Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 479/2022

Urteil vom 21. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

B.________,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2022 (51/2022/16).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung und weiterer Gewaltdelikte. Am 14. Februar 2019 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B.________ zur amtlichen Verteidigerin. Mit Eingabe vom 21. März 2022 informierte Rechtsanwalt C.________ die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte ihn privat mandatiert habe. Da das Vertrauensverhältnis seines Mandanten zur amtlichen Verteidigerin erheblich gestört sei, beantrage er, Rechtsanwalt C.________, die Übertragung der amtlichen Verteidigung auf ihn. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 8. Juli 2022 ab.

B.
Am 9. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Schaffhausen, Strafkammer, Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, mehrfacher Drohung, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung. Sie beantragte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (unter Anrechnung der strafprozessualen Haft) und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.

C.
Gegen den Entscheid vom 8. Juli 2022 des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Einsetzung seines privat mandatierten Rechtsvertreters als neuer amtlicher Verteidiger.
Die Staatsanwaltschaft liess sich am 27. September 2022 vernehmen. Weder die Vorinstanz noch die amtliche Verteidigerin haben innert der auf den 17. Oktober 2022 angesetzten Frist eine Stellungnahme eingereicht. Nach erfolgter Rückfrage durch das Bundesgericht vom 21. Oktober 2022 übermittelte das Obergericht am 24. Oktober 2022 die Verfahrensakten. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. März 2023 bat die Staatsanwaltschaft um möglichst beförderliche Behandlung der Beschwerdesache.

Erwägungen:

1.
Zum Gegenstand des angefochtenen Entscheides und zu den Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde ist Folgendes zu erwägen:
Die Vorinstanz hat die StPO-Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft materiell geprüft und abgewiesen. Dabei ist sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten seiner amtlichen Verteidigerin während des Vorverfahrens inhaltlich eingegangen. Zwar erwägt die Vorinstanz auch noch beiläufig, er habe spezifische Gründe für seinen Vertrauensverlust in die amtlichen Verteidigung erst in seiner Replik näher dargetan; insofern seien seine Vorbringen grundsätzlich verspätet. Die Vorinstanz ist jedoch auf die Beschwerde vollumfänglich eingetreten und hat sie abgewiesen. Da sie keinen Nichteintretensentscheid gefällt hat, sind ihre prozessualen Erwägungen als obiter dictum (und nicht als ratio decidendi ihres Entscheides) einzustufen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (die er vorsorglich bzw. im Evenualstandpunkt erhebt) ist mangels Entscheiderheblichkeit für den Streitgegenstand nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt; insbesondere droht dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG
(vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.1; Urteil 1B 115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem Folgendes geltend. Soweit ein Vertrauensverhältnis zur Offizialverteidigerin jemals bestanden habe, sei dieses aufgrund ihres Verhaltens dahingefallen. Jede erbeten verteidigte beschuldigte Person, "die während eines seit mehr als drei Jahre dauernden Strafverfahrens nicht ein einziges Mal in der Haft von ihrer Verteidigung besucht oder kontaktiert" worden sei, "diametral entgegengesetzte Vorstellungen über die Verfahrensführung und Verteidigungsstrategie (Sanktionsfolgen und der damit zusammenhängenden Vollzugssituation) " habe und zudem "in einzelnen Einvernahmen ohne vorherige Absprache ohne Beistand" geblieben sei, würde sofort einen Wechsel der Verteidigung vornehmen. Gerade "der Eindruck, dass sich die Verteidigung für die Belange der beschuldigten Person einsetzt", sei für die Bildung eines Vertrauensverhältnisses von überragender Bedeutung. Daran ändere auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, dass die Verteidigung nicht blosses Sprachrohr der beschuldigten Person sei. Die Abwesenheit der amtlichen Verteidigung an Einvernahmen der beschuldigten Person in einem Verfahren mit notwendiger Verteidigung verstosse gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Während des Verfahrens um Wechsel
der amtlichen Verteidigung habe er ausserdem vergeblich versucht, mit seiner Offizialverteidigerin Kontakt aufzunehmen. Diese habe weder auf seine Briefe noch auf Anrufe geantwortet. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO.

2.1. Die beschuldigte Person muss nach Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO (notwendig) verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a) oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO). In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der
beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO).

2.2. Die Vorschrift von Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im
pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 1B 398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1; 1B 110/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.3).

