind 735 Gramm des in Minigrips abgepackten Pflanzengemischs aus Hanfblüten und weiteren Hanfpflanzenbestandteilen beschlagnahmt worden. Die Analyse des THC-Gehaltes ergab einen Wert von 8 bzw. 8,5 %.

Nach der Rechtsprechung verstösst der Handel mit Hanfprodukten, deren THC-Gehalt die Grenzwerte von 0,3 % (bei Industriehanf), resp. 0,005 % (bei Hanf in Lebensmitteln) übersteigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz, wofür auf die BGE 126 IV 60 und 198 verwiesen werden kann.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Hanfprodukte einzig zu therapeutischen und medizinischen Zwecken verkauft, was eine sozial nützliche Tat darstelle und darum nicht rechtswidrig sein könne.

Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht auf BGE 117 IV 58. Diesem Entscheid lag der Transport von Betäubungsmitteln in der alleinigen Absicht zugrunde, diese der Vernichtung zuzuführen. Die beim Transport vorhandene abstrakte Gefahr des Inverkehrbringens oder Zugänglichmachens der Drogen erachtete das Bundesgericht als Risiko, das im Blick auf die durch die Vernichtung erreichte Vermeidung der Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch Drogenkonsum hinzunehmen sei. Im Unterschied zur Vernichtung der Drogen, die keine durch das Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellte Handlung darstellt, ist der Umgang mit Hanfkraut als Betäubungsmittel eine verbotene Tätigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 8   Verbotene Betäubungsmittel [1]
  1.   Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden: [2]
a.   Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b.   Diacetylmorphin und seine Salze;
c.   Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d. [3]   Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden. [4]
  2.   ... [5]
  3.   Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten. [6]
  4.   Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
  5.   Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a.   nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b.   nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen. [7]
  6.   Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG. [8]
  7.   Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4. [9]
  8.   Das BAG [10] kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen. [11]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[10] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
BetmG), die mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 19 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b.   Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c.   Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d.   Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e.   den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f.   öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g.   zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
  2.   Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2]
a.   weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d.   in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
  3.   Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
  4.   Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] SR 311.0
BetmG). Die Beschwerdeführerin kann daher die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mit einem angeblichen therapeutischen oder medizinischen Zweck ihres Handelns rechtfertigen.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, die Verwendung der von ihr vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Sie habe Vorkehrungen getroffen, die als eindeutige Gegenindizien zu qualifizieren seien. Namentlich habe sie ein Verkaufsverbot für Jugendliche erlassen. Erwachsenen aber, die ihr ihre Probleme und Leiden geschildert hätten, habe sie vertrauen dürfen, dass sie die Ware nicht als Genussmittel rauchen würden. Mit dem Vermerk, dass die Ware weder geraucht noch eingenommen werden dürfe, habe sie nachhaltig auf dieses Verbot hingewiesen.

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c, mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE, a.a.O.).

Nach der Rechtsprechung begeht eine vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wer Hanfblätter und Hanfblüten in Verkehr bringt und sich dabei bewusst ist, dass die Hanfprodukte als Betäubungsmittel konsumiert werden oder dies zumindest in Kauf nimmt (BGE 126 IV 60 E. 2b; 126 IV 198 E. 2).

Dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte, trifft offensichtlich nicht zu. Nach ihren verbindlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin sehr genau gewusst, dass sich die Duftsäcklein zum Konsum als Betäubungsmittel eigneten und die Käufer sie auch so verwenden könnten, zumal die Grammpreise weit höher lagen als für die anderen von ihr verkauften Hanfprodukte. Der Hinweis gegenüber den Käufern auf das Verbot des Betäubungsmittelkonsums ändert daran nichts.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 19 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b.   Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c.   Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d.   Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e.   den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f.   öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g.   zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
  2.   Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2]
a.   weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d.   in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
  3.   Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
  4.   Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] SR 311.0
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
6S.399/2003 21. April 2004 09. Mai 2004 Bundesgericht Unpubliziert Straftaten

Gegenstand -

Gesetzesregister
BStP 277 bisBStP 278 BetmG 8
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 8   Verbotene Betäubungsmittel [1]
  1.   Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden: [2]
a.   Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b.   Diacetylmorphin und seine Salze;
c.   Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d. [3]   Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden. [4]
  2.   ... [5]
  3.   Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten. [6]
  4.   Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
  5.   Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a.   nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b.   nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen. [7]
  6.   Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG. [8]
  7.   Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4. [9]
  8.   Das BAG [10] kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen. [11]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
[10] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
BetmG 19
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz

Art. 19 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b.   Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c.   Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d.   Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e.   den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f.   öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g.   zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
  2.   Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2]
a.   weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d.   in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
  3.   Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b.   bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
  4.   Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] SR 311.0
BGE Register
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