Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 416/2021

Verfügung vom 21. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz (Obhut, Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2021 (ZBS.2021.2).

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2021 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2021 betreffend Eheschutz,
in das im selben Schriftsatz gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 5'000.-- zu verpflichten, und ihr "subsidiär" gestelltes Gesuch, ihr für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
in die Stellungnahme vom 26. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdegegner die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte und für das bundesgerichtliche Verfahren seinerseits um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
in die Verfügung vom 28. Mai 2021, mit welcher der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ihre Beschwerde zurückgezogen hat,
dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 73
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP),
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben darum ersucht, "allenfalls... die Einigung der Parteien beim Kostenausspruch zu berücksichtigen, ebenso wie bei den Gerichtskosten", der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 hingegen die Meinung vertritt, dass die Scheidungskonvention vom 12. Januar 2022 nur das Scheidungs-, nicht aber das vorliegende Eheschutzverfahren betreffe, und sich weigert, Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens freiwillig zu übernehmen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2022 daran festhält, die Kostenverteilung so wie in der Scheidungskonvention vorgesehen vorzunehmen,
dass sich die Scheidungskonvention vom 12. Januar 2022 nicht zur Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Eheschutzprozesses äussert und der Beschwerdegegner eine Kostenbeteiligung ablehnt, so dass die gesetzlichen Regeln zur Anwendung gelangen,
dass der Rückzug der Beschwerde im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt (Urteil 5D 177/2012 vom 12. Juni 2013 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen und dem Beschwerdegegner, der im Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung mit seinem Antrag durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG),
dass das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos ist,
dass das Bundesgericht zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren funktionell nicht zuständig ist (Urteil 5A 561/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), so dass das Bundesgericht auf dieses Gesuch nicht eintritt,
dass der eherechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit Hinweisen), weshalb eine Partei nicht als im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG bedürftig gilt, solange Ungewissheit darüber besteht, ob sie vom andern Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann (Urteil 5A 174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren somit abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.

3.

3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

6.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_416/2021
Date : 21. März 2022
Published : 07. April 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz (Obhut, Unterhalt)


Legislation register
BGG: 64  66  68  71
BZP: 73
BGE-register
142-III-36
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