2.3. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes:
In der erstinstanzlichen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, allein mit dem Hinweis auf die Verteidigungsstrategie sei eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin nicht glaubhaft dargetan. Deren Stellungnahme lasse sich auch nicht entnehmen, dass das Vertrauensverhältnis (aus ihrer Sicht) "tatsächlich gestört" sei. Ebenso wenig habe die Anwältin eine "gewissenhafte Erklärung" abgegeben, wonach sie eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleisten könnte. Die Staatsanwaltschaft finde, dass sie auch selber keine Wahrnehmungen gemacht habe, die einen Verteidigerwechsel als geboten erscheinen liessen. Anlässlich der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 sei die Anwältin als Pikettverteidigerin aufgeboten worden. Es handle sich bei ihr um eine erfahrene Strafverteidigerin. Der Beschwerdeführer sei damals explizit auf die Möglichkeit hingewiesen worden, selber einen Anwalt oder eine Anwältin als Wahlverteidigung zu kontaktieren und zu mandatieren. Anlässlich der zweiten Festnahme des Beschwerdeführers am 19. März 2019 sei wiederum die gleiche Anwältin als amtliche Rechtsvertreterin tätig
geworden, weil er in der Zwischenzeit keinen Antrag auf Einsetzung einer anderen (Offizial-) Verteidigung gestellt habe. Auch in den folgenden drei Jahren sei kein Antrag auf Verteidigerwechsel eingegangen. Das Gesuch vom 21. März 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei angesichts des "anklagereifen" Strafverfahrens (mit Anklageerhebung am 9. September 2022) "zur Unzeit" erfolgt. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzen.
Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, ein Verteidigerwechsel sei nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers bereits dann zuzulassen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört sei. Verlangt sei gerade kein Nachweis von objektiven Pflichtverletzungen der Verteidigung. Es genüge, wenn auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Voraussetzung schon deshalb offensichtlich erfüllt, weil er seinen Wunschverteidiger um Interessenwahrung gebeten und ihn mandatiert habe. Sein Wunsch, durch die auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei seines Wahlverteidigers vertreten zu werden, sei aus Gründen der Verfahrensfairness auch im Rahmen eines Wechsels der amtlichen Verteidigung zu berücksichtigen. Ein Verteidigerwechsel müsse in jedem Verfahrensstadium zulässig sein. Der Verteidigerwechsel führe hier nicht zu ungebührlichen Verzögerungen; dies umso weniger, als er schon Ende März 2022 beantragt worden sei und auch die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft bereits zweimal gewechselt habe, was sich seinerseits verzögernd auswirke.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die erhebliche Störung des Vertrauens in seine Offizialverteidigerin beruhe auf tiefgreifenden Differenzen im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie und die Verfahrensführung. Die Differenzen beträfen insbesondere die Abnahme von Beweisen sowie "mögliche Sanktionsfolgen und die damit zusammenhängende Vollzugssituation". Er sei überzeugt, dass die von der amtlichen Verteidigerin gewählte Prozessstrategie und Verfahrensführung seinen Interessen im Strafverfahren zuwiderliefen. Hinzu kämen persönliche Differenzen. Er empfinde seine Interessen durch die Offizialanwältin als nicht hinreichend aktiv wahrgenommen. Während seiner Inhaftierung in der JVA Pöschwies habe sie ihn kein einziges mal besucht. Sämtliche Kontakte mit ihr hätten ausschliesslich anlässlich von Einvernahmeterminen stattgefunden. Ausserdem habe sie an mehreren Einvernahmen nicht teilgenommen.
Die Offizialverteidigerin habe im vorinstanzlichen Verfahren geäussert, dass sie sich dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verteidigerwechsel nicht entgegenstelle. Zur Frage einer allfälligen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses habe sie sich (unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis) nicht äussern wollen.
Die Vorinstanz räumt ein, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es zur Glaubhaftmachung eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses genüge, dass er seinen Wunschverteidiger neu mandatiert habe, "insoweit richtig sei, als es zu berücksichtigen" gelte, "ob eine privat verteidigte beschuldigte Person in derselben Situation einen Verteidigerwechsel vornehmen würde". Hingegen könne ein rein subjektiv motivierter Vertrauensverlust - entgegen den Meinungsäusserungen in einem Teil der Lehre - für einen Anspruch auf Wechsel der Offizialverteidigung nicht ausreichen. Die Störung des Vertrauensverhältnisses müsse vielmehr durch konkrete Hinweise belegt und objektiviert werden. Die vom Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Replik vorgebrachten konkreten Hinweise erschienen zwar grundsätzlich als verspätet. Selbst wenn sie mitberücksichtigt würden, erwiesen sie sich jedoch als unbehelflich.
Die geltend gemachten Differenzen im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie und die Verfahrensführung vermöchten keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte "für persönliche Differenzen und aus Sicht des Beschwerdeführers mangelnde Kommunikation (fehlende Gefängnisbesuche) ". Es sei nicht ersichtlich, weshalb Gefängnisbesuche für eine wirksame Verteidigung erforderlich gewesen wären. Sodann liege es im pflichtgemässen Ermessen der Offizialverteidigerin zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachte. Der Umstand, dass die amtliche Verteidigung "nicht an allen Untersuchungshandlungen" teilgenommen habe, könne ebenfalls nicht als pflichtwidrige Unterlassung oder "unwirksame Verteidigung" interpretiert werden. Inwieweit die behaupteten Unterlassungen der amtlichen Verteidigerin deren Sorgfaltspflicht und das Gebot wirksamer Verteidigung konkret verletzt hätten, lege der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Ausserdem sei er daran zu erinnern, dass "eine (allfällige) Weigerung zur kooperativen Zusammenarbeit mit der amtlichen Verteidigerin grundsätzlich keinen Grund" für einen Verteidigerwechsel darstelle. Bei einem bereits
weit fortgeschrittenen Strafverfahren sei ein Verteidigerwechsel ausserdem nur mit Zurückhaltung zuzulassen. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft nach rund dreijährigen Ermittlungen und praktisch ebenso langer amtlicher Verteidigung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2022 die Anklageerhebung in Aussicht gestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2019 sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, nach Durchführung der ersten Einvernahme, welche in Anwesenheit der Pikettverteidigerin durchgeführt worden sei, eine andere Rechtsvertretung nach Wunsch zu kontaktieren und die entsprechende Vollmacht der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen. Davon habe er damals bzw. bis März 2022 keinen Gebrauch gemacht.

2.4. Die Staatsanwaltschaft äussert sich im Verfahren vor Bundesgericht inhaltlich nicht zur Streitsache. Sie stellt sich (in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2022) auf den Standpunkt, dass mit Eingang der Anklageschrift vom 9. September 2022 "auch die Zuständigkeit für die allfällige Erstattung einer Vernehmlassung" zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen (gegen den Zwischenentscheid betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung) "an das Kantonsgericht übergegangen" sei. Dieser prozessualen Ansicht ist nicht zu folgen. Zwar ist mit Eingang der Anklageschrift die Verfahrensleitung in der hängigen Strafsache auf das erstinstanzliche Strafgericht übergegangen (Art. 61 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
i.V.m. Art. 328
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch gegen den Entscheid vom 8. Juli 2022 des Obergerichtes, mit dem dieses die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies. Als erstinstanzlich verfügende Behörde war (neben dem kantonal letztinstanzlich entscheidenden Obergericht) somit die Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung einzuladen, nicht das erstinstanzliche Strafgericht (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
i.V.m. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG).

2.5. Die Vorinstanz hat innert der auf den 17. Oktober 2022 angesetzten Frist weder eine Vernehmlassung noch die Verfahrensakten eingereicht. Nach erfolgter Rückfrage durch das Bundesgericht vom 21. Oktober 2022 übermittelte das Obergericht am 24. Oktober 2022 die Verfahrensakten.

2.6. Die amtliche Verteidigerin hat innert der auf den 17. Oktober 2022 angesetzten Frist ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.

2.7. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft, noch die Offizialverteidigerin bestreiten die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Letztere ihn während seiner Gefängnisaufenthalte nie besuchte oder anrief, dass sämtliche Kontakte zwischen ihr und ihm ausschliesslich bei behördlichen Einvernahmeterminen stattfanden und dass sie an mehreren Einvernahmen des Beschuldigten nicht teilnahm. Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, diese Umstände vermöchten keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen.
Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Es handelt sich hier um einen schwer wiegenden Straffall mit notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
-c StPO). Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, mehrfacher Drohung, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Zudem hatte der Beschwerdeführer bis zum 9. September 2022 insgesamt 1'273 Tage strafprozessuale Haft erstanden (59 Tage Untersuchungshaft und 1'214 Tage vorzeitiger Strafvollzug). Dass die Offizialverteidigerin den Beschuldigten unbestrittenermassen jahrelang nie für ein Instruktionsgespräch im Gefängnis besuchte bzw. kontaktierte, insbesondere zur Besprechung von wichtigen Verfahrensschritten oder zur Absprache der Verteidigungsstrategie, und dass alle Kontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten sich auf förmliche Einvernahmetermine beschränkten, erscheint ungewöhnlich und auffällig. Ins Gewicht fällt dabei auch der ebenfalls unbestrittene Umstand, dass die amtliche Verteidigerin an mehreren förmlichen Einvernahmen nicht teilnahm. Zwar ist der Vorinstanz darin zustimmen,
dass es grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Verteidigung fällt, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und erforderlich erachtet. Um das notwendige Vertrauen mit ihrer Klientschaft aufzubauen und zu erhalten, erscheint es jedoch geboten, dass die Verteidigung eine ausreichende Absprache von wichtigen Prozessschritten mit dem Beschuldigten gewährleistet und ihm das von ihr gewählte prozessuale Vorgehen wenigstens in den Grundzügen und in angemessenen Zeitabständen erläutert. Das Obergericht stellt im Übrigen fest, dass die Offizialverteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren mitteilte, sie stelle sich dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verteidigerwechsel nicht entgegen. Zur Frage einer allfälligen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses hat sie sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht geäussert.
Entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen waren die dargelegten Umstände, bei gesamthafter Betrachtung, objektiv geeignet, das Vertrauen des Beschwerdeführers in eine effiziente und ausreichend engagierte Verteidigung bis zum März 2022 allmählich auszuhöhlen. Daran ändern auch die Vorbringen der kantonalen Instanzen nichts, die Offizialverteidigerin habe keine "gewissenhafte Erklärung" abgegeben, wonach sie eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleisten könne, oder eine "allfällige" mangelnde Kooperation einer beschuldigten Person mit der Verteidigung stelle keinen ausreichenden Grund für einen Verteidigerwechsel dar. Unbehelflich ist auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Februar 2019 keinen Gebrauch von seinem Recht gemacht, eine andere Rechtsvertretung vorzuschlagen oder zu wählen. Zwar behauptet er nicht in substanziierter Weise, es habe schon 2019 aus objektivierbaren Gründen an einem ausreichenden Vertrauensverhältnis gefehlt. Er legt jedoch dar, dass sich die Entfremdung in den folgenden Jahren, aufgrund des ihm als zu passiv und wenig kommunikativ erscheinenden Verhaltens der amtlichen Verteidigerin, sukzessive entwickelt habe. Es ist sachlich nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer das notwendige Vertrauen in die amtliche Verteidigung etwa seit März 2022 (Gesuch um Verteidigerwechsel) allmählich verloren hat. Die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Offizialverteidigerin erheblich gestört ist, verletzt Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist daher gutzuheissen.

2.8. Es stellt sich weiter die Frage, welche prozessualen Folgen sich aus dem Verteidigerwechsel ergeben und ob dieser ex nunc oder rückwirkend (auf den 21. März 2022) anzuordnen ist.
Zwar ist es sachlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit März 2022 das notwendige Vertrauen in seine Rechtsvertretung eingebüsst hat, weshalb ein Verteidigerwechsel zu verfügen ist. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer im unterdessen abgeschlossenen Untersuchungsverfahren (mit Anklageerhebung am 9. September 2022) nicht wirksam verteidigt gewesen wäre. Was er vorbringt, lässt jedenfalls keine schweren Fehler und Versäumnisse der Offizialverteidigerin erkennen, die eine Wiederholung von Teilen der Untersuchung von Bundesrechts wegen als geboten erscheinen liessen. Das nach erfolgter Anklageerhebung mit dem Fall befasste Strafgericht wird dem Verteidigerwechsel im Hauptverfahren aus Gründen der Verfahrensfairness wie folgt Rechnung zu tragen haben:
Soweit der neue amtliche Verteidiger entsprechende substanziierte Verfahrensanträge stellt, wird das Strafgericht zu prüfen haben, ob gewisse Einvernahmen, an denen die bisherige Offizialverteidigerin nicht teilgenommen hat, im Beisein des neuen amtlichen Verteidigers zu ergänzen sein werden. Dem amtlichen Verteidiger wird gegebenenfalls die Gelegenheit einzuräumen sein, Ergänzungsfragen zu stellen. Beweisverwertungsverbote oder ungültige Untersuchungshandlungen sind in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. Ausserdem wird das Strafgericht den Beschuldigten ausführlich zu befragen und dem Offizialverteidiger die Möglichkeit zu geben haben, Ergänzungsfragen zu stellen.
Demzufolge ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Wirkung per sofort (ex nunc) anzuordnen und nicht rückwirkend auf den 21. März 2022 (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG).

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die amtliche Verteidigung ist per sofort (Urteilsdatum) von der bisherigen Offizialverteidigerin an Rechtsanwalt C.________ zu übertragen.
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).
Gerichtskosten sind für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die direkt an den Parteivertreter zu entrichten ist (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 8. Juli 2022 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen aufgehoben und die amtliche Verteidigung mit sofortiger Wirkung von der bisherigen Offizialverteidigerin an Rechtsanwalt C.________ übertragen.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Schaffhausen hat an Rechtsanwalt C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_479/2022
Datum : 21. März 2023
Publiziert : 08. April 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung
Einordnung : obiter dictum
ratio decidendi


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
102 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
StPO: 61 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
131 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
133 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
134 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
328
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
BGE Register
116-IA-102 • 126-I-26 • 138-IV-161 • 139-IV-113
Weitere Urteile ab 2000
1B_110/2013 • 1B_115/2021 • 1B_398/2013 • 1B_479/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche verteidigung • beschuldigter • vorinstanz • bundesgericht • rechtsanwalt • strafgericht • notwendige verteidigung • freiheitsstrafe • tag • stelle • kantonsgericht • untersuchungshaft • anklageschrift • verhalten • ermessen • frage • frist • festnahme • strafuntersuchung • anhörung oder verhör
